BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 18. August 2010

Teil römisch eins

66. Bundesgesetz:

Änderung der Gewerbeordnung 1994

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 780 Ausschussbericht 790 Sitzung 74. Bundesrat:, Ausschussbericht 8382 Sitzung 787.)

 

[CELEX-Nr.: 32009L0104]

66. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 76, wird folgender Paragraph 76 a, eingefügt:

Paragraph 76 a,

  1. Absatz eins,Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen,
    2. Ziffer 2
      sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,
    3. Ziffer 3
      in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, und
    4. Ziffer 4
      auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden; eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Ziffer eins bis Ziffer 3, genannten Voraussetzungen erfüllt sind; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten gemäß Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.
  2. Absatz 2,Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, sinngemäß erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Absatz eins, oder des Absatz 2, ist der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a bis Litera c, in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
  4. Absatz 4,Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
  5. Absatz 5,Wenn die in Absatz eins, oder Absatz 2, angeführten Voraussetzungen wiederholt nicht eingehalten werden, hat die Behörde den Gastgarteninhaber mit Verfahrensanordnung zur Einhaltung der Voraussetzungen aufzufordern. Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung des Gastgartens zu verfügen. Paragraph 360, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Mit Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 81, treten Bescheide gemäß Absatz 4, oder Absatz 5, außer Wirksamkeit.
  7. Absatz 7,Gastgärten, die im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4,, jedoch über die in Absatz eins, oder Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist.
  8. Absatz 8,Auf Gastgärten, die im Sinne des Absatz eins, oder Absatz 2, betrieben werden, sind die Paragraphen 79 und 79 a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zugunsten von Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 nur soweit vorzuschreiben sind, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
  9. Absatz 9,Die Gemeinde kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die in Absatz eins und Absatz 2, festgelegten Zeiten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen. Im Besonderen kann in der Verordnung auch in Gebieten mit besonderen touristischen Einrichtungen oder Erwartungshaltungen (Tourismusgebiete) eine Zeit insbesondere bis 24 Uhr als gerechtfertigt angesehen werden.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 77, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
    • Strichaufzählung
      des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
    • Strichaufzählung
      eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
    vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
    2. Ziffer 2
      der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“

Novellierungsanordnung 1b, Im Paragraph 79, Absatz 4, erster Satz wird vor der Wortfolge „mit Bescheid aufzutragen“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 84 i, wird folgender Abschnitt eingefügt:

„8c. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Paragraph 84 j,

  1. Absatz eins,Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, mit der Maßgabe, dass sie auch für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen haben, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind, und den Anhang römisch vier der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der Fassung Amtsblatt L 165 vom 27.06.2007 S. 21,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 38, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 16, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, sowie die einschlägigen Bestimmungen in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer in der Fassung Amtsblatt L 260 vom 03.10.2009 S. 5, und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 69, Absatz 2, 4 und 5 sowie Paragraph 70, Absatz eins, 2, 4 und 5 ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  2. Absatz 2,Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende sinngemäß die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Vorschriften sowie Paragraph 8, Absatz eins, des ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, und Paragraph 3 a, der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2009,, einzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Gewerbetreibenden haben die Hinweise des Baustellenstellenkoordinators (Paragraph 2, Absatz 7, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,), zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Baustellen im Sinne der Absatz eins und 2 sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Ausführungsstätten, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.“

Novellierungsanordnung 2a, Paragraph 94, Ziffer 43, lautet:

  1. Ziffer 43
    Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)“

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 106, Absatz 5, 116, Absatz 6, 130, Absatz 9, 144, Absatz 4, 146, Absatz eins und 147 Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 112, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 113, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5, wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Bundespolizeidirektionen“ ersetzt; dem Paragraph 113, Absatz Punkt 6, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Gastgärten.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „bestimmten Tätigkeiten“ durch die Wortfolge „verwaltungspolizeilichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten der Feuerpolizei, Baupolizei oder vergleichbaren Tätigkeiten“ ersetzt und nach dem Wort „wahr“ folgende Wortfolge angefügt:

„und bedürfen dafür der Niederlassung in Österreich.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
  2. Ziffer 3
    bei eingetragenen Personengesellschaften die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat und“

Novellierungsanordnung 7a, Paragraph 150, Absatz 12,, 13, 15 und 19 lauten:

  1. Absatz 12,Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik (Paragraph 94, Ziffer 43,) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.
  2. Absatz 13,Metalltechniker für Land- und Baumaschinen (Paragraph 94, Ziffer 59,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Kraftfahrzeugtechniker (Paragraph 94, Ziffer 43,) und der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 39,) auszuüben.
  3. Absatz 15,Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Paragraph 94, Ziffer 59,), der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (Paragraph 94, Ziffer 59,), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) sowie der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (Paragraph 94, Ziffer 39,) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (Paragraph 94, Ziffer 39,) berechtigt. Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung eines der in Paragraph 94, Ziffer 49, angeführten Gewerbe berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (Paragraph 94, Ziffer 16,) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.
  4. Absatz 19,Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau (Paragraph 94, Ziffer 59,) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten, die nur einfache statische Berechnungen erfordern, darf der Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters ausführen. Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und des Metalldesign (Paragraph 94, Ziffer 51,) berechtigt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 336, Absatz eins, lautet:

„Die Bundespolizei und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 3 a, 367, Ziffer 35, 50 und 51, 366 b und 367 a sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (Paragraph 113,) mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 336, erhält der bisherige Absatz 3, die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des Paragraph 368, mitzuwirken, sofern es sich um die in Paragraph 76 a, Absatz eins, oder Absatz 2, geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 337, Absatz eins, wird der Ausdruck „112 Absatz 3, durch den Ausdruck „76a Absatz 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10a, Im Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Technischen Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ durch die Wortfolge „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 366, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    einen Gastgarten entgegen einem Bescheid gemäß Paragraph 76 a, Absatz 4, oder Absatz 5, betreibt;“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 367, wird nach Ziffer 24, folgende Ziffer 24 a, eingefügt:

  1. Ziffer 24 a
    entgegen Paragraph 76 a, Absatz 3, den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt;“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 367, wird nach Ziffer 57, folgende Ziffer 57 a, eingefügt:

  1. Ziffer 57 a
    Gebote oder Verbote nicht einhält, die in den im Paragraph 84 j, Absatz eins und 2 angeführten Vorschriften festgelegt sind;“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „53,“ der Ausdruck „55,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 376, werden folgende Ziffer 50 und Ziffer 51, angefügt:

  1. Ziffer 50
    Auf am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010, nach diesem Bundesgesetz bereits genehmigte Gastgärten ist Paragraph 76 a, Absatz 4 und Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch die Untersagung des Betriebes oder die Schließung des Gastgartens nicht in den Umfang der bereits bestehenden Genehmigung eingegriffen wird.
  2. Ziffer 51
    Auf der Grundlage des Paragraph 112, Absatz 3, GewO 1994 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010, erlassene Verordnungen gelten als Verordnungen nach Paragraph 76 a, Absatz 9,; für Änderungen oder Aufhebungen solcher Verordnungen ist Paragraph 76 a, Absatz 9, maßgeblich.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 382, werden folgende Absatz 42 und 43 angefügt:

  1. Absatz 42,Paragraph 76 a,, Paragraph 77, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz 4,, Paragraph 84 j,, Paragraph 94, Ziffer 43,, Paragraph 106, Absatz 5,, Paragraph 113, Absatz 4 bis 6, Paragraph 116, Absatz 6,, Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 130, Absatz 9,, Paragraph 144, Absatz 4,, Paragraph 146, Absatz eins,, Paragraph 147, Absatz 2 und 3, Paragraph 150, Absatz 12, 13, 15 und 19, Paragraph 336, Absatz eins,, Paragraph 336, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 337, Absatz eins,, Paragraph 351, Absatz 2,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 367, Ziffer 24 a,, Paragraph 367, Ziffer 57 a,, Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2 und Paragraph 376, Ziffer 50 und Ziffer 51,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 112, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2010, außer Kraft.
  2. Absatz 43,Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010, wird die Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, Amtsblatt L 245 vom 26.08.1992 S. 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/104/EG, Amtsblatt L 260 vom 03.10.2009 S. 5, umgesetzt.“

Fischer

Faymann