61. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 (14. Ärztegesetz-Novelle), das Zahnärztegesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (72. Novelle zum ASVG), das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das MTD-Gesetz und das MTF-SHD-Gesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 | Änderung des Ärztegesetzes 1998 |
Artikel 2 | Änderung des Zahnärztegesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten |
Artikel 4 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig |
| Erwerbstätiger |
Artikel 9 | Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Hebammengesetzes |
Artikel 11 | Änderung des MTD-Gesetzes |
Artikel 12 | Änderung des MTF-SHD-Gesetzes |
Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998 (14. Ärztegesetz-Novelle)
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2009, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits
im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und
über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 8 lautet:Die Überschrift des Paragraph 8, lautet:
„Ausbildung zum Facharzt und Ausbildung in einem Additivfach“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausbildung in Additivfächern, die einen besonderen Bezug zur Allgemeinmedizin aufweisen, steht auch Ärzten für Allgemeinmedizin unter Anwendung des § 11 offen.“„Die Ausbildung in Additivfächern, die einen besonderen Bezug zur Allgemeinmedizin aufweisen, steht auch Ärzten für Allgemeinmedizin unter Anwendung des Paragraph 11, offen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 41 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 41, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Polizeiärzte in Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 43 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches“ durch den Ausdruck „Ausbildung in einem Additivfach“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Ausdruck „spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches“ durch den Ausdruck „Ausbildung in einem Additivfach“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 49 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Qualitätsstandards“ der Ausdruck „,insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004,“ eingefügt.Im Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Qualitätsstandards“ der Ausdruck „,insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 49 Abs. 2a wird der Ausdruck „der Österreichischen Ärztekammer“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH“ ersetzt.Im Paragraph 49, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „der Österreichischen Ärztekammer“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 49 Abs. 2b lautet:Paragraph 49, Absatz 2 b, lautet:
„(2b)Absatz 2 b,Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung gemäß Abs. 2a, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des § 343 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.“Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung gemäß Absatz 2 a,, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 49 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 49, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Diplom- und Doktoratsstudium) sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 5 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.“„Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Diplom- und Doktoratsstudium) sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Absatz 5, genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.“
11.Novellierungsanordnung 11, §§ 52a und 52b samt Überschriften lauten:Paragraphen 52 a und 52 b samt Überschriften lauten:
„Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen
§ 52a.Paragraph 52 a,
(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit von Ärzten, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer
offenen Gesellschaft im Sinne des § 105 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), BGBl. I Nr. 120/2005, oderoffenen Gesellschaft im Sinne des Paragraph 105, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, oder
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906,Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,,
erfolgen.
(2)Absatz 2,In der Firma der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter vertretenen Fachrichtungen anzuführen. Gesellschafter von Gruppenpraxen sind ausschließlich Mitglieder der Ärztekammern in den Bundesländern
(3)Absatz 3,Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:
Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören.
Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden.
Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter beteiligten Ärzte.
Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die
Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten und mit der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis im direkten Zusammenhang stehende Tätigkeiten von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe sowie
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
beschränkt werden.
Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.
Unzulässig sind
die Anstellung von Gesellschaftern und anderen Ärzten sowie
das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu anderen Ärzten oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht.
Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet. Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie tritt auch bei Übersteigen der genannten Zahlen die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange nicht ein, als die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem bestimmten Gesellschafter liegt.
Die Berufsausübung der Gesellschafter darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
Über Fragen der Berufsausübung entscheiden ausschließlich die entsprechend berufsberechtigten Gesellschafter. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die den Gegenstand einer Entscheidung überwiegend betroffene Berufsberechtigung verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden.
Für die Patienten ist die freie Arztwahl unter den Gesellschaftern derselben Fachrichtung zu gewährleisten.
(4)Absatz 4,Eine Gruppenpraxis darf im Bundesgebiet nur einen Berufssitz haben, der zugleich Berufssitz der an ihr beteiligten Ärzte ist. Darüber hinaus darf eine Gruppenpraxis in Form einer Vertragsgruppenpraxis unter nachfolgenden Voraussetzungen mehrere in die Ärzteliste einzutragende Standorte im Bundesgebiet haben:
Die Anzahl der Standorte darf die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten Gesellschafter nicht überschreiten.
Einer der Standorte muss zum Berufssitz der Gruppenpraxis erklärt werden.
Jeder Gesellschafter darf zwar unbeschadet des § 45 Abs. 3 an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz haben.Jeder Gesellschafter darf zwar unbeschadet des Paragraph 45, Absatz 3, an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz haben.
Es kann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden.
(5)Absatz 5, Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft ist jeder Gesellschafter berechtigt. Die vorübergehende Einstellung oder Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Ärzte nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.
(6)Absatz 6,Jeder Gesellschafter ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach § 29 Abs. 1 Z 7 einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis gemäß § 52c verpflichtet. Jeder Gesellschafter ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.Jeder Gesellschafter ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anmeldungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis gemäß Paragraph 52 c, verpflichtet. Jeder Gesellschafter ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
(7)Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte oder Fachärzte abgestellt wird, sind die jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls anzuwenden.
Gründung von Gruppenpraxen
§ 52b.Paragraph 52 b,
(1)Absatz eins,Die Gründung einer Gruppenpraxis setzt die
Eintragung in das Firmenbuch,
Zulassung durch den Landeshauptmann gemäß § 52c, sofern nichtZulassung durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph 52 c,, sofern nicht
jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Abs. 2 einschließlich der nachweislichen Befassung der Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses vorliegen oderjeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Absatz 2, einschließlich der nachweislichen Befassung der Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses vorliegen oder
die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt, sowie
Eintragung in die Ärzteliste
voraus.
(2)Absatz 2,Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a hat nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (§ 342a ASVG in Verbindung mit § 342 ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der Landeshauptmann unverzüglich die jeweilige Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses zu befassen. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen (Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satzteil), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, hat nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (Paragraph 342 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 342, ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der Landeshauptmann unverzüglich die jeweilige Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses zu befassen. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen (Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satzteil), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Gruppenpraxis darf ihre ärztliche Tätigkeit nur nach Eintragung in die Ärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß § 52c oder Befassung der Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses gemäß Abs. 2 letzter Satz erfolgen darf, aufnehmen.Die Gruppenpraxis darf ihre ärztliche Tätigkeit nur nach Eintragung in die Ärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß Paragraph 52 c, oder Befassung der Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses gemäß Absatz 2, letzter Satz erfolgen darf, aufnehmen.
(4)Absatz 4,Wenn eine Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der Patient vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder eine gemäß § 52c zugelassene Gruppenpraxis über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt.“Wenn eine Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der Patient vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder eine gemäß Paragraph 52 c, zugelassene Gruppenpraxis über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 52b werden folgende §§ 52c und 52d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 52 b, werden folgende Paragraphen 52 c und 52 d samt Überschriften eingefügt:
„Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung
§ 52c.Paragraph 52 c,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 52b beabsichtigt, unter Wahrung der ZielsetzungDer Landeshauptmann hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Paragraph 52 b, beabsichtigt, unter Wahrung der Zielsetzung
der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ambulanten Gesundheitsversorgung und
des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft ist als Gruppenpraxis zuzulassen, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich
der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten,
der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 2 sowieder durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 2, sowie
der Entwicklungstendenzen in der Medizin
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens
ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen sowie
eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 2 zu Grunde zu legen.eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 2, zu Grunde zu legen.
(4)Absatz 4,Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG haben auchParteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG haben auch
die betroffenen Sozialversicherungsträger,
die örtlich zuständige Landesärztekammer sowie
die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten.
(5)Absatz 5,Gegen Bescheide gemäß Abs. 1, 6 und 7 ist eine Berufung unzulässig.Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, 6 und 7 ist eine Berufung unzulässig.
(6)Absatz 6,Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Abs. 1) bedürfen der Zulassung durch den Landeshauptmann unter Anwendung der Abs. 1 bis 5.Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Absatz eins,) bedürfen der Zulassung durch den Landeshauptmann unter Anwendung der Absatz eins bis 5,
(7)Absatz 7,Der Landeshauptmann hat unter größtmöglicher Schonung wohl erworbener Rechte Bescheide zurückzunehmen oder abzuändern, wenn sich
die für die Zulassung maßgeblichen Umstände geändert haben oder
nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
die Auflagen des Zulassungsbescheids nach erfolglosem Verstreichen einer zur Einhaltung der Auflagen gesetzten Frist nicht eingehalten werden.
Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Z 3 stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß § 49 Abs. 1 dar.Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Ziffer 3, stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, dar.
(8)Absatz 8,Der Landeshauptmann hat der Österreichischen Ärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Abs. 7 unverzüglich mitzuteilen. Die Österreichische Ärztekammer hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Ärzteliste durchzuführen.Der Landeshauptmann hat der Österreichischen Ärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Absatz 7, unverzüglich mitzuteilen. Die Österreichische Ärztekammer hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Ärzteliste durchzuführen.
Berufshaftpflichtversicherung
§ 52d.Paragraph 52 d,
(1)Absatz eins,Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der ärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche 2 000 000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten. Bei der Festlegung der Versicherungsbedingungen sind die fachspezifischen Prämien zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Versicherung auch Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen einen Arzt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen. Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(4)Absatz 4,Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der ärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten. Der Österreichischen Ärztekammer ist
im Zuge der Eintragung in die Ärzteliste der Abschluss sowie
jederzeit auf Verlangen das Bestehen
eines entsprechenden Versicherungsvertrags nachzuweisen. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Ärztekammer unaufgefordert und umgehend den Abschluss des Versicherungsvertrags sowie jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, zu melden. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(5)Absatz 5,Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Ärztekammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(6)Absatz 6,Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
13.Novellierungsanordnung 13, § 59 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 59, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 91 Abs. 3 lautet:Paragraph 91, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 91 Abs. 4 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ , die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben,“.Im Paragraph 91, Absatz 4, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „ , die den ärztlichen Beruf nicht ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben,“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 109 Abs. 2 lautet:Paragraph 109, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 109 Abs. 3 lautet:Paragraph 109, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 117b Abs. 1 wird die Z 22 durch folgende Z 22 und Z 22a ersetzt:Im Paragraph 117 b, Absatz eins, wird die Ziffer 22, durch folgende Ziffer 22 und Ziffer 22 a, ersetzt:
Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,
Abschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß § 52d mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen, sowie“Abschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß Paragraph 52 d, mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen, sowie“
19.Novellierungsanordnung 19, § 117c Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung ausgenommen im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit durch
Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a,Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,,
Führung eines Qualitätsregisters.
Bei der Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 117c Abs. 2 Z 8 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 118c)“ ein Strichpunkt gesetzt und folgender Halbsatz eingefügt:Im Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 8, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 118 c,)“ ein Strichpunkt gesetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
„zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen;“
21.Novellierungsanordnung 21, § 118a samt Überschrift lautet:Paragraph 118 a, samt Überschrift lautet:
„Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH
§ 118a.Paragraph 118 a,
Die Österreichische Ärztekammer hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränlter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zu führen ist. Der Präsident und der Finanzreferent der Österreichischen Ärztekammer haben in der Generalversammlung der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) die Österreichische Ärztekammer als Alleingesellschafter zu vertreten. Die Generalversammlung hat keine inhaltlichen Kompetenzen im Bereich der Qualitätssicherung. Der Geschäftsführung, die aus einem Geschäftsführer zu bestehen hat und von der Generalversammlung zu bestellen ist, obliegt auch die rechtsgeschäftliche Vertretung der ÖQMed. Die Geschäftsführung hat in allen Organen der ÖQMed Sitz- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.“ Die Österreichische Ärztekammer hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränlter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zu führen ist. Der Präsident und der Finanzreferent der Österreichischen Ärztekammer haben in der Generalversammlung der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) die Österreichische Ärztekammer als Alleingesellschafter zu vertreten. Die Generalversammlung hat keine inhaltlichen Kompetenzen im Bereich der Qualitätssicherung. Der Geschäftsführung, die aus einem Geschäftsführer zu bestehen hat und von der Generalversammlung zu bestellen ist, obliegt auch die rechtsgeschäftliche Vertretung der ÖQMed. Die Geschäftsführung hat in allen Organen der ÖQMed Sitz- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 118b samt Überschrift lautet:Paragraph 118 b, samt Überschrift lautet:
„Wissenschaftlicher Beirat
§ 118b.Paragraph 118 b,
(1)Absatz eins,Die ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Wissenschaftlichen Beirat einzurichten. Der Wissenschaftliche Beirat hat die Organe der ÖQMed und der Österreichischen Ärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung zu beraten. Der Wissenschaftliche Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
(2)Absatz 2,Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus
einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
zwei Vertretern des Bundesministers für Gesundheit,
einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
zwei Vertretern des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
einem Vertreter der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin,
einem Vertreter der Bundessektion Fachärzte,
einem Vertreter der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte,
einem Vertreter der Österreichischen Akademie der Ärzte,
einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer als Gesellschafter der ÖQMed für Qualitätssicherung,
einem von der Universitätskonferenz bestellten Vertreter der Medizinischen Universitäten,
einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Das Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben aus ihrem Kreis einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(5)Absatz 5,Alle Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
(6)Absatz 6,Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats haben die entsendenden Einrichtungen selbst zu tragen.
(7)Absatz 7,Der Wissenschaftliche Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Wunsch eines Mitglieds gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 10 einzuberufen.Der Wissenschaftliche Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Wunsch eines Mitglieds gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 10 einzuberufen.
(8)Absatz 8,Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Abs. 1 gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung ärztlicher LeistungenZu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Absatz eins, gehört insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Erbringung ärztlicher Leistungen
im niedergelassenen Bereich einschließlich Gruppenpraxen und
in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien einschließlich Ambulatorien der sozialen Krankenversicherung
hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Qualitätskriterien sowie des Prozesses der Qualitätsevaluierung und Qualitätskontrolle.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 118c samt Überschrift lautet:Paragraph 118 c, samt Überschrift lautet:
„Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung
§ 118c.Paragraph 118 c,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirats und auf Grundlage seiner Empfehlung sowie nach Befassung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte durch Verordnung
die zu evaluierenden Kriterien,
das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die ÖQMed unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des § 118e sowiedas Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die ÖQMed unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des Paragraph 118 e, sowie
das von der ÖQMed zu führende Qualitätsregister
für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat im Fall der Absicht, bei der Ausgestaltung der Verordnung von der Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats abzuweichen, diesen Umstand dem Wissenschaftlichen Beirat und dem Bundesminister für Gesundheit unverzüglich schriftlich mitzuteilen und umfassend zu begründen. Der Bundesminister für Gesundheit hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen gemäß § 195g Abs. 2, insbesondere eine nochmalige Befassung und Einholung einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats, zu veranlassen.Die Österreichische Ärztekammer hat im Fall der Absicht, bei der Ausgestaltung der Verordnung von der Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats abzuweichen, diesen Umstand dem Wissenschaftlichen Beirat und dem Bundesminister für Gesundheit unverzüglich schriftlich mitzuteilen und umfassend zu begründen. Der Bundesminister für Gesundheit hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 195 g, Absatz 2,, insbesondere eine nochmalige Befassung und Einholung einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats, zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Ärztekammer hat die Inhalte der Verordnung im Sinne des § 49 laufend weiter zu entwickeln und die Verordnung erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer anzupassen.“Die Österreichische Ärztekammer hat die Inhalte der Verordnung im Sinne des Paragraph 49, laufend weiter zu entwickeln und die Verordnung erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer anzupassen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 118c werden folgende §§ 118d und 118e samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 118 c, werden folgende Paragraphen 118 d und 118 e samt Überschriften eingefügt:
„Evaluierungsbeirat
§ 118d.Paragraph 118 d,
(1)Absatz eins,Die ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Evaluierungsbeirat einzurichten Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Verordnung gemäß § 118c die Organe der ÖQMed bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.Die ÖQMed hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorzusehenden Organen auch einen Evaluierungsbeirat einzurichten Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Verordnung gemäß Paragraph 118 c, die Organe der ÖQMed bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
(2)Absatz 2,Der Evaluierungsbeirat besteht aus einem Plenum und Evaluierungsausschüssen, die in den Bundesländern nach regionalen Erfordernissen einzurichten sind.
(3)Absatz 3,Das Plenum des Evaluierungsbeirats ist für die Erfüllung jener Aufgaben gemäß Abs. 1 zuständig, die von bundesländerübergreifender Relevanz sind.Das Plenum des Evaluierungsbeirats ist für die Erfüllung jener Aufgaben gemäß Absatz eins, zuständig, die von bundesländerübergreifender Relevanz sind.
(4)Absatz 4,Die Evaluierungsausschüsse in den Bundesländern sind für individuelle Evaluierungen, insbesondere gemäß § 118e Abs. 1 dritter Satz, zuständig.Die Evaluierungsausschüsse in den Bundesländern sind für individuelle Evaluierungen, insbesondere gemäß Paragraph 118 e, Absatz eins, dritter Satz, zuständig.
(5)Absatz 5,Das Plenum des Evaluierungsbeirats besteht aus
einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt, und einem weiteren Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
je einem Vertreter der Ärztekammern in den Bundesländern,
einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
einem von der Verbindungsstelle der Bundesländer bestellten Vertreter der Bundesländer,
einem Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
je einem Vertreter der Gebietskrankenkassen,
einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
einem Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
einem Vertreter der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
einem Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
einem Vertreter der Bundesarbeitskammer sowie
einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten,
die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder des Plenums des Evaluierungsbeirats haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(7)Absatz 7,Ein Evaluierungsausschuss besteht aus
einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der den Vorsitz führt,
einem Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Bundeslandes,
einem Vertreter des Bundesministers für Gesundheit,
einem Vertreter der betreffenden Gebietskrankenkasse,
einem gemeinsamen Vertreter der im Abs. 5 Z 6 bis 9 genannten Versicherungsträger,einem gemeinsamen Vertreter der im Absatz 5, Ziffer 6, bis 9 genannten Versicherungsträger,
einem Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH,
einem vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt,
einem Vertreter der Arbeitskammer des betreffenden Bundeslandes sowie
einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes,
die, sofern nicht anderes bestimmt wird, von der betreffenden Einrichtung entsandt werden und über hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen sollen. Die Entsendung der Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist der ÖQMed unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8)Absatz 8,Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses haben aus ihrem Kreis mit absoluter Mehrheit einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(9)Absatz 9,Das Zusammentreten des Plenums und der Evaluierungsausschüsse wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
(10)Absatz 10,Alle Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse sind antrags- und stimmberechtigt. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
(11)Absatz 11,Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.
Verfahrensgrundsätze zur Evaluierung und Kontrolle
§ 118e.Paragraph 118 e,
(1)Absatz eins,Sofern in der Verordnung gemäß § 118c kein kürzeres Intervall bestimmt wird, hat die ÖQMed zumindest alle fünf Jahre und darüber hinaus im Anlassfall unter Einbindung des Evaluierungsbeirats eine Evaluierung der niedergelassenen Ärzte einschließlich Gruppenpraxen mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung (Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a) durchzuführen. Die ÖQMed hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung stichprobenartig durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen zu überprüfen. Unabhängig von den durch Selbstevaluierung initiierten Besuchen der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen hat die ÖQMed solche Besuche auch aufgrund begründeter AnregungenSofern in der Verordnung gemäß Paragraph 118 c, kein kürzeres Intervall bestimmt wird, hat die ÖQMed zumindest alle fünf Jahre und darüber hinaus im Anlassfall unter Einbindung des Evaluierungsbeirats eine Evaluierung der niedergelassenen Ärzte einschließlich Gruppenpraxen mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,) durchzuführen. Die ÖQMed hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung stichprobenartig durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen zu überprüfen. Unabhängig von den durch Selbstevaluierung initiierten Besuchen der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen hat die ÖQMed solche Besuche auch aufgrund begründeter Anregungen
der Österreichischen Ärztekammer,
der Ärztekammern in den Bundesländern,
der Sozialversicherungsträger,
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
der Vertreter von Patienteninteressen sowie
durchzuführen (spezifische Evaluierung). Zur Teilnahme am Besuch von Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen ist auch ein Vertreter von Patienteninteressen berechtigt.
(2)Absatz 2,Wenn im Rahmen der Evaluierung gemäß Abs. 1 ein Mangel in der Prozess- und/oder Strukturqualität festgestellt wird, hat die ÖQMed – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den Arzt oder die Gruppenpraxis zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Kontrolle der Mängelbehebung hat erforderlichenfalls auch durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen gemäß Abs. 3 stattzufinden, insbesondere wenn im Zusammenhang mit der Kontrolle ein Vertragskündigungsverfahren aufgrund von Mängeln in der Prozess- und/oder Strukturqualität in Aussicht genommen wird. Wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wird, hat die ÖQMed für Qualitätssicherung unverzüglich Disziplinaranzeige beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten. Sofern ein Mangel hygienische Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 betrifft, hat die ÖQMed darüber zusätzlich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.Wenn im Rahmen der Evaluierung gemäß Absatz eins, ein Mangel in der Prozess- und/oder Strukturqualität festgestellt wird, hat die ÖQMed – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den Arzt oder die Gruppenpraxis zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Kontrolle der Mängelbehebung hat erforderlichenfalls auch durch Besuche der Ordinationsstätten sowie Sitze und Standorte von Gruppenpraxen gemäß Absatz 3, stattzufinden, insbesondere wenn im Zusammenhang mit der Kontrolle ein Vertragskündigungsverfahren aufgrund von Mängeln in der Prozess- und/oder Strukturqualität in Aussicht genommen wird. Wenn dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wird, hat die ÖQMed für Qualitätssicherung unverzüglich Disziplinaranzeige beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten. Sofern ein Mangel hygienische Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, betrifft, hat die ÖQMed darüber zusätzlich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(3)Absatz 3,Die ÖQMed hat das Ergebnis der Evaluierung einschließlich beabsichtigter und durchgeführter Kontrollen eines Vertragsarztes oder einer Vertragsgruppenpraxis jenen gesetzlichen Krankenversicherungsträgern sowie Krankenfürsorgeeinrichtungen unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben, die Vertragspartner des Vertragsarztes oder der Vertragsgruppenpraxis sind, wobei diese berechtigt sind, einen Arzt der betreffenden Fachrichtung zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen. Im Falle mehrerer Vertragspartner sind diese berechtigt, gemeinsam einen Arzt der betreffenden Fachrichtung zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Die Selbstevaluierungsbögen sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in ein Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.
(5)Absatz 5,Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind dem Bundesminister für Gesundheit anonymisiert zur Verfügung zu stellen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 122 Z 6 wird der Ausdruck „§ 117 Abs. 2 Z 4 bis 11“ durch den Ausdruck „§ 117b Abs. 2 Z 4 bis 11“ ersetzt.Im Paragraph 122, Ziffer 6, wird der Ausdruck „§ 117 Absatz 2, Ziffer 4, bis 11“ durch den Ausdruck „§ 117b Absatz 2, Ziffer 4, bis 11“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 124 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 124, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für mit der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit (§ 4 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 59) zusammenhängende Fragen kann vom Vorstand ein beratender Ausschuss (Ehrenrat) eingerichtet werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Vorstand nominiert. Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben des Ehrenrates sind durch die Satzung festzulegen.“Für mit der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 59,) zusammenhängende Fragen kann vom Vorstand ein beratender Ausschuss (Ehrenrat) eingerichtet werden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Vorstand nominiert. Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben des Ehrenrates sind durch die Satzung festzulegen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 229 wird folgender § 230 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 229, wird folgender Paragraph 230, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmungen zur 14. Ärztegesetz-Novelle
§ 230.Paragraph 230,
(1)Absatz eins,Anträge auf Durchführung eines Zulassungsverfahrens gemäß § 52c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 sind ohne Vorliegen eines nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 geschlossenen Gesamtvertrags für Gruppenpraxen mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zurückzuweisen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.Anträge auf Durchführung eines Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 52 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, sind ohne Vorliegen eines nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, geschlossenen Gesamtvertrags für Gruppenpraxen mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zurückzuweisen, sofern nicht Absatz 2, zur Anwendung kommt.
(2)Absatz 2,Sofern eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 52b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 beabsichtigt, bereits über eine wechselseitige schriftliche Zusage über den Abschluss eines Sonder-Einzelvertrags gemäß § 342a Abs. 5 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügt, kann ein Zulassungsverfahren gemäß § 52c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 auch ohne Vorliegen eines Gesamtvertrags für Gruppenpraxen durchgeführt werden.Sofern eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Paragraph 52 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, beabsichtigt, bereits über eine wechselseitige schriftliche Zusage über den Abschluss eines Sonder-Einzelvertrags gemäß Paragraph 342 a, Absatz 5, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügt, kann ein Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 52 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, auch ohne Vorliegen eines Gesamtvertrags für Gruppenpraxen durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 in die Ärzteliste eingetragen sind, bleiben von §§ 52b Abs. 1 bis 3 sowie 52c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 auch bei einem Wechsel der Rechtsform, der dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen ist, unberührt.Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, in die Ärzteliste eingetragen sind, bleiben von Paragraphen 52 b, Absatz eins, bis 3 sowie 52c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, auch bei einem Wechsel der Rechtsform, der dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen ist, unberührt.
(4)Absatz 4,Ärzte und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 in die Ärzteliste eingetragen sind, haben den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche ärztliche Tätigkeit gemäß § 52d längstens binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 zu erbringen. § 52d Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.Ärzte und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, in die Ärzteliste eingetragen sind, haben den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche ärztliche Tätigkeit gemäß Paragraph 52 d, längstens binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, zu erbringen. Paragraph 52 d, Absatz 4, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Funktionsdauer des Wissenschaftlichen Beirats gemäß § 118b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2009 endet mit dem ersten Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats gemäß § 118b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010.Die Funktionsdauer des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Paragraph 118 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009, endet mit dem ersten Zusammentreten des Wissenschaftlichen Beirats gemäß Paragraph 118 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,.
(6)Absatz 6,§ 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.Paragraph 2, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , I Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7,Ausfertigungen von Organen der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen als durch das Organ genehmigt, von dem die Ausfertigung stammt. Die Bestimmung gilt auch für die vor ihrem Inkrafttreten hergestellten Ausfertigungen.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Gesundheit hat die Auswirkungen der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bis zum Ablauf des Jahres 2012 zu evaluieren und dem Nationalrat darüber zu berichten. Die Österreichische Ärztekammer und der Fachverband der Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit die dafür notwendigen Daten bekannt zu geben, wobei der Fachverband der Versicherungsunternehmen auch die Entwicklung auf dem Gebiet der Erbringung zahnärztlicher Leistungen und auf dem Gebiet der Krankenanstalten zu berücksichtigen hat.“
Artikel 2
Änderung des Zahnärztegesetzes 1998
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.“Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 26 samt Überschrift lautet:Paragraph 26, samt Überschrift lautet:
„Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer
offenen Gesellschaft im Sinne des § 105 Unternehmensgesetzbuch (UGB), BGBl. I Nr. 120/2005, oderoffenen Gesellschaft im Sinne des Paragraph 105, Unternehmensgesetzbuch (UGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, oder
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906,Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,,
erfolgen.
(2)Absatz 2,In der Firma der Gruppenpraxis ist jedenfalls der Name eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin anzuführen. Gesellschafter/Gesellschafterinnen von Gruppenpraxen sind ausschließlich Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer.
(3)Absatz 3,Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010, aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:
Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Angehörige des zahnärztlichen Berufs angehören.
Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden.
Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die
Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten sowie
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
beschränkt werden.
Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.
Unzulässig sind
die Anstellung von Gesellschaftern/Gesellschafterinnen und anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs sowie
das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter/Gesellschafterinnen zu anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung zahnärztlichen Leistungen in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung, insbesondere auf Grund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht.
Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern/Gesellschafterinnen und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet. Bei Übersteigen der genannten Zahlen tritt die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange nicht ein, als die zahnärztliche Verantwortung für die zahnärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem/einer bestimmten Gesellschafter/Gesellschafterin liegt.
Die Berufsausübung der Gesellschafter/Gesellschafterinnen darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter/Gesellschafterinnen (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
Für die Patienten/Patientinnen ist die freie Wahl des/der Behandlers/Behandlerin unter den Gesellschaftern/Gesellschafterinnen zu gewährleisten.
(4)Absatz 4,Eine Gruppenpraxis darf im Bundesgebiet nur einen Berufssitz haben, der zugleich Berufssitz der an ihr beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs ist. Darüber hinaus darf eine Gruppenpraxis in Form einer Vertragsgruppenpraxis unter nachfolgenden Voraussetzungen mehrere in die Zahnärzteliste einzutragende Standorte im Bundesgebiet haben:
Die Anzahl der Standorte darf die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten Gesellschafter/Gesellschafterinnen nicht überschreiten.
Einer der Standorte muss zum Berufssitz der Gruppenpraxis erklärt werden.
Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin darf zwar unbeschadet des § 27 Abs. 2 an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz haben.Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin darf zwar unbeschadet des Paragraph 27, Absatz 2, an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz haben.
Es kann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden.
(5)Absatz 5, Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter/Gesellschafterinnen zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft ist jeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin berechtigt. Die vorübergehende Untersagung (§§ 46 f) oder Unterbrechung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Angehörige des zahnärztlichen Berufs nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung. Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter/Gesellschafterinnen zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft ist jeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin berechtigt. Die vorübergehende Untersagung (Paragraphen 46, f) oder Unterbrechung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Angehörige des zahnärztlichen Berufs nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.
(6)Absatz 6,Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Meldepflicht nach § 14 einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis gemäß § 26b verpflichtet. Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin ist für die Erfüllung seiner/ihrer Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter/Gesellschafterinnen oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Meldepflicht nach Paragraph 14, einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis gemäß Paragraph 26 b, verpflichtet. Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin ist für die Erfüllung seiner/ihrer Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter/Gesellschafterinnen oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
(7)Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Angehörige des zahnärztlichen Berufs abgestellt wird, sind die jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 26 werden folgenden §§ 26a bis 26c samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 26, werden folgenden Paragraphen 26 a bis 26 c samt Überschriften eingefügt:
„Gründung von Gruppenpraxen
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Die Gründung einer Gruppenpraxis setzt die
Eintragung in das Firmenbuch und
Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau gemäß § 26b, sofern nichtZulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau gemäß Paragraph 26 b,, sofern nicht
jeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Abs. 2 einschließlich der nachweislichen Befassung der Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses vorliegen oderjeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Absatz 2, einschließlich der nachweislichen Befassung der Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses vorliegen oder
die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt,
voraus.
(2)Absatz 2,Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a hat nach Maßgabe des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den/die zuständigen/zuständige Landeshauptmann/Landeshauptfrau über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (§ 342a ASVG in Verbindung mit § 342 ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unverzüglich die jeweilige Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses zu befassen. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen (Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satzteil), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, hat nach Maßgabe des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den/die zuständigen/zuständige Landeshauptmann/Landeshauptfrau über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (Paragraph 342 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 342, ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unverzüglich die jeweilige Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses zu befassen. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügen (Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satzteil), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Die Gruppenpraxis darf ihre zahnärztliche Tätigkeit nur nach Eintragung in die Zahnärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß § 26b erfolgen darf, aufnehmen.Die Gruppenpraxis darf ihre zahnärztliche Tätigkeit nur nach Eintragung in die Zahnärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß Paragraph 26 b, erfolgen darf, aufnehmen.
(4)Absatz 4,Wenn eine Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der/die Patient/Patientin vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder eine gemäß § 26b zugelassene Gruppenpraxis über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt.Wenn eine Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der/die Patient/Patientin vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder eine gemäß Paragraph 26 b, zugelassene Gruppenpraxis über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt.
Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung
§ 26b.Paragraph 26 b,
(1)Absatz eins,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 26a beabsichtigt, zur Wahrung der Zielsetzung derDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Paragraph 26 a, beabsichtigt, zur Wahrung der Zielsetzung der
Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ambulanten Gesundheitsversorgung und
Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft ist als Gruppenpraxis zuzulassen, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich
der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten/Patientinnen,
der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 2 sowieder durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 2, sowie
der Entwicklungstendenzen in der Zahnmedizin.
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
(3)Absatz 3,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens
ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen sowie
eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 2 zugrundezulegen.eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 2, zugrundezulegen.
(4)Absatz 4,Parteistellung im Sinne des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, haben auchParteistellung im Sinne des Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, haben auch
die betroffenen Sozialversicherungsträger,
die Österreichische Zahnärztekammer sowie
die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten.
(5)Absatz 5,Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Abs. 1) bedürfen der Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unter Anwendung der Abs. 1 bis 4.Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Absatz eins,) bedürfen der Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unter Anwendung der Absatz eins bis 4,
(6)Absatz 6,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat unter größtmöglicher Schonung erworbener Rechte Bescheide zurückzunehmen oder abzuändern, wenn sich
die für die Zulassung maßgeblichen Umstände geändert haben oder
nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
die Auflagen des Zulassungsbescheids nach erfolglosem Verstreichen einer zur Einhaltung der Auflagen gesetzten Frist nicht eingehalten werden.
Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Z 3 ist eine Berufspflichtverletzung.Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Ziffer 3, ist eine Berufspflichtverletzung.
(7)Absatz 7,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat der Österreichischen Zahnärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Abs. 6 unverzüglich mitzuteilen. Diese hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Zahnärzteliste durchzuführen.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat der Österreichischen Zahnärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Absatz 6, unverzüglich mitzuteilen. Diese hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Zahnärzteliste durchzuführen.
(8)Absatz 8,Gegen Bescheide gemäß 1, 5 und 6 ist eine Berufung nicht zulässig.
Berufshaftpflichtversicherung
§ 26c.Paragraph 26 c,
(1)Absatz eins,Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der zahnärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche 2 000 000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher zahnärztlicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten.
(3)Absatz 3,Bei einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Versicherung auch Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen einen Arzt aufgrund seiner Gesellschafterstellung bestehen. Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(4)Absatz 4,Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der zahnärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten. Der Österreichischen Zahnärztekammer ist
im Zuge der Eintragung in die Zahnärzteliste der Abschluss sowie
jederzeit auf Verlangen das Bestehen
eines entsprechenden Versicherungsvertrags nachzuweisen. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Zahnärztekammer unaufgefordert und umgehend den Abschluss des Versicherungsvertrags sowie jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, zu melden. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen der Österreichischen Zahnärztekammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(5)Absatz 5,Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Zahnärztekammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(6)Absatz 6,Der/Die geschädigte Dritte kann den ihm/ihr zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der/die ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(7)Absatz 7,Die Österreichische Zahnärztekammer hat mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen für die jeweiligen Haftpflichtversicherungsverträge verbindliche Rahmenbedingungen abzuschließen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 60 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Für Gruppenpraxen gemäß § 26, denen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen ein/eine oder mehrere Dentisten/Dentistinnen angehören, gelten über die entsprechenden Regelungen dieses Bundesgesetzes hinaus folgende Bestimmungen:Für Gruppenpraxen gemäß Paragraph 26,, denen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen ein/eine oder mehrere Dentisten/Dentistinnen angehören, gelten über die entsprechenden Regelungen dieses Bundesgesetzes hinaus folgende Bestimmungen:
In der Firma der Gruppenpraxis sind auch die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen vertretenen Berufe anzuführen.
Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentisten/Dentistinnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 71 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zu Gruppenpraxen
§ 71a.Paragraph 71 a,
(1)Absatz eins,Anträge auf Durchführung eines Zulassungsverfahrens gemäß § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 sind ohne Vorliegen eines nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 abgeschlossenen Gesamtvertrags für Gruppenpraxen mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zurückzuweisen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.Anträge auf Durchführung eines Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 26 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, sind ohne Vorliegen eines nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, abgeschlossenen Gesamtvertrags für Gruppenpraxen mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zurückzuweisen, sofern nicht Absatz 2, zur Anwendung kommt.
(2)Absatz 2,Sofern eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 beabsichtigt, bereits über eine wechselseitige schriftliche Zusage über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrags gemäß § 342a Abs. 5 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügt, kann ein Zulassungsverfahren gemäß § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 auch ohne Vorliegen eines Gesamtvertrags für Gruppenpraxen durchgeführt werden.Sofern eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, beabsichtigt, bereits über eine wechselseitige schriftliche Zusage über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrags gemäß Paragraph 342 a, Absatz 5, ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügt, kann ein Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 26 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, auch ohne Vorliegen eines Gesamtvertrags für Gruppenpraxen durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 in die Zahnärzteliste eingetragen sind, bleiben von § 26a Abs. 1 bis 3 und § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 auch bei einem Wechsel der Rechtsform, der dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau anzuzeigen ist, unberührt.Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, in die Zahnärzteliste eingetragen sind, bleiben von Paragraph 26 a, Absatz eins, bis 3 und Paragraph 26 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, auch bei einem Wechsel der Rechtsform, der dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau anzuzeigen ist, unberührt.
(4)Absatz 4,Angehörige des zahnärztlichen Berufs, Dentisten/Dentistinnen und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 in die Zahnärzteliste eingetragen sind, haben den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit gemäß § 26c längstens binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 zu erbringen. § 26c Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.“Angehörige des zahnärztlichen Berufs, Dentisten/Dentistinnen und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, in die Zahnärzteliste eingetragen sind, haben den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit gemäß Paragraph 26 c, längstens binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, zu erbringen. Paragraph 26 c, Absatz 4, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1. Teil
(Grundsatzbestimmungen)1. Teil , (Grundsatzbestimmungen)
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 5 entfällt der Klammerausdruck „(Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen)“ und wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt der Klammerausdruck „(Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen)“ und wird folgender Satz angefügt:
„Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 63/2002.“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2009;“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 63 aus 2002,.“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 63 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,;“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Abs. 2 lit. d wird folgende lit. e angefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, wird folgende Litera e, angefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften.“
5.Novellierungsanordnung 5, Vor § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 3, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bettenführende Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, lautet:
nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ein Bedarf gemäß Abs. 2b und 2c gegeben ist;“nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ein Bedarf gemäß Absatz 2 b und 2 c gegeben ist;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 2a lautet:Paragraph 3, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 a,Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 3 Abs. 2a werden folgende Abs. 2b und Abs. 2c eingefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2 a, werden folgende Absatz 2 b und Absatz 2 c, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 b,Für Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden (im Folgenden: Fondskrankenanstalten), ist ein Bedarf gegeben, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan (§10a) entspricht.
(2c)Absatz 2 c,Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich
der örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie
der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d ist nicht erforderlich, wenn eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs beantragt wird.“Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Litera b bis d ist nicht erforderlich, wenn eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs beantragt wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 3 Abs. 4 lit. a lautet:Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, lautet:
die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2b oder 2c erteilt worden ist;“die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 b, oder 2c erteilt worden ist;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 3 Abs. 4 lit. e lautet:Paragraph 3, Absatz 4, Litera e, lautet:
ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 7 Abs. 1) namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (§ 7 Abs. 4) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;“ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (Paragraph 7, Absatz eins,) namhaft gemacht wurde und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (Paragraph 7, Absatz 4,) sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird;“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 3 Abs. 4 lit. e wird folgende lit. f angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 4, Litera e, wird folgende Litera f, angefügt:
der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 5c erforderlich ist.“der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 5 c, erforderlich ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt keiner Bewilligung Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Bewilligung zum Betriebe der bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 lit. b bis e gegeben sind.“Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt keiner Bewilligung Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Bewilligung zum Betriebe der bettenführenden Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 4, Litera b bis e gegeben sind.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 3 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2c zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG haben.“Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 c, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG haben.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 3 Abs. 7 entfällt, Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(7)“.Paragraph 3, Absatz 7, entfällt, Absatz 8, erhält die Bezeichnung „(7)“.
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b samt Überschrift eingefügt, die bisherigen §§ 3a und 3b erhalten die Bezeichnung „§ 3c“ und „§ 3d“.Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 3 a und 3 b samt Überschrift eingefügt, die bisherigen Paragraphen 3 a und 3 b erhalten die Bezeichnung „§ 3c“ und „§ 3d“.
„Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3, ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und
gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Pfleglinge,
die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3 unddie durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3, und
der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(5)Absatz 5,Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform zum Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 3, einzuholen.
(6)Absatz 6,Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Absatz 3, beantragt wird.
(7)Absatz 7,Die Errichtungsbewilligung hat - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und - soweit sinnvoll - die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.Die Errichtungsbewilligung hat - ausgenommen im Fall des Absatz 4, - im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und - soweit sinnvoll - die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(8)Absatz 8,Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des Abs. 4 - betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des Absatz 4, - betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3,
(9)Absatz 9,Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Landesärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums betraut.Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Landesärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn durch die Landesregierung festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums betraut.
§ 3b.Paragraph 3 b,
(1)Absatz eins,Eine Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn insbesondere
die Bewilligung zur Errichtung erteilt worden ist;
die für den unmittelbaren Betrieb der Anstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen erfüllt sind;
gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 6) keine Bedenken bestehen;gegen die für den inneren Betrieb der Anstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 6,) keine Bedenken bestehen;
ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (§§ 7 Abs. 1 und 7a Abs. 1) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; undein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes (Paragraphen 7, Absatz eins und 7 a Absatz eins,) namhaft gemacht wurde sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird; und
der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 5c erforderlich ist.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß Paragraph 5 c, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 3a Abs. 9 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 9, zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.
(3)Absatz 3,Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre eines selbstständigen Ambulatoriums, das entgegen den Bestimmungen der § 3a und Abs. 1 betrieben wird, zu erlassen.“Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre eines selbstständigen Ambulatoriums, das entgegen den Bestimmungen der Paragraph 3 a und Absatz eins, betrieben wird, zu erlassen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch einen Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (§ 3 Abs. 2 lit. d und § 3a Abs. 2 Z 4).“ Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre Übertragung – auch einen Teils – auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung ihrer Bezeichnung bedarf gleichfalls der Bewilligung der Landesregierung (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d und Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 4,).“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 5b wird folgender § 5c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5 b, wird folgender Paragraph 5 c, samt Überschrift eingefügt:
„Haftpflichtversicherung
§ 5c.Paragraph 5 c,
(1)Absatz eins,Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit (§ 1) entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 und Abs. 2 besteht.Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Krankenanstalten, die nicht durch eine Gebietskörperschaft, eine sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, haben zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit (Paragraph eins,) entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betriebsbewilligung aufrecht zu erhalten. Bei Krankenanstalten, die durch eine juristische Person, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, betrieben werden, besteht ein haftungsrechtlicher Durchgriff zur Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, sofern keine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 und Absatz 2, besteht.
(2)Absatz 2,Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2 000 000 Euro betragen,
eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Fünffache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten und
der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(4)Absatz 4,Die Versicherer sind verpflichtet, der Landesregierung unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Landesregierung über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
20.Novellierungsanordnung 20, § 8a Abs. 5 lautet:Paragraph 8 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch der ärztliche Leiter ausüben. Für die im Abs. 4 genannten Aufgaben ist jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.“In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch der ärztliche Leiter ausüben. Für die im Absatz 4, genannten Aufgaben ist jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 8d erster Satz wird vor dem Wort „Krankenanstalten“ das Wort „bettenführenden“ eingefügt.In Paragraph 8 d, erster Satz wird vor dem Wort „Krankenanstalten“ das Wort „bettenführenden“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 10a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 10 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 10a Abs. 2 lautet:Paragraph 10 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Landeskrankenanstaltenplan ist jedenfalls festzulegen:
die Standorte der Fondskrankenanstalten,
die maximale Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
die medizinischen Fachbereiche je Standort,
die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen Organisationseinheiten je Standort,
Art und Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort,
die maximalen Bettenzahlen je Fachbereich bezogen auf das Land, die Versorgungsregion oder bezogen auf die Standorte,
Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen je Standort.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 40 Abs. 1 lit. e lautet:Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, lautet:
Der § 20 mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.“Der Paragraph 20, mit der Maßgabe, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.“
2. Teil
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)2. Teil, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
25.Novellierungsanordnung 25, § 60 Abs. 1 bis 4 lautet:Paragraph 60, Absatz eins bis 4 lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten und Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, zu überwachen.
(2)Absatz 2,Zur Überwachung ist Organen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden jederzeit - bei Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und Kuranstalten während der Betriebszeit - auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.
(3)Absatz 3,Die Einschau ist möglichst zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. In der Anstalt vorhandene, in Erfüllung von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften eingeholte, aktuelle Befunde und Gutachten sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, sofern sie sich einer regelmäßigen Überprüfung durch die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin oder einer vergleichbaren als Überwachungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit akkreditierten Einrichtung, hinsichtlich Zahnambulatorien durch die Einrichtung für Qulaitätssicherung gemäß § 50 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2009, unterziehen, und diese ÜberprüfungAbsatz 2, gilt nicht für Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien, sofern sie sich einer regelmäßigen Überprüfung durch die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin oder einer vergleichbaren als Überwachungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit akkreditierten Einrichtung, hinsichtlich Zahnambulatorien durch die Einrichtung für Qulaitätssicherung gemäß Paragraph 50, Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2009,, unterziehen, und diese Überprüfung
sich auf Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, bezieht,
unter Beachtung von einschlägigen Richtlinien und Leitlinien nach dem Gesundheitsqualitätsgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, erfolgt, undunter Beachtung von einschlägigen Richtlinien und Leitlinien nach dem Gesundheitsqualitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, erfolgt, und
den Empfehlungen nach § 118b Abs. 8 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, hinsichtlich Zahnambulatorien der Qualitätssicherungsverordnung gemäß § 52 ZÄKG, entspricht.den Empfehlungen nach Paragraph 118 b, Absatz 8, Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, hinsichtlich Zahnambulatorien der Qualitätssicherungsverordnung gemäß Paragraph 52, ZÄKG, entspricht.
Selbständige Ambulatorien haben diese Form der Überprüfung unter Vorlage des entsprechenden Vertrages mit der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin oder der akkreditierten Überwachungsstelle, hinsichtlich Zahnambulatorien mit der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß § 50 ZÄKG, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und die Überprüfungsberichte zu übermitteln.“Selbständige Ambulatorien haben diese Form der Überprüfung unter Vorlage des entsprechenden Vertrages mit der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin oder der akkreditierten Überwachungsstelle, hinsichtlich Zahnambulatorien mit der Einrichtung für Qualitätssicherung gemäß Paragraph 50, ZÄKG, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und die Überprüfungsberichte zu übermitteln.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 60 Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „(5)“ bis „(7)“.Paragraph 60, Absatz 3 bis 5 erhalten die Bezeichnungen „(5)“ bis „(7)“.
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 62f wird folgender § 62g eingefügt:Nach Paragraph 62 f, wird folgender Paragraph 62 g, eingefügt:
„§ 62g.Paragraph 62 g,
Wenn eine bettenführende Krankenanstalt gemäß § 3 Abs. 2a oder ein selbstständiges Ambulatorium gemäß § 3a Abs. 4 sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der Pflegling vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Krankenanstalt über das bewilligte Leistungsangebot hinaus Leistungen erbringt.“ Wenn eine bettenführende Krankenanstalt gemäß Paragraph 3, Absatz 2 a, oder ein selbstständiges Ambulatorium gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der Pflegling vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Krankenanstalt über das bewilligte Leistungsangebot hinaus Leistungen erbringt.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:Nach Paragraph 65, wird folgender Paragraph 65 a, eingefügt:
„§ 65a.Paragraph 65 a,
(1)Absatz eins,Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 lit. d, § 2 Abs. 2 lit. e, § 2 Abs. 3, die Überschrift vor § 3, § 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c, Abs. 3, Abs. 4 lit. a, Abs. 4 lit. e, Abs. 4 lit. f, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, §§ 3a, 3b, 3c, und 3d, die Änderungen in § 5, § 5c, § 8a Abs. 5, § 8d, § 10a Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 1 lit.e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 2, Absatz 2, Litera d,, Paragraph 2, Absatz 2, Litera e,, Paragraph 2, Absatz 3,, die Überschrift vor Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a,, Absatz 2 a,, Absatz 2 b,, Absatz 2 c,, Absatz 3,, Absatz 4, Litera a,, Absatz 4, Litera e,, Absatz 4, Litera f,, Absatz 5,, Absatz 6,, Absatz 7,, Paragraphen 3 a,, 3b, 3c, und 3d, die Änderungen in Paragraph 5,, Paragraph 5 c,, Paragraph 8 a, Absatz 5,, Paragraph 8 d,, Paragraph 10 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
(2)Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass jedenfalls Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbständigen Ambulatoriums, die ab dem 1. März 2011 anhängig werden, nach der Rechtslage durchzuführen bzw. fortzusetzen sind, die sich aus den entsprechenden Landesausführungsgesetzen in Ausführung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 ergibt.(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass jedenfalls Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbständigen Ambulatoriums, die ab dem 1. März 2011 anhängig werden, nach der Rechtslage durchzuführen bzw. fortzusetzen sind, die sich aus den entsprechenden Landesausführungsgesetzen in Ausführung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, ergibt.
(3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Träger von Krankenanstalten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2010 eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt, und die nach § 5c zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.“(Grundsatzbestimmung) Träger von Krankenanstalten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt, und die nach Paragraph 5 c, zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (72. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8 Abs. 1 Z 3 wird nach der lit. k folgende lit. l angefügt:Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach der Litera k, folgende Litera l, angefügt:
Kinder, die im letzten Jahr vor Schulpflicht eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Art. 3 Z 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. I Nr. 99/2009, im Ausmaß von 16 Stunden oder mehr besuchen;“Kinder, die im letzten Jahr vor Schulpflicht eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2009,, im Ausmaß von 16 Stunden oder mehr besuchen;“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Z 3 lit. h und i“ durch den Ausdruck „Z 3 lit. h, i und l“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c)“ ein Beistrich eingefügt.Im Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „Z 3 Litera h und i“ durch den Ausdruck „Z 3 Litera h, i und l“ ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,)“ ein Beistrich eingefügt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 23 Abs. 6 erster Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 6, erster Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, Im § 28 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l“ ersetzt.Im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 32g wird folgender § 32h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 32 g, wird folgender Paragraph 32 h, samt Überschrift eingefügt:
„Vertragspartner-Analyse
§ 32h.Paragraph 32 h,
Die Krankenversicherungsträger haben gemeinsam die Auswirkungen der Vertragspartner-Regelungen einem Controlling durch eine strukturierte Analyse jedenfalls mit dem Ziel zu unterziehen, eine Vergleichbarkeit der Kennzahlen (Benchmarking) zu ermöglichen.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Im § 37 erster Satz wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, h und i“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, h, i und l“ ersetzt.Im Paragraph 37, erster Satz wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, h und i“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, h, i und l“ ersetzt.
2b.Novellierungsanordnung 2b, Im § 74 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l“ ersetzt.Im Paragraph 74, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 104 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.Im Paragraph 104, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ durch den Ausdruck „Lebens- oder Witwen(Witwer)schafts- oder Hinterbliebenenbestätigungen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 120 vorletzter Satz entfallen der Ausdruck „ , KGG“ und der Ausdruck „sowie bei Versicherten nach § 43 Abs. 2 KGG“.Im Paragraph 120, vorletzter Satz entfallen der Ausdruck „ , KGG“ und der Ausdruck „sowie bei Versicherten nach Paragraph 43, Absatz 2, KGG“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 125 Abs. 1 lautet:Paragraph 125, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging; bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage aus dem Durchschnitt der drei letzten Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. Lohn- und Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen.“Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (Paragraph 44, Absatz 2,) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging; bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage aus dem Durchschnitt der drei letzten Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. Lohn- und Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 131 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 131, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen oder nicht nach Fallpauschalen, wenn diese einer erbrachten Einzelleistung gleichkommen, bestimmt, so hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 131 Abs. 5 wird der Ausdruck „93/16/EWG“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 225 vom 30. 9. 2005 S. 22,“ ersetzt.Im Paragraph 131, Absatz 5, wird der Ausdruck „93/16/EWG“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 225 vom 30. 9. 2005 Seite 22,“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 133 Abs. 5 wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.Im Paragraph 133, Absatz 5, wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 138 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 138, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„§ 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.“„§ 122 Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz ist nicht anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 144 Abs. 4 erster Halbsatz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“, im zweiten Halbsatz der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „KAKuG“ ersetzt.Im Paragraph 144, Absatz 4, erster Halbsatz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“, im zweiten Halbsatz der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „KAKuG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 162 Abs. 1 entfallen im dritten Satz der Ausdruck „ , KGG“ und der Ausdruck „sowie Versicherte nach § 43 Abs. 2 KGG“.Im Paragraph 162, Absatz eins, entfallen im dritten Satz der Ausdruck „ , KGG“ und der Ausdruck „sowie Versicherte nach Paragraph 43, Absatz 2, KGG“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 162 Abs. 3 vierter Satz lautet:Im Paragraph 162, Absatz 3, vierter Satz lautet:
„Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, so gilt für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das auf Grund des Abs. 3a Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Z 3 oder auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 beim Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges gebührt hätte.“„Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum auch Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, so gilt für diese Zeiten als Arbeitsverdienst jenes Wochengeld, das auf Grund des Absatz 3 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 3, oder auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 beim Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während des Leistungsbezuges gebührt hätte.“
12a.Novellierungsanordnung 12a, § 175 Abs. 4 lautet:Paragraph 175, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,In der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul(Universitäts)ausbildung oder dem die Versicherung begründenden Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung ereignen. Abs. 2 Z 1, 2, 5, 6, 7 und 9 sowie Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden.“In der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul(Universitäts)ausbildung oder dem die Versicherung begründenden Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung ereignen. Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5, 6, 7 und 9 sowie Absatz 6, sind entsprechend anzuwenden.“
12b.Novellierungsanordnung 12b, § 177 Abs. 3 lautet:Paragraph 177, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In der Unfallversicherung der nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l Teilversicherten stehen die Schul(Universitäts)ausbildung, der Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung im letzten Jahr vor Schulpflicht (§ 175 Abs. 4) und die in § 175 Abs. 5 und § 176 Abs. 1 Z 11 und 12 angeführten Tätigkeiten einer Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gleich.“In der Unfallversicherung der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l Teilversicherten stehen die Schul(Universitäts)ausbildung, der Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung im letzten Jahr vor Schulpflicht (Paragraph 175, Absatz 4,) und die in Paragraph 175, Absatz 5 und Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 angeführten Tätigkeiten einer Beschäftigung im Sinne der Absatz eins und 2 gleich.“
12c.Novellierungsanordnung 12c, Die Überschrift zu § 181b lautet:Die Überschrift zu Paragraph 181 b, lautet:
„Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l“„Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l“
12d.Novellierungsanordnung 12d, Im § 181b erster und letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i“ durch den Ausdruck „nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l“ ersetzt.Im Paragraph 181 b, erster und letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l“ ersetzt.
12e.Novellierungsanordnung 12e, Die Überschrift zu § 192 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 192, lautet:
„Unfallheilbehandlung für bestimmte Gruppen von Teilversicherten“
12f.Novellierungsanordnung 12f, Im § 192 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i dieses Bundesgesetzes teilversicherten Schüler und Studenten“ durch den Ausdruck „nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l dieses Bundesgesetzes Teilversicherten“ ersetzt.Im Paragraph 192, erster Satz wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i dieses Bundesgesetzes teilversicherten Schüler und Studenten“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l dieses Bundesgesetzes Teilversicherten“ ersetzt.
12g.Novellierungsanordnung 12g, Im § 195 Abs. 7 wird der Ausdruck „gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i“ durch den Ausdruck „nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l“ ersetzt.Im Paragraph 195, Absatz 7, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 199 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Ehegatten“ durch den Ausdruck „den Ehegatten/die Ehegattin oder den eingetragenen Partner/die eingetragene Partnerin“ ersetzt.Im Paragraph 199, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „den Ehegatten“ durch den Ausdruck „den Ehegatten/die Ehegattin oder den eingetragenen Partner/die eingetragene Partnerin“ ersetzt.
13a.Novellierungsanordnung 13a, Im § 203 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i“ durch den Ausdruck „nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l“ ersetzt.Im Paragraph 203, Absatz 2, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l“ ersetzt.
13b.Novellierungsanordnung 13b, Im § 204 Abs. 4 wird der Ausdruck „gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i“ durch den Ausdruck „nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l“ ersetzt.Im Paragraph 204, Absatz 4, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l“ ersetzt.
13c.Novellierungsanordnung 13c, Im § 210 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schülern und Studenten“ durch den Ausdruck „nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l Teilversicherten“ ersetzt.Im Paragraph 210, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i teilversicherten Schülern und Studenten“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l Teilversicherten“ ersetzt.
13d.Novellierungsanordnung 13d, Im § 212 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schüler und Studenten“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l Teilversicherten“ ersetzt.Im Paragraph 212, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i teilversicherten Schüler und Studenten“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l Teilversicherten“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 214 Abs. 4 wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin“ und der Ausdruck „dem Vater, der Mutter“ durch den Ausdruck „den Eltern“ ersetzt.Im Paragraph 214, Absatz 4, wird der Ausdruck „dem Ehegatten“ durch den Ausdruck „dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin“ und der Ausdruck „dem Vater, der Mutter“ durch den Ausdruck „den Eltern“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 216 wird der Ausdruck „nach § 215a“ durch den Ausdruck „nach den §§ 215a und 220“ ersetzt.Im Paragraph 216, wird der Ausdruck „nach Paragraph 215 a, durch den Ausdruck „nach den Paragraphen 215 a und 220 ersetzt.
15a.Novellierungsanordnung 15a, Im § 319a Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i“ durch den Ausdruck „nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l“ ersetzt.Im Paragraph 319 a, Absatz 2, vorletzter Satz wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l“ ersetzt.
15b.Novellierungsanordnung 15b, Im § 335 Abs. 3 wird der Ausdruck „gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c, h und i“ durch den Ausdruck „nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c, h, i und l“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Ausbildung“ der Ausdruck „ , die institutionelle Kinderbetreuung“ eingefügt.Im Paragraph 335, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, h und i“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, h, i und l“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „Ausbildung“ der Ausdruck „ , die institutionelle Kinderbetreuung“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 339 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.Im Paragraph 339, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift des Abschnittes II des Sechsten Teiles lautet:Die Überschrift des Abschnittes römisch zwei des Sechsten Teiles lautet:
„Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (Hauptverband) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach der Überschrift des Abschnittes II des Sechsten Teiles wird folgende Überschrift eingefügt:Nach der Überschrift des Abschnittes römisch zwei des Sechsten Teiles wird folgende Überschrift eingefügt:
„1. Unterabschnitt
Ärztinnen/Ärzte“„1. Unterabschnitt, Ärztinnen/Ärzte“
19.Novellierungsanordnung 19, § 342 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 342, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten:
„Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten ist nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 342 Abs. 2a Z 4 lautet:Paragraph 342, Absatz 2 a, Ziffer 4, lautet:
die allgemeine Kostenentwicklung getrennt nach Vertragsärztinnen/Vertragsärzten sowie Vertrags-Gruppenpraxen;“
21.Novellierungsanordnung 21, § 342 Abs. 3 wird aufgehoben.Paragraph 342, Absatz 3, wird aufgehoben.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 342 wird folgender § 342a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 342, wird folgender Paragraph 342 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderregelungen für Gruppenpraxen
§ 342a.Paragraph 342 a,
(1)Absatz eins,Ergänzend zu den §§ 341 und 342 sind in den Gesamtverträgen für Vertrags-Gruppenpraxen spezielle Regelungen im Hinblick auf deren spezifische Versorgungsaufgaben (insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektren) und Honorierung vorzusehen.Ergänzend zu den Paragraphen 341 und 342 sind in den Gesamtverträgen für Vertrags-Gruppenpraxen spezielle Regelungen im Hinblick auf deren spezifische Versorgungsaufgaben (insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektren) und Honorierung vorzusehen.
(2)Absatz 2,Art und Umfang der Abrechnung der Tätigkeit von Gruppenpraxen sind unbeschadet des § 342 Abs. 2 auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu vereinbaren. Leistungen von Gruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, sind jedenfalls nach Pauschalmodellen (zB Fallpauschalen) zu honorieren. Dabei sind das Leistungsspektrum und die durch die Organisation als Gesellschaft allenfalls möglichen Wirtschaftlichkeitspotentiale (Synergieeffekte) zu berücksichtigen.Art und Umfang der Abrechnung der Tätigkeit von Gruppenpraxen sind unbeschadet des Paragraph 342, Absatz 2, auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu vereinbaren. Leistungen von Gruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, sind jedenfalls nach Pauschalmodellen (zB Fallpauschalen) zu honorieren. Dabei sind das Leistungsspektrum und die durch die Organisation als Gesellschaft allenfalls möglichen Wirtschaftlichkeitspotentiale (Synergieeffekte) zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragsparteien ist erforderlich, wenn nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis
ein/eine Gesellschafter/in oder mehrere Gesellschafter/innen
zusätzlich in diese aufgenommen werden oder
unter Mitnahme der Planstelle aus der Gesellschaft ausscheiden oder
sich eine Änderung hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-Gruppenpraxis vertreten werden, ergibt.
(4)Absatz 4,Schließen sich Vertragsärztinnen/Vertragsärzte zu einer Gruppenpraxis auf Grund des § 52b Abs. 1 Z 2 lit. a des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, oder des § 26a Abs. 1 Z 2 lit. a des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zusammen, so erlöschen ihre bisherigen Einzelverträge. An die Stelle der Einzelverträge tritt ein Gruppenpraxis-Einzelvertrag oder ein Sonder-Einzelvertrag nach Abs. 5. Dieser hat der zwischen den Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und der jeweiligen Gebietskrankenkasse abgegebenen wechselseitigen schriftlichen Zusage zu entsprechen. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin unter Mitnahme der Planstelle aus der Gesellschaft (Abs. 3 Z 1 lit. b) lebt der erloschene Einzelvertrag wieder auf.Schließen sich Vertragsärztinnen/Vertragsärzte zu einer Gruppenpraxis auf Grund des Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, oder des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Zahnärztegesetzes (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zusammen, so erlöschen ihre bisherigen Einzelverträge. An die Stelle der Einzelverträge tritt ein Gruppenpraxis-Einzelvertrag oder ein Sonder-Einzelvertrag nach Absatz 5, Dieser hat der zwischen den Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und der jeweiligen Gebietskrankenkasse abgegebenen wechselseitigen schriftlichen Zusage zu entsprechen. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin unter Mitnahme der Planstelle aus der Gesellschaft (Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) lebt der erloschene Einzelvertrag wieder auf.
(5)Absatz 5,Ist für eine Gruppenpraxis kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag anwendbar, so können zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes vom Hauptverband unter Bedachtnahme auf die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) für die Träger der Krankenversicherung Sonder-Einzelverträge mit Gruppenpraxen nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Ein solcher Sonder-Einzelvertrag bedarf der Zustimmung des Krankenversicherungsträgers, für den er abgeschlossen wird, und der zuständigen Ärztekammer. Der Sonder-Einzelvertrag hat insbesondere die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten sowie das Leistungsspektrum festzulegen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 343 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:Paragraph 343, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und eins a ersetzt:
„(1)Absatz eins,Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam. Die Einzelvertragsparteien können abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen. Wurden in einem Zulassungsverfahren nach § 52c ÄrzteG 1998 oder § 26b Abs. 1 ZÄG Auflagen erteilt, so sind diese Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages. Einzelverträge, die nicht im Rahmen der jeweils nach § 342 Abs. 1 Z 1 vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptverbandes und der zuständigen Ärztekammer, bei Nichteinigung der Zustimmung des Hauptverbandes und der Österreichischen Ärztekammer. Mit approbierten Ärztinnen/Ärzten (§ 44 Abs. 1 ÄrzteG 1998) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, der Arzt/die Ärztin hat gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen das Recht erworben, den ärztlichen Beruf als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam. Die Einzelvertragsparteien können abweichend von Paragraph 341, Absatz 3, mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen. Wurden in einem Zulassungsverfahren nach Paragraph 52 c, ÄrzteG 1998 oder Paragraph 26 b, Absatz eins, ZÄG Auflagen erteilt, so sind diese Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages. Einzelverträge, die nicht im Rahmen der jeweils nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptverbandes und der zuständigen Ärztekammer, bei Nichteinigung der Zustimmung des Hauptverbandes und der Österreichischen Ärztekammer. Mit approbierten Ärztinnen/Ärzten (Paragraph 44, Absatz eins, ÄrzteG 1998) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, der Arzt/die Ärztin hat gemäß Artikel 36 Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen das Recht erworben, den ärztlichen Beruf als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.
(1a)Absatz eins a,Zur Auswahl nach Abs. 1 sind auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber um Einzelverträge festzulegen (Reihungskriterien). Dabei sind auch die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge zu berücksichtigen. Für den Fall der Vergabe eines Gruppenpraxen-Einzelvertrages ist die Bewertung der sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Gesamtes vorzusehen. Für die Besetzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ist prozentmäßig eine Bandbreite festzulegen, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die Gruppenpraxis auswählen kann, liegen müssen. Die Reihungskriterien haben jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der Erwerbsausübungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958, zu entsprechen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Hauptverband anzuhören.“Zur Auswahl nach Absatz eins, sind auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber um Einzelverträge festzulegen (Reihungskriterien). Dabei sind auch die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge zu berücksichtigen. Für den Fall der Vergabe eines Gruppenpraxen-Einzelvertrages ist die Bewertung der sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Gesamtes vorzusehen. Für die Besetzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ist prozentmäßig eine Bandbreite festzulegen, innerhalb derer die Bewerbungen, aus denen die Gruppenpraxis auswählen kann, liegen müssen. Die Reihungskriterien haben jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der Erwerbsausübungs- und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zu entsprechen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Hauptverband anzuhören.“
24.Novellierungsanordnung 24, Die bisherigen Abs. 1a und 1b des § 343 erhalten die Bezeichnung „(1b)“ und „(1c)“.Die bisherigen Absatz eins a und eins b des Paragraph 343, erhalten die Bezeichnung „(1b)“ und „(1c)“.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 343 Abs. 2 Z 4 bis 6 entfällt jeweils der Ausdruck „persönlich haftenden“.Im Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 entfällt jeweils der Ausdruck „persönlich haftenden“.
26.Novellierungsanordnung 26, Der Punkt am Ende der Z 7 des § 343 Abs. 2 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:Der Punkt am Ende der Ziffer 7, des Paragraph 343, Absatz 2, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
eines Verstoßes gegen § 342a Abs. 3 Z 1 lit. a oder Z 2.“eines Verstoßes gegen Paragraph 342 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2,
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 343 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 343, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsfolge des Erlöschens des Einzelvertrages nach Z 4 und 5 kann nicht nach § 44 Abs. 2 StGB nachgesehen werden.“„Die Rechtsfolge des Erlöschens des Einzelvertrages nach Ziffer 4 und 5 kann nicht nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB nachgesehen werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 343 Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „persönlich haftender“.Im Paragraph 343, Absatz 3, erster Satz entfällt der Ausdruck „persönlich haftender“.
29.Novellierungsanordnung 29, § 343 Abs. 4 lautet:Paragraph 343, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.“Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2, und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 343 Abs. 5 wird aufgehoben.Paragraph 343, Absatz 5, wird aufgehoben.
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 343b wird folgende Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 343 b, wird folgende Überschrift eingefügt:
„2. Unterabschnitt
Zahnärztinnen/Zahnärzte“„2. Unterabschnitt, Zahnärztinnen/Zahnärzte“
32.Novellierungsanordnung 32, § 343d lautet:Paragraph 343 d, lautet:
„§ 343d.Paragraph 343 d,
(1)Absatz eins,Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass
an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer sowie
an die Stelle des Wortes ärztlich das Wort zahnärztlich in der jeweils grammatikalisch anzuwendenden Form tritt,
die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Zahnärztinnen/Zahnärzten sowie den Gruppenpraxen durch einen gemeinsamen Gesamtvertrag zu regeln sind und
§ 342 Abs. 1 Z 1a nicht anzuwenden ist.Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins a, nicht anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes II des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des Abschnittes römisch zwei des Sechsten Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
in den Verfahren nach den §§ 344 Abs. 2 und 345a zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,in den Verfahren nach den Paragraphen 344, Absatz 2 und 345 a zwei Beisitzer/Beisitzerinnen durch die zuständige Landeszahnärztekammer bestellt werden,
im Verfahren nach § 345 Abs. 1 zwei Beisitzer/Beisitzerinnen auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden,im Verfahren nach Paragraph 345, Absatz eins, zwei Beisitzer/Beisitzerinnen auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden,
wobei jeweils Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, die dem Gesamtvertrag unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen;wobei jeweils Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, die dem Gesamtvertrag unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen;
die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344 und 345a vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von den Landeszahnärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.“die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 a vorgesehenen Kommissionen kalenderjährlich abwechselnd von den Landeszahnärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen sind, in denen die betreffende Kommission eingerichtet ist oder im Einzelfall einzurichten ist.“
33.Novellierungsanordnung 33, Nach § 343d wird folgende Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 343 d, wird folgende Überschrift eingefügt:
„3. Unterabschnitt
Verfahren bei Streitigkeiten“„3. Unterabschnitt, Verfahren bei Streitigkeiten“
34.Novellierungsanordnung 34, § 344 Abs. 2 lautet:Paragraph 344, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die paritätische Schiedskommission besteht aus einem/einer Richter/in des Ruhestandes als Vorsitzenden/Vorsitzende und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen – von denen jeweils ein/eine Arzt/Ärztin sein muss – werden von der zuständigen Ärztekammer und vom Krankenversicherungsträger, der Partei des Einzelvertrages ist, bestellt.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 344 Abs. 3 entfällt im zweiten Satz der Ausdruck „oder wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, dass wegen Stimmengleichheit keine Entscheidung zustande kommt“; im letzten Satz entfällt der Ausdruck „nicht auf Stimmengleichheit oder“.Im Paragraph 344, Absatz 3, entfällt im zweiten Satz der Ausdruck „oder wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, dass wegen Stimmengleichheit keine Entscheidung zustande kommt“; im letzten Satz entfällt der Ausdruck „nicht auf Stimmengleichheit oder“.
36.Novellierungsanordnung 36, § 345 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 345, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Versicherungsvertreter(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer(in) sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtline nach § 347 Abs. 4a mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtline anzuwenden ist.“„Versicherungsvertreter(innen) und Arbeitnehmer(innen) jenes Versicherungsträgers sowie Angehörige und Arbeitnehmer(innen) jener Ärztekammer, die Vertragsparteien des Gesamtvertrages sind, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, dürfen im jeweiligen Verfahren nicht Beisitzer(in) sein; das Gleiche gilt für Personen, die bei der Erarbeitung der Richtline nach Paragraph 347, Absatz 4 a, mitgewirkt haben, wenn in einem Verfahren die Richtline anzuwenden ist.“
37.Novellierungsanordnung 37, Dem § 346 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 346, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten.“
38.Novellierungsanordnung 38, Nach § 347 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 347, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband legen gemeinsam fest, nach welchen Methoden der medizinischen und statistischen Wissenschaften Parameter ermittelt werden, welche vor den Kommissionen nach den §§ 344, 345, 345a und 346 zur Beurteilung der Einhaltung von Vertragspflichten, insbesondere jene des § 133 Abs. 2, zu berücksichtigen sind. Ebenso sind die Parameter festzulegen. Die Richtlinie ist im übertragenen Wirkungsbereich im Einvernehmen zu erlassen; bei der Erlassung unterliegen die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit. Die Richtlinie ist im Internet unter www.avsv.at zu verlautbaren.“Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband legen gemeinsam fest, nach welchen Methoden der medizinischen und statistischen Wissenschaften Parameter ermittelt werden, welche vor den Kommissionen nach den Paragraphen 344, 345, 345 a und 346 zur Beurteilung der Einhaltung von Vertragspflichten, insbesondere jene des Paragraph 133, Absatz 2,, zu berücksichtigen sind. Ebenso sind die Parameter festzulegen. Die Richtlinie ist im übertragenen Wirkungsbereich im Einvernehmen zu erlassen; bei der Erlassung unterliegen die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband den Weisungen des Bundesministers für Gesundheit. Die Richtlinie ist im Internet unter www.avsv.at zu verlautbaren.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 349 wird nach dem Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:Im Paragraph 349, wird nach dem Absatz 2 b, folgender Absatz 2 c, eingefügt:
„(2c)Absatz 2 c,Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und Krankenanstalten nach § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG können hinsichtlich bestimmter medizinischer Sonderfächer oder Teile dieser durch Gesamtverträge geregelt werden. Abs. 2b letzter und vorletzter Satz sind anzuwenden.“Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und Krankenanstalten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG können hinsichtlich bestimmter medizinischer Sonderfächer oder Teile dieser durch Gesamtverträge geregelt werden. Absatz 2 b, letzter und vorletzter Satz sind anzuwenden.“
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 351h Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 351 h, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten.“
40Novellierungsanordnung 40a, a. § 363 Abs. 4 lautet:a. Paragraph 363, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l genannten Schulen, Lehranstalten, Universitäten und institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben jeden Unfall im Sinne des § 175 Abs. 4 oder 5 bzw. § 176 Abs. 1 Z 11 oder 12, durch den eine nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i oder l unfallversicherte Person getötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck in dreifacher Ausfertigung zu melden. Auf die gleiche Weise haben die meldepflichtigen Stellen die Berufskrankheit eines nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten binnen fünf Tagen nach dem Beginn der Krankheit (§ 120 Z 1) dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.“Die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l genannten Schulen, Lehranstalten, Universitäten und institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben jeden Unfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz 4, oder 5 bzw. Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 11, oder 12, durch den eine nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i, oder l unfallversicherte Person getötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck in dreifacher Ausfertigung zu melden. Auf die gleiche Weise haben die meldepflichtigen Stellen die Berufskrankheit eines nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten binnen fünf Tagen nach dem Beginn der Krankheit (Paragraph 120, Ziffer eins,) dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.“
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 460e wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.Im Paragraph 460 e, wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 538d Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.Im Paragraph 538 d, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 651 wird folgender § 652 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 651, wird folgender Paragraph 652, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 (72. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, (72. Novelle)
§ 652.Paragraph 652,
(1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
mit 1. September 2010 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. l , 10 Abs. 5 erster Satz, 28 Z 2 lit. a, 32h samt Überschrift, 37 erster Satz, 74 Abs. 5, 120, 125 Abs. 1, 131 Abs. 1 und 5, 138 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 3, 175 Abs. 4, 177 Abs. 3, 181b samt Überschrift, 192 samt Überschrift, 195 Abs. 7, 203 Abs. 2, 204 Abs. 4, 210 Abs. 1 erster Satz, 212 Abs. 3, 319a Abs. 2, 335 Abs. 3, die Überschrift des Abschnittes II des sechsten Teiles und die Überschriften des ersten, zweiten und dritten Unterabschnittes, 342 Abs. 2 und 2a Z 4, 342a samt Überschrift, 343 Abs. 1, 1a, 1b und 1c sowie Abs. 2 bis 4, 343d, 344 Abs. 2 und 3, 345 Abs. 1, 347 Abs. 4a erster und zweiter Satz, 349 Abs. 2c und 363 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010;mit 1. September 2010 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera l, , 10 Absatz 5, erster Satz, 28 Ziffer 2, Litera a,, 32h samt Überschrift, 37 erster Satz, 74 Absatz 5, 120, 125, Absatz eins, 131, Absatz eins und 5, 138 Absatz eins, 162, Absatz eins und 3, 175 Absatz 4, 177, Absatz 3, 181 b, samt Überschrift, 192 samt Überschrift, 195 Absatz 7, 203, Absatz 2, 204, Absatz 4, 210, Absatz eins, erster Satz, 212 Absatz 3, 319 a, Absatz 2, 335, Absatz 3,, die Überschrift des Abschnittes römisch zwei des sechsten Teiles und die Überschriften des ersten, zweiten und dritten Unterabschnittes, 342 Absatz 2 und 2 a Ziffer 4, 342 a, samt Überschrift, 343 Absatz eins, eins a, eins b und eins c sowie Absatz 2 bis 4, 343 d, 344 Absatz 2 und 3, 345 Absatz eins, 347, Absatz 4 a, erster und zweiter Satz, 349 Absatz 2 c und 363 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die §§ 104 Abs. 5, 199 Abs. 2, 214 Abs. 4, 216, 346 Abs. 6 und 351h Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010;rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 104, Absatz 5, 199, Absatz 2, 214, Absatz 4, 216, 346, Absatz 6 und 351 h Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
rückwirkend mit 20. April 2002 die §§ 23 Abs. 6, 133 Abs. 5, 144 Abs. 4, 339 Abs. 1, 460e und 538d Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010.rückwirkend mit 20. April 2002 die Paragraphen 23, Absatz 6, 133, Absatz 5, 144, Absatz 4, 339, Absatz eins, 460 e und 538 d Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,.
(2)Absatz 2,Die §§ 342 Abs. 3 und 343 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.Die Paragraphen 342, Absatz 3 und 343 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 347 Abs. 4a dritter und vierter Satz treten mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festsetzt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2011. Die Erlassung der Verordnung ist daran gebunden, dass die Österreichische Ärztekammer oder der Hauptverband darlegen, dass den Kommissionen nach den §§ 344, 345, 345a und 346 für die Beurteilung der Einhaltung der Vertragspflichten keine geeigneten Parameter zur Verfügung stehen.Paragraph 347, Absatz 4 a, dritter und vierter Satz treten mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung festsetzt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2011. Die Erlassung der Verordnung ist daran gebunden, dass die Österreichische Ärztekammer oder der Hauptverband darlegen, dass den Kommissionen nach den Paragraphen 344, 345, 345 a und 346 für die Beurteilung der Einhaltung der Vertragspflichten keine geeigneten Parameter zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat dafür zu sorgen, dass die Österreichische Ärztekammer bei der Entwicklung sektorenübergreifender Abrechnungsmodelle für den ambulanten Bereich eingebunden wird. Die Gruppenpraxen sind verpflichtet, Art und Umfang der Abrechnung ihrer Leistungen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation durchzuführen.
(5)Absatz 5,§ 125 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 1. November 2010 eingetreten sind. Der Hauptverband hat jeweils zum 31. Oktober der Jahre 2011 bis 2013 eine Evaluierung der Aufwendungen, die durch die Neubildung der Bemessungsgrundlage für freie Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen nach § 125 Abs. 1 entstanden sind, vorzunehmen. Der jährliche Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen.Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 1. November 2010 eingetreten sind. Der Hauptverband hat jeweils zum 31. Oktober der Jahre 2011 bis 2013 eine Evaluierung der Aufwendungen, die durch die Neubildung der Bemessungsgrundlage für freie Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen nach Paragraph 125, Absatz eins, entstanden sind, vorzunehmen. Der jährliche Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen.
(6)Absatz 6,Als Übergangsbestimmungen für das Vertragspartnerrecht gilt Folgendes:
Einzelverträge mit einer Gruppenpraxis dürfen - abgesehen von der Bestimmung der Z 2 - nach In-Kraft-Treten des § 342a nur auf Grundlage von Gesamtverträgen nach § 342a Abs. 1 bis 4 oder eines Sonder-Einzelvertrages nach einheitlichen Grundsätzen nach § 342a Abs. 5 abgeschlossen werden. Gesamtverträge nach § 342a Abs. 1 bis 4 haben auch Regelungen über die Auswirkungen solcher Gesamtverträge auf bestehende Einzelverträge von Gruppenpraxen zu enthalten.Einzelverträge mit einer Gruppenpraxis dürfen - abgesehen von der Bestimmung der Ziffer 2, - nach In-Kraft-Treten des Paragraph 342 a, nur auf Grundlage von Gesamtverträgen nach Paragraph 342 a, Absatz eins bis 4 oder eines Sonder-Einzelvertrages nach einheitlichen Grundsätzen nach Paragraph 342 a, Absatz 5, abgeschlossen werden. Gesamtverträge nach Paragraph 342 a, Absatz eins bis 4 haben auch Regelungen über die Auswirkungen solcher Gesamtverträge auf bestehende Einzelverträge von Gruppenpraxen zu enthalten.
Einzelverträge mit einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft dürfen nach In-Kraft-Treten des § 342a so lange auf Grundlage von zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamtverträgen abgeschlossen werden, bis Gesamtverträge nach § 342a Abs. 1 bis 4 abgeschlossen sind.Einzelverträge mit einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft dürfen nach In-Kraft-Treten des Paragraph 342 a, so lange auf Grundlage von zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamtverträgen abgeschlossen werden, bis Gesamtverträge nach Paragraph 342 a, Absatz eins bis 4 abgeschlossen sind.
Im Falle des Wechsels der Rechtsform einer Gruppenpraxis in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlischt der Einzelvertrag, wenn kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag nach § 342a Abs. 1 bis 4 anwendbar ist.“Im Falle des Wechsels der Rechtsform einer Gruppenpraxis in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlischt der Einzelvertrag, wenn kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag nach Paragraph 342 a, Absatz eins bis 4 anwendbar ist.“
Artikel 5
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 32 Abs. 1 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Versicherte, die nach § 10 eine Familienversicherung oder nach § 11a eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).“Versicherte, die nach Paragraph 10, eine Familienversicherung oder nach Paragraph 11 a, eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Absatz 2, zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 32 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 10 Abs. 1“ der Ausdruck „und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des § 11a“ eingefügt.Im Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „§ 10 Absatz eins, der Ausdruck „und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des Paragraph 11 a, eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 85 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 4 erster Satz“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 5 erster Satz“ ersetzt.Im Paragraph 85, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 27 Absatz 4, erster Satz“ durch den Ausdruck „§ 27 Absatz 5, erster Satz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 85 Abs. 5 Z 3 lautet:Paragraph 85, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
deren Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 ermittelt wurde.“deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, ermittelt wurde.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 90 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.Im Paragraph 90, Absatz eins, Litera c, wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 95 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.Im Paragraph 95, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 95 Abs. 2 erster Halbsatz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“, im zweiten Halbsatz der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „KAKuG“ ersetzt.Im Paragraph 95, Absatz 2, erster Halbsatz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“, im zweiten Halbsatz der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „KAKuG“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 231a wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.Im Paragraph 231 a, wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 331 wird folgender § 332 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 331, wird folgender Paragraph 332, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,
§ 332.Paragraph 332,
Es treten in Kraft:
rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die §§ 32 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010;rückwirkend mit 1. Jänner 2010 die Paragraphen 32, Absatz eins und 2, 85 Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
rückwirkend mit 20. April 2002 die §§ 90 Abs. 1 lit. c, 95 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Halbsatz sowie 231a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010.“rückwirkend mit 20. April 2002 die Paragraphen 90, Absatz eins, Litera c,, 95 Absatz eins und 2 erster und zweiter Halbsatz sowie 231a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,.“
Artikel 6
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 89 Abs. 4 erster Halbsatz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz“ durch den Ausdruck „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG“, im zweiten Halbsatz der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „KAKuG“ ersetzt.Im Paragraph 89, Absatz 4, erster Halbsatz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz“ durch den Ausdruck „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG“, im zweiten Halbsatz der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „KAKuG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 219a zweiter Satz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.Im Paragraph 219 a, zweiter Satz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 322 wird folgender § 323 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 322, wird folgender Paragraph 323, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010„Schlussbestimmung zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,
§ 323.Paragraph 323,
Die §§ 89 Abs. 4 und 219a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 treten rückwirkend mit 20. April 2002 in Kraft.“ Die Paragraphen 89, Absatz 4 und 219 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, treten rückwirkend mit 20. April 2002 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändertDas Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 19 Abs. 1 wird in der Z 1 lit. d der Ausdruck „Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971“ durch den Ausdruck „Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, Litera d, der Ausdruck „Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971“ durch den Ausdruck „Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In den §§ 19 Abs. 1 Z 2, 26 Abs. 1 Z 1 lit. c und 93 Abs. 1 erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Nebengebührenzulagengesetzes“ durch den Ausdruck „Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.In den Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer 2, 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und 93 Absatz eins, erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Nebengebührenzulagengesetzes“ durch den Ausdruck „Pensionsgesetzes 1965“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 53 Z 3 entfällt im zweiten Satz der Ausdruck „und Bezieherinnen einer Leistung nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie bei Versicherten gemäß § 43 Abs. 2 KGG“.Im Paragraph 53, Ziffer 3, entfällt im zweiten Satz der Ausdruck „und Bezieherinnen einer Leistung nach dem Karenzgeldgesetz (KGG) sowie bei Versicherten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, KGG“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 62 Abs. 5 wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz 5, wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetz“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 66 Abs. 4 erster Halbsatz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG“, im zweiten Halbsatz der Ausdruck „des Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „KAKuG“ ersetzt.Im Paragraph 66, Absatz 4, erster Halbsatz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG“, im zweiten Halbsatz der Ausdruck „des Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „KAKuG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 114a wird der Ausdruck „§§ 112 und 113“ durch den Ausdruck „§§ 112, 113 und 116“ ersetzt.Im Paragraph 114 a, wird der Ausdruck „§§ 112 und 113“ durch den Ausdruck „§§ 112, 113 und 116“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 159a zweiter Satz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.Im Paragraph 159 a, zweiter Satz wird der Ausdruck „Krankenanstaltengesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 223 wird folgender § 224 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 223, wird folgender Paragraph 224, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010„Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,
§ 224.Paragraph 224,
Es treten in Kraft:
mit 1. September 2010 der § 53 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010;mit 1. September 2010 der Paragraph 53, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2010 § 114a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010;rückwirkend mit 1. Jänner 2010 Paragraph 114 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
rückwirkend mit 1. Jänner 2003 die §§ 19 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 2, 26 Abs. 1 lit. c und 93 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010;rückwirkend mit 1. Jänner 2003 die Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 2, 26, Absatz eins, Litera c und 93 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,;
rückwirkend mit 20. April 2002 die §§ 62 Abs. 5, 66 Abs. 4 und 159a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010.“rückwirkend mit 20. April 2002 die Paragraphen 62, Absatz 5, 66, Absatz 4 und 159 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,.“
Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 2, Absatz 2, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG.“„Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 21i wird folgender § 21j samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 21 i, wird folgender Paragraph 21 j, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010„Schlussbestimmung zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,
§ 21j.Paragraph 21 j,
§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“ Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch die GuKG-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 130, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch die GuKG-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 130, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 28a Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 28 a, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder“als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügen oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 35 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998,“im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998,“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 90 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998,“ zu Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998,“
Artikel 10
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.102/2008 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:Das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.102 aus 2008, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 2 Z 2 und 3 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lautet:
als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreicherinnen/Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oderals Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreicherinnen/Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügen oder
durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status einer/eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status einer/eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,“durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status einer/eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, oder den Status einer/eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 wird der Z 4 der Ausdruck „und/oder“ angefügt und danach folgende Z 5 eingefügt:In Paragraph 18, wird der Ziffer 4, der Ausdruck „und/oder“ angefügt und danach folgende Ziffer 5, eingefügt:
im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998“im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998“
3.Novellierungsanordnung 3, § 61b Z 1 lautet:Paragraph 61 b, Ziffer eins, lautet:
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;“die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008, zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 61b wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:In Paragraph 61 b, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:
die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;“die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;“
Artikel 11
Änderung des MTD-Gesetzes
Das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2008 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:Das MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6b Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:Paragraph 6 b, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 lautet:
als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oderals Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügen oder
durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines (einer) Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines (einer) subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,“durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines (einer) Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder den Status eines (einer) subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 7 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:
im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998“im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998“
3.Novellierungsanordnung 3, § 35a Z 1 lautet:Paragraph 35 a, Ziffer eins, lautet:
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;“die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008, zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 35a wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:In Paragraph 35 a, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:
die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;“die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;“
Artikel 12
Änderung des MTF-SHD-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 52 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „oder Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998“ angefügt.Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „oder Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 52e Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:Paragraph 52 e, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 lautet:
als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oderals Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern(-innen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügen oder
durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines (einer) Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines (einer) subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,“durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines (einer) Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder den Status eines (einer) subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,“
Fischer
Faymann