BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 15. Juli 2010

Teil römisch eins

43. Bundesgesetz:

Waffengesetz-Novelle 2010

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 744 Ausschussbericht 755 Sitzung 69. Bundesrat:, Ausschussbericht 8329 Sitzung 786.)

 

[CELEX-Nr. 32008L0051]

43. Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :

„§ 9

EWR-Bürger und Schweiz“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 16, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 16a

Verwahrung von Schusswaffen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 3. Abschnitts:

„Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 4. Abschnitts:

„Schusswaffen der Kategorie B

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 20 :

„§ 20

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag:

„§ 26

Änderung eines Wohnsitzes“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 28 :

„§ 28

Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 5. Abschnitts:

„Schusswaffen der Kategorien C und D“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 30 bis 35 :

„§ 30

Schusswaffen der Kategorie C

Paragraph 31

Schusswaffen der Kategorie D

Paragraph 32

Ermächtigung zur Registrierung

Paragraph 33

Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung

Paragraph 34

Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D

Paragraph 35

Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 39 :

„§ 39

Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B“

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 41, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 41a

Verlust und Diebstahl“

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraphen 58 und 58 a, :

„§ 58

Übergangsbestimmungen

Paragraph 58 a

Sprachliche Gleichbehandlung“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
    1. Ziffer eins
      der Kategorie A (Paragraphen 17 und 18);
    2. Ziffer 2
      der Kategorie B (Paragraphen 19 bis 23);
    3. Ziffer 3
      der Kategorien C und D (Paragraphen 30 bis 35).“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Schusswaffen und, sofern es sich um Kriegsmaterial handelt, die in Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a, b und c der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial in der Fassung Bundesgesetzblatt 624 aus 1977, genannten Schusswaffen, die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind, gelten nicht als Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Schusswaffe als dauerhaft unbrauchbar anzusehen ist. Darin ist insbesondere vorzusehen, wie der Umbau vorgenommen werden muss, damit eine Reaktivierung als Schusswaffe nicht mehr möglich ist.“

Novellierungsanordnung 15, Der bisherige Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß Paragraph 47, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 8, Absatz 7, letzter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„EWR-Bürger und Schweiz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).
  2. Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen“ durch die Wortfolge „Schusswaffen der Kategorie C oder D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Waffen“ die Wendung „und verfallene Munition“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 12, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 13, entfällt in Absatz eins, „ ; Paragraph 50, SPG gilt“ und folgender Absatz eins a, wird eingefügt:

  1. Absatz eins a,Soweit die Befugnis gemäß Absatz eins, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt Paragraph 50, SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verwahrung von Schusswaffen

Paragraph 16 a,

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.“

Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:

„Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 17, entfallen in Absatz 2, das Wort „neuartigen“ sowie in Absatz 3, die Wortfolgen „nach dem Muster der Anlage 2“ und „nach dem Muster der Anlage 1“ und wird in Absatz 2, das Wort „neuartiger“ durch das Wort „von“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In den Paragraphen 18, Absatz 2, 42, Absatz 5, 42 a, Absatz eins und 3, 43 Absatz 3 und 61 Ziffer 3, 3 a und 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 18, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Eine Ausnahmebewilligung kann“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 18, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Absatz eins, gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 3 b,Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (Paragraph 18, Absatz 2,) anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 18, Absatz 4, wird nach dem Wort „Vollmantelgeschoss“ die Wortfolge „ , soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 18, Absatz 5, wird die Wortfolge „25 bis 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden)“ durch die Wortfolge „16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), Paragraph 41 a, (Verlust und Diebstahl)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift des 4. Abschnitts lautet:

„Schusswaffen der Kategorie B“

Novellierungsanordnung 32, In den Paragraphen 19, Absatz eins, 28, Absatz eins und 6, 29, 39 Absatz eins, 43, Absatz eins und 3, 47 Absatz 4, sowie 50 Absatz eins, Ziffer 5, wird jeweils die Wortfolge „genehmigungspflichtige Schußwaffen“ durch die Wortfolge „Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Die Überschrift des Paragraph 20, lautet:

„Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „genehmigungspflichtiger Schußwaffen“ durch die Wortfolge „von Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt und es entfallen die Wortfolgen „nach dem Muster der Anlage 1“ sowie „nach dem Muster der Anlage 2“.

Novellierungsanordnung 35, In den Paragraphen 20, Absatz 3 und 22 Absatz eins, wird die Wortfolge „genehmigungspflichtige Schußwaffe“ durch die Wortfolge „Schusswaffe der Kategorie B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Schußwaffe“ durch die Wortfolge „Schusswaffe der Kategorie B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In den Paragraphen 21, Absatz 2 und 23 Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „genehmigungspflichtiger Schußwaffen“ durch die Wortfolge „von Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 21, Absatz 3, wird die Wortfolge „genehmigungspflichtiger Waffen“ durch die Wortfolge „von Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 21, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (Paragraph 25, des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  2. Absatz 6,Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 40, In den Paragraphen 23, Absatz eins bis 3,  25 Absatz 4 und 5, 39 Absatz 2, sowie 40 Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Schußwaffen“ durch die Wortfolge „Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 23, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Waffe“ durch die Wortfolge „Schusswaffe der Kategorie B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Der bisherige Paragraph 24, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Munition gemäß Absatz eins, darf auch Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die in der Registrierungsbestätigung genannte Schusswaffe geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 25, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 26, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 46, Die Überschrift des Paragraph 28, lautet:

„Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 28, werden in Absatz 2 und 7 jeweils die Wortfolgen „genehmigungspflichtigen Schußwaffen“ und „genehmigungspflichtigen Schußwaffe“ durch die Wortfolge „Schusswaffe der Kategorie B“ ersetzt und entfällt in Absatz 6, die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 7“.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 28, Absatz 3, wird vor dem Wort „Gewerbetreibenden“ die Wortfolge „im Bundesgebiet ansässigen“ eingefügt sowie folgender Satz angefügt:

„Gewerbetreibende, die gemäß Paragraph 32, ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.“

Novellierungsanordnung 49, Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:

„Schusswaffen der Kategorien C und D“

Novellierungsanordnung 50, Die Paragraphen 30 bis 34 samt Überschriften lauten:

„Schusswaffen der Kategorie C

Paragraph 30,

Schusswaffen der Kategorie C sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3. noch unter den 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes fallen.

Schusswaffen der Kategorie D

Paragraph 31,

Schusswaffen der Kategorie D sind alle Schusswaffen mit glattem Lauf, soweit es sich nicht um verbotene Schusswaffen (Paragraph 17,) oder Kriegsmaterial oder Schusswaffen der Kategorie B handelt.

Ermächtigung zur Registrierung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 33, für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden; überdies setzt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest, welche technischen Anforderungen und Datensicherheitsmaßnahmen, vom gemäß Absatz eins, ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfüllen sind, sowie die notwendigen Inhalte eines Antrags gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die nach dem Sitz oder Standort des Gewerbetreibenden zuständige Gewerbebehörde unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Absatz eins, im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat die Ermächtigung zur Registrierung gemäß Absatz eins, durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.

Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Dieser hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
  2. Absatz 2,Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer und gegebenenfalls den Namen des Vorbesitzers der zu registrierenden Schusswaffe bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
  4. Absatz 4,Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt.
  5. Absatz 5,Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  6. Absatz 6,Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betroffene die Informationen gemäß Absatz 2, nicht zur Verfügung stellt oder
    2. Ziffer 2
      der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
    Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
  7. Absatz 7,Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
  8. Absatz 8,Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Absatz eins,, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
  9. Absatz 9,Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.
  10. Absatz 10,Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (Paragraph 55,) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).

Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Erfolgt der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser die Waffe nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäfts nur dann sofort überlassen, wenn der Erwerber
    1. Ziffer eins
      Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder
    2. Ziffer 2
      die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37,, glaubhaft machen kann.
  2. Absatz 2,In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß Paragraph 56, treffende Verpflichtung hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß Paragraph 33, Absatz 4,, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
  4. Absatz 4,Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C oder D überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Wer Schusswaffen der Kategorie C oder D besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.“

Novellierungsanordnung 51, Die Überschrift des Paragraph 35, lautet:

„Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wortfolge „meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen“ durch die Wortfolge „von Schusswaffen der Kategorie C oder D“ ersetzt; die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 1“ entfällt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen“ durch die Wortfolge „von Schusswaffen der Kategorie C oder D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 35, Absatz 3, wird die Wortfolge „meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffen“ durch die Wortfolge „Schusswaffen der Kategorie C oder D“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 36, Absatz 2 und 3 entfällt die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 4“ und es wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die nähere Gestaltung des Europäischen Feuerwaffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 37, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 6“.

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular spätestens zwei Tage vorher anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 37, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 9“.

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 37, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,In den Fällen des Absatz 2, letzter Satz ist die Behörde ermächtigt, sich von der Richtigkeit der Anzeigen an Ort und Stelle zu überzeugen. Hiezu ist sie befugt, jene Orte und Räumlichkeiten zu betreten, in denen die für den Transport vorgesehenen Waffen gelagert werden, und vom Gewerbetreibenden und seinen Beschäftigten die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Überdies ist sie ermächtigt, Informationen über den beabsichtigten Transport, den Behörden des Empfängermitgliedstaates zu übermitteln.
  2. Absatz 8,Die nähere Gestaltung des Erlaubnisscheines gemäß Absatz eins,, der Anzeige eines Transportes gemäß Absatz 2 und der Einwilligungserklärung gemäß Absatz 3, wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.“

Novellierungsanordnung 60, Die Überschrift des Paragraph 39, lautet:

„Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 39, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 3“.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 39, Absatz 3 und 4 wird die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Waffen“ jeweils durch die Wortfolge „Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt und folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die nähere Gestaltung der Bescheinigung gemäß Absatz 2, wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach dem Muster der Anlage 3“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 39, Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, eingefügt:

„Verlust und Diebstahl

Paragraph 41 a,

Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 392“ durch das Zitat „§ 395“ ersetzt, in Absatz 5, wird die Wortfolge „einer Million Schilling“ durch die Wortfolge „72 600 Euro“ ersetzt und Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Den Finder von Schusswaffen der Kategorien C und D trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, mit dem Erwerb des Eigentums (Paragraph 395, ABGB).“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 42 a, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt Absatz 3,, sofern sie nicht einer öffentlichen Versteigerung zugeführt werden können.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 43, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Absatz eins, sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Absatz 2, Ziffer eins, läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 43, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Erben oder Vermächtnisnehmer einer Schusswaffe der Kategorie C oder D trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, mit dem Erwerb des Eigentums. Die Registrierung bedarf keiner weiteren Begründung.“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 44, entfällt das Klammerzitat „(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4)“ und wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 45, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,“

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 45, wird das Zitat „52 bis 57“ durch das Zitat „52 bis 55 und 57“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 46, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „zu szenischen Zwecken“ die Wortfolge „und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 47, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„§ 37 bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt;“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    verbotene Waffen oder Munition (Paragraph 17,) unbefugt besitzt;“

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Zitat „§§ 17 Absatz 2, durch das Zitat „§§ 17 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    eine gemäß Paragraph 33, erforderliche Registrierung unterlässt;“

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 51, Absatz eins, wird in Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Schusswaffen nicht gemäß Paragraph 16 a, sicher verwahrt.“

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 51, Absatz 2, wird das Zitat „§ 31 Absatz 4, durch das Zitat „§ 32 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 52, Absatz eins, wird das Zitat „Waffen und Munition“ durch das Zitat „Waffen, Munition und Knallpatronen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Bundesrechenzentrums GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß Paragraph 55, gegen Entgelt mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 55, samt Überschrift lautet:

„Zentrale Informationssammlung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die Waffenbehörden dürfen zum Betroffenen
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Geschlecht,
    3. Ziffer 3
      frühere Namen,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum und -ort,
    5. Ziffer 5
      Wohnanschrift,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit,
    7. Ziffer 7
      Namen der Eltern,
    8. Ziffer 8
      Aliasdaten und
    9. Ziffer 9
      Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf,
    ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Zentralen Informationssammlung sind die Waffenbehörden. Die Zentrale Informationssammlung wird als Informationsverbundsystem (Paragraph 4, Ziffer 13, DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch eines Dienstleisters dieser Datenanwendung ausübt.
  3. Absatz 3,Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß Paragraph 32, ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Dienstleister im Sinne Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 überlassen sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.
  4. Absatz 4,Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  5. Absatz 5,Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, aufgehoben werden.
  6. Absatz 6,In Auskünften gemäß Paragraph 26, DSG 2000, die aus der Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Absatz eins, Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Absatz 5,) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.
  7. Absatz 7,Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz 5, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz 5, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.
  8. Absatz 8,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß Paragraph 32, ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch Daten aus dem Zentralen Melderegister zur Verfügung gestellt werden.
  9. Absatz 9,Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung habe diese die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, DSG 2000. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 56, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Nach Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D maßgeblichen Rechtsgeschäfts, für das die Wartepflicht gemäß Paragraph 34, Absatz 2, gilt, hat – sofern nicht zeitgleich eine Registrierung dieser Waffe vorgenommen wird – der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden innerhalb der in Paragraph 34, Absatz 2, genannten Frist mitzuteilen, ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt oder nicht; das gegenständliche Rechtsgeschäft wird im Fall des Vorliegens eines Waffenverbots nichtig.“

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 57, Absatz 6, entfällt nach dem Wort „Waffenbesitzkarte“ die Wortfolge „gemäß Anlage 2“.

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 58 und 58 a samt Überschriften lautet:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, eintritt.
  2. Absatz 2,Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß Paragraph 32, registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10, des E- Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.
  3. Absatz 3,Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, nicht. Werden diese Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet diese registrieren zu lassen.
  4. Absatz 4,Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben unberührt.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 58 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 59, entfällt die bisherige Ziffer 1 und erhalten die bisherigen Ziffern 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“.

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 61, Ziffer 4, Litera a, wird das Zitat „31 und 34“ durch das Zitat „32 bis 34“ und die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 61, Ziffer 4, Litera c, wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 61, Ziffer 4, Litera f, wird die Wortfolge „Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 91, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Paragraphen 2, Absatz eins und 3, 6,  8 Absatz 7,,  9 samt Überschrift, 11 Absatz 2, 12, Absatz 4, 6 und 8, 13 Absatz eins und eins a, Paragraph 16 a, samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts, Paragraphen 17, Absatz 2, und 3, 18 Absatz 2, 3, 3 a, 3 b, 4 und 5, die Überschrift des 4. Abschnitts, Paragraph 19, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 20,, Paragraphen 20, Absatz eins und 3, 21 Absatz eins, 2, 3, 5 und 6, 22 Absatz eins, 23, Absatz eins, 2, 2 a und 3, 24, 25 Absatz 3, 4 und 5, die Überschrift des Paragraph 28,, Paragraphen 28, Absatz eins, 2, 3, 6 und 7, 29, die Überschrift des 5. Abschnitts, Paragraphen 30 bis 34 samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 35,, Paragraphen 35, Absatz eins, 2 und 3, 36 Absatz 2, 3 und 4, 37 Absatz eins, 2, 3, 7 und 8, 39 samt Überschrift, 40 Absatz eins und 3,  41a samt Überschrift, Paragraphen 42, Absatz 3, 5 und 8, 42 a, 43 Absatz eins, 3, 4 und 7, 44, 45, 46, 47 Absatz 2 und 4, 48 Absatz 3, 50, Absatz eins, 51, Absatz eins und 2, 52 Absatz eins, 54, Absatz 3, 55, 56, Absatz eins, 57, Absatz 6,, Paragraphen 58, Absatz 2 bis 4 und 58 a samt Überschriften, Paragraphen 59,,  61 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2010, treten mit dem gemäß Paragraph 58, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 26 und die Anlagen 1 bis 9 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 92, Die Anlagen 1 bis 9 entfallen.

Fischer

Faymann