38. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8b Abs. 7, § 8c Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie § 9 Abs. 4 und 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Bundeskriminalamt“ jeweils die Wendung „, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz“ eingefügt.In Paragraph 8 b, Absatz 7,, Paragraph 8 c, Absatz eins, eins a, 2, 3 und 4 sowie Paragraph 9, Absatz 4 und 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Bundeskriminalamt“ jeweils die Wendung „, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Feststellung und“.In Paragraph 8 b, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „Feststellung und“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8b Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 8 b, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Der Rechtsanwalt hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 8b Abs. 6 erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:Nach Paragraph 8 b, Absatz 6, erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:
„Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Rechtsanwalt besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß § 40b Abs. 1 BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht.“„Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Rechtsanwalt besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 8c Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 8 c, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Zur Wahrnehmung der ihm nach Abs. 1 bis 4 sowie § 8b zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die hiefür erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“Zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 8 b, zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die hiefür erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9a wird das Zitat „§ 40a Abs. 5 BWG“ durch das Zitat „§ 40a Abs. 4 BWG“ ersetzt.In Paragraph 9 a, wird das Zitat „§ 40a Absatz 5, BWG“ durch das Zitat „§ 40a Absatz 4, BWG“ ersetzt.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2009, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 36b Abs. 7, § 36c Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie § 37 Abs. 4 und 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Bundeskriminalamt“ jeweils die Wendung „, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz“ eingefügt.In Paragraph 36 b, Absatz 7,, Paragraph 36 c, Absatz eins, eins a, 2, 3 und 4 sowie Paragraph 37, Absatz 4 und 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Bundeskriminalamt“ jeweils die Wendung „, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 36b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Feststellung und“.In Paragraph 36 b, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „Feststellung und“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 36b Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 36 b, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Der Notar hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 36b Abs. 6 erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:Nach Paragraph 36 b, Absatz 6, erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:
„Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Notar besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Notars besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß § 40b Abs. 1 BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht.“„Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Notar besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Notars besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 36c Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 36 c, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Zur Wahrnehmung der ihm nach Abs. 1 bis 4 sowie § 36b zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die hiefür erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“Zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 36 b, zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die hiefür erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 37a wird das Zitat „§ 40a Abs. 5 BWG“ durch das Zitat „§ 40a Abs. 4 BWG“ ersetzt.In Paragraph 37 a, wird das Zitat „§ 40a Absatz 5, BWG“ durch das Zitat „§ 40a Absatz 4, BWG“ ersetzt.
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2009, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 165 lautet:Paragraph 165, lautet:
„§ 165.Paragraph 165,
(1)Absatz eins,Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308, einem gewerbsmäßig begangenen Vergehen gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechts oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einem Vergehen nach den Paragraphen 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 288, 289, 293, 295, oder 304 bis 308, einem gewerbsmäßig begangenen Vergehen gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechts oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen.Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Absatz eins, genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen.
(3)Absatz 3,Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.
(4)Absatz 4,Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 278 Abs. 2 lautet:Paragraph 278, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den §§ 114 Abs. 1 oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.“Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den Paragraphen 104 a, 165, 177 b, 233 bis 239, 241 a bis 241 c, 241 e, 241 f, 304 oder 307, in Paragraph 278 d, Absatz eins, genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den Paragraphen 114, Absatz eins, oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 278b Abs. 1 wird nach dem Klammerzitat „(§ 278c Abs. 1)“ die Wendung „oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d)“ eingefügt.Im Paragraph 278 b, Absatz eins, wird nach dem Klammerzitat „(Paragraph 278 c, Absatz eins,)“ die Wendung „oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,)“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 278b Abs. 3 wird nach dem Wort „werden“ die Wendung „oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird“ eingefügt.Im Paragraph 278 b, Absatz 3, wird nach dem Wort „werden“ die Wendung „oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) betrieben wird“ eingefügt.
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2009, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, §116 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und Abs. 2 lauten:a) Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„(1)Absatz eins,Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheint.Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (Paragraph 31, Absatz 2 bis 4), erforderlich erscheint.
(2)Absatz 2,Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 3 lit. b ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach Paragraph 109, Ziffer 3, Litera b, ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können oderdass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, sichergestellt werden können oder
dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.“
b) Abs. 4 Z 3 lautet:b) Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,“
c) Abs. 4 Z 5 lautet:c) Absatz 4, Ziffer 5, lautet:
im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum.“im Fall einer Anordnung nach Absatz 2, Ziffer 3, den von ihr umfassten Zeitraum.“
d) Abs. 4 Z 6 entfällt.d) Absatz 4, Ziffer 6, entfällt.
e) Im Abs. 5 wird im zweiten Satz die Wendung „des Verfahrens“ durch die Wendung „der Ermittlungen“ ersetzt.e) Im Absatz 5, wird im zweiten Satz die Wendung „des Verfahrens“ durch die Wendung „der Ermittlungen“ ersetzt.
f) Im Abs. 6 entfallen der fünfte Satz sowie im letzten Satz das Wort „Die“.f) Im Absatz 6, entfallen der fünfte Satz sowie im letzten Satz das Wort „Die“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 514 wird wie folgt geändert:Paragraph 514, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 7, eingefügt mit BGBl. I Nr. 142/2009, erhält die Bezeichnung „(7a)“.a) Absatz 7,, eingefügt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,, erhält die Bezeichnung „(7a)“.
b) Nach dem Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:b) Nach dem Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Bestimmung des § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“Die Bestimmung des Paragraph 116, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2010,, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Die Art. I bis III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.Die Artikel römisch eins bis römisch drei dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Fischer
Faymann