67. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 |
Artikel 1
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
Das Bundesfinanzierungsgesetz BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzierungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz hinzugefügt:
„Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie der §§ 40 bis 41 BWG keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.“Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, finden mit Ausnahme des Paragraph 39, Absatz eins, und 2 BWG sowie der Paragraphen 40, bis 41 BWG keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.“Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Artikel 42, Absatz 5, B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Bei keinem der Geschäftsführer darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, vorliegen. Der Geschäftsführer muss über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit ergeben.“„Bei keinem der Geschäftsführer darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, bis 3, 5 und 6 GewO 1994, vorliegen. Der Geschäftsführer muss über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit ergeben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 3 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.“Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Absatz 3, kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. “
7.Novellierungsanordnung 7, Der Einleitungssatz zu § 4 Abs. 2 lautet:Der Einleitungssatz zu Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„Die Geschäftsführung hat für folgende Handlungen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:“
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko), der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5,“Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko), der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 1 Z 2 wird am Satzende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und Z 3 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, wird am Satzende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und Ziffer 3, lautet:
den Abschlussprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen gegen Kostenersatz durch die ÖBFA mit Überprüfungen im Sinne der Z 2 zu beauftragen und“den Abschlussprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen gegen Kostenersatz durch die ÖBFA mit Überprüfungen im Sinne der Ziffer 2, zu beauftragen und“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 8 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 hinzugefügt:Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, hinzugefügt:
die interne Revision des Bundesministers für Finanzen mit der Prüfung der ÖBFA gegen Kostenersatz durch diese zu beauftragen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9a.Paragraph 9 a,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 11 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 1a sowie § 4 Abs. 2 Z 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, und 3, Paragraph 4, Absatz eins, und 1a sowie Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010, treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundeshaushaltsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,”zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,,”
2.Novellierungsanordnung 2, § 15b Abs. 1 lautet:Paragraph 15 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und
der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – von dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister
ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.“ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Absatz 2, zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 15 b, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Richtlinien um die Dimension des Risikocontrollings zu erweitern.“„Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Richtlinien um die Dimension des Risikocontrollings zu erweitern.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 65a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 65 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Der Vorstand der ÖBFA hat dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag für die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für das nächstfolgende Jahr zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag und dem voraussichtlichen Finanzierungsbedarf des Bundes legt der Bundesminister für Finanzen, unter Bedachtnahme auf das Risikomanagement für Finanzgeschäfte, die geschäftspolitische Ausrichtung der ÖBFA fest und teilt diese der Geschäftsführung mit.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 100 Abs. 39 wird folgender Abs. 40 angefügt:Nach Paragraph 100, Absatz 39, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40,§ 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft, § 65a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 tritt mit 30. Oktober 2010 in Kraft, § 15b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft, Paragraph 65 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010, tritt mit 30. Oktober 2010 in Kraft, Paragraph 15 b, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Das Bundeshaushaltsgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundeshaushaltsgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,”zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,,”
2.Novellierungsanordnung 2, In § 67 wird am Ende des Abs. 1 folgender Satz angefügt:In Paragraph 67, wird am Ende des Absatz eins, folgender Satz angefügt:
„Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 67 wird am Ende des Abs. 2 folgender Satz angefügt:In Paragraph 67, wird am Ende des Absatz 2, folgender Satz angefügt:
„Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Verordnung um die Dimension des Risikocontrollings zu erweitern.“„Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Verordnung um die Dimension des Risikocontrollings zu erweitern.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 79 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 79, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Der Vorstand der ÖBFA hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag für die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für das nächstfolgende Jahr zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag und dem voraussichtlichen Finanzierungsbedarf des Bundes legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen, unter Bedachtnahme auf das Risikomanagement für Finanzgeschäfte, die geschäftspolitische Ausrichtung der ÖBFA fest und teilt diese der Geschäftsführung mit.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 122 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 122, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 67, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 79, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Fischer
Faymann