Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 18. August 2010 |
Teil I |
62. Bundesgesetz: | Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010 |
(NR: GP XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand |
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
4 | Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes |
5 | Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 |
6 | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
7 | Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes |
8 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
9 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (73. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 4 lit. a wird nach dem Ausdruck „§2 Absatz , Z1 bis 3 GSVG“ der Ausdruck „oder §2 Absatz , BSVG“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 16 wird angefügt:
Novellierungsanordnung 3, § 7 Z 4 lit. b wird aufgehoben.
Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 1a Z 2 lautet:
Novellierungsanordnung 5, Im § 31a Abs. 7 zweiter Satz wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, § 58 Abs. 5 lautet:
Novellierungsanordnung 7, Im § 64 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Im § 69 Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes1950, Bundesgesetzblatt Nr.172)“ durch den Klammerausdruck „(§69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes1991, Bundesgesetzblatt Nr.51)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Im § 70 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, § 91 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 11, Im § 91 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
Novellierungsanordnung 12, Im § 107 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, Im § 222 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Klammerausdruck „(§§ 257, 270)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 257, 259, 270)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, § 238 Abs. 3 Z 4 lautet:
Novellierungsanordnung 15, Im § 243 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „jeweils Anspruch hatte,“ der Ausdruck „für Beitragszeiten nach §225 Absatz , Z5 zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 16, Im § 243 Abs. 2 wird der Ausdruck „den §§225 Absatz , Z5 zweiter Halbsatz und 226“ durch den Ausdruck „§226“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, Im § 257 erster Satz wird nach dem Wort „Witwerpensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 18, Im § 292 Abs. 4 lit. p wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, Dem § 308 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 8 Abs. 1a sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 20, Im § 311 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes“ durch den Ausdruck „des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, Im § 311 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Absatz , durch den Ausdruck „der Absatz bis 9“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, § 311 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 23, § 311 Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5 bis 9 ersetzt:
Novellierungsanordnung 24, Der bisherige Text des § 312 erhält die Bezeichnung „(1)“; der zweite Satz des Abs. 1 (neu) lautet:
„Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach § 108c, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten.“
Novellierungsanordnung 25, Dem § 312 wird folgender Abs. 2 angefügt:
Novellierungsanordnung 26, § 313 samt Überschrift lautet:
gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie im Überweisungsbetrag als solche berücksichtigt wurden.
Novellierungsanordnung 27, Im § 344 Abs. 3 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 73 AVG 1950)“ durch den Klammerausdruck „(§ 73 AVG)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 28, Im § 347 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950“ durch den Ausdruck „das AVG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 29, Im § 347 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§40 Absatz , AVG1950“ durch den Ausdruck „§40 Absatz , AVG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 30, Im § 348f Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 38 AVG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 31, In der Überschrift zu § 351b wird nach dem Wort „Gebietskörperschaften“ der Ausdruck „oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 32, Dem § 351b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
Novellierungsanordnung 33, § 357 samt Überschrift lautet:
Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:
Novellierungsanordnung 34, Im § 360 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 35, Im § 368 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§38 zweiter Satz AVG1950, Bundesgesetzblatt Nr.172,“ durch den Ausdruck „§38 zweiter Satz AVG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 36, Im § 415 Abs. 2a Z 2 wird der Ausdruck „§103 Absatz , zweiter Halbsatz BVG“ durch den Ausdruck „Art.103 Absatz , zweiter Halbsatz BVG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 37, Im § 417 Abs. 1 wird der Ausdruck „§68 Absatz , Litera , AVG1950, Bundesgesetzblatt Nr.172,“ durch den Ausdruck „§68 Absatz , Litera , AVG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 38, Im § 459a Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 39, Im § 459b Abs. 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 40, In der Überschrift zu § 459c wird dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ der Ausdruck „und der Pension nach § 259“ angefügt.
Novellierungsanordnung 41, Im § 459c Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „der Witwe (des Witwers)“ der Ausdruck „oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 42, Im § 459c Abs. 2 und 4 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ jeweils der Ausdruck „oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 43, Im § 460d zweiter Satz wird das Wort „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 44, Im § 607 Abs. 11 erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) - mit dem Monatsersten“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 45, Im § 607 Abs. 11 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“
Novellierungsanordnung 46, Nach § 652 wird folgender § 653 samt Überschrift angefügt:
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (36. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 Z 2 lautet:
Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b wird nach dem Ausdruck „Versorgungsgenuss,“ der Ausdruck „eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer),“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 1 Z 7 erster Satz wird nach dem Wort „Umsätze“ der Ausdruck „aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Im § 14 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „gemäß §4“ durch den Ausdruck „nach den §§4, 5 und 273 Absatz , dieses Bundesgesetzes sowie §5 FSVG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Im § 25 Abs. 4a zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „eines jeden späteren Jahres“ der Ausdruck „- mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre -“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, § 35 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt.“
Novellierungsanordnung 7, § 35 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 8, Nach § 35b wird folgender § 35c samt Überschrift eingefügt:
Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.“
Novellierungsanordnung 9, Im § 37 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Im § 37 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „und Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „ , Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Im § 41 Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes1950, Bundesgesetzblatt Nr.172)“ durch den Klammerausdruck „(§69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes1991, Bundesgesetzblatt Nr.51)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, § 60 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 13, Im § 60 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
Novellierungsanordnung 14, Im § 76 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, Im § 86 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Im § 112 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 135)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 135, 137)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, Im § 127b Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Im § 135 erster Satz wird nach dem Wort „Witwerpensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 19, Im § 149 Abs. 4 lit. p wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, Dem § 172 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 3 Abs. 4 sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 21, Im § 229a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, Im § 229b Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, Im § 229c Abs. 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 24, In der Überschrift zu § 229d wird dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ der Ausdruck „und der Pension nach § 137“ angefügt.
Novellierungsanordnung 25, Im § 229d Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „der Witwe (des Witwers)“ der Ausdruck „oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 26, Im § 229d Abs. 2 und 4 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ jeweils der Ausdruck „oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 27, Im § 298 Abs. 11 erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 141) - mit dem Monatsersten“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 28, Im § 298 Abs. 11 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“
Novellierungsanordnung 29, Nach § 333 wird folgender § 334 samt Überschrift angefügt:
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (36. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „Z 1, 1a und 2“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs.1“ der Ausdruck „,mit Ausnahme der im §2 Absatz , Z1a bezeichneten Personen,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, § 4a Abs. 2 Z 2 lautet:
Novellierungsanordnung 4, Im § 23 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 4 wird eingefügt:
Novellierungsanordnung 5, Im § 23 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „ermittelt werden“ der Ausdruck „oder handelt es sich um Personen nach §2 Absatz , Z1a“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, Im § 23 Abs. 4a Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und 4“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Im § 23b Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „31. März“ jeweils durch den Ausdruck „30. April“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, § 30 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz.“
Novellierungsanordnung 9, Im § 33 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird,“ der Ausdruck „in den Fällen einer Pflichtversicherung nach §2 Absatz , Z1a die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen,“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 10, Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Im § 40 Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(§69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes1950, Bundesgesetzblatt Nr.172)“ durch den Klammerausdruck „(§69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes1991, Bundesgesetzblatt Nr.51)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, Im § 42 Abs. 2 Z 3 entfällt der Ausdruck „zuzüglich des Beitrages des Bundes nach §31 Absatz ,
Novellierungsanordnung 13, § 56 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 14, Im § 56 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
Novellierungsanordnung 15, Im § 72 Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Im § 80 Abs. 6 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, Im § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 126)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 126, 128)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Im § 118b Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, Im § 126 erster Satz wird nach dem Wort „Witwerpensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 20, Im § 140 Abs. 4 lit. p wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, Dem § 164 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 4a Abs. 2 sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 22, § 186 Abs. 2b wird aufgehoben.
Novellierungsanordnung 23, Im § 217 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 24, Im § 217 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:
Novellierungsanordnung 25, Im § 217 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Abs.1a oder 1b“ der Ausdruck „und Absatz , Z4“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 26, Im § 217 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Abs.1a oder 1b“ der Ausdruck „oder einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach §2 Absatz , Z1a“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 27, Im § 217 Abs. 2a wird das Wort „Familienname“ jeweils durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 28, Im § 217 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
Novellierungsanordnung 29, Im § 217a Abs. 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 30, In der Überschrift zu § 217b wird dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ der Ausdruck „und der Pension nach § 128“ angefügt.
Novellierungsanordnung 31, Im § 217b Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „der Witwe (des Witwers)“ der Ausdruck „oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 32, Im § 217b Abs. 2 und 4 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ jeweils der Ausdruck „oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 33, Im § 287 Abs. 11 erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 132) - mit dem Monatsersten“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 34, Im § 287 Abs. 11 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“
Novellierungsanordnung 35, Nach § 324 wird folgender § 325 samt Überschrift angefügt:
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (6. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 9 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§248 Absatz , ASVG, 141 Absatz , GSVG und 132 Absatz , BSVG –“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Im § 15 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Überdies ist bei der Berechnung der Altpension § 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 4, Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:
Es treten in Kraft:
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Z 11 wird nach dem Ausdruck „die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972),“ der Ausdruck „die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a NVG 1972),“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, § 11 erster Satz lautet:
„Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind.“
Novellierungsanordnung 3, Im § 12 erster Satz entfällt der Ausdruck „- ausgenommen die auf Grund einer Neufestsetzung des Beitragssatzes nach §9 Absatz , zweiter Satz zu entrichtenden Beiträge -“.
Novellierungsanordnung 4, Im § 53 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, Im § 55 Abs. 6 sublit. bb wird der Ausdruck „Abs.2 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs.2 und 3“ ersetzt; der Klammerausdruck „(§57 Absatz , letzter Satz)“ entfällt.
Novellierungsanordnung 6, Im § 61 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§57 Absatz bis 4)“ durch den Klammerausdruck „(§57 Absatz und 3)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Im § 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 zweiter Satz entfällt jeweils der Ausdruck „bzw. Neufestsetzung“.
Novellierungsanordnung 8, Im § 87a Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Dem § 102 wird folgende Überschrift vorangestellt:
Novellierungsanordnung 10, Dem § 103 wird folgende Überschrift vorangestellt:
Novellierungsanordnung 11, Dem § 104 wird folgende Überschrift vorangestellt:
Novellierungsanordnung 12, Dem § 105 wird folgende Überschrift vorangestellt:
Novellierungsanordnung 13, Nach § 114 wird folgender § 115 samt Überschrift angefügt:
Es treten in Kraft:
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 3 lautet:
Novellierungsanordnung 2, Dem § 79 wird folgender Abs. 109 angefügt:
Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Verwaltung des Bundes“ der Ausdruck „einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Im § 19 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem § 136b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert.“
Novellierungsanordnung 2, Dem § 284 wird folgender Abs. 75 angefügt:
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 11 wird aufgehoben.
Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 14 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind.“
Novellierungsanordnung 3, Dem § 109 wird folgender Abs. 68 angefügt:
Fischer
Faymann