BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 18. August 2010

Teil römisch eins

73. Bundesgesetz:

Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 657 Ausschussbericht 784 Sitzung 69. Bundesrat:, Ausschussbericht 8360 Sitzung 787.)

73. Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung unter Beiziehung des Bundesministers für Gesundheit sowie des Bundesministers für Konsumentenschutz einzurichten, dessen bzw. deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle oder dieses Beirates wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 28, sowie nach Paragraph 57, Absatz 4, gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.“

Novellierungsanordnung 4, Vor Paragraph 5, wird eine neue Zwischenüberschrift eingefügt:

„Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
    1. Ziffer eins
      in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
    2. Ziffer 2
      in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

    Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

  2. Absatz 2,Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:
    1. Ziffer eins
      der Betrieb durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse im Inland liegt und die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden; Paragraph 14, Absatz 3, ist sinngemäß einzuhalten.
    2. Ziffer 2
      die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten vom Inland aus;
    3. Ziffer 3
      der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
    4. Ziffer 4
      ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
    5. Ziffer 5
      die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
    6. Ziffer 6
      eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
    7. Ziffer 7
      ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
    8. Ziffer 8
      eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
  3. Absatz 3,Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
  4. Absatz 4,Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
    1. Litera a
      für Automatensalons:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;
    2. Ziffer 2
      die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;
    4. Ziffer 4
      die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
    5. Ziffer 5
      das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
    6. Ziffer 6
      die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;
    7. Ziffer 7
      die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;
    8. Ziffer 8
      die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
    9. Ziffer 9
      die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
      1. Litera b
        bei Einzelaufstellung:
    10. Ziffer eins
      die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;
    11. Ziffer 2
      die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;
    12. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;
    13. Ziffer 4
      die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;
    14. Ziffer 5
      das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
    15. Ziffer 6
      die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
  5. Absatz 5,Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
    1. Litera a
      wenn in Automatensalons zumindest
    1. Ziffer eins
      die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
    2. Ziffer 2
      die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
    3. Ziffer 3
      jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
    4. Ziffer 4
      keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;
    5. Ziffer 5
      eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
    6. Ziffer 6
      keine Jackpots ausgespielt werden und
    7. Ziffer 7
      nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
      1. Litera b
        wenn in Einzelaufstellung zumindest
    8. Ziffer eins
      die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;
    9. Ziffer 2
      die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
    10. Ziffer 3
      jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
    11. Ziffer 4
      keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;
    12. Ziffer 5
      eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
    13. Ziffer 6
      keine Jackpots ausgespielt werden und
    14. Ziffer 7
      das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
  6. Absatz 6,Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest
    1. Litera a
      in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen;
    2. Litera b
      in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 sowie Paragraph 25 a, vorzusehen.
  7. Absatz 7,Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
    1. Ziffer eins
      eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
    2. Ziffer 2
      dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
    3. Ziffer 3
      eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
    4. Ziffer 4
      eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
    5. Ziffer 5
      eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
    6. Ziffer 6
      eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
    7. Ziffer 7
      eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
    8. Ziffer 8
      dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
    9. Ziffer 9
      die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
    10. Ziffer 10
      eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
  8. Absatz 8,Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12 a, lautet:

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 25 a, über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals - VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben. Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      In Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern hat die Entfernung eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals zu einer Spielbank zumindest 2 Kilometer Luftlinie zu betragen,               ansonsten zumindest 15 Kilometer zwischen einem VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals und einer Spielbank.
    2. Ziffer 2
      Liegt ein VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern, die Spielbank jedoch außerhalb dieser Gemeinde, so muss deren Entfernung voneinander auf dem Gebiet dieser Gemeinde jedoch jedenfalls nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen.
    3. Ziffer 3
      Im Umkreis von 300 Metern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals darf kein weiteres VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals eröffnet werden.
    4. Ziffer 4
      Zwischen den anderen VLT-Outlets muss ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg bestehen.
    Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung im Zeitpunkt der Erstbewilligung.
  3. Absatz 3,Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der Paragraph 27, Absatz eins, 3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des Paragraph 14, angeboten werden.
  4. Absatz 4,Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Video Lotterie Terminals zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Video Lotterie Terminals, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Video Lotterie Terminals gesondert vorab zu hinterlegen.“

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 14, Absatz 4, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    eine Höchstzahl bewilligbarer Video Lotterie Terminals im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 16, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, ausgenommen Elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2 bis 4, Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.“

b) In Absatz 7, wird nach der Wortfolge „Elektronische Lotterien“ die Wortfolge „außerhalb von Video Lotterie Terminals“ eingefügt.

c) Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, des Bingos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des Paragraph 13, sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bilden für
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten Ausspielungen die Summe der Einsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres,
    2. Ziffer 2
      die in Absatz 3, Ziffer 7, genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, wobei Jahresbruttospieleinnahmen die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne sind.“

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Konzessionsabgabe beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Lotto, Toto und Zusatzspiel nach Paragraph 8, für die ersten 400 Millionen Euro
      18,5 vH;, für alle weiteren Beträge ...........
      27,5 vH;
    2. Ziffer 2
      für Sofortlotterien ...................
      17,5 vH;
    3. Ziffer 3
      für die Klassenlotterie ..................
      2 vH;
    4. Ziffer 4
      für das Zahlenlotto ..................
      27,5 vH;
    5. Ziffer 5
      für Nummernlotterien ..............
      17,5 vH;
    6. Ziffer 6
      für Bingo und Keno .................
      27,5 vH;
    7. Ziffer 7
      für Elektronische Lotterien, ausgenommen Elektronische Lotterien über Video Lotterie Terminals nach Paragraph 12a Abs. 2 ............
      40 vH.“

c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ ersetzt.

d) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Konzessionsabgabe ist jeweils am 20. des der Leistung der Einsätze folgenden Kalendermonats fällig; bei Sofortlotterien berechnet sich die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Einsätze eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Konzessionsabgabe dem zuständigen Finanzamt eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze oder Spieleinsätze der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Abgabenerklärung. Der Konzessionär hat darüber hinaus bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat. Diese Erklärung gilt als Jahresabgabenerklärung.“

e) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Konzessionär trägt die Glücksspielabgabe nach Paragraph 57, für die durchgeführten Glücksspiele.“

Novellierungsanordnung 8a, In Paragraph 18, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Jede unmittelbare Verfügung über die Anteile an der Konzessionärsgesellschaft ist während der Dauer der Bewilligung an die vorherige Genehmigung des Bundesministers für Finanzen gebunden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 21, Absatz 5, wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der Inhalt des Paragraph 22, wird zu Paragraph 21, Absatz 7 und in Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Wenn die Gewinnermittlung im Rahmen eines Lebendspiels gemäß Absatz 7, Ziffer 3, erfolgt, ist auch eine elektronische Übertragung des Spiels zur Spielteilnahme innerhalb der Spielbank zulässig. Die Durchführung von den im Konzessionsbescheid bewilligten Glücksspielen außerhalb von Spielbanken oder deren Zugänglichmachung außerhalb von Spielbanken ist verboten.“

Novellierungsanordnung 10a, Paragraph 21, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen für unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen, insbesondere Croupiers, eine Ausbildungsordnung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 22, samt Überschrift lautet:

„Pokersalon

Paragraph 22,

Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer weiteren Spielbank durch Erteilung einer Konzession gemäß Paragraph 21, übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.“

Novellierungsanordnung 11a, In Paragraph 23, wird die Wortfolge „den Voraussetzungen des Paragraph 22, durch die Wortfolge „den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11b, In Paragraph 24, entfällt die Wortfolge „spätestens ab 1. Jänner 1997“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 25, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 12a, In Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 und in Paragraph 25 a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 6, SPG)“ durch den Klammerausdruck „(Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,))“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegen zu nehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 28, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.
  2. Absatz 3,Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.“

Novellierungsanordnung 14a, In Paragraph 30, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Jede unmittelbare Verfügung über die Anteile an der Konzessionärsgesellschaft ist während der Dauer der Bewilligung an die vorherige Genehmigung des Bundesministers für Finanzen gebunden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 31 a, lautet:

Paragraph 31 a,

(Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt. Davon abweichend sind Fremdenverkehrsabgaben zulässig, insoweit die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber sowie deren Spielteilnehmer und Vertriebspartner sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 31 a, wird folgender Paragraph 31 b, samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber

Paragraph 31 b,

  1. Absatz eins,Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den Paragraphen 5, 14, 21, und 22 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen.
  3. Absatz 3,Personen in Dienstuniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach Paragraphen 5, 14, 21 und 22,
  4. Absatz 4,Für die Durchführung von Elektronischen Lotterien mit Video Lotterie Terminals und von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben der Konzessionär nach Paragraph 14 und der Bewilligungsinhaber nach Paragraph 5, Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind die Rahmenspielbedingungen den Spielteilnehmern in den Standorten kostenfrei auszuhändigen.“

Novellierungsanordnung 16a, Paragraph 40, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Gebühren und Verkehrsteuern“ durch das Wort „Glücksspielabgaben“ ersetzt und es entfällt das Wort „örtlich“.

b) In Absatz 4, wird in Ziffer eins, die Wortfolge „Gebühren (Paragraph 33, TP 17 des Gebührengesetzes 1957)“ durch das Wort „Glücksspielabgaben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16b, Paragraph 46, lautet:

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter kann die Bewilligungsbehörde für Lotterien ohne Erwerbszweck eine Aufsicht im Bewilligungsbescheid bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über das Ergebnis der Überwachung der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung der Lotterie zu berichten.
  2. Absatz 2,Die Überwachungskosten trägt der Veranstalter. Der Personal- und Sachaufwand der Überwachung ist gemäß den Richtlinien zu Paragraph 14, Absatz 5, BHG zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Lotterie zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit Bescheid vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 50, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Behörde nach Absatz eins, die Wortfolge samt Satzzeichen „, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,)“ eingefügt.

b) Absatz 9, lautet und es entfällt Absatz 10 :

  1. Absatz 9,Der Bundesminister für Finanzen kann den Informationsaustausch sowie die Form der Übermittlung der Berichte und Dokumente (Absatz 5 bis 8) mit Verordnung regeln.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 51, Absatz eins, entfällt der Halbsatz „von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen“.

Novellierungsanordnung 18a, In Paragraph 51, Absatz 2, werden in Ziffer 5, das Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Ziffer 6, das Satzzeichen durch das Wort „sowie“ ersetzt und es wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52 bis 54,

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 52, Absatz eins, lautet die Ziffer 4 :

  1. Ziffer 4
    wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;“

Novellierungsanordnung 19a, In Paragraph 52, Absatz eins, entfällt in Ziffer 5, die Wortfolge „oder Paragraph 4, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 54, samt Überschrift lautet:

„Einziehung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
  2. Absatz 2,Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
  4. Absatz 4,Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 56, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „durch den Bundesminister für Finanzen“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 57, samt Überschrift lautet:

„Glücksspielabgaben

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von Paragraph 17, Absatz 2, an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
  2. Absatz 2,Für Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach Paragraph 17, Absatz 3,, sind Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, von der Glücksspielabgabe befreit.
  3. Absatz 3,Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Absatz 4, - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
  4. Absatz 4,Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie
    • Strichaufzählung
      im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 5, oder
    • Strichaufzählung
      im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 14, durchgeführt werden.
    Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.
  5. Absatz 5,Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
  6. Absatz 6,Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des Paragraph 21,, Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3,, sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, sowie Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind von der Glücksspielabgabe befreit.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 4, gilt für die Glückspielabgabe für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2,) Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wenn das Land keine Bewilligungen gemäß Paragraph 5, vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25 vH.
    2. Ziffer 2
      Wenn das Land die höchstzulässige Anzahl von Bewilligungen gemäß Paragraph 5, vergeben hat, beträgt der Steuersatz 10 vH.
    3. Ziffer 3
      Wenn das Land nur einen Teil der gemäß Paragraph 5, möglichen Bewilligungen vergeben hat, wird der Hundertsatz für den Steuersatz entsprechend dem Anteil der vergebenen möglichen Bewilligungen zwischen 10 und 25 eingeschliffen und halbjährlich nach folgender Formel berechnet: 25 – (15 x vergebene Bewilligungen / Höchstzahl der Bewilligungen).
    Der Bundesminister für Finanzen hat die Höhe des aktuellen Steuersatzes dem Konzessionär für das jeweilige Halbjahr bis 1. Februar und 1. August verbindlich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 59, Absatz 2, wird in Ziffer eins,, erster Teilstrich die Wortfolge „oder der Bewilligungsinhaber (Paragraph 5,)“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 60, lautet Absatz 24 und es wird folgender Absatz 25, eingefügt:

  1. Absatz 24,Bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des Paragraph 22,, längstens bis 31.12.2012, steht Paragraph 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist.
  2. Absatz 25,Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfirst des Artikel 8, RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Zum 1. Jänner 2011 bestehende VLT-Outlets oder VLT-Outlets, die bis 31. Dezember 2010 vom Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig genehmigt sind, müssen spätestens mit 31. Dezember 2014 den Vorschriften des Paragraph 12 a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für Paragraph 12 a, Absatz 2, dritter Satz für zum 1. Jänner 2010 bereits bestehende VLT-Outlets.
    2. Ziffer 2
      Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach Paragraph 5, Absatz eins, höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 31 a, tritt am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Paragraph 31 a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Wenn das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, allerdings nach dem 30. Juni 2010 kundgemacht wird, dann sind die Ausführungsgesetze innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung zu erlassen und in Kraft zu setzen.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 57 und die Änderung in Paragraph 59, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 57, Absatz 3, tritt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz erst ein Jahr nach Inkrafttreten eines Landesgesetzes über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Kraft.
    5. Ziffer 5
      Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Jahr 2014 einen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes erstellen und dem Nationalrat vorlegen.
    6. Ziffer 6
      Die Änderungen in Paragraph 17, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  3. Absatz 26,Auf Betriebsräumlichkeiten von Konzessionären oder Bewilligungsinhabern nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 finden die Bestimmungen für Gastronomiebetriebe unter der Voraussetzung Anwendung, dass diese Konzessionäre oder Bewilligungsinhaber oder deren Vertragspartner eine aufrechte Gastgewerberechtigung nach Paragraph 111, Absatz eins, der Gewerbeordung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung haben und für die betroffenen Betriebsräumlichkeiten eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung dieser Gewerbeberechtigung vorliegt.“

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Stempel- und Rechtsgebühren, die Glücksspielabgabe mit Ausnahme der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (Paragraph 48 a, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Zuschlagsabgaben sind die Bundesautomaten- und VLT-Abgabe und die Zuschläge zu diesen Abgaben.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Zuschläge darf 150% zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nicht übersteigen und ist durch den Landesgesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch allfälliger Anteile der Gemeinden für alle Steuertatbestände eines Landes einheitlich festzulegen. Solange Video Lotterie Terminals nicht an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, dürfen allfällige Anteile der Gemeinden nicht nach dem örtlichen Aufkommen aufgeteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Erträge aus den Zuschlägen der Länder (Gemeinden) werden von der Finanzverwaltung des Bundes im jeweils darauf folgenden Monat überwiesen. Insoweit die Landesgesetzgebung eine Beteiligung der Gemeinden an den Zuschlägen vorsieht, werden diese Anteile vom Land an die Gemeinden weitergeleitet. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, dem Land die für eine Aufteilung nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, ist das Ausmaß der Zuschläge für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals (Paragraph 12 a, Absatz 2, GSpG) in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,) mit dem Wert begrenzt, mit dem die Summe aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Zuschlag in Summe 25 vH erreicht, und sind die Zuschläge für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einerseits und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals andererseits so festzulegen, dass für beiden Arten von Ausspielungen die Summen aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Zuschlag gleich hoch sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8,, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25%, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10% des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie für Ausspielungen gemäß Paragraph 2, GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 GSpG;“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 22 a, wird folgender Paragraph 22 b, eingefügt:

Paragraph 22 b,

Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:

  1. Ziffer eins
    Für Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Paragraph 13 a,) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
    2. Litera b
      Die jährlichen Garantiebeträge betragen für
   

Kärnten

8,4 Millionen Euro

Niederösterreich

20,0 Millionen Euro

Steiermark

18,1 Millionen Euro

  1. Litera c
    Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des Paragraph 5, Absatz 5, GSpG bleiben. Wenn in einem Land die Gesamtzahl an Glücksspielautomaten die Höchstzahl nach Paragraph 5, Absatz eins, GSpG in der Übergangszeit (Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG) überschreitet, so kürzen die Einnahmen aus den Vergnügungssteuern des Landes und der Gemeinden aus jenen Glücksspielautomaten die aliquotierte Garantiesumme, mit denen die Höchstzahl nach Paragraph 5, Absatz eins, GSpG überschritten wird; als Einnahmen aus den Vergnügungssteuern gelten diejenigen, die bei Ausnützen des landesgesetzlich geregelten Höchstausmaßes zum Stand 1. Jänner 2010 zu erzielen sind.
  2. Litera d
    Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100% der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen der Länder und Gemeinden aus dem Zuschlag.
  1. Ziffer 2
    Für Wien gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Die jährlichen Einnahmen Wiens (als Land und Gemeinde) aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Paragraph 13 a,) und aus den Vergnügungssteuern aus Glücksspielautomaten sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
    2. Litera b
      Der jährliche Garantiebetrag beträgt 55,0 Millionen Euro.
    3. Litera c
      Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100% der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen Wiens aus dem Zuschlag und Vergnügungssteuern aus Glücksspielautomaten. Dieser Prozentsatz wird aliquot gekürzt, wenn in Wien das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden.
    4. Litera d
      Die Bedarfszuweisung ist mit den Einnahmen des Bundes aus der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe aus Standorten in Wien begrenzt.
  2. Ziffer 2 a
    Der aliquotierte Garantiebetrag gemäß Ziffer eins, Litera b und c bzw. die aliquotierte Bedarfszuweisung gemäß Ziffer 2, Litera c, wird unbeschadet der Begrenzung gemäß Ziffer 2, Litera d, um die Einnahmen des Bundes aus der VLT-Abgabe erhöht, insoweit die Einnahmen aus einem Steuersatz der Stammabgabe von über 10 % (Paragraph 57, Absatz 7, GSpG) stammen, jedoch höchstens für die Anzahl der Video Lotterie Terminals, um die die Zahl der Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der der Änderung mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, zugelassen worden sind, gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2009 gesunken ist.
  3. Ziffer 3
    Für die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen aus den Zuschlägen sind die Einnahmen aus Zuschlägen der Finanzbehörden des Bundes bestimmend.
  4. Ziffer 4
    Der Bund überweist bis 20. November eines jeden Jahres einen Vorschuss in Höhe von 90% der geschätzten Bedarfszuweisung, die Differenz zum endgültigen Jahresbetrag ist bis 28. Februar des folgenden Jahres zu überweisen. Ein Anteil der Bedarfszuweisung, der dem Anteil der Gemeinden am Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe entspricht, ist von den Ländern für Bedarfszuweisungen an Gemeinden zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 24, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Paragraph 7, Ziffer 2 und Paragraph 13 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, treten am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 15, Absatz 3

und Paragraph 22 b, in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Paragraph 13, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

Fischer

Faymann