45. Bundesgesetz, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2008, wird wie folgt geändert:Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 Z 10 wird nach der Wendung „des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform“ die Wendung „bzw. aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer mit modularer Unterrichtsorganisation geführten Schule für Berufstätige“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, wird nach der Wendung „des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform“ die Wendung „bzw. aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer mit modularer Unterrichtsorganisation geführten Schule für Berufstätige“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz eingefügt:In Paragraph 8, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz eingefügt:
„Als Vortragende in Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Teilprüfung „Fachbereich“ kommen auch Personen in Betracht, welche über eines der nachstehend genannten Lehrämter verfügen:
Lehramt für Berufsschulen, Fachgruppe II (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände),Lehramt für Berufsschulen, Fachgruppe römisch zwei (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände),
Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Fachgruppe A (für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen),
Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
Lehramt für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und für den Fachbereich Agrar und Umwelt an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1 Z 10 und § 8 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 8, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 13, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
Fischer
Faymann