BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 15. Juni 2010

Teil römisch eins

38. Bundesgesetz:

Änderung der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 673 Ausschussbericht 692 Sitzung 67. Bundesrat:, Ausschussbericht 8317 Sitzung 785.)

38. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8 b, Absatz 7,, Paragraph 8 c, Absatz eins, eins a, 2, 3 und 4 sowie Paragraph 9, Absatz 4 und 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Bundeskriminalamt“ jeweils die Wendung „, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8 b, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „Feststellung und“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8 b, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Der Rechtsanwalt hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 8 b, Absatz 6, erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Rechtsanwalt besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 8 c, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 8 b, zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die hiefür erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9 a, wird das Zitat „§ 40a Absatz 5, BWG“ durch das Zitat „§ 40a Absatz 4, BWG“ ersetzt.

Artikel römisch zwei

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 36 b, Absatz 7,, Paragraph 36 c, Absatz eins, eins a, 2, 3 und 4 sowie Paragraph 37, Absatz 4 und 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Bundeskriminalamt“ jeweils die Wendung „, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36 b, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „Feststellung und“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 36 b, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Der Notar hat auf der Grundlage einer risikobasierten Beurteilung Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 36 b, Absatz 6, erster Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Erhöhte Aufmerksamkeit hat der Notar besonders komplexen oder solchen Geschäftsbeziehungen und Geschäften zu widmen, die der Abwicklung besonders komplexer oder aufgrund ihrer Konstruktion ungewöhnlicher Transaktionen dienen sollen. Eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit des Notars besteht ferner jedenfalls dann, wenn die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer den Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, der in einer von der FMA gemäß Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG zu erlassenden Verordnung als Staat angeführt ist, in dem laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 36 c, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Zur Wahrnehmung der ihm nach Absatz eins bis 4 sowie Paragraph 36 b, zukommenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) ermächtigt, die hiefür erforderlichen Daten natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 37 a, wird das Zitat „§ 40a Absatz 5, BWG“ durch das Zitat „§ 40a Absatz 4, BWG“ ersetzt.

Artikel römisch drei

Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 165, lautet:

Paragraph 165,

  1. Absatz eins,Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einem Vergehen nach den Paragraphen 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 288, 289, 293, 295, oder 304 bis 308, einem gewerbsmäßig begangenen Vergehen gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechts oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Absatz eins, genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen.
  3. Absatz 3,Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.
  4. Absatz 4,Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 278, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den Paragraphen 104 a, 165, 177 b, 233 bis 239, 241 a bis 241 c, 241 e, 241 f, 304 oder 307, in Paragraph 278 d, Absatz eins, genannte andere Vergehen oder Vergehen nach den Paragraphen 114, Absatz eins, oder 116 des Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 278 b, Absatz eins, wird nach dem Klammerzitat „(Paragraph 278 c, Absatz eins,)“ die Wendung „oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 278 b, Absatz 3, wird nach dem Wort „werden“ die Wendung „oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) betrieben wird“ eingefügt.

Artikel römisch vier

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, §116 wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins und Absatz 2, lauten:

  1. Absatz eins,Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (Paragraph 31, Absatz 2 bis 4), erforderlich erscheint.
  2. Absatz 2,Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach Paragraph 109, Ziffer 3, Litera b, ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
    1. Ziffer eins
      dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß Paragraph 109, Ziffer eins, Litera b, sichergestellt werden können oder
    3. Ziffer 3
      dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.“

b) Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,“

c) Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    im Fall einer Anordnung nach Absatz 2, Ziffer 3, den von ihr umfassten Zeitraum.“

d) Absatz 4, Ziffer 6, entfällt.

e) Im Absatz 5, wird im zweiten Satz die Wendung „des Verfahrens“ durch die Wendung „der Ermittlungen“ ersetzt.

f) Im Absatz 6, entfallen der fünfte Satz sowie im letzten Satz das Wort „Die“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 514, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7,, eingefügt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,, erhält die Bezeichnung „(7a)“.

b) Nach dem Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die Bestimmung des Paragraph 116, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2010,, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel römisch fünf

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Die Artikel römisch eins bis römisch drei dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Fischer

Faymann