BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 27. Juli 2010

Teil I

58. Bundesgesetz:

Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG

(NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

58. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Schauspielergesetz, das Väter-Karenzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, das Pensionskassengesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Zahlungsdienstegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gehaltskassengesetz 2002, das Aktiengesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Eigenkapitalersatz-Gesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das EU-Verschmelzungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das GmbH-Gesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Handelsvertretergesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Maklergesetz, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Scheckgesetz 1955, das Spaltungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, das Unternehmensgesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Vereinsgesetz 2002, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Vollzugsgebührengesetz, das Wechselgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, die Genossenschaftskonkursverordnung, das EWIV-Ausführungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993 und das Rohrleitungsgesetz geändert werden (Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Arbeit und Soziales

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Artikel 5

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Artikel 7

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Angestelltengesetzes

Artikel 9

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Artikel 10

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Schauspielergesetzes

Artikel 12

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Artikel 13

Änderung des Mutterschutzgesetzes

2. Abschnitt

Finanzen

Artikel 14

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 15

Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 16

Änderung der Verordnung über die Einführung des
                                          Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und
                                          verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten
                                          im Lande Österreich

Artikel 17

Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 18

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 19

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 20

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 21

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 22

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 23

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 23a

Änderung der Bundesabgabenordnung

3. Abschnitt

Gesundheit

Artikel 24

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

4. Abschnitt

Justiz

Artikel 25

Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 26

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 27

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 28

Änderung des Außerstreitgesetzes

Artikel 29

Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

Artikel 30

Änderung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes

Artikel 31

Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

Artikel 32

Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Artikel 33

Änderung der Exekutionsordnung

Artikel 34

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Artikel 35

Änderung des GmbH-Gesetzes

Artikel 36

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Artikel 37

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Artikel 38

Änderung des Handelsvertretergesetzes

Artikel 39

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Artikel 40

Änderung des Maklergesetzes

Artikel 41

Änderung der Notariatsordnung

Artikel 42

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Artikel 43

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Artikel 44

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Artikel 45

Änderung des Scheckgesetzes 1955

Artikel 46

Änderung des Spaltungsgesetzes

Artikel 47

Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 48

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

Artikel 49

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Artikel 50

Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

Artikel 51

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 52

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Artikel 53

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Artikel 54

Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Artikel 55

Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 56

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Artikel 57

Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 58

Änderung der Genossenschaftskonkursverordnung

Artikel 58a

Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

5. Abschnitt

Wirtschaft

Artikel 59

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel 60

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

Artikel 61

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Artikel 62

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Artikel 63

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

6. Abschnitt

Verkehr, Innovation und Technologie

Artikel 64

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

7. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Arbeit und Soziales

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 65 wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 65 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsFür die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“

Novellierungsanordnung 3, § 67 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.“

Novellierungsanordnung 4, Im § 67 Abs. 7 Z 6 wird der Ausdruck „Konkursordnung“ durch den Ausdruck „Insolvenzordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im § 67a Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Konkursordnung“ durch den Ausdruck „des Ersten Hauptstückes des Ersten Teiles der Insolvenzordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, § 68 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.“

Novellierungsanordnung 7, Nach § 654 wird folgender § 655 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010

§ 655.

Die §§ 65 Überschrift und Abs. 1, 67 Abs. 5 und 7 Z 6, 67a Abs. 4 und 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 38 wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 38 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsFür die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“

Novellierungsanordnung 3, § 40 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.“

Novellierungsanordnung 4, Nach § 335 wird folgender § 336 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010

§ 336.

Die §§ 38 Überschrift und Abs. 1 sowie 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 37 wird der Ausdruck „Ausgleichs- und Konkursverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 37 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsFür die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“

Novellierungsanordnung 3, § 38 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Abs. 2 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.“

Novellierungsanordnung 4, § 39 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.“

Novellierungsanordnung 5, Nach § 326 wird folgender § 327 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010

§ 327.

Die §§ 37 Überschrift und Abs. 1, 38 Abs. 3 und 39 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.“

Novellierungsanordnung 2, Nach § 116 wird folgender § 117 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010

§ 117.

§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 17a Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    gegen den Schuldner ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist oder
  2. Ziffer 2
    ein Sanierungsplan gemäß § 140 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, abgeschlossen worden ist oder“

Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4In Insolvenzverfahren ist die Ausgleichstaxe den sonstigen öffentlichen Abgaben gleichzuhalten und nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu behandeln.“

Novellierungsanordnung 3, Dem § 25 wird folgender Abs. 13 angefügt:

  1. Absatz 13§ 17a Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 176 Abs. 7 lautet:

  1. Absatz 7Ein beherrschender Einfluss ist nicht allein schon aufgrund der Tatsache gegeben, dass eine beauftragte Person ihre Funktionen gemäß den für die Liquidation, das Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren geltenden Bestimmungen ausübt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 264 wird folgender Abs. 22 angefügt:

  1. Absatz 22§ 176 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 genannten Urlaubsentgelte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der Rückzahlungsanspruch der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diese Urlaubsentgelte zu berichtigen.“

Novellierungsanordnung 2, § 25a Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Abs. 1 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der Schuldner durch Treuhänder der Gläubiger.“

Novellierungsanordnung 3, § 25a Abs. 4 Z 6 lautet:

  1. Ziffer 6
    unbeschadet der Z 2 die in § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, genannten Personen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem § 40 wird folgender Abs. 11 angefügt:

  1. Absatz 11Die §§ 12 Abs. 2 sowie 25a Abs. 2 und Abs. 4 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 30 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, als auch der Angestellte vom Vertrag zurücktreten.“

Novellierungsanordnung 2, § 31 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die gleichen Ansprüche stehen dem Angestellten zu, wenn der Masseverwalter oder der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Artikel X Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. Ziffer 11
    Die §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Gutsangestelltengesetzes

Das Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 30 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Wird vor Antritt des Dienstes über das Vermögen des Dienstgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann sowohl der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, als auch der Dienstnehmer vom Vertrag zurücktreten.“

Novellierungsanordnung 2, § 31 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die gleichen Ansprüche stehen dem Dienstnehmer zu, wenn der Masseverwalter oder der Dienstgeber mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem § 42 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

  1. Absatz 11Die §§ 30 Abs. 4 und 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 6a wird die Wortfolge „im Konkurs oder Ausgleich“ durch die Wortfolge „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern für direkte Leistungszusagen Pensionsrückstellungen nach § 211 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. Nr. 219/1897, zu bilden sind, sind diese in dem sich nach den Vorschriften des § 14 Abs. 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 4 EStG 1988 ergebenden Ausmaß mit Wertpapieren zu decken. Die Wertpapiere bilden im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung - IO -, RGBl. Nr. 337/1914) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Artikel VI Abs. 1 Z 9 wird folgende Z 10 angefügt:

  1. Ziffer 10
    Die §§ 7 Abs. 6a und 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 gilt für Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Juli 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen werden.“

Artikel 11

Änderung des Schauspielergesetzes

Das Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 34 samt Überschrift lautet:

„Insolvenzverfahren des Unternehmers

§ 34.

Wird nach Antritt des Dienstes über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung mit der Maßgabe, dass der Masseverwalter, im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters, Bühnendienstverträge, die für nicht länger als ein Jahr geschlossen sind, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, andere Bühnendienstverträge unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen kann.“

Novellierungsanordnung 2, § 42 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die gleichen Ansprüche stehen dem Mitglied zu, wenn der Masseverwalter oder der Unternehmer mit Zustimmung des Sanierungsverwalters vom Vertrag zurückgetreten ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem §53 Absatz , wird folgender Absatz , angefügt:

  1. Absatz 7Die §§ 34 und 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 7a wird die Wortfolge „Konkurs, Ausgleich“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

  1. Absatz 12§ 7a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im § 15g wird die Wortfolge „Konkurs, Ausgleich“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem § 40 wird folgender Abs. 17 angefügt:

  1. Absatz 17§ 15g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

2. Abschnitt
Finanzen

Artikel 14

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 Z 6 und § 28a Abs. 3 Z 1 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 82 Abs. 1 lautet:

Paragraph 82,

  1. Absatz einsÜber das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“

Novellierungsanordnung 3, In § 93a Abs. 6 wird der Ausdruck „42 Absatz , AO“ durch den Ausdruck „147 Absatz , IO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem § 107 wird folgender Abs. 68 angefügt:

  1. Absatz 68§ 5 Abs. 1 Z 6, § 28a Abs. 3 Z 1, § 82 Abs. 1 und § 93a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 7 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 33 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;“

Novellierungsanordnung 3, § 43 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;“

Novellierungsanordnung 4, § 44 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    wenn und solange über das Vermögen des Börsesensals ein Sanierungsverfahren anhängig ist;“

Novellierungsanordnung 5, Dem § 102 wird folgender Abs. 30 angefügt:

  1. Absatz 30§ 3 Abs. 1 Z 7, § 33 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 1 Z 4 und § 44 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung der Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich

Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankengesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. 1938 römisch eins Sitzung 1574, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Art. 3 Abs. 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Art. 9 § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

  1. Absatz 2Art. 3 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, die 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu betragen hat.“

Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 8 wird die Wortfolge „auf die gemäß Absatz und 9 erforderliche Mindestertragsrücklage“ durch die Wortfolge „auf die gemäß Absatz , erforderliche Mindestertragsrücklage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 9 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, In § 9 Z 9 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, § 37 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 37.

  1. Absatz einsÜber das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
  2. Absatz 2Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem § 51 werden folgende Absatz 31 und 32 angefügt:

  1. Absatz 31§ 9 Z 9 und § 37 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  2. Absatz 32§ 7 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 23. September 2010 in Kraft. § 7 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 22. September 2010 außer Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 Z 1 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5§ 13 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 80 Abs. 1 lautet:

§ 80.

  1. Absatz einsÜber das Vermögen einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 108 wird folgender Abs. 9 angefügt:

  1. Absatz 9§ 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 Z 9 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „Sanierungsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 49 Abs. 1 lautet:

§ 49.

  1. Absatz einsÜber das Vermögen eines Zahlungsinstitutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Zahlungsinstitutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 79, wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5§ 7 Abs. 1 Z 9 und § 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz–VAG, Bundesgesetzblatt 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 6 Z 1 und in § 11a Abs. 3 Z 1 wird der Begriff „Zwangsausgleiches“ durch den Begriff „insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 56 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. Ziffer 5
    soferne über das Vereinsvermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.“

Novellierungsanordnung 3, § 95 samt Überschrift lautet:

„Ausschluss des insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens

§ 95.

  1. Absatz einsÜber das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
  2. Absatz 2Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens findet ein insolvenzrechtlicher Sanierungsplanantrag nicht statt.“

Novellierungsanordnung 4, Nach § 119j Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6§ 4 Abs. 6 Z 1, § 11a Abs. 3 Z 1, § 56 Abs. 1 Z 5 und § 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010 wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2b Z 3 lautet der zweite Teilstrich:

Novellierungsanordnung 2, In § 36 lautet der Abs. 2:

  1. Absatz 2Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
    1. Ziffer eins
      Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),
    2. Ziffer 2
      Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder
    3. Ziffer 3
      Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).“

Novellierungsanordnung 3, In § 69 Abs. 6 Z 2 wird der Begriff „Masseverwalter“ durch den Begriff „Insolvenzverwalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 3 lautet lit. b:

  1. Litera b
    Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

b) In Abs. 2 wird der Begriff „Masseverwalter“ durch den Begriff „Insolvenzverwalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In § 124b werden nach der Ziffer 171, folgende Z 172 und 173 angefügt:

  1. Ziffer 172
    § 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 sind auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt sind § 2 Abs. 2b Z 3 und § 36 Abs. 2 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, abgewickelt werden.
  2. Ziffer 173
    § 69 Abs. 6 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 69 Abs. 6 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 84 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 sind für Insolvenzverfahren, die nach dem 30. Juni eröffnet werden, anzuwenden. Davon unberührt sind § 69 Abs. 6 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 84 Abs. 2 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.“

Artikel 23

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 23a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 lautet der erste Satz:

„(2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:“

b) In Abs. 2 Z 2 wird der Begriff „Ausgleichsquote“ durch den Begriff „Sanierungsplanquote“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 26c wird folgende Z 21 angefügt:

  1. Ziffer 21
    Paragraph 23 a, Absatz 2, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 23 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, ist auf Gewinne anzuwenden, die in einem Insolvenzverfahren entstanden sind, das nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen worden ist. Davon unberührt ist Paragraph 23 a, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, auf Gewinne anzuwenden, die in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren entstanden sind, die aufgrund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, abgewickelt werden.“

Artikel 23a

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 14 lautet Abs. 2:

  1. Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse im Sinne des § 2 Abs 2 der Insolvenzordnung (IO) oder bei einem Erwerb während der Überwachung durch eine im Sanierungsplan bezeichnete Person als Treuhänder der Gläubiger (§§ 157 bis 157f IO).“

Novellierungsanordnung 2, Dem § 323 wird folgender Abs. 26 angefügt:

  1. Absatz 26§ 14 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet wurde. Davon unberührt ist § 14 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli eröffnet werden, anzuwenden.“

3. Abschnitt
Gesundheit

Artikel 24

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

Paragraph 11, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO) über die Steuern und Gebühren.“

4. Abschnitt
Justiz

Artikel 25

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 43, letzter Satz lautet:

„Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 56, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre (Absatz eins,) aus.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 78, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds gemäß Paragraph 25, IO aufgelöst, so kann dieses Ersatz für den ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schaden nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 84, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 84, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 101, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger aus.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 178, Absatz eins, werden im letzten Satz die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 187, Absatz 2, werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 3, werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 204, letzter Satz lautet:

„Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Absatz eins, Ziffer 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 205, Absatz eins, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 215, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (Paragraph 152, IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (Paragraph 123 b, IO) aufgehoben worden ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 225 m, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 160 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 80 Euro. Für die Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 225 g, Abs. 1 steht den Mitgliedern des Gremiums überdies ein Betrag von insgesamt 2500 Euro, im Fall der Beteiligung einer börsenotierten Gesellschaft von insgesamt 4000 Euro zu; der Vorsitzende hat einen Vorschlag für die Verteilung dieses Betrags auf einzelne oder alle Mitglieder entsprechend ihrem individuellen Zeitaufwand für die Vorbereitung des Gutachtens zu erstatten. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des Paragraph 225 l, Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 226, Absatz 2, werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Die §§ 43, 56 Abs. 2, 78 Abs. 2, 84 Abs. 4 und 5, 101 Abs. 1, 178 Abs. 1, 187 Abs. 2, 203 Abs. 1 Z 3 und 4, 204, 205 Abs. 1, 215 Abs. 2, 225m Abs. 6 und 226 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 215 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) wurde. § 225m Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist, mit Ausnahme des vorletzten Satzes, auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht eingelangt ist. § 225m Abs. 6 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Gutachten gemäß § 225g Abs. 1 nach dem 31. Juli 2010 erstattet wurde.“

Artikel 26

Änderung des ABGB

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 297 a, wird die Wendung „Konkurs- oder Zwangsversteigerungsverfahren“ durch die Wendung „Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Die Randschrift bei Paragraph 1024, wird durch die Überschrift „oder ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 1024, lautet:

Paragraph 1024,

Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.“

Novellierungsanordnung 3, § 1161 samt Überschrift lautet:

„Insolvenzverfahren

§ 1161.

Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 1356, wird die Wendung „wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zur Zeit,“ durch die Wendung „wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn der Hauptschuldner zu der Zeit,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In § 1409a wird die Wendung „im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger“ durch die Wendung „im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In § 1439 werden das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ und das Wort „Gerichtsordnung“ durch das Wort „Insolvenzordnung“ ersetzt.

Artikel 27

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 4 werden die Wendung „Eröffnung des Konkurses“ durch die Wendung „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ und das Zitat „§1 Absatz , Z1 bis 7 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr.324/1977“ durch das Zitat „§1 Absatz , Z1 bis 6 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem § 98 wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 23§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen;“

Novellierungsanordnung 2, In § 154 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verlassenschaftskonkurs“ durch den Ausdruck „Verlassenschaftsinsolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 207f wird folgender § 207g samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010

§ 207g.

Die §§ 25 Abs. 1 und 154 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Bauträgervertragsgesetzes

Das Bauträgervertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2008, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 9 Absatz 4, wird die Wendung „aufgrund der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder aufgrund der Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ durch die Wendung „aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers oder der Nichteröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wendung „eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens“ durch die Wendung „eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 16 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem § 18 wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 7Die §§ 9 Abs. 4, 12 Abs. 3 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes

Das Eigenkapitalersatz-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 14 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt; die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten würde.“

Novellierungsanordnung 2, In § 15 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so kann er gegen die Gesellschaft nicht Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Regressanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt.“

Novellierungsanordnung 3, In § 18 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 2Die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:

Artikel VII wird aufgehoben.

Artikel 32

Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Das EU-Verschmelzungsgesetz, BGBl. I Nr. 72/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 17 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 2§ 13 Abs. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl.   Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

§ 1 Z 7 lautet:

  1. Ziffer 7
    die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;“

Artikel 34

Änderung des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 14 lautet:

  1. Ziffer 14
    Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Absatz , IO;“

Novellierungsanordnung 2, § 3 Absatz eins &, #, 160 ;, Z, 14a wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor § 39 lautet:

„Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens“

Novellierungsanordnung 4, § 39 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsJede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.“

Novellierungsanordnung 5, Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6§ 3 Abs. 1 Z 14, die Überschrift vor § 39 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 14a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.“

Artikel 35

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 25 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 84 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;“

Novellierungsanordnung 3, Dem § 127 wird folgender Abs. 9 angefügt:

  1. Absatz 9Die §§ 25 Abs. 3 Z 2 und 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 59 wird die Wendung „im Konkurs- und“ durch die Wendung „im Insolvenz- und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 88 wird die Wendung „im Konkursverfahren“ durch die Wendung „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 37

Änderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 20 lit. a wird der Ausdruck „Konkurseröffnung“ durch die Wendung „Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 25 wird der Ausdruck „Konkurses“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, § 56 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Wird über das Vermögen des Eigentümers der Liegenschaft oder des Hypothekargläubigers vor der Überreichung des Eintragungsgesuches ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu beurteilen.“

Artikel 38

Änderung des Handelsvertretergesetzes

Das Handelsvertretergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 22 Abs. 2 Z 5 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 26 Abs. 1 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Worte „Eröffnung des Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 26c Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5Die §§ 22 Abs. 2 Z 5, 26 Abs. 1 und 2 und 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 26c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist auf nach dem 31. Juli 2010 zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern abgeschlossene Verträge anzuwenden.“

Artikel 39

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 41 Abs. 3 wird die Wendung „bei Eröffnung des Konkurses“ durch die Wendung „bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 44 Abs. 1 wird die Wendung „im Konkursverfahren“ durch die Wendung „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 40

Änderung des Maklergesetzes

Das Maklergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:

In § 31a wird im zweiten Satz das Zitat „§ 44 KO und § 21 AO“ durch das Zitat „§ 44 IO“ ersetzt.

Artikel 41

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 19 Abs. 1 lit. d NO lautet:

  1. Litera d
    durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftige Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;“

Novellierungsanordnung 2, In § 140f Abs. 4 NO wird das Wort „Konkursgerichten“ durch das Wort „Insolvenzgerichten“ ersetzt.

Artikel 42

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

Das Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 35, Abs. 1 lauten Z 2 und 3:

  1. Ziffer 2
    über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist;
  2. Ziffer 3
    der Beschluss über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens Rechtskraft erlangt hat;“

Artikel 43

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 10a Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Ausgleichs- oder Masseverwalter“ durch das Wort „Insolvenzverwalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens;“

Artikel 44

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1In, In § 3 wird die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In der Tarifpost 1 Abschnitt IV werden die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und das Wort „Konkurseröffnungsanträge“ durch die Wortfolge „Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 wird jeweils die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 werden die Wortfolge „Konkurs- und Ausgleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ und das Wort „Ausgleichsverfahrens“ durch die Wortfolge „Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung“ ersetzt.

Artikel 45

Änderung des Scheckgesetzes 1955

Das Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

In Art. 4a Absatz 2, wird die Wortfolge „der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren“ durch die Worte „ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 46

Änderung des Spaltungsgesetzes

Das Spaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 4 werden die Worte „im Fall des Konkurses“ durch die Worte „im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4§ 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 47

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 160 lautet:

„Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren“

Novellierungsanordnung 2, In § 160 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch den Ausdruck „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 160 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „zu einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu einem Zwangsausgleich“ durch die Wendung „zum Abschluss eines Sanierungsplans“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 160 Abs. 2 wird die Wendung „eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im Ausgleichsverfahren, der Masseverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs“ durch die Wendung „eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der Insolvenzverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 48

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

Das Unterhaltsvorschussgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2009, wird wie folgt geändert:

In § 31 Abs. 2 wird die Wendung „Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren“ durch die Wendung „Exekutions- oder Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Artikel 49

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, § 34 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Im Falle eines Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 31 Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, In § 38 Abs. 5 wird die Wendung „im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger“ durch die Wendung „im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, § 131 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“

Novellierungsanordnung 5, § 131 Z 5 lautet:

  1. Ziffer 5
    durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“

Novellierungsanordnung 6, § 136 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Dies gilt auch im Fall der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 141, wird wie folgt geändert:

a) in Abs. 1 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

b) in Abs. 3 werden das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ und das Wort „Gemeinschuldner“ durch das Wort „Schuldner“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In § 143 Abs. 1 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, § 144 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsIst die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Insolvenzverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben worden, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.“

Novellierungsanordnung 10, In § 145 Abs. 1 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In § 145 Abs. 2 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, § 146 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet oder das Sanierungsverfahren eröffnet und dem Gesellschafter die Eigenverwaltung entzogen, so tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gesellschafters.“

Novellierungsanordnung 13, § 171 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger nach Abs. 1 aus.“

Novellierungsanordnung 14, In § 187 Abs. 1 werden die Worte „der Konkurs“ durch „das Konkursverfahren“ und das Wort „Konkursgläubiger“ durch das Wort „Insolvenzgläubiger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, § 187 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Ist die Einlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zur Gänze geleistet worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.“

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift vor § 188 lautet:

„Anfechtung im Insolvenzverfahren“

Novellierungsanordnung 17, In § 188 Abs. 1 werden die Worte „des Konkurses“ durch die Worte „des Insolvenzverfahrens“ und das Wort „Masseverwalter“ durch die Wendung „Masse- oder Sanierungsverwalter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In § 188 Abs. 2 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In § 370 Abs. 1 Z 1 werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In § 888 wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In § 889 Abs. 1 wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem § 906 wird folgender Abs. 20 angefügt:

  1. Absatz 20Die §§ 34 Abs. 1 und Abs. 5, 38 Abs. 5, 131 Z 3 und 5, 136 Abs. 2, 141 Abs.   und 3, 143 Abs. 1, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 3, 171 Abs. 2, 187 Abs. 1 und 2, die Überschrift vor § 188, § 188 Absatz eins und 2 sowie §§ 370 Abs. 1, 888 und 889 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. § 144 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 ist anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2010 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 IO) wurde.“

Artikel 50

Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Reorganisation von Unternehmen (Unternehmensreorganisationsgesetz - URG), BGBl. römisch eins Nr. 114/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet wie folgt:

§ 2.

Dieses Bundesgesetz ist auf Kreditinstitute, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen, Wertpapierunternehmen und Finanzinstitute wie insbesondere Leasinggesellschaften nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, § 13 Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Vor Fassung des Beschlusses nach Abs. 1 Z 1 ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluss hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach § 69 Abs. 2 IO sowie über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans zu enthalten. Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 3, In § 17 wird das Zitat „§172 Absatz , Satz 4“ durch das Zitat „§253 Absatz , Satz 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, wird das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In § 20 Absatz 2, wird das Wort „Gemeinschuldners“ durch das Wort „Schuldners“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In § 22 Absatz eins, werden die Wortfolge „der Konkurs oder der Anschlußkonkurs“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren“, das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ und die Wortfolge „Konkurs- oder Ausgleichsantrag“ durch die Wortfolge „Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 28, Absatz eins, werden das Wort „Masseverwalter“ durch den Ausdruck „Masse- oder Sanierungsverwalter“ und das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem § 30 wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 3Die §§ 2, 13 Abs. 3, 17, 18, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 51

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2010, wird wie folgt geändert:

§ 32 samt Überschrift lautet:

„Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

§ 32.

  1. Absatz einsHat der Urheber einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, und wird über das Vermögen des Werknutzungsberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Anwendung der Vorschriften der Insolvenzordnung über noch nicht erfüllte zweiseitige Verträge dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Urheber dem Werknutzungsberechtigten das zu vervielfältigende Werkstück schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergeben hat.
  2. Absatz 2Ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen worden, so kann der Urheber vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Urheber den Rücktritt nicht mehr erklären kann.“

Artikel 52

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2008, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 24 Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,“

Novellierungsanordnung 2, In § 26 lautet der zweite Satz:

„Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.“

Novellierungsanordnung 3, Dem § 33 wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 8Die §§ 24 Abs. 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 53

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 14 Absatz eins, wird die Wortfolge „Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 43 Absatz 5, wird der Verweis „§44 KO und §21 AO“ durch das Zitat „§44 IO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 77, lautet:

§ 77.

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der Gläubiger den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.“

Novellierungsanordnung 4, In § 157 wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „ein Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, § 177 wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWird auf den Versicherungsanspruch Zwangsvollstreckung geführt oder wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der namentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsberechtigte ein, so hat er die Forderungen der betreibenden Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen kann.“

b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, § 191c wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10§§ 14 Abs. 1, 43 Abs. 5, 77, 157 und 177 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. Sie sind in Ansehung von Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bei Gericht anhängig werden; in Ansehung von bereits zuvor begonnenen Konkurs- und Ausgleichsverfahren sind die bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 bestehenden Vorschriften weiter anzuwenden.“

Artikel 54

Änderung des Vollzugsgebührengesetzes

Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 37/2008, wird wie folgt geändert:

§ 15 Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 4,50 Euro.“

Artikel 55

Änderung des Wechselgesetzes 1955

Das Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1978,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel 43, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 werden jeweils die Worte „der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren“ durch die Worte „das Insolvenzverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Artikel 44, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder ist über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder über die Anordnung der Geschäftsaufsicht vorgelegt wird. Die Vorlage der Bekanntmachung des gerichtlichen Beschlusses im amtlichen Kundmachungsorgan, insbesondere eines Ausdrucks aus der Insolvenzdatei, ist der Vorlage des gerichtlichen Beschlusses gleichzuhalten.“

Artikel 56

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 13 Absatz 3, wird die Wortfolge „im Fall eines Konkurses über das Vermögen des anderen Partners“ durch die Wortfolge „im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Partners“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 14 Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortfolge „im Fall eines Nachlasskonkurses“ durch die Wortfolge „im Fall einer Nachlassinsolvenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, § 41 Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob der Aufnahme zusätzlicher Hypothekardarlehen zur Finanzierung der Bauvollendung zugestimmt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.“

Novellierungsanordnung 4, § 44 lautet:

§ 44.

Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.“

Artikel 57

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 159 lautet samt Überschrift:

„Insolvenzeröffnung

§ 159.

Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.“

Novellierungsanordnung 2, § 373 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Ist über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet und betrifft der Rechtsstreit einen in die Insolvenzmasse fallenden Anspruch, so können der Schuldner oder der Insolvenzverwalter oder beide als Partei vernommen werden.“

Novellierungsanordnung 3, In § 555 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Zum Nachweis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (der Geschäftsaufsicht) genügt die Vorlage einer der in Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes 1955 angeführten Bekanntmachungen.“

Artikel 58

Änderung der Genossenschaftskonkursverordnung

Die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern vom 21. März 1918 über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet: „Bundesgesetz über insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsinsolvenzgesetz – GenIG)“.

Novellierungsanordnung 2, § 1 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz eins, wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Konkursverfahren“ ersetzt.

b) in Absatz 2, lautet der Klammerausdruck „(§55 Absatz und §79 GenG)“ und wird das Wort „Konkursforderungen“ durch das Wort „Insolvenzforderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, § 2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz lautet der Klammerausdruck: „(§ 105 IO)“.

b) Im zweiten Satz lautet der Klammerausdruck: „(§ 46 Z 1 IO)“.

Novellierungsanordnung 4, § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, lautet der Klammerausdruck: „(§§2, 53 und 79 GenG)“.

b) In Absatz 4, lautet der Klammerausdruck: „(§55 Absatz und §79 GenG)“.

Novellierungsanordnung 5, § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Das Konkursgericht hat nach Prüfung und allfälliger Berichtigung der Beitragsberechnung in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen, dass die in die Beitragsberechnung aufgenommenen Genossenschafter und die Konkursgläubiger die Beitragsberechnung bei ihm oder beim Masseverwalter einsehen, von ihr Abschrift nehmen und dagegen binnen 14 Tagen ihre Erinnerung anbringen können.“

b) Absatz 2, erster Satz sowie Absatz 3, entfallen.

Novellierungsanordnung 6, In § 7 Absatz 2, lautet der Klammerausdruck: „(§254 Absatz , IO)“.

Novellierungsanordnung 7, § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „der gemäß §6, Absatz2, zu verlautbaren ist“ durch die Wortfolge „der in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen ist“ ersetzt.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die gerichtlich genehmigte Beitragsberechnung ist nach Ablauf des 14. Tages, von der öffentlichen Bekanntmachung an, vollstreckbar.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.“

b) Absatz 2, entfällt.

c) Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines kostendeckenden Vermögens unterbleibt oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wird.“

b) In Absatz 2, lautet der erste Klammerausdruck „(§§71 und 123a IO)“ und wird die Wortfolge „der Konkurs“ durch die Wortfolge „das Konkursverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird der Begriff „Ausgleichsverfahren“ durch den Begriff „Sanierungsverfahren“ ersetzt.

b) Im zweiten Satz lautet der Klammerausdruck: „(§ 169 IO)“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die §§ 1, 2, 3 Abs. 2 und 4, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 15 und 17 in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 geänderten Fassung treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 58a

Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

Das EWIV-Ausführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch eins Paragraph 9, werden die Worte „der Konkurs“ durch die Worte „das Konkursverfahren“ und das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Konkursverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, lautet samt Überschrift:

„Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 12.

Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch fünf wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b§ 9 und § 12 des Artikel römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.“

5. Abschnitt
Wirtschaft

Artikel 59

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und“

Novellierungsanordnung 2, § 13 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“

Novellierungsanordnung 3, In § 26 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Konkurses“ jeweils durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 41 Abs. 1 Z 4, § 65 und § 86 Abs. 3 wird das Wort „Konkursmasse“ jeweils durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, § 41 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein.“

Novellierungsanordnung 6, § 44 lautet:

§ 44.

Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.“

Novellierungsanordnung 7, In § 87 Abs. 7 wird das Wort „Konkursgericht“ durch das Wort „Insolvenzgericht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, § 376 Z 34c Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten außergerichtlichen Ausgleiche und Sanierungsplanabschlüsse (Namen der Schuldner und Gläubiger, Gesamtsumme der Forderungen, Quote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.“

Novellierungsanordnung 9, In § 376 Z 34c Abs. 5 werden die Worte „einen Ausgleich“ durch die Worte „einen außergerichtlichen Ausgleich oder den Abschluss eines Sanierungsplanes im Rahmen eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung (§§ 169 ff. IO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, § 376 Z 34c Abs. 6 lautet:

  1. Absatz 6Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 5 besteht nur für die Fälle, in denen den im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, dass über das Vermögen des Schuldners die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.“

Novellierungsanordnung 11, Dem § 382 wird folgender Abs. 44 angefügt:

  1. Absatz 44§ 13 Abs. 3 Z 1, § 13 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 4, § 41 Abs. 5 erster Satz, § 42 Abs. 2 Z 5, § 44, § 65, § 86 Abs. 3, § 87 Abs. 7, § 376 Z 34c Abs. 2, § 376 Z 34c Abs. 5 und § 376 Z 34c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 60

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 9 lautet:

§ 9.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

  1. Ziffer eins
    über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
  3. Ziffer 3
    gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, § 80 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
  2. Ziffer 5
    bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige § 97 erhält die Bezeichnung „§ 97 (1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

  1. Absatz 2§ 9 und § 80 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 61

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 73 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.“

Novellierungsanordnung 2, § 73 Abs. 7 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.“

Novellierungsanordnung 3, § 150 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“ und folgender Abs. 4 wird nach Abs. 3 eingefügt:

  1. Absatz 4§ 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 62

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 10 lautet:

§ 10.

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

  1. Ziffer eins
    über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
  3. Ziffer 3
    gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
  2. Ziffer 5
    bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder“

Novellierungsanordnung 3, § 158 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.“

Novellierungsanordnung 4, § 158 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 5, Dem § 227 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  1. Absatz 6§ 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

Artikel 63

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

Das Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind oder
    2. Ziffer 2
      über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder
    3. Ziffer 3
      über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
    4. Ziffer 4
      denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 oder
    5. Ziffer 5
      die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
    6. Ziffer 6
      die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.“

Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,
  2. Ziffer 5
    wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder“

Novellierungsanordnung 3, § 33 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

Novellierungsanordnung 4, § 34 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Insolvenzfreiheit gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

Novellierungsanordnung 5, Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  1. Absatz 5§ 5 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Z 4 und 5, § 33 Abs. 2 Z 3 und § 34 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.“

6. Abschnitt
Verkehr, Innovation und Technologie

Artikel 64

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 5 Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Sanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Sanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, das Konkursverfahren jedoch mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist.“

Novellierungsanordnung 2, Nach § 44 Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, eingefügt:

  1. Absatz eins dParagraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.“

7. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65

Inkrafttreten

Art. 24 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 26 (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 31 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm), Art. 33 (Änderung der Exekutionsordnung), Art. 36 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes), Art. 37 (Änderung des Grundbuchsgesetzes), Art. 39 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 40 (Änderung des Maklergesetzes), Art. 41 (Änderung der Notariatsordnung), Art. 42 (Änderung des Privatstiftungsgesetzes), Art. 43 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung), Art. 44 (Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes), Art. 45 (Änderung des Scheckgesetzes 1955), Art. 47 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 48 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985), Art. 51 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes), Art. 54 (Änderung des Vollzugsgebührengesetzes), Art. 55 (Änderung des Wechselgesetzes), Art. 56 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002) und Art. 57 (Änderung der Zivilprozessordnung) treten mit 1. August 2010 in Kraft.

Fischer

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