BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 15. Juni 2010

Teil römisch eins

34. Bundesgesetz:

Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 662 Ausschussbericht 741 Sitzung 67. Bundesrat:, 8311 Ausschussbericht 8313 Sitzung 785.)

34. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grundsteuergesetz 1955, das Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das EUROFIMA-Gesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2010 – AbgÄG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (Paragraph 4, Absatz 7,). Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der in Paragraph 4 a, Ziffer eins, genannten Institutionen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 20, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Mittel, die von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder diesen entsprechenden ausländischen Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen.
    2. Ziffer 2
      Mittel, die von Einrichtungen der Europäischen Union stammen.
    3. Ziffer 3
      Mittel die von gesetzlich eingerichteten in- oder ausländischen juristischen Personen des privaten Rechts stammen, an denen ausschließlich die in Ziffer eins und 2 genannten Institutionen beteiligt sind, wenn die Finanzierung der Förderungsmittel überwiegend durch die in Ziffer eins und 2 genannten Institutionen erfolgt. Ist die Vergabe von Förderungsmitteln nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand der Körperschaft, muss die Aufbringung und Vergabe von Förderungsmitteln in einem gesonderten Rechnungskreis geführt werden. Die Körperschaft hat gegenüber dem Empfänger der Fördermittel zu bestätigen, dass öffentliche Mittel zugewendet werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Ziffer 13, erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Rücklagen“ das Wort „Reserven“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a und Litera b, tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner“ die Wortfolge „Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,
    • Strichaufzählung
      das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und
    • Strichaufzählung
      für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und
    • Strichaufzählung
      das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält,
    sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, abgegolten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    im Kalenderjahr Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2, 3, 5, 6, 7, 8, oder 9 zugeflossen sind,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 124 b, werden nach der Ziffer 167, folgende Ziffer 168 bis 171 angefügt:

  1. Ziffer 168
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 20, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, ist letztmalig anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2010 enden.
  2. Ziffer 169
    Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausbezahlt werden.
  3. Ziffer 170
    Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Litera a und Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, sind erstmals für Wertpapieranschaffungen nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.
  4. Ziffer 171
    Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011,
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes umfasst die Befreiung auch die beschränkte Steuerpflicht.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein.“

b) In Absatz 3, letzter Teilstrich lautet der letzte Satz:

„Ein Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann nicht gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,In den Fällen der Absatz 4 und 5 ist die Entlastung der Gewinnanteile von einer der Körperschaftsteuer entsprechenden ausländischen Steuer folgendermaßen herbeizuführen: Die als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende ausländische Steuer wird auf Antrag auf jene inländische Körperschaftsteuer angerechnet, die auf die Gewinnanteile jeder Art gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 entfällt. Die anrechenbare ausländische Steuer ist bei Ermittlung der Einkünfte den Gewinnanteilen jeder Art gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 hinzuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Absatz 6, erfüllen, gilt Folgendes:“

b) In Absatz 3, lautet der letzte Satz:

„Die Besteuerung (Paragraph 22, Absatz 2,) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach Paragraph 240, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung erfolgt.“

c) Es wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Privatstiftungen haben dem zuständigen Finanzamt ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Tritt der Stifter über eine verdeckte Treuhandschaft auf, ist diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenzulegen. Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer eins, entfällt im letzten Teilstrich das Wort „unmittelbar“.

b) In Absatz 2, entfällt das Wort „unmittelbar“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 26 c, werden folgende Ziffer 17 bis 20 angefügt:

  1. Ziffer 17
    Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  2. Ziffer 18
    Auf zum 30. Juni 2010 bestehende Beteiligungsgemeinschaften sind Paragraph 9, Absatz 2 und 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, bis 31. Dezember 2020 unter folgenden Voraussetzungen weiter anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Die Beteiligungsgemeinschaft nimmt keine neuen Körperschaften in die Unternehmensgruppe auf.
    • Strichaufzählung
      Es werden keine neuen Mitbeteiligten in die Beteiligungsgemeinschaft aufgenommen.
    • Strichaufzählung
      Das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft an den Beteiligungskörperschaften bleibt unverändert.
    Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führt im Zeitpunkt der Verletzung zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft. Zum 1. Jänner 2021 noch bestehende Beteiligungsgemeinschaften, die nicht Gruppenträger sind, gelten als an diesem Tag aufgelöst.
  3. Ziffer 19
    Mitbeteiligte einer zum 30. Juni 2010 bestehenden Beteiligungsgemeinschaft, die gleichzeitig Gruppenmitglied oder Gruppenträger einer anderen Unternehmensgruppe sind, scheiden spätestens am 1. Jänner 2021 aus der Beteiligungsgemeinschaft aus.
  4. Ziffer 20
    Paragraph 13, Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft. Bei vor dem 1. Juli 2010 gegründeten Privatstiftungen erfolgt eine Meldung gemäß Paragraph 13, Absatz 6, nur, wenn die Privatstiftung ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 6 bis zum 31. Dezember 2010 nicht nachkommt.“

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die bisherige Ziffer 3, zu Ziffer 4 und die neue Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Ist die übernehmende Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag Paragraph 10, Absatz 4, oder Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Reinvermögen, das sich aus der der Verschmelzung zugrundeliegenden Bilanz der übertragenden Körperschaft ergibt, und dem eingezahlten Nennkapital mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, dritter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge „sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen“ die Wortfolge „sind die Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen und mit diesem Wert bis zur späteren Realisierung der Anteile fortzuführen“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 38 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich eingeschränkt wird, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“

b) In Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung (Paragraph 19,) eingeschränkt, gilt Folgendes:“

c) In Absatz 2, Ziffer eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „auf das inländische und das ausländische Vermögen“ und es entfallen der zweite und dritte Satz.

d) In Absatz 5, Ziffer 2, wird nach den drei Teilstrichen folgender Satz angefügt:

„Der sich ergebende Betrag gilt mit Ablauf des Einbringungsstichtages als entnommen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der niedrigeren Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Absatz 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz 2, oder 3)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im 3. Teil wird folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, ist erstmals auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 beschlossen werden.“

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 13 und 14 lauten:

  1. Absatz 13,Die Lieferung von
    • Strichaufzählung
      Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz,
    • Strichaufzählung
      Elektrizität,
    • Strichaufzählung
      Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze
    an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt dort ausgeführt, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung jedoch an die Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
  2. Absatz 14,Fällt die Lieferung von
    • Strichaufzählung
      Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz,
    • Strichaufzählung
      Elektrizität,
    • Strichaufzählung
      Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze
    nicht unter Absatz 13,, so gilt die Lieferung dort ausgeführt, wo der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich verbraucht werden, gelten sie an dem Ort genutzt oder verbraucht, wo der Abnehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, an die die Gegenstände geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gelten sie an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt oder verbraucht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3 a, Absatz 11, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer 3, erbracht werden;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 3 a, Absatz 11, wird folgender Absatz 11 a, eingefügt:

  1. Absatz 11 a,Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, werden dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, soweit diese Leistungen an einen Unternehmer im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins und 2 erbracht werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3 a, Absatz 14, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    die Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenes Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie die Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3 a, Absatz 15, Ziffer 2, tritt an die Stelle des Verweises „Abs. 14 Ziffer eins bis 13 der Verweis „Abs. 14 Ziffer eins bis 13 und 15,

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Postdienstleistungen, die ein Universaldienstbetreiber im Sinne des Paragraph 12, des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, als solcher erbringt. Dies gilt nicht für Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3 a, lautet:

  1. Ziffer 3 a
    von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, lautet der Einleitungssatz:

  1. Ziffer 4
    der Gegenstände, die nach Titel römisch eins, römisch zwei und römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1186 aus 2009, über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt Nummer L 324 vom 10.12.2009 Seite 23, zollfrei eingeführt werden können, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Nicht anzuwenden sind die Artikel 23, 24, 41, 44 bis 52, 57 und 58 der Verordnung.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera b, lautet der Einleitungssatz:

  1. Litera b
    Die in Artikel 27 der Verordnung enthaltene Aufzählung von Waren, für die die Befreiung nach Artikel 25 Absatz eins, der Verordnung je Sendung auf bestimmte Höchstmengen beschränkt ist, wird wie folgt ergänzt:“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera c, tritt an die Stelle der Zitierung „Artikeln 32 bis 38 der Verordnung“ die Zitierung „Artikeln 28 bis 34 der Verordnung“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera d, tritt an die Stelle der Zitierung „Artikel 39 der Verordnung“ die Zitierung „Artikel 35 der Verordnung“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera g, tritt an die Stelle der Zitierung „Artikeln 50 und 51 der Verordnung“ die Zitierung „Artikeln 42 und 43 der Verordnung“ und an die Stelle des Klammerausdruckes „(Artikel 51 der Verordnung)“ der Klammerausdruck „(Artikel 43 der Verordnung)“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera h, tritt an die Stelle der Zitierung „Artikel 60 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, der Verordnung“ die Zitierung „Artikel 53 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, der Verordnung“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera i, tritt an die Stelle der Zitierung „Artikel 65 Absatz eins, Litera a, der Verordnung“ die Zitierung „Artikel 61 Absatz eins, Litera a, der Verordnung“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera j, tritt an die Stelle der Zitierung „Artikeln 70 bis 72 und 75 bis 78 der Verordnung“ die Zitierung „Artikeln 66 bis 68 und 70 bis 73 der Verordnung“.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera k, tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Artikel 92 der Verordnung)“ der Klammerausdruck „(Artikel 87 der Verordnung)“ und an die Stelle des Klammerausdruckes „(Artikel 92 Litera a, der Verordnung)“ der Klammerausdruck „(Artikel 87 Litera a, der Verordnung)“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera l, tritt an die Stelle der Zitierung „des Artikels 93 Litera b und c der Verordnung“ die Zitierung „des Artikels 88 Litera b und c der Verordnung“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera m, tritt an die Stelle der Zitierung „Artikel 108 Litera a, der Verordnung“ die Zitierung „Artikel 103 Litera a, der Verordnung“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera n, tritt an die Stelle der Zitierung „Artikel 110 der Verordnung“ die Zitierung „Artikel 105 der Verordnung“ und an die Stelle der Zitierung „im Sinne des Anhanges Teil römisch eins Titel römisch zwei lit. D der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987“ die Zitierung „im Sinne des Anhanges Teil römisch eins Titel römisch zwei lit. E der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 11, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d und Absatz eins e, aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d und Absatz eins e, geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    • Strichaufzählung
      die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 sowie nach Paragraph 16, Absatz 2, geschuldeten Steuerbeträge und
    • Strichaufzählung
      die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d und Absatz eins e, geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge
    aufgezeichnet werden;“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 19, Absatz eins c, erster Satz lautet:

  1. Absatz eins c,Bei der Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferung nach Paragraph 3, Absatz 13, oder 14 bestimmt und der liefernde Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Lieferung beteiligte Betriebsstätte hat, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung geschuldet, wenn er im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 19, Absatz eins d, wird folgender Absatz eins e, eingefügt:

  1. Absatz eins e,Bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten im Sinne des Artikel 3, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2003 Seite 32) und bei der Übertragung von anderen Einheiten, die genutzt werden können, um den Auflagen dieser Richtlinie nachzukommen, wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, zweiter Satz lautet:

„Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d und Absatz eins e,), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Dem ermittelten Betrag sind die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14, die nach Paragraph 16, Absatz 2 und die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c,, Absatz eins d und Absatz eins e, geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 28a, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages „30 000“ der Betrag „100 000“.

b) In Absatz 6, tritt an die Stelle des Betrages „7 500“ der Betrag „30 000“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 21, Absatz 11, letzter Satz lautet:

„Zustellungen im Zusammenhang mit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat haben unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung im Sinne des Paragraph 97, Absatz 3, BAO elektronisch zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 14, AVOG)“ ersatzlos gestrichen.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 61, BAO)“ ersatzlos gestrichen.

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 27, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Unternehmer, die Postdienste im Sinne des Postgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,, oder des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, erbringen, haben über Verlangen der Abgabenbehörde Auskunft über im grenzüberschreitenden Warenverkehr erfolgte Lieferungen von nicht im Inland ansässigen Unternehmern an Abnehmer im Inland zu erteilen. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben erforderlichen Tatsachen zu verlangen, insbesondere die Namen und Adressen der liefernden Unternehmer und der Empfänger der Lieferungen, sowie die Anzahl der Lieferungen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 27, Absatz 7, tritt an die Stelle des Zitats „Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung“ das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1798 aus 2003, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 Amtsblatt Nummer L 264 vom 15.10.2003 Seite 1)“.

Novellierungsanordnung 34, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h, lautet:

  1. Litera h
    zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach Paragraph 3, Absatz 13, oder 14 bestimmt.“

Novellierungsanordnung 35, Artikel eins, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Absatz 4, gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossenes Netz geliefert wird.“

Novellierungsanordnung 36, Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, lautet:

  1. Litera h
    zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach Paragraph 3, Absatz 13, oder 14 bestimmt.“

Novellierungsanordnung 37, In Artikel 3, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Betrag von „100 000 Euro“ durch den Betrag von „35 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Dem Artikel 6, Absatz 3, wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter Litera a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter Litera c, genannten Nachweis erbringt:

  1. Litera a
    seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;
  2. Litera b
    die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Artikel 7, Absatz eins, oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Artikel 7, Absatz 2,;
  3. Litera c
    den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.“

Novellierungsanordnung 39, In Artikel 25, Absatz 4, lautet der erste Teilstrich:

Novellierungsanordnung 40, In Artikel 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (Paragraph 30 a, Absatz 9 a, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung.“

Novellierungsanordnung 41, In Artikel 27, Absatz 3, wird das Zitat „Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) Amtsblatt EG 1992 Nummer L 24 Seite 1)“ durch das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1798 aus 2003, über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 Amtsblatt Nummer L 264 vom 15.10.2003 Seite 1)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Artikel 28, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:

„Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß Paragraph 22, versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für

Der zweite Satz gilt – soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht – für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Artikel 28, Absatz 2, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Übermittlung der Anfrage hat, soweit dies nicht mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, elektronisch zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 44, Artikel 28, Absatz 2, zweiter Satz wird zu Artikel 28, Absatz 2, dritter Satz.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 28, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,1. Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 19, Absatz eins e,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 20, Absatz eins, sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden.
    1. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 13 und 14, Paragraph 3 a, Absatz 11, Litera a,, Paragraph 3 a, Absatz 11 a,, Paragraph 3 a, Absatz 14, Ziffer 15,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3 a,, Paragraph 19, Absatz eins c,, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h,, Artikel eins, Absatz 6,, Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h und Artikel 3, Absatz 5, Ziffer eins, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 3
      Artikel 6, Absatz 3, ist auf Einfuhren, die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgen, anzuwenden.
    3. Ziffer 4
      Artikel 28, Absatz 2, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
    4. Ziffer 5
      Paragraph 21, Absatz 2, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
    5. Ziffer 6
      Paragraph 21, Absatz 6, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt 149 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Langtitel des Gesetzes tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(Grundsteuergesetz 1955)“ der Klammerausdruck „(Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, der Zollwache“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 5, lautet der zweite Satz:

„Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen. Dabei sind die bereits nach Absatz eins, berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Fällt der Anteil einer Gemeinde am Grundbesitz in Fällen des Absatz 2, gänzlich weg, so ist dieser Gemeinde unbeachtlich des Absatz 3, kein Anteil am Steuermessbetrag mehr zuzuteilen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, sind für Stichtage ab dem 1. Jänner 2011 anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe vom Bodenwert

Das Bundesgesetz über eine Abgabe vom Bodenwert, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Langtitel des Gesetzes wird als Kurzbezeichnung der Klammerausdruck „(Bodenwertabgabegesetz – BWAG)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, samt Überschrift entfällt.

Artikel 7

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5,) sowie bei den im Paragraph 14, Tarifpost 10 Absatz eins, Ziffer eins bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 5, entfällt und die bisherige Ziffer 6, erhält die Bezeichnung Ziffer 5,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, Tarifpost 10 lautet:

  1. Ziffer 10
    Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten
  1. Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf
      Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag
      50 Euro
    2. Ziffer 2
      Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag
      30 Euro
    3. Ziffer 3
      Anmeldungen von Mustern, je Antrag
      20 Euro
    4. Ziffer 4
      Beschwerden an die Rechtsmittelabteilung, je Antrag
      30 Euro
    5. Ziffer 5
      Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag
      230 Euro
       
    6. Ziffer 6
      Berufungen und Beschwerden an den Obersten Patent- und
      Markensenat, je Antrag
      80 Euro
    7. Ziffer 7
      Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag
      40 Euro
    8. Ziffer 8
      Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag
      15 Euro
    9. Ziffer 9
      Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag
      30 Euro
    10. Ziffer 10
      Registerauszüge, je Auszug
      23 Euro
    11. Ziffer 11
      Prioritätsbelege, je Beleg
      75 Euro.
  2. Absatz 2,Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
  3. Absatz 3,Eingaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Eingaben um Ausstellung der in Absatz eins, Ziffer 10 und 11 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz eins, befreit. Beilagen, die einer gemäß Absatz eins, gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 5 befreit. Registerauszüge gemäß Absatz eins, Ziffer 10, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz eins, Ziffer 2 und Abschriften von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 1 befreit.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 5 und Tarifpost 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2010 entsteht. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Tarifpost 1 Absatz 3 und Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 5 und 6, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2010 außer Kraft und sind letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Juli 2010 entsteht. Für die in Paragraph 14, Tarifpost 10 Absatz eins, angeführten Eingaben und Niederschriften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keine Gebührenschuld gemäß Paragraph 11, Absatz eins, entstanden ist, entsteht die Gebührenschuld nach Paragraph 14, Tarifpost 10 mit dem 1. Juli 2010.“

Artikel 8

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 76, Absatz eins, lautet lit. a:

  1. Litera a
    wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (Paragraph 25,), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 116, wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

„Auskunftsbescheid

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt (Absatz 5,) hat auf schriftlichen Antrag (Absatz 4,) mit Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt des Antrages noch nicht verwirklichter Sachverhalte (Absatz 2,) abzusprechen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
  2. Absatz 2,Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen.
  3. Absatz 3,Zur Stellung des Antrages (Absatz eins,) befugt sind:
    1. Litera a
      Abgabepflichtige (Paragraph 77,),
    2. Litera b
      Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit für Feststellungen (Paragraphen 185, ff),
    3. Litera c
      wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit verwirklicht werden soll, Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der abgabenrechtlichen Beurteilung haben.
  4. Absatz 4,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Litera a
      eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhaltes;
    2. Litera b
      die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers;
    3. Litera c
      die Darlegung des Rechtsproblems;
    4. Litera d
      die Formulierung konkreter Rechtsfragen;
    5. Litera e
      die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen;
    6. Litera f
      die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages (Absatz 10,) maßgebenden Angaben.
  5. Absatz 5,Die Erlassung von Auskunftsbescheiden und die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides (Paragraphen 185, ff) zuständig ist oder mangels eines solchen Finanzamtes jenem Finanzamt, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde gelegten Sachverhaltes voraussichtlich zuständig wäre. Sind mehrere Finanzämter zuständig, so obliegt die Bescheiderlassung jenem dieser Finanzämter, das als erstes Kenntnis vom Antrag erlangt.
  6. Absatz 6,Der Auskunftsbescheid hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den der abgabenrechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt,
    2. Litera b
      die abgabenrechtliche Beurteilung,
    3. Litera c
      die der Beurteilung zugrunde gelegten Abgabenvorschriften,
    4. Litera d
      die Abgaben oder Feststellungen und die Zeiträume, für die er wirken soll,
    5. Litera e
      den Umfang der Berichtspflichten, insbesondere darüber, ob und wann der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt verwirklicht wurde bzw. welche Abweichungen von dem dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt erfolgt sind.
  7. Absatz 7,Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die im Auskunftsbescheid vorgenommene abgabenrechtliche Beurteilung der Erhebung der Abgaben zugrunde gelegt wird, wenn der verwirklichte Sachverhalt von jenem, der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegt worden ist, nicht oder nur unwesentlich abweicht. Dieser Anspruch besteht für:
    1. Litera a
      Antragsteller gemäß Absatz 3, Litera a und b und ihren Gesamtrechtsnachfolgern,
    2. Litera b
      Gesellschafter von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und deren Gesamtrechtsnachfolgern betreffend Auskunftsbescheiden, die an die Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ergangen sind,
    3. Litera c
      Antragsteller gemäß Absatz 3, Litera c,, sofern die juristische Person oder die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit dies binnen einem Monat ab Beginn ihrer rechtlichen Existenz beantragt.
  8. Absatz 8,Der Rechtsanspruch (Absatz 7,) erlischt insoweit, als sich in Folge der Aufhebung oder Änderung der dem Auskunftsbescheid zugrunde gelegten Abgabenvorschriften die abgabenrechtliche Beurteilung ändert. Die abgabenrechtliche Beurteilung (Absatz 6, Litera b,) ist nicht bindend, soweit sie sich zum Nachteil der Partei als nicht richtig erweist.
  9. Absatz 9,Der Auskunftsbescheid kann von Amts wegen oder auf Antrag der Partei aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Solche Aufhebungen und Abänderungen dürfen jedoch, außer mit Berufungsvorentscheidung (Paragraph 276, Absatz eins,), mit Berufungsentscheidung (Paragraph 289, Absatz 2,) oder auf Antrag der Partei, nur dann mit rückwirkender Kraft erfolgen,
    1. Litera a
      wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 293, vorliegen,
    2. Litera b
      wenn die Unrichtigkeit des Auskunftsbescheides offensichtlich ist oder
    3. Litera c
      wenn der Auskunftsbescheid durch eine strafbare Tat herbeigeführt worden ist.
  10. Absatz 10,Antragsteller haben für die Bearbeitung des Antrages (Absatz eins,) einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Der Abgabenanspruch (Paragraph 4,) entsteht mit Einlangen des Antrages. Der Beitrag beträgt
    1. Litera a
      1 500 Euro, hievon abweichend jedoch
    2. Litera b
      3 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag von 400 000 Euro überschreiten,
    3. Litera c
      5 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag von 700 000 Euro überschreiten,
    4. Litera d
      10 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer 2, UGB überschreiten,
    5. Litera e
      20 000 Euro, wenn die Umsatzerlöse des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem letzten Abschlussstichtag den Betrag nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, UGB überschreiten oder wenn der Antragsteller oder einer von mehreren Antragstellern Teil eines Konzerns iSd UGB ist, für den eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß Paragraph 244, in Verbindung mit Paragraph 246, UGB besteht.
    Wird der Antrag von mehreren Parteien gestellt, so sind sie Gesamtschuldner. Für die Höhe des Beitrages ist die Summe ihrer Umsatzerlöse maßgebend.
  11. Absatz 11,Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt lediglich 500 Euro, wenn der Antrag
    1. Litera a
      zurückgewiesen,
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 85, Absatz 2, als zurückgenommen erklärt oder
    3. Litera c
      vor Beginn der Bearbeitung zurückgenommen wird.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 194, Absatz 4, lautet der letzte Satz:

„Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 305, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 310, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 323, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25,Paragraph 118, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 323 a, Absatz 3, lautet Ziffer eins :

  1. Ziffer eins
    Paragraph 187 a, Burgenländische Landesabgabenordnung,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 323 a, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, Ziffer eins bis 5, 7 und 8 ist Paragraph 239 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, erstmals auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1994 entstanden ist.“

Artikel 9

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird im zweiten Klammerausdruck die Zahl „77“ durch „78“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 9, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Einreichung bestimmter Eingaben an eine gemeinsame Anschrift für mehrere oder alle Finanz- oder Zollämter zusätzlich zur jeweiligen Anschrift der zuständigen Behörde bestimmen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 aufgezählten“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz eins, wird im letzten Satz die Wortfolge „des jeweils zuständigen Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der jeweils zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Ziffer 3 und die Ziffer 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung Ziffer 3 bis Ziffer 6,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Dem Finanzamt Wien 1/23 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem zweiten Klammerausdruck die Wortfolge „sowie die damit zusammenhängenden Angelegenheiten der Abzugsteuern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

Für die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie in Angelegenheiten der Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland weder Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 25, Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Die Änderungen in Paragraphen 3, 9, Absatz eins und 2, 10 Absatz 2, 12, Absatz eins und 2, 15 Absatz eins und 3, 22 Absatz 2, 23 und 31 Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 31, Absatz eins, wird im Klammerausdruck nach „§ 2“ das Wort „AVOG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 31, Absatz 3, entfallen die Worte „sachliche“ und „sachlichen“.

Artikel 10

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird folgende Ziffer 2, eingefügt:

  1. Ziffer 2
    Der innergemeinschaftliche Erwerb (Artikel eins, UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer 3, lautet der erste Satz:

  1. Ziffer 3
    Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, wird in der Ziffer 2, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, lautet Absatz eins :

  1. Absatz eins,Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (Paragraph eins, Ziffer 2,) nach dem Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1994 zu bemessen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, wird der Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung vermindert.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz eins, lautet die Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    im Falle der Zulassung nach Paragraph eins, Ziffer 3, mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz 2, wird im ersten und zweiten Satz die Jahreszahl „1972“ durch die Jahreszahl „1994“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, Absatz 2, lautet der erste Halbsatz:

„Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a und Ziffer 2, dem Finanzamt,“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 15, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 4, Ziffer eins a,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2010 anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck „Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Zollrecht der Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, lautet der erste Satzteil:

„Das Zollrecht der Europäischen Union umfasst alle von den zuständigen Organen der Europäischen Union angenommenen und in Kraft getretenen Rechtsakte, einschließlich der von der Europäischen Union angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen,“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Zitierung „Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt EG Nummer L 105 vom 23. April 1983, Seite 1 (Zollbefreiungsverordnung – ZBefrVO)“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 1186 aus 2009, des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 324 vom 10. Dezember 2009, Seite 23 (Zollbefreiungsverordnung – ZBefrVO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 3, tritt an die Stelle des Begriffes „gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte“ der Begriff „Rechtsakte der Union“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „gemeinschaftliche Zollrecht“ durch den Ausdruck „Zollrecht der Union“ ersetzt; der Begriff „gemeinschaftsrechtlich“ wird durch den Begriff „unionsrechtlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 2, tritt an die Stelle des Begriffes „Zollgebiet der Gemeinschaft“ der Begriff „Zollgebiet der Union“; die Zitierung „Sechste Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Amtsblatt EG Nummer L 145 vom 13. Juni 1977, Seite 1“ wird ersetzt durch die Zitierung „Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Amtsblatt EG Nummer L 347 vom 11. Dezember 2006, Seite 1“; die Zitierung „Artikel 7a des EG-Vertrages“ wird durch die Zitierung „Artikel 26 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, wird jeweils der Ausdruck „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Zollgebiet der Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme“ durch den Ausdruck „von Austausch- oder Ausbildungsprogrammen der Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 2, tritt im ersten Satz an die Stelle der Zitierung „Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975“ die Zitierung „Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. römisch eins Nr. 9/2010“; im zweiten Satz wird der Ausdruck „§ 69 BAO“ durch den Ausdruck „§ 2b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, Absatz eins, tritt an die Stelle des Begriffs „oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften“ der Begriff „Vorschriften oder Vorschriften der Union“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten“ durch die Wortfolge „in sonstigen Rechtsakten der Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 17 b, Absatz 3, wird der Begriff „Außengrenze der Gemeinschaft“ durch den Begriff „Außengrenze der Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 17 c, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Die Zollbehörden haben die Daten an die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben zu melden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 24, Absatz eins, wird der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ bzw. „des Gemeinschaftsrechts“ durch den Begriff „Unionsrecht“ bzw. „des Unionsrechts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben“ die Wortfolge „die Einbringung von durch die Union oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 31, Absatz 5, wird im dritten Satz der Begriff „Zollgebiet der Gemeinschaft“ durch den Begriff „Zollgebiet der Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 44, wird der Begriff „Kommission“ durch den Begriff „Europäischen Kommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 45, Absatz eins, tritt an die Stelle des Ausdrucks „Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften“ der Ausdruck „Zolltarif der Europäischen Union“ und an die Stelle des Ausdrucks „gemeinschaftsrechtliche Regelungen“ der Ausdruck „Regelungen der Union“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 45, Absatz 2, Litera a, wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt, in Litera b, tritt an die Stelle des Begriffs „Gemeinschaftsrecht“ der Begriff „Unionsrecht“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 59, Absatz 2, wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 70, Absatz eins und Absatz 2, wird der Begriff „Gemeinschaft“ durch den Begriff „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 83, wird der Begriff „Kommission“ durch den Begriff „Europäische Kommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 86, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach dem gemeinschaftlichen Zollecht“ durch die Wortfolge „nach dem Zollrecht der Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 88, Absatz eins, wird die Zitierung „im gemeinschaftlichen Zollrecht“ durch die Zitierung „im Zollrecht der Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 92, wird die Zitierung „"Art". 112“ durch die Zitierung „"Art". 107“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 94, Absatz eins, wird die Zitierung „Kapitels römisch eins Titel römisch neun und X“ durch die Zitierung „Titels römisch zwei Kapitel römisch acht und IX“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 94, Absatz 2, wird die Zitierung „Kapitel römisch eins Titel X“ durch die Zitierung „Titel römisch zwei Kapitel IX“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 96, wird die Zitierung „"Art". 104 Absatz eins, zweiter Gedankenstrich“ durch die Zitierung „"Art". 99 Absatz eins, Buchstabe b)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 97, Absatz eins, wird die Zitierung „"Art". 113“ durch die Zitierung „"Art". 108“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „EG-Vorschriften“ durch den Ausdruck „Vorschriften der Union“ ersetzt; im Schlussteil des Absatz eins, wird der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 115, Absatz eins, wird der Begriff „Gemeinschaftsrechts“ durch den Begriff „Unionsrechts“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des EUROFIMA-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 968 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) oder in Form von Garantien für von Gesellschaften gemäß Absatz 2, bei der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ("EUROFIMA") aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Gesellschaften gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der "EUROFIMA" sind, und ihre Konzerngesellschaften oder
    2. Ziffer 2
      Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich und ihre Konzerngesellschaften, die nicht Aktionäre der "EUROFIMA" sind und für die ein Aktionär der "EUROFIMA" eine einer Haftung gemäß Absatz eins, zumindest gleichwertige Haftung übernommen hat.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler für
    1. Ziffer eins
      von einer Gesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bei der "EUROFIMA" gezeichnetes und nicht eingezahltes Aktienkapital zu übernehmen;
    2. Ziffer 2
      die auf Grund ihrer Aktionärsstellung bestehende Haftung einer Gesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, für die Erfüllung aller Verträge über die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, welche von der "EUROFIMA" abgeschlossen werden, zu übernehmen. Die Haftung darf nur bis zur Höhe des von dieser Gesellschaft bei der "EUROFIMA" gezeichneten Aktienkapitals übernommen werden.
  2. Absatz 2,Haftungen gemäß Absatz eins, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Konzerngesellschaft der ÖBB-Holding AG“ durch die Wortfolge „Gesellschaft gemäß Paragraph eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, wird nach der Wortfolge „ein Entgelt von“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins,, Paragraph eins a,, Paragraph 2, Ziffer 5 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Ausmaß der Kürzung wird bei steuerfreien Grundstücksumsätzen durch die Höhe der anteilig in Anspruch genommenen Beihilfen begrenzt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird ein folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Kann ein nach Paragraph eins, oder nach Paragraph 2, Beihilfe beziehender Unternehmer bzw. Rechtsträger durch Änderung der Verwendung bei Anlagevermögen, für welches bereits Beihilfen bezogen worden sind, Vorsteuerberichtigungen geltend machen, sind für die gleichen Zeiträume und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerberichtigungen jeweils Kürzungen der Beihilfe vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort „Leistungsentgelt“ durch „Preis einschließlich Umsatzsteuer“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985,“ die Wortfolge „der Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung, “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

„Wenn zum Stichtag 31. Oktober eines Jahres eine Volkszählung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Registerzählungsgesetzes durchgeführt wird, dann ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Stichtag keine Statistik des Bevölkerungsstandes zu erstellen, sondern gilt das Ergebnis der Volkszählung für das dem Stichtag folgende übernächste Kalenderjahr.“

Fischer

Faymann