BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 18. August 2010

Teil römisch eins

62. Bundesgesetz:

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 785 Ausschussbericht 826 Sitzung 72. Bundesrat:, Ausschussbericht 8359 Sitzung 787.)

62. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

"Art".  Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

5

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

6

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

7

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

8

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (73. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, wird nach dem Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG“ der Ausdruck „oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 15, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 16, wird angefügt:

  1. Ziffer 16
    Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, wenn sie nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Pensionsversicherung teilversichert sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 31 a, Absatz 7, zweiter Satz wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 58, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 64, Absatz eins, wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 69, Absatz 2, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 70, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 91, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 91, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    2. Ziffer 2
      Bezüge nach Artikel 9, des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, Amtsblatt Nummer L 262 vom 7.10.2005, Seite 1;
    3. Ziffer 3
      Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    4. Ziffer 4
      Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 107, Absatz 4, wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 257, 270,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 257, 259, 270,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 238, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten nach Paragraph 226, Absatz 2, Litera c, zweiter Halbsatz enthalten;“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „jeweils Anspruch hatte,“ der Ausdruck „für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 243, Absatz 2, wird der Ausdruck „den Paragraphen 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz und 226“ durch den Ausdruck „§ 226“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 257, erster Satz wird nach dem Wort „Witwerpensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 292, Absatz 4, Litera p, wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 308, Absatz eins a, werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins a, sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 311, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „des Richterdienstgesetzes“ durch den Ausdruck „des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 311, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „des Absatz 5, durch den Ausdruck „der Absatz 5 bis 9 ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 311, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Absatz eins, entfällt, wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. DienstnehmerInnen, für die ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, geleistet wird, oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können innerhalb der im Paragraph 312, angegebenen Frist einen Erstattungsbetrag (Paragraph 308, Absatz 3,), den der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin erhaltene Erstattungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Erstattung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 311, Absatz 5, wird durch folgende Absatz 5 bis 9 ersetzt:

  1. Absatz 5,Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (Paragraph 308, Absatz 2,) 7 % der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6,
  2. Absatz 6,Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag ist das letzte volle Monatsentgelt (Paragraph 49,), auf das der/die DienstnehmerIn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für Monate, in denen die Bezüge gekürzt waren, im selben Prozentausmaß zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage darf das 30fache der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht übersteigen.
  3. Absatz 7,Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt worden wären. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
  4. Absatz 8,Der Überweisungsbetrag erhöht sich - unbeschadet des Paragraph 175, GSVG und des Paragraph 167, BSVG - um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) aufzuwerten.
  5. Absatz 9,Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so sind die Absatz 5 bis 8 so anzuwenden, dass für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 7 % der jeweiligen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu leisten ist.“

Novellierungsanordnung 24, Der bisherige Text des Paragraph 312, erhält die Bezeichnung „(1)“; der zweite Satz des Absatz eins, (neu) lautet:

„Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c,, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 312, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, erster Satz sind die Überweisungsbeträge in Fällen, in denen die Leistungswirksamkeit der Versicherungsmonate erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis eintritt (Paragraph 313, Absatz 2,), bis zu diesem Zeitpunkt zu leisten bzw. zurückzuzahlen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 313, samt Überschrift lautet:

„Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge

Paragraph 313,

  1. Absatz eins,Volle Monate, die berücksichtigt sind
    1. Ziffer eins
      in den an einen Versicherungsträger nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 175, GSVG oder nach Paragraph 167, BSVG geleisteten oder zurückgezahlten Überweisungsbeträgen sowie
    2. Ziffer 2
      in den aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträgen,

gelten als Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie im Überweisungsbetrag als solche berücksichtigt wurden.

  1. Absatz 2,Versicherungsmonate nach Absatz eins, werden erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab dem Monatsersten nach der Erreichung des Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 2, APG. Dies gilt nicht bei Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder BSVG oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 2, APG selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 344, Absatz 3, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 73, AVG 1950)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 73, AVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 347, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950“ durch den Ausdruck „das AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 347, Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 40 Absatz eins, AVG 1950“ durch den Ausdruck „§ 40 Absatz eins, AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 348 f, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 38 AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In der Überschrift zu Paragraph 351 b, wird nach dem Wort „Gebietskörperschaften“ der Ausdruck „oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 351 b, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Die Pensionsversicherungsanstalt kann mit den Gebietskörperschaften, dem Arbeitsmarktservice und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Verträge über die medizinische Begutachtung von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit abschließen. In diesen Verträgen ist der Kostenersatz für die medizinischen Begutachtungen unter Bedachtnahme auf die tatsächlich anfallenden Kosten zu vereinbaren.
  2. Absatz 4,Zur Abgeltung der Ersatzansprüche nach Absatz 3, kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der medizinischen Gutachten die Zahlung von Pauschalbeträgen vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 357, samt Überschrift lautet:

„Anwendung des AVG

Paragraph 357,

Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 360, Absatz 6, zweiter Satz wird das Wort „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 368, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 38 zweiter Satz AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172,“ durch den Ausdruck „§ 38 zweiter Satz AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 415, Absatz 2 a, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 103 Absatz 4, zweiter Halbsatz BVG“ durch den Ausdruck „"Art". 103 Absatz 4, zweiter Halbsatz B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 417, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 68 Absatz 4, Litera d, AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172,“ durch den Ausdruck „§ 68 Absatz 4, Litera d, AVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 459 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 459 b, Absatz eins, wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In der Überschrift zu Paragraph 459 c, wird dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ der Ausdruck „und der Pension nach Paragraph 259, angefügt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 459 c, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „der Witwe (des Witwers)“ der Ausdruck „oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 459 c, Absatz 2 und 4 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ jeweils der Ausdruck „oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 460 d, zweiter Satz wird das Wort „Familiennamen“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachnamen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 607, Absatz 11, erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,) - mit dem Monatsersten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 607, Absatz 11, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 652, wird folgender Paragraph 653, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (73. Novelle)

Paragraph 653,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2010 die Paragraphen 4, Absatz 4, Litera a,, 5 Absatz eins, Ziffer 15 und 16, 58 Absatz 5, 64, Absatz eins, 69, Absatz 2, 70, Absatz 4, 91, Absatz eins und eins a, 107 Absatz 4, 311, Absatz eins bis 3 und 5 bis 9, 312, 344 Absatz 3, 347, Absatz 4 und 6, 348 f Absatz eins, 357, samt Überschrift, 368 Absatz eins, 415, Absatz 2 a, Ziffer 2, 417, Absatz eins und 607 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 2010 Paragraph 351 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 31 a, Absatz 7, 222, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 257, 360 Absatz 6, 459 a, Absatz eins, Ziffer 2, 459 b, Absatz eins, 459 c, Überschrift, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie 460d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 Paragraph 292, Absatz 4, Litera p, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 8, Absatz eins a, Ziffer 2, 238, Absatz 3, Ziffer 4, 243, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie 308 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, Ziffer 4, Litera b, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, sind die Paragraphen 238, Absatz 3, Ziffer 4, sowie 243 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 313, in der am 31. Juli 2010 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vor Ablauf des Tages der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes erklärt wird und
    2. Ziffer 2
      diese Erklärung innerhalb von 6 Monaten nach Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes wirksam wird, es sei denn, der Austritt wurde bereits vor dem 1. Juni 2010 erklärt.
  5. Absatz 5,Auf das Verfahren der Versicherungsträger ist Paragraph 18, AVG in Verbindung mit Paragraph 357, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 so anzuwenden, dass schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (36. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, wird nach dem Ausdruck „Versorgungsgenuss,“ der Ausdruck „eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, erster Satz wird nach dem Wort „Umsätze“ der Ausdruck „aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 4, durch den Ausdruck „nach den Paragraphen 4, 5 und 273 Absatz 8, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 5, FSVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 25, Absatz 4 a, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „eines jeden späteren Jahres“ der Ausdruck „- mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre -“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 35, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 35 b, wird folgender Paragraph 35 c, samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsstellung der Erben und Erbinnen

Paragraph 35 c,

Im Fall des Todes der versicherten Person gehen die sich aus diesem Abschnitt ergebenden Rechte und Pflichten der versicherten Person auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers oder der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 37, Absatz eins, wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „und Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „ , Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 60, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    2. Ziffer 2
      Bezüge nach Artikel 9, des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, Amtsblatt Nummer L 262 vom 7.10.2005, Seite 1;
    3. Ziffer 3
      Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    4. Ziffer 4
      Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 76, Absatz 4, wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 86, Absatz 4, wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 135,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 135, 137,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 127 b, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 135, erster Satz wird nach dem Wort „Witwerpensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 149, Absatz 4, Litera p, wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 172, Absatz eins a, werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 4, sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 229 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 229 c, Absatz eins, wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In der Überschrift zu Paragraph 229 d, wird dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ der Ausdruck „und der Pension nach Paragraph 137, angefügt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 229 d, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „der Witwe (des Witwers)“ der Ausdruck „oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 229 d, Absatz 2, und 4 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ jeweils der Ausdruck „oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 298, Absatz 11, erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 141,) - mit dem Monatsersten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 298, Absatz 11, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 333, wird folgender Paragraph 334, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (36. Novelle)

Paragraph 334,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2010 die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und Ziffer 7, 14, Absatz eins, 35, Absatz 3 und 4, 35 c samt Überschrift, 37 Absatz eins und 2, 41 Absatz 2, 60, Absatz eins und eins a, 76 Absatz 4, 86, Absatz 4, 127 b, Absatz 4, und 298 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 25, Absatz 4 a, 112, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 135, 229a Absatz eins, Ziffer eins, 229 b, Absatz eins, Ziffer 2, 229 c, Absatz eins und 229 d Überschrift, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 Paragraph 149, Absatz 4, Litera p, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 172 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Juli 2010 liegt.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (36. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 4, Litera b, wird der Ausdruck „Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „Z 1, 1a und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „ , mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    nach dem 31. Dezember 2004 oder nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 23, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Ausdruck „ermittelt werden“ der Ausdruck „oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 23, Absatz 4 a, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2 und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 23 b, Absatz eins, zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „31. März“ jeweils durch den Ausdruck „30. April“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Den nach Absatz eins, ermittelten Betriebsbeitrag schuldet der/die BetriebsführerIn; im Fall einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, schulden die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen den Beitrag nach Absatz 6, unter entsprechender Anwendung des Absatz eins, letzter Satz.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Ausdruck „oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird,“ der Ausdruck „in den Fällen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt der Ausdruck „zuzüglich des Beitrages des Bundes nach Paragraph 31, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 56, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Bezüge nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    2. Ziffer 2
      Bezüge nach Artikel 9, des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, Amtsblatt Nummer L 262 vom 7.10.2005, Seite 1;
    3. Ziffer 3
      Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,;
    4. Ziffer 4
      Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 72, Absatz 4, wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 80, Absatz 6, wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 126,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 126, 128,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 118 b, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 126, erster Satz wird nach dem Wort „Witwerpensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 140, Absatz 4, Litera p, wird das Wort „soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 164, Absatz eins a, werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des Paragraph 4 a, Absatz 2, sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 186, Absatz 2 b, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 217, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 217, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:

  1. Ziffer 7
    Name (Familien- oder Nachname und Vorname), Anschrift und Einkünfte jener Personen, die Einkünfte nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 aufweisen.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 217, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1a oder 1b“ der Ausdruck „und Absatz eins, Ziffer 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 217, Absatz 2, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 1a oder 1b“ der Ausdruck „oder einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 217, Absatz 2 a, wird das Wort „Familienname“ jeweils durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 217, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 b,Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Absatz 4, den Abgabenbehörden des Bundes Beginn und Ende einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, unter Angabe des Namens (Familienname oder Nachname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer der versicherten Person mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 217 a, Absatz eins, wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In der Überschrift zu Paragraph 217 b, wird dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ der Ausdruck „und der Pension nach Paragraph 128, angefügt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 217 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „der Witwe (des Witwers)“ der Ausdruck „oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 217 b, Absatz 2, und 4 wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pension“ jeweils der Ausdruck „oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 287, Absatz 11, erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,) - mit dem Monatsersten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 287, Absatz 11, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 324, wird folgender Paragraph 325, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (36. Novelle)

Paragraph 325,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. August 2010 die Paragraphen 36, Absatz eins, 40, Absatz 2, 42, Absatz 2, Ziffer 3, 56, Absatz eins und eins a, 72 Absatz 4, 80, Absatz 6, 118 b, Absatz 4, 164, Absatz eins a, 217, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 sowie zweiter und letzter Satz sowie Absatz 2 b und 287 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 126, 217 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2 a, 217 a, Absatz eins, 217 b, Überschrift, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. August 2009 die Paragraphen 2, Absatz 4, Litera b,, 3 Absatz 2, 23, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 4 und 4 a Ziffer eins, 23 b, Absatz eins, 30, Absatz 2 und 33 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2009 Paragraph 140, Absatz 4, Litera p, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 4 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 164 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Paragraph 186, Absatz 2 b, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (6. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Leistung“ der Ausdruck „- mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12, wird angefügt:

  1. Ziffer 12
    ist für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, Paragraph 594, Absatz 4, ASVG (Paragraph 290, Absatz 4, GSVG, Paragraph 279, Absatz 7, BSVG) entsprechend anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 15, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Überdies ist bei der Berechnung der Altpension Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 22, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (6. Novelle)

Paragraph 22,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. August 2010 die Paragraphen 9, Absatz 2, sowie 15 Absatz 2, Ziffer 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Jänner 2005 Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,.“

Artikel 5

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Ziffer 11, wird nach dem Ausdruck „die Witwen(Witwer)pension (Paragraph 54, NVG 1972),“ der Ausdruck „die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (Paragraph 54 a, NVG 1972),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, erster Satz lautet:

„Die nach Paragraph 9, zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12, erster Satz entfällt der Ausdruck „- ausgenommen die auf Grund einer Neufestsetzung des Beitragssatzes nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz zu entrichtenden Beiträge -“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 53, wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)pensionen“ der Ausdruck „ , Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 55, Absatz 6, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3“ ersetzt; der Klammerausdruck „(Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz)“ entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 61, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 57, Absatz 2 bis 4)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 57, Absatz 2 und 3)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 6 und Absatz 5, zweiter Satz entfällt jeweils der Ausdruck „bzw. Neufestsetzung“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 87 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Familienname“ durch den Ausdruck „Familien- oder Nachname“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 102, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994, (7. Novelle)“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 103, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1996, (8. Novelle)“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 104, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 24, des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 105, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 12, des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 114, wird folgender Paragraph 115, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,

Paragraph 115,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. August 2010 die Paragraphen 11, 12, 55, Absatz 6, Sub-Litera, b, b,, 61 sowie 72 Absatz 4, Ziffer 6 und Absatz 5, sowie die Überschriften zu den Paragraphen 102 bis 105 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 2, Ziffer 11, 53 und 87 a Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ärztliche Gutachten von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit, die im Wege der Pensionsversicherungsanstalt nach Paragraph 351 b, ASVG erstellt werden, sind vom Arbeitsmarktservice anzuerkennen und dessen weiterer Tätigkeit zu Grunde zu legen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 109, angefügt:

  1. Absatz 109,Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Verwaltung des Bundes“ der Ausdruck „einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 19, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 136 b, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 75, angefügt:

  1. Absatz 75,Paragraph 136 b, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 11, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 14, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach Paragraph 136 b, BDG 1979 ernannt worden sind.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 68, angefügt:

  1. Absatz 68,Paragraph eins, Absatz 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft; Paragraph eins, Absatz 11, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Fischer

Faymann