BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 15. Juli 2010

Teil römisch eins

46. Bundesgesetz:

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 715 Ausschussbericht 767 Sitzung 70. Bundesrat:, Ausschussbericht 8346 Sitzung 786.)

46. Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins b, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3, 3 a und 3 b ersetzt:

  1. Absatz 3,Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an Schulen für Berufstätige zu verstehen.
  2. Absatz 3 a,An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen), ausgenommen an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3 b,An Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation entsprechen Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen in einem Gesamtausmaß, wie es der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen eines Semesters der Ausbildung entspricht, einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, erfolgt an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins a, wird das Wort „eingetragenen“ durch das Wort „eingetragene“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach den Worten „seines Ehepartners“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Ziffer 3 und in Paragraph 25, Ziffer 3, entfällt jeweils die Wendung „ , Familie und Jugend“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 26, Absatz 11, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins und 6 durch das Zitat „§ 3 Absatz eins a und 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 13, Ziffer 3,, Paragraph 25, Ziffer 3 und Paragraph 26, Absatz 11, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins b, Absatz 3, 3 a und 3 b sowie Paragraph 8, Absatz 3, treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann