BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 22. April 2010

Teil römisch eins

25. Bundesgesetz:

Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Schieneninfrastruktur-finanzierungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 576 Ausschussbericht 642 Sitzung 57. Bundesrat:, 8288 Ausschussbericht 8293 Sitzung 783.)

 

[CELEX-Nr.: 32007L0059]

25. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr erlassen wird und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 14, ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen.
  2. Absatz 2,Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 16,, Artikel 17,, Artikel 18, Absatz 2, und 4, Artikel 27, Absatz 3 und Artikel 28, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist die Anwendung des Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, ausgenommen, soweit die entsprechenden Informationen nicht verfügbar sind. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist die Anwendung des Artikel 15, insoweit ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 50 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 80 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen, zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für Züge des Nah- und Regionalverkehrs auszuweisen.

Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Fahrgäste, die über eine namentlich auf ihre Person ausgestellte und nur sie zur Benützung berechtigende Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung nach Maßgabe folgender Modalitäten:
    1. Ziffer eins
      Die Jahreskarte muss zu Beförderungen auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen berechtigen und die Inanspruchnahme der Beförderung auf einer derartigen Eisenbahn muss bestätigt werden; ausgenommen sind Beförderungen im Bereich des Stadtverkehrs.
    2. Ziffer 2
      Die vom Eisenbahnverkehrsunternehmen vorgegebenen Modalitäten für die Fahrpreisentschädigung dürfen für die Fahrgäste nicht unangemessen und unzumutbar sein.
    3. Ziffer 3
      Bei Nichterreichen eines vom Eisenbahnverkehrsunternehmen im Vorhinein vor- und bekanntzugebenden Pünktlichkeitsgrades erhalten Fahrgäste mit Jahreskarten einmal pro Jahr eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Gutscheines für Leistungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Gutschrift für den Fall der Verlängerung der Jahreskarte. Der Pünktlichkeitsgrad ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen für einzelne Strecken bzw. Streckenabschnitte des Vorort- und Regionalverkehrs, auf denen es Beförderungen im fahrplanmäßigen Personenverkehr anbietet, jeweils unter Bedachtnahme auf die Strecken- und Verkehrsverhältnisse für den Regelbetrieb vorzugeben.
    4. Ziffer 4
      Ob der Pünktlichkeitsgrad erreicht wird oder nicht, ist im Vorort- und Regionalverkehr jeweils pro Monat zu ermitteln.
    5. Ziffer 5
      Die Höhe der bei Nichterreichen des Pünktlichkeitsgrades zu gewährenden Entschädigung ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen ebenfalls im Vorhinein vor- und bekanntzugeben. Die Entschädigung ist in pauschalierten Beträgen und anteilig für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, festzusetzen. Die Beträge haben mindestens 10% des rechnerisch auf diesen Monat entfallenden Fahrpreises des konkret auf diese Strecke entfallenden Bahnanteiles einer Jahreskarte zu betragen und sind jedenfalls auf 50 Cent Beträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis 25 Cent abgerundet und Beträge über 25 Cent aufgerundet werden.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der betroffenen Fahrgäste und der Höhe der Entschädigungsbeträge haben die Jahreskarten verwaltenden Stellen entsprechend mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Dem Fahrgast steht ein Anspruch gemäß Absatz eins, insoweit nicht zu, als die Nichterreichung des Pünktlichkeitsgrades auf Zugverspätungen und Zugausfälle auf folgende Ursachen zurückzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      außerhalb des Betriebes liegende Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
    2. Ziffer 2
      ein Verschulden des Fahrgastes;
    3. Ziffer 3
      ein Verhalten einer dritten Person, welches das Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
    Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Fahrweg betreibt, auf dem die Beförderung erfolgt, gilt im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als dritte Person.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben auch für die Anwendung der Regelung über die Fahrpreisentschädigungen für Fahrgäste mit Jahreskarten, unter Beteiligung der Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität für deren Beförderung, Dienstqualitätsnormen festzulegen, sowie dafür zu sorgen, dass die Information der Fahrgäste über ihre Rechte und Pflichten bei den die Jahreskarten ausgebenden Stellen bereitgestellt wird.

Vollziehung

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, in zivilrechtlichen Belangen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

Artikel 2
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins g, wird folgender Paragraph eins h, samt Überschrift eingefügt:

„Grenzüberschreitender Personenverkehr

Paragraph eins h,

Grenzüberschreitender Personenverkehr ist jener Verkehr, bei dem Personen mit einem Zug, der mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert, befördert werden und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; der Zug kann zusammengesetzt und/oder getrennt werden, und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Ursprungs- und Zielorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, Litera b, wird folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    Vorlage des Sicherheitsberichtes gemäß Paragraph 39 d,;“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Entsendung eines Staatskommissärs eine Vergütung zu entrichten, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Tätigkeit des Staatskommissärs und der jeweiligen Schieneninfrastruktur durch Bescheid festzusetzen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 13, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „gemäß Paragraph 12, der Ausdruck „und gemäß dem 9. Teil“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 21 a, Absatz eins, wird das Wort „auszuführen“ durch das Wort „ausführen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 21 a, werden folgende Paragraphen 21 b, und 21c samt Überschriften eingefügt:

„Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

Paragraph 21 b,

  1. Absatz eins,Das selbständige Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges auf Eisenbahnen in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtmittel sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung ist verboten.
  2. Absatz 2,Während des selbständigen Bedienens und Führens eines Triebfahrzeuges auf Eisenbahnen ist die Einnahme von Alkohol, Suchtmittel oder die körperliche und geistige Verfassung beeinträchtigenden Medikamenten verboten.

Qualifizierte Tätigkeiten

Paragraph 21 c,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      Kategorien von Tätigkeiten festlegen, welche die Sicherheit des Betriebes einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen und des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen gewährleisten, und welche im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung und die Erfordernisse des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen von Eisenbahnbediensteten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder eines Eisenbahnverkehrsunternehmens erst nach erfolgter Ausbildung durch ein solches Eisenbahnunternehmen oder durch den Betreiber einer Schulungseinrichtung ausgeführt werden dürfen, wenn in einem oder mehreren, von sachverständigen Prüfern ausgestellten Zeugnissen dokumentiert ist, dass der Eisenbahnbedienstete über die für diese Tätigkeiten erforderliche Eignung verfügt,
    2. Ziffer 2
      die Erfordernisse für die erforderliche Eignung festlegen,
    3. Ziffer 3
      festlegen, welchen Voraussetzungen der Betrieb einer Schulungseinrichtung hinsichtlich der Qualifikation des Ausbildungspersonals, der Ausbildungsmethode, des Ausbildungsinhaltes, der Ausbildungsunterlagen und der für Schulungszwecke erforderlichen Einrichtungen entsprechen muss,
    4. Ziffer 4
      festlegen, wie die Teilnahme an der Ausbildung zu dokumentieren ist,
    5. Ziffer 5
      festlegen, welche Voraussetzungen vor der Ausstellung eines Zeugnisses durch sachverständige Prüfer vorliegen müssen,
    6. Ziffer 6
      festlegen, ob für Bedienstete, für die Zeugnisse vorliegen, in denen die für die Tätigkeit erforderliche Eignung dokumentiert ist, zusätzlich eine Bescheinigung auszustellen ist sowie Inhalt und äußere Merkmale einer solchen Bescheinigung festlegen,
    7. Ziffer 7
      Zeitabstände festlegen, innerhalb der von den Eisenbahnbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen zu prüfen oder prüfen zu lassen ist, ob die Eisenbahnbediensteten noch über die für die Ausführung der Tätigkeiten erforderliche Eignung verfügen, sowie die Art und Weise dieser Prüfung bestimmen,
    8. Ziffer 8
      die Eintragung derartiger Eisenbahnbediensteter in ein Register anordnen und die Ausgestaltung dieser Register, die Erteilung von Auskünften über die in diesen Registern enthaltenen Angaben und Daten und die Voraussetzungen für das Löschen von Registereintragungen regeln.
  2. Absatz 2,Wer ein Register gemäß Absatz eins, Ziffer 8, führt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage
    1. Ziffer eins
      dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      einem ins Register eingetragenen Eisenbahnbediensteten im Hinblick auf seine Person,
    3. Ziffer 3
      Eisenbahnunternehmen, wenn der in das Register eingetragene Eisenbahnbedienstete für eine Tätigkeit, die mit Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegt worden ist, eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person, oder
    4. Ziffer 4
      der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen notwendig ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten, in das Register eingetragenen Eisenbahnbediensteten, wenn sie Tätigkeiten ausgeübt haben, die mit Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegt worden sind,
    schriftliche Auskunft über die im Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Personen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind, auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu sachverständigen Prüfern zu bestellen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung eines Sachverständigen ist zulässig. Die Behörde hat ein Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 22, Absatz 4, und 7 entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:

„Entschädigungsbedingungen

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Die Tarife für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen haben auch Entschädigungsbedingungen jeweils zur Anwendung der Regelungen über die Fahrpreisentschädigung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,, und gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 14, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben die Entschädigungsbedingungen bei der erstmaligen Veröffentlichung gleichzeitig der Schienen-Control GmbH vorzulegen. Änderungen der Entschädigungsbedingungen sind von den Eisenbahnverkehrsunternehmen rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Schienen-Control GmbH vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird der Ausdruck „Z 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Z 1, 2 und 4“ und im Absatz 2, der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins, bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins, bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist erforderlich für den Bau oder die Veränderung von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen, wenn deren Bau oder Veränderung entsprechend einer europäischen technischen Zulassung erfolgen soll oder für die jeweilige eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung europäische Normen, europäische Spezifikationen oder gemeinsame technische Spezifikationen vorliegen und deren Bau oder Veränderung entsprechend dieser Normen und Spezifikationen erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 36, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für den Bau oder die Veränderung von eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen, wenn deren Bau oder Veränderung entsprechend einer europäischen technischen Zulassung erfolgen soll oder für die jeweilige eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung gemeinsame europäische technische Spezifikationen vorliegen und deren Bau oder Veränderung entsprechend dieser Spezifikationen erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 48, samt Überschrift lautet:

              „4. Teil              
Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück
Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
    2. Ziffer 2
      die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
    Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
  2. Absatz 2,Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Absatz 2, festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
    2. Ziffer 2
      welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,
    und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Absatz eins, zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Absatz 2, festgelegte Kostentragungsregelung.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 49, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.“

Novellierungsanordnung 14, Im 4. Teil entfällt das 3. Hauptstück; nach Paragraph 49, wird folgender Paragraph 50, samt Überschrift eingefügt:

„Bildverarbeitende technische Einrichtungen

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer entgegen einer Verordnung nach Paragraph 49, Absatz 3, im Bereich von schienengleichen Eisenbahnübergängen durch Verkehrsteilnehmer begangenen
    1. Ziffer eins
      Missachtung eines von einer Sicherungsanlage abgegebenen Rotlichtzeichens, oder
    2. Ziffer 2
      Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit
    dürfen Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, zwecks verwaltungsstrafrechtlicher Ahndung solcher Zuwiderhandlungen gegen eine Verordnung nach Paragraph 49, Absatz 3, bildverarbeitende technische Einrichtungen, im Falle der Ziffer 2, solche, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann (punktuelle Geschwindigkeitsmessung), verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Absatz eins, ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Missachtung eines Rotlichtzeichens oder jeweils auf den Fall einer festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die keine Verwaltungsübertretung begangen haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Daten dieser Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Gemäß Absatz eins, ermittelte Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Verkehrsteilnehmers verwendet werden, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Missachtung eines Rotlichtzeichens oder einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
  4. Absatz 4,Ob im Bereich eines schienengleichen Eisenbahnüberganges für die automationsunterstützte Feststellung einer der im Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen von einem zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunternehmen eine bildverarbeitende technische Einrichtung einzurichten ist, hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Die eingerichteten bildverarbeitenden technischen Einrichtungen sind den im Absatz eins, angeführten Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen zur Verwendung zugänglich zu machen. Die Träger der Straßenbaulast sind zur kostenlosen Duldung der Anbringung von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen oder Anlagenteilen solcher bildverarbeitender technischer Einrichtungen auf Straßengrund verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 57, samt Überschrift lautet:

„Zugangsberechtigte

Paragraph 57,

Zugangsberechtigte sind:

  1. Ziffer eins
    Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich;
  2. Ziffer 2
    Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr;
  3. Ziffer 3
    Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr;
  4. Ziffer 4
    Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;
  5. Ziffer 5
    Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 57 a, wird folgender Paragraph 57 b, samt Überschrift eingefügt:

„Bedienungsverbot im grenzüberschreitenden Personenverkehr

Paragraph 57 b,

  1. Absatz eins,Das mit dem Zugangsrecht zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr verbundene Recht eines im Paragraph 57, Ziffer 2, angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Bahnhöfe oder Haltestellen zu bedienen, ist für diejenigen Bahnhöfe oder Haltestellen, die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrs befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Personenverkehr auf Grundlage eines Vertrages erfolgt, insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als in einem Feststellungsverfahren mit Bescheid festgestellt worden ist, dass ansonsten das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen Vertrages gefährdet wäre.
  2. Absatz 2,Zuständig für die Feststellung, ob die Bedienung von Bahnhöfen oder Haltestellen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr gefährdet, ist die Schienen-Control Kommission. Berechtigt zur Einbringung eines Antrages auf Feststellung ist jede Partei des Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Die Vertragspartei hat dem Antrag alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizulegen. Dem Zugangsberechtigten kommt im Feststellungsverfahren Parteistellung zu.
  3. Absatz 3,Ob durch die Bedienung von Bahnhöfen oder Haltestellen das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr auf den Eisenbahnen oder Teilen derselben, auf denen diese Bahnhöfe oder Haltestellen liegen, gefährdet würde und ob aus dem Grunde das Zugangsrecht ausgenommen oder einzuschränken ist, ist anhand einer von der Schienen-Control Kommission oder einem von dieser Beauftragten zu erstellenden Marktanalyse zu ermitteln und in einem Feststellungsbescheid festzustellen. Im Feststellungsbescheid ist weiters auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt eine erneute Feststellung beantragt werden darf. Die Schienen-Control Kommission hat die allgemeinen Kriterien, die sie einer derartigen Ermittlung zugrunde legt, von Vornherein und einen erlassenen Feststellungsbescheid anonymisiert auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift zu dem mit Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, aufgehobenen Paragraph 61, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 64, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Rahmenregelungen sollen auf die Dauer von fünf Jahren befristet sein und können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert werden. Rahmenregelungen sind der Schienen-Control GmbH innerhalb eines Monats ab ihrer Erstellung von der Zuweisungsstelle vorzulegen. Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind gegenüber der Schienen-Control GmbH zu rechtfertigen; dafür sind gleichzeitig mit deren Vorlage Angaben über die der Rahmenregelung als Motiv zugrunde liegenden geschäftlichen Verträge, besonderen Investitionen oder Risiken zu machen. Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren unterliegen der Genehmigung der Schienen-Control Kommission; diese ist insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem in Verbindung mit vertraglichen Verpflichtungen, sowie sonstigen vergleichbaren Risiken zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 19, Die Absatz 4, bis 6 des Paragraph 65, erhalten die Bezeichnung Absatz 5, bis 7. Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Zugangsberechtigte, die ein Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr bei der Zuweisungsstelle einzubringen beabsichtigen, haben die Zuweisungsstelle und die Schienen-Control GmbH davon zu unterrichten. Ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Personenverkehr auf der vom Begehren betroffenen Eisenbahn oder Teilen derselben durch Vertrag geregelt, hat die Schienen-Control GmbH ihrerseits die Parteien des Vertrages über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen von der beabsichtigten Einbringung des Begehrens zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Bei der Entscheidung über Begehren auf die Zuweisung von Zugtrassen, die nicht bei der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen sind (Ad-hoc-Begehren), und bei der Entscheidung über damit im Zusammenhang stehende Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, sind die Begehren, die zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben notwendig sind, vorrangig zu berücksichtigen; das betrifft insbesondere Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, die für einen Einsatz des Bundesheeres oder die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 oder für einsatzähnliche Übungen benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 77, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 3., 5., 6. und 7. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere Paragraphen 26, 53 e, 65 b, 68 a, 75, 78 a, und 78c) folgende Aufgaben:“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Tätigkeit einer Schlichtungsstelle.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 78 a, samt Überschrift lautet:

„Schlichtungsstelle

Paragraph 78 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden können Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Kunden Beschwerden, welche die Beförderung von Fahrgästen, Reisegepäck oder Gütern betreffen und die mit einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht befriedigend gelöst worden sind, der Schienen-Control GmbH vorlegen. Die Schienen-Control GmbH hat die von Gebietskörperschaften und Interessenvertretungen vorgelegten Beschwerden jedenfalls und die von Kunden vorgelegten Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung oder überdurchschnittlicher Häufung gleich gelagerter Beschwerden zu behandeln.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Behörden können Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und Fahrgäste Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, und wegen behaupteter unrichtiger oder für die Fahrgäste unzumutbarer Regelungen in den Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, bei der Schienen-Control GmbH erheben.
  3. Absatz 3,Die Schienen-Control GmbH hat sich sowohl zu Beschwerden gemäß Absatz eins, als auch zu Beschwerden gemäß Absatz 2, um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten zu bemühen. Ansonsten hat sie den Beteiligten ihre Ansicht mitzuteilen und kann eine Empfehlung, die nicht verbindlich und nicht anfechtbar ist, zur Regelung der Angelegenheit abgeben. Die Schienen-Control GmbH hat in einer Richtlinie eine Verfahrensweise gemäß Absatz eins und Absatz 2, festzulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Betroffene Unternehmen haben mitzuwirken und nach Anforderung durch die Schienen-Control GmbH alle zur Beurteilung des beschwerderelevanten Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Schienen-Control GmbH hat über die Kundenzufriedenheit im Eisenbahnbereich im allgemeinen und über die anhängig gemachten Beschwerden im besonderen jährlich einen Bericht zu erstellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise, jedenfalls auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 24, Der Paragraph 78 b, erhält die Paragraphenbezeichnung Paragraph 78 c, Nach Paragraph 78 a, wird folgender Paragraph 78 b, (neu) samt Überschrift eingefügt:

„Unwirksamkeit der Entschädigungsbedingungen

Paragraph 78 b,

  1. Absatz eins,Die Schienen-Control GmbH hat die Schienen-Control Kommission über gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2, behandelte und die Entschädigungsbedingungen betreffende Beschwerdefälle zu informieren, wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt.
  2. Absatz 2,Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen:
    1. Ziffer eins
      die Entschädigungsbedingungen ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, wenn die Modalitäten für die Fahrpreisentschädigung für die Fahrgäste unangemessen und unzumutbar ist, oder wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen entgegen Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr bei der Vorgabe des Pünktlichkeitsgrades nicht auf die Strecken- und Verkehrsverhältnisse für den Regelbetrieb Bedacht nimmt, den Pünktlichkeitsgrad nicht monatlich ermittelt oder die Entschädigungshöhe nicht mit mindestens 10% des rechnerisch auf einen Monat entfallenen Fahrpreises des konkret auf diese Strecke entfallenen Bahnanteiles einer Jahreskarte festsetzt;
    2. Ziffer 2
      die Entschädigungsbedingungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, wenn sie das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht nach den Kriterien des Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, festsetzt.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 81, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (Paragraphen 22 a, 53 c, 53 f, 57 b, 64, Absatz 5, 65 e, Absatz 4, 72, 73, 74, 75 a, Absatz 3, 75 e, 78 b, und 154) und die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH.“

Novellierungsanordnung 26, Der 9. Teil erhält die Bezeichnung „10. Teil“. Die bisherigen Paragraphen 124, bis 127 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§§ 162 bis Paragraph 165,; der bisherige Paragraph 128, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 168“; die bisherigen Paragraphen 130, bis 131a erhalten die Paragraphenbezeichnung „§§ 169 bis 172“; die bisherigen Paragraphen 132, bis 133a erhalten die Paragraphenbezeichnung „§§ 173 bis 175“; die bisherigen Paragraphen 134, und 135 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§§ 177 und 178“.

Novellierungsanordnung 27, Nach dem 8. Teil wird folgender 9. Teil eingefügt:

„9. Teil
Triebfahrzeugführer

1. Hauptstück
Allgemeines

Triebfahrzeugführer

Paragraph 124,

Ein Triebfahrzeugführer im Sinne dieses Gesetzesteiles ist, wer Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

Anwendungsbereich

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzesteiles sind solche, die zum österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehören.
  2. Absatz 2,Dieser Gesetzesteil regelt die Berechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen durch Triebfahrzeugführer auf Eisenbahnen.
  3. Absatz 3,Dieser Gesetzesteil gilt nicht für das selbständige Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges innerhalb bestimmter, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegter lokaler und funktional getrennter Betriebsbereiche von Eisenbahnen, wenn das selbständige Führen und Bedienen des Triebfahrzeuges eisenbahnbetrieblichen Hilfstätigkeiten oder dem Verkehr von und zu Anschlussbahnen dient.

Voraussetzungen zum Führen eines Triebfahrzeuges

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Ein Triebfahrzeug auf einer Eisenbahn darf nur selbständig führen und bedienen, wer
    1. Ziffer eins
      Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist,
    2. Ziffer 2
      Inhaber einer gültigen Bescheinigung ist, in der die Klasse des von ihm selbständig geführten und bedienten Triebfahrzeuges und die Eisenbahn, auf der er ein solches Triebfahrzeug selbständig führt und bedient, eingetragen ist, und
    3. Ziffer 3
      die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung mit sich führt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, darf ein Triebfahrzeugführer ein Triebfahrzeug für nachfolgende Fahrten auf solchen Eisenbahnen selbständig führen und bedienen, die nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen sind, wenn sich das Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, dafür entscheidet und er von einem Triebfahrzeugführer begleitet wird, in dessen Bescheinigung diese Eisenbahn ausgewiesen ist:
    1. Ziffer eins
      Fahrten im Zuge von Umleitungen, die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegt wurden;
    2. Ziffer 2
      einmalige Sonderfahrten mit historischen Triebfahrzeugen;
    3. Ziffer 3
      einmalige Sonderfahrten im Güterverkehr, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zustimmt;
    4. Ziffer 4
      Fahrten im Zuge der Auslieferung oder Vorführung von neuen Schienenfahrzeugen;
    5. Ziffer 5
      Ausbildungs- und Prüffahrten;
    6. Ziffer 6
      Fahrten zum Zwecke der Instandhaltung der Eisenbahn.
  3. Absatz 3,Wer Inhaber einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung ist, in der ein Triebfahrzeug der Klasse B und eine Eisenbahn eingetragen sind, ist auch berechtigt, ein Triebfahrzeug der in seiner Bescheinigung eingetragenen Klasse B auf einer vernetzten Nebenbahn, die nicht zum österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehört, selbständig zu führen und zu bedienen.

Ausländische Fahrerlaubnisse

Paragraph 127,

In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte, in ihren Einzelangaben aktualisierte, duplizierte oder erneuerte Fahrerlaubnisse sind inländischen gleichzuhalten, wenn der darin bezeichnete Inhaber das 20. Lebensjahr bereits vollendet hat.

2. Hauptstück
Fahrerlaubnis

Wesen der Fahrerlaubnis

Paragraph 128,

Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.

Voraussetzungen

Paragraph 129,

Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind:

  1. Ziffer eins
    die Vollendung des 20. Lebensjahres;
  2. Ziffer 2
    eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 199 vom 31. 07.1985 S 56, entspricht;
  3. Ziffer 3
    die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
  4. Ziffer 4
    die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen;
  5. Ziffer 5
    allgemeine Fachkenntnisse über das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen.

Zuständigkeit

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Zuständig für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis, für die Aktualisierung von Einzelangaben einer Fahrerlaubnis, für die Erneuerung einer Fahrerlaubnis oder für die Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis sowie für die Entziehung einer Fahrerlaubnis und die Aussetzung einer Fahrerlaubnis ist die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Diese hat im Verwaltungsverfahren das AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, abweichend von der Zuständigkeitsregelung gemäß Absatz eins,, zeitlich befristet und widerrufbar, einem dazu geeigneten Eisenbahnunternehmen auf dessen Anregung für seine Eisenbahnbediensteten mit Bescheid die Zuständigkeit für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis, für die Aktualisierung von Einzelangaben einer Fahrerlaubnis, für die Erneuerung einer Fahrerlaubnis und für die Ausstellung eines Duplikates einer Fahrerlaubnis übertragen. Das Eisenbahnunternehmen hat im Verwaltungsverfahren das AVG anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die für die Zuständigkeitsübertragung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Eignung des mit der übertragenen Zuständigkeit betrauten Eisenbahnunternehmens, noch gegeben sind. Weiters kann er vom Eisenbahnunternehmen die Vorlage von Unterlagen, die die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Zuständigkeit dokumentieren, verlangen. Einem solchen Verlangen hat das Eisenbahnunternehmen unverzüglich zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und Eisenbahnunternehmen Weisungen zur Ausübung ihrer Zuständigkeiten (Absatz eins, und 2) erteilen.
  4. Absatz 4,Gegen gemäß Absatz eins, erlassene Bescheide der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und gegen gemäß Absatz 2, erlassene Bescheide des Eisenbahnunternehmens ist die Berufung zulässig. Berufungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. In den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, und 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5, 68, und 73 AVG.

Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

Paragraph 131,

Dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis sind beizugeben:

  1. Ziffer eins
    eine Geburtsurkunde oder eine andere öffentliche Urkunde, aus der das Alter und der Geburtsort des Antragstellers ersichtlich sind;
  2. Ziffer 2
    eine öffentliche Urkunde zum Nachweis, dass der Antragsteller eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie eine Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG entspricht, erfolgreich abgeschlossen hat;
  3. Ziffer 3
    ein von einem Arbeitsmediziner oder einem arbeitsmedizinischen Zentrum erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;
  4. Ziffer 4
    ein von einem klinischen Psychologen oder einem Gesundheitspsychologen (Paragraph 150, Absatz 3,) erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;
  5. Ziffer 5
    ein von einem sachverständigen Prüfer ausgestelltes Zeugnis, in dem dokumentiert ist, dass der Antragsteller über allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt.

Physische Eignung

Paragraph 132,

Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang römisch zwei, Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge oder Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 51, angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.

Arbeitspsychologische Eignung

Paragraph 133,

Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang römisch zwei, Abschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.

Allgemeine Fachkenntnisse

Paragraph 134,

Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, dass der Antragsteller über allgemeine Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, ist das Ergebnis einer Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang römisch vier der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen.

Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis

Paragraph 135,

  1. Absatz eins,Über den Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis ist innerhalb eines Monats ab dessen Einlangen zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die im Paragraph 129, angeführten Voraussetzungen vorliegen; diesfalls ist der Antrag durch die Ausstellung der Fahrerlaubnis in Form einer Urkunde mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren zu erledigen. Es darf nur ein einziges Original dieser Urkunde ausgestellt werden.
  2. Absatz 2,Inhalt und Merkmale der ausgestellten Fahrerlaubnis haben dem Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis, das von der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt wird, zu entsprechen.

Erneuerung der Fahrerlaubnis

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit einer ausgestellten Fahrerlaubnis kann deren Inhaber eine Erneuerung der Fahrerlaubnis beantragen. Die Fahrerlaubnis ist mit einer Gültigkeit von höchstens zehn Jahren zu erneuern, wenn gemäß Paragraph 139, durchgeführte Überprüfungen ergeben haben, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis noch die im Paragraph 129, Ziffer 3, bis 5 angeführten Voraussetzungen erfüllt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann anhand der im Fahrerlaubnis-Register erfolgten Eintragungen der Angaben über die gemäß Paragraph 139, durchgeführten Überprüfungen ermittelt werden.
  2. Absatz 2,Der Inhaber der erneuerten Fahrerlaubnis hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH seine bisherige Fahrerlaubnis nach Zustellung der erneuerten Fahrerlaubnis unverzüglich abzuliefern. Die ursprüngliche Fahrerlaubnis ist in geeigneter Weise als ungültig zu kennzeichnen und dem Inhaber der erneuerten Fahrerlaubnis zuzustellen.

Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Im Falle einer verloren gegangenen, gestohlenen oder zerstörten Fahrerlaubnis ist auf Antrag des darin angeführten Inhabers ein Duplikat der verloren gegangenen, gestohlenen oder zerstörten Fahrerlaubnis auszustellen, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die Zerstörung glaubhaft gemacht wird.
  2. Absatz 2,Wird die verloren gegangene oder gestohlene Fahrerlaubnis wieder gefunden, ist diese, wenn bereits ein Duplikat dieser verloren gewesenen oder gestohlenen Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH abzuliefern.

Aktualisierung der Fahrerlaubnis

Paragraph 138,

Entsprechen Einzelangaben in einer Fahrerlaubnis nicht mehr der Realität, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet, deren Aktualisierung unter Beigabe der notwendigen Angaben und Nachweise zu beantragen. Diesfalls ist eine neue Fahrerlaubnis mit aktualisiertem Inhalt auszustellen. Der Inhaber der ausgestellten, aktualisierten Fahrerlaubnis hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH unverzüglich nach deren Zustellung die nicht mehr aktuelle Fahrerlaubnis abzuliefern.

Überprüfungen

Paragraph 139,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in den im Anhang römisch zwei Abschnitt 3.1 der Richtlinie 2007/59/EG vorgegebenen Zeitabständen das Vorliegen seiner physischen Eignung durch eine Untersuchung bei einem Arbeitsmediziner bzw. bei einer arbeitsmedizinischen Stelle überprüfen zu lassen und das darüber ausgestellte Gutachten der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und dem ihn zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen einsetzenden Eisenbahnunternehmen als Nachweis vorzulegen. Der Erstellung des Gutachtens, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis noch über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt, sind die Ergebnisse einer ärztlichen Untersuchung, die sich zumindest auf die in Anhang römisch zwei Abschnitte 3.2 der Richtlinie 2007/59/EG angeführten Punkte erstreckt, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in regelmäßigen, zehn Jahre unterschreitenden Zeitabständen das Vorliegen seiner arbeitspsychologischen Eignung durch eine Untersuchung bei einem klinischen Psychologen oder einem Gesundheitspsychologen (Paragraph 150, Absatz 3,) überprüfen zu lassen und das darüber ausgestellte Gutachten der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und dem ihn zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen einsetzenden Eisenbahnunternehmen als Nachweis vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hat in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen im Rahmen des im Sicherheitsmanagementsystem vorgesehenen Schulungsprogrammes überprüfen zu lassen, ob seine allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Bedienen und Führen von Triebfahrzeugen noch vorhanden sind, und dies der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz eins, bis 3 durch den Inhaber einer Fahrerlaubnis zu überwachen.

Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

Paragraph 140,

  1. Absatz eins,Eine Fahrerlaubnis ist deren Inhaber mit Bescheid zu entziehen, wenn dieser die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen auf Dauer nicht mehr erfüllt oder er die im Paragraph 139, angeführten Nachweise nicht erbringt. In dem Bescheid ist zu verfügen, dass die entzogene Fahrerlaubnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH abzuliefern ist.
  2. Absatz 2,Ist es jedoch wahrscheinlich, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis die für deren Ausstellung erforderlichen Voraussetzungen in einem absehbaren Zeitraum wiedererlangen wird, ist die Fahrerlaubnis bescheidmäßig auszusetzen und zu verfügen, dass die Fahrerlaubnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vorläufig abzuliefern ist. Die abgelieferte Fahrerlaubnis ist dem Inhaber wieder zuzustellen, wenn dieser nachgewiesen hat, dass er die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen wieder erfüllt. Mit Zustellung der Fahrerlaubnis gilt deren Aussetzung als aufgehoben.
  3. Absatz 3,Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem bekannt ist, dass er die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, ist verpflichtet, dies der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und dem Eisenbahnunternehmen, dem er angehört, anzuzeigen.

3. Hauptstück
Bescheinigung

Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,In der Bescheinigung ist auszuweisen, welche Klasse von Triebfahrzeugen auf welchen bestimmten Eisenbahnen der in der Bescheinigung angeführte Triebfahrzeugführer selbständig führen und bedienen darf.
  2. Absatz 2,Die Triebfahrzeuge sind in folgende Klassen einzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Klasse A, welche Verschublokomotiven, Bauzüge, Schienenfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten und alle anderen im Verschubbetrieb eingesetzten Lokomotiven umfasst;
    2. Ziffer 2
      Klasse B, welche im Personenverkehr, im Güterverkehr, oder im Personen- und Güterverkehr eingesetzte Triebfahrzeuge umfasst.

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

Paragraph 142,

Die Ausstellung einer Bescheinigung setzt voraus:

  1. Ziffer eins
    Innehabung einer Fahrerlaubnis;
  2. Ziffer 2
    Kenntnisse der jeweiligen Sprache, mit der auf jenen Eisenbahnen kommuniziert wird, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;
  3. Ziffer 3
    schienenfahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Triebfahrzeuge, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;
  4. Ziffer 4
    schienenbahnbezogene Fachkenntnisse für jene Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;
  5. Ziffer 5
    eine Schulung über die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen relevanten Teile des Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens, dem derjenige angehört, der in der Bescheinigung ausgewiesen werden soll.

Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung

Paragraph 143,

  1. Absatz eins,Die Ausstellung einer Bescheinigung, die Aktualisierung von Einzelangaben einer Bescheinigung, die Erneuerung einer Bescheinigung sowie die Entziehung oder Aussetzung einer Bescheinigung obliegt dem Eisenbahnunternehmen, dem der darin angeführte Triebfahrzeugführer angehört. Die Bescheinigung ist in Form einer Urkunde auszustellen, in ihren Einzelangaben zu aktualisieren und zu erneuern. Bescheinigungen verbleiben im Eigentum des ausstellenden Eisenbahnunternehmens.
  2. Absatz 2,Inhalt und Merkmale der ausgestellten Bescheinigung haben dem Gemeinschaftsmodell für die Bescheinigung, das von der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt wird, zu entsprechen.

Verfahren

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Jedes Eisenbahnunternehmen, das Bescheinigungen ausstellen will, hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen, für die Aktualisierung von Einzelangaben der Bescheinigungen, für die Erneuerung von Bescheinigungen sowie für die Aussetzung und Entziehung von Bescheinigungen festzulegen sowie ein Beschwerdesystem, welches die Überprüfung einer Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung, über die Aktualisierung von Einzelangaben in der Bescheinigung, über die Aussetzung oder Entziehung einer Bescheinigung auf Verlangen eines Triebfahrzeugführers ermöglicht, einzurichten.
  2. Absatz 2,In dem Verfahren für die Ausstellung einer Bescheinigung ist die Vorlage eines oder mehrerer von sachverständigen Prüfern ausgestellten Zeugnissen vorzusehen, in dem oder in denen dokumentiert ist, dass der Triebfahrzeugführer über die schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse, die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die notwendige Sprachkenntnis verfügt.
  3. Absatz 3,Sollen in der Bescheinigung Eisenbahnen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befinden, ausgewiesen werden, ist im Verfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung vorzusehen, dass die für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf diesen Eisenbahnen erforderlichen schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und notwendigen Sprachkenntnisse durch Gutachten, Zeugnisse oder ähnlichen Dokumente nachgewiesen werden, die von Personen oder Stellen erstellt werden, die der Staat zugelassen oder anerkannt hat, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Eisenbahn liegt.
  4. Absatz 4,Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn die im Paragraph 142, angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, ob der Antragsteller über schienenfahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Triebfahrzeuge, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen, verfügt, ist das Ergebnis einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang römisch fünf der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen sowie das selbständige Führen und Bedienen des Triebfahrzeuges auf Fahrten auf den in der Bescheinigung auszuweisenden Eisenbahnen umfasst, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Der Ausstellung eines Zeugnisses, in dem dokumentiert wird, ob der Antragsteller über schienenbahnbezogene Fachkenntnisse für jene Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen, verfügt, ist das Ergebnis einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Gegenstand zumindest die im Anhang römisch sechs der Richtlinie 2007/59/EG angeführten allgemeinen Themen umfasst, zugrunde zu legen. Dieses Zeugnis hat auch zu dokumentieren, ob der Antragsteller über die gemäß Anhang römisch sechs der Richtlinie 2007/59/EG notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Überprüfungen

Paragraph 146,

Das Eisenbahnunternehmen hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob der Inhaber einer Bescheinigung noch über die notwendigen schienenfahrzeugbezogenen und schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse sowie über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Die Häufigkeit dieser Überprüfungen ist im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems festzulegen, wobei jedoch die im Abschnitt römisch sieben der Richtlinie 2007/59/EG angeführte Mindesthäufigkeit einzuhalten ist. Ergibt die Überprüfung, dass diese Fachkenntnisse noch vorhanden sind, ist dies vom Eisenbahnunternehmen durch einen Vermerk auf der Bescheinigung selbst und einen entsprechenden Eintrag im Bescheinigungs-Register festzuhalten.

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Paragraph 147,

Beendigt ein Triebfahrzeugführer sein Beschäftigungsverhältnis mit einem Eisenbahnunternehmen, so wird die von diesem Eisenbahnunternehmen ausgestellte Bescheinigung ungültig. Auf sein Verlangen hat das Eisenbahnunternehmen dem ausscheidenden oder ausgeschiedenen Triebfahrzeugführer eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung und sämtliche Nachweise, die seine Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung und berufliche Befähigung ausweisen, auszufolgen.

4. Hauptstück
Sachverständige

Bestellung sachverständiger Prüfer

Paragraph 148,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat zur Begutachtung des Vorhandenseins

  1. Ziffer eins
    der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,
  2. Ziffer 2
    der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und
  3. Ziffer 3
    der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen
sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

Paragraph 149,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der gemäß Paragraph 148, bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.

Begutachtungsbefugnis

Paragraph 150,

  1. Absatz eins,Zu Begutachtungen, ob die im Paragraph 148, angeführten Fachkenntnisse vorhanden sind, sind ausschließlich die im Verzeichnis gemäß Paragraph 149, geführten sachverständigen Prüfer befugt. Zur Begutachtung, ob die schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse und die notwendigen Sprachkenntnisse zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf einer Eisenbahn, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, vorhanden sind, sind ausschließlich die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Vertragspartei zugelassenen oder anerkannten Personen oder Stellen befugt.
  2. Absatz 2,Sachverständige Prüfer dürfen zur Begutachtung, ob die im Paragraph 148, angeführten Fachkenntnisse vorliegen, nur eine Person zulassen, die über eine Teilnahmebestätigung gemäß Paragraph 151, verfügt.
  3. Absatz 3,Mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind Arbeitsmediziner bzw. arbeitsmedizinische Zentren und mit der Begutachtung des Vorhandenseins der arbeitspsychologischen Eignung für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen sind klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen zu betrauen, die hiefür weitergebildet sind und über ein Zertifikat verfügen.

5. Hauptstück
Ausbildung

Ausbildungsmethode

Paragraph 151,

Der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erlangung einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung notwendig sind, hat in einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung durch die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen und durch eine praktische Verwendung am Triebfahrzeug zu erfolgen. Darüber hat der Betreiber einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

Paragraph 152,

  1. Absatz eins,Der Betrieb einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die zu erteilen ist, wenn die Eignung zum Betrieb einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist erbracht, wenn ein Zertifikat bzw. Prüfergebnis aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Spezifikation vorgelegt wird; ansonsten sind Unterlagen vorzulegen, anhand derer nachgewiesen wird, dass eine Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vor allem dadurch sichergestellt ist, dass das entsprechend qualifizierte Schulungspersonal und die notwendigen Lehrbehelfe, Anlagen und Betriebsmittel vorhanden sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis aller im Inland befindlichen Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtungen im Internet bereitzustellen.

Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

Paragraph 153,

  1. Absatz eins,Betreiber einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung haben allen Personen nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung Zugang zu ihrer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung zu gewähren.
  2. Absatz 2,Das Entgelt, das für die Vermittlung der für den Erwerb einer Fahrerlaubnis oder der für den Erwerb einer Bescheinigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu entrichten ist, ist nach dem Grundsatz eines angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgeltes festzulegen.

Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

Paragraph 154,

  1. Absatz eins,Wird jemandes Begehren auf Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten abgelehnt oder kommt eine Einigung mit dem Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung längstens drei Monate ab Einlangen des Begehrens beim Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nicht zustande, kann der Begehrende Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages zu enthalten.
  2. Absatz 2,Beschwerdeberechtigt im Sinne des Absatz eins, ist auch ein Eisenbahnunternehmen, wenn sein Begehren auf Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der für die Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Bediensteten abgelehnt wird oder eine Einigung mit dem Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung längstens drei Monate ab Einlangen des Begehrens beim Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung nicht zustande kommt.
  3. Absatz 3,Der Betreiber der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung, an den das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen drei Wochen nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Schienen-Control Kommission darf die in den Unterlagen gemäß Absatz 3, enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.
  5. Absatz 5,Die Schienen-Control Kommission hat nach Anhörung des Betreibers der Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung und des Beschwerdeführers nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Der Beschwerde ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Vertragsabschlusses stattzugeben; in diesem Fall hat der Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines schriftlichen Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.
  7. Absatz 7,Ein gemäß Absatz 6, erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines Vertrages zur Vermittlung der für die Erlangung einer Fahrerlaubnis oder der Erlangung einer Bescheinigung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht entgegen.

Ersatz der Ausbildungskosten

Paragraph 155,

Es ist sicher zu stellen, dass die von einem Eisenbahnunternehmen getätigten Kosten für die Absolvierung der Ausbildung zur Erlangung einer Fahrerlaubnis oder für die Ausbildung zur Erlangung einer Bescheinigung nicht auf unberechtigte Weise einem anderen Eisenbahnunternehmen zu Gute kommen, wenn der Triebfahrzeugführer das Eisenbahnunternehmen, mit dem das Dienstverhältnis besteht, vor Ablauf von drei Jahren nach Absolvierung der Ausbildung für ein anderes Eisenbahnunternehmen verlässt. Die erforderlichen Maßnahmen werden durch Kollektivvertrag präzisiert.

6. Hauptstück
Fahrerlaubnis-Register

Errichtung und Führung

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat für die Erfassung aller ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse ein Fahrerlaubnis-Register zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
  2. Absatz 2,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt, Kostenbeiträge für die Erfassung ausgestellter, in ihren Einzelangaben aktualisierter, erneuerter, ausgesetzter, entzogener oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeter Fahrerlaubnisse im Fahrerlaubnis-Register festzulegen und vom Fahrerlaubnisinhaber einzuheben. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge sind das Kostendeckungsprinzip und die Grundsätze einer pauschalierten anteiligen Anlastung sowie das Erfordernis der künftigen Eintragungen der Angaben über die gemäß Paragraph 139, durchzuführenden Überprüfungen zu berücksichtigen und ist von dem bei einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Gebarung notwendigen Aufwand bei der Erfüllung dieser Aufgaben auszugehen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH Weisungen zur Errichtung, Führung und regelmäßigen Aktualisierung des Fahrerlaubnis-Registers erteilen.

Inhalt

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Das Fahrerlaubnis-Registers hat zumindest alle in der jeweiligen Fahrerlaubnis enthaltenen Daten und Angaben über die gemäß Paragraph 139, durchgeführten Überprüfungen zu beinhalten. Jedem Triebfahrzeugführer ist eine nationale Kennnummer zuzuweisen. Darüber hinaus haben die Eckdaten des Fahrerlaubnis-Registers, wie etwa die zu registrierenden Daten, das Format dieser Daten und das Datenaustauschprotokoll, die Zugriffsrechte, die Dauer der Speicherung der Daten und das einzuhaltende Verfahren im Falle einer Insolvenz, der Festlegung der Kommission gemäß Artikel 22, Absatz 4, der Richtlinie 2007/59/EG zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Das gemäß Paragraph 130, Absatz 2, zuständige Eisenbahnunternehmen hat der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH unverzüglich eine Kopie einer ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten oder duplizierten Fahrerlaubnis zur Eintragung in das Fahrerlaubnis-Register vorzulegen.

Auskunft über Daten und Angaben

Paragraph 158,

Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

  1. Ziffer eins
    dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,
  2. Ziffer 2
    einem Triebfahrzeugführer im Hinblick auf seine Person,
  3. Ziffer 3
    den für das Triebfahrzeugführerwesen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in den anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörden, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis in diesen Staaten als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person,
  4. Ziffer 4
    der Europäischen Eisenbahnagentur, wenn die Auskunftserteilung zum Zwecke der Untersuchung, wie sich die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG in der Praxis auswirkt, erforderlich ist,
  5. Ziffer 5
    dem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern im Hinblick auf die von ihm eingesetzten Triebfahrzeugführer,
  6. Ziffer 6
    der Schienen-Control GmbH, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,
  7. Ziffer 7
    Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf deren Eisenbahnen als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person, oder
  8. Ziffer 8
    der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten Triebfahrzeugführer,
schriftlich Auskunft über die im Fahrerlaubnis-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.

7. Hauptstück
Bescheinigungs-Register

Errichtung und Führung

Paragraph 159,

Eisenbahnunternehmen haben entweder selbst oder durch einen Beauftragten ein Bescheinigungs-Register für die Erfassung aller ausgestellten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Bescheinigungen ihrer Triebfahrzeugführer zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

Inhalt

Paragraph 160,

Das Bescheinigungs-Register hat alle in der jeweiligen Bescheinigung enthaltenen Daten und Angaben zur Überprüfung, ob Inhaber einer Bescheinigung noch über die notwendigen schienenfahrzeugbezogenen und schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse verfügen, zu beinhalten. Darüber hinaus haben die Eckdaten des Bescheinigungs-Registers, wie etwa die zu registrierenden Daten, das Format dieser Daten und das Datenaustauschprotokoll, die Zugriffsrechte, die Dauer der Speicherung der Daten und das einzuhaltende Verfahren im Falle einer Insolvenz, der Festlegung der Kommission gemäß Artikel 22, Absatz 4, der Richtlinie 2007/59/EG zu entsprechen.

Auskunft über Daten und Angaben

Paragraph 161,

Wer ein Bescheinigungs-Register führt, hat Vorkehrungen zu treffen, dass auf begründete schriftliche Anfrage

  1. Ziffer eins
    dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Landeshauptmann, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Eisenbahngesetz 1957 erforderlich ist,
  2. Ziffer 2
    einem Triebfahrzeugführer im Hinblick auf seine Person,
  3. Ziffer 3
    den für das Triebfahrzeugführerwesen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in den anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörden, wenn ein Triebfahrzeugführer in ihrem Hoheitsgebiet als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person,
  4. Ziffer 4
    der Schienen-Control GmbH, wenn dies für die Entscheidung einer Beschwerde, mit der die Zuweisung einer Zugtrasse begehrt wird, erforderlich ist,
  5. Ziffer 5
    Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn ein Triebfahrzeugführer auf deren Eisenbahnen als Triebfahrzeugführer eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, im Hinblick auf dessen Person, oder
  6. Ziffer 6
    der Unfalluntersuchungsstelle, wenn dies zur Untersuchung von Vorfällen erforderlich ist, im Hinblick auf die an den Vorfällen beteiligten Triebfahrzeugführer,
schriftliche Auskunft über die im Bescheinigungs-Register enthaltenen Daten und Angaben erteilt wird.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 162, (neu) Absatz 6, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die in einem Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen einer gemäß Paragraph 49, Absatz 3, erlassenen Verordnung bestehen, mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 70 Euro, und die Ahndung sonstiger Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 36 Euro (Paragraph 50, VStG).“

Novellierungsanordnung 28a, Dem Paragraph 162, (neu) Absatz 6, werden nach Ziffer 3, folgende Sätze angefügt:

„50 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die von Organen der Bundespolizei wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen hat. 20 vH der Strafgelder aus Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3,, die durch eingerichtete bildverarbeitende technische Einrichtungen (Paragraph 50,) festgestellt worden sind, fließen dem Eisenbahnunternehmen zu.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 165, (neu) werden folgende Paragraphen 166, und 167 eingefügt:

Paragraph 166,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    der Bestimmung des Paragraph 21 b, zuwiderhandelt,
  2. Ziffer 2
    ohne dass Paragraph 176, anwendbar wäre, eine Klasse von Triebfahrzeugen auf einer im Paragraph 125, Absatz eins, angeführten Eisenbahn selbständig führt und bedient, obwohl er entweder kein Inhaber einer Bescheinigung ist oder die von ihm selbständig geführte und bediente Triebfahrzeugklasse nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen ist, oder,
  3. Ziffer 3
    ohne dass Paragraph 176, anwendbar wäre, auf einer im Paragraph 125, Absatz eins, angeführten Eisenbahn Triebfahrzeuge selbständig führt und bedient, obwohl er entweder kein Inhaber einer Bescheinigung ist oder die Eisenbahn nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen ist.

Paragraph 167,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen,

  1. Ziffer eins
    wer keine Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, veröffentlicht,
  2. Ziffer 2
    wer schwerwiegend gegen die Informationspflichten gemäß Artikel 8, oder 29 der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, verstößt,
  3. Ziffer 3
    wer schwerwiegend gegen die Hilfeleistungspflichten gemäß Artikel 18,, Artikel 22, Absatz eins, und 3 oder Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, verstößt oder
  4. Ziffer 4
    wer schwerwiegend gegen den Anspruch auf Beförderung gemäß Artikel 19, oder die Information gemäß Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, verstößt.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 170, (neu) lautet:

Paragraph 170,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 237 vom 24.08.1991 Seite 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/58/EG, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 44;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl. Nr. L 143 vom 27.06.1995 S 70, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/49/EG, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.04.2004 Seite 44;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur, Amtsblatt Nummer L 75 vom 15.03.2001 Seite 29 in der Fassung der Richtlinie 2007/58/EG, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S 44;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, Amtsblatt Nummer L 235 vom 17.09.1996 Seite 06 in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.04.2006 Seite 114;
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems, Amtsblatt Nummer L 110 vom 20.04.2001 Seite 01 in der Fassung der Richtlinie 2004/50/EG, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.04.2006 Seite 114;
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2004/49/EG über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.04.2004 Seite 44;
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 3.12.2007 Seite 51.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 175, (neu) wird folgender Paragraph 176, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,

Paragraph 176,

  1. Absatz eins,Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, im grenzüberschreitenden Verkehr, im Kabotageverkehr oder im Güterverkehr eingesetzt werden, bedürfen mit Ablauf des 31. Oktober 2011 einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung im Sinne der Richtlinie 2007/59/EG. Ist jedoch deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, anerkannt, dürfen sie bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 auf den im ersten Satz angeführten österreichischen Eisenbahnen, die in einem vor dem 31. Oktober 2011 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, für Zwecke der im ersten Satz angeführten Verkehre solche Triebfahrzeuge selbständig führen und bedienen, die im Anerkennungsbescheid oder in einem vor dem 31. Oktober 2011 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind.
  2. Absatz 2,Soweit nicht Absatz eins, anzuwenden ist, sind mit Ablauf des 31. Oktober 2013 für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, eine Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung notwendig. Wer jedoch bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013
    1. Ziffer eins
      die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, erworben hat, oder
    2. Ziffer 2
      über eine gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, anerkannte ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügt,
    darf bis zum Ablauf des 31. Oktober 2018 solche Triebfahrzeuge, die in dem Anerkennungsbescheid oder in einem vor dem 31. Oktober 2013 ausgestellten Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, auf denjenigen österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die in einem vor dem 31. Oktober 2013 ausgestellten Prüf- oder Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, selbständig führen und bedienen.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis von Personen eingebracht,
    1. Ziffer eins
      die die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, erworben haben, oder
    2. Ziffer 2
      deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, anerkannt ist,
    ist eine Ermittlung dahingehend, ob die im Paragraph 129, angeführten Voraussetzungen vorliegen, nicht notwendig. Abweichend von Paragraph 131, sind den durch solche Personen eingebrachten Anträgen auf Ausstellung einer Fahrbescheinigung lediglich eine Kopie der Befugnis (Ziffer eins,) oder eine Kopie des Anerkennungsbescheides (Ziffer 2,) beizugeben.
  4. Absatz 4,Eisenbahnunternehmen können für ihre Bediensteten, die die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, erworben haben und die Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, ohne weitere Prüfung, ob die im Paragraph 142, angeführten Voraussetzungen vorliegen, in einer auszustellenden Bescheinigung
    1. Ziffer eins
      jene österreichischen Eisenbahnen ausweisen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt sind und
    2. Ziffer 2
      jene Klasse von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.
  5. Absatz 5,Eisenbahnunternehmen können für ihre Bediensteten, deren ausländische Fahrberechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf den zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Eisenbahnen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, anerkannt ist und die Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, ohne weitere Prüfung, ob die im Paragraph 142, angeführten Voraussetzungen vorliegen, in einer auszustellenden Bescheinigung
    1. Ziffer eins
      jene österreichischen Eisenbahnen ausweisen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die in einem Ergänzungszeugnis angeführt sind und
    2. Ziffer 2
      jene Klasse von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Bescheid, mit dem die vorangeführte ausländische Fahrberechtigung anerkannt wurde, oder die in einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.
  6. Absatz 6,Für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder mit Sitz in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über ein Prüfzeugnis oder Ergänzungszeugnis gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, verfügen, gelten die schienenbahnbezogenen Kenntnisse für die in diesen Zeugnissen ausgewiesenen österreichischen Eisenbahnen, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, als gegeben.
  7. Absatz 7,Gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, bestellte Prüfungskommissäre, die zur Prüfung der fachlichen Kenntnisse von Triebfahrzeugführern für eine Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen bestellt sind, die zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gelten im Umfang und bis zum Ablauf ihrer Bestellung als gemäß Paragraph 148, bestellte sachverständige Prüfer. Personen und Stellen, die als Ärzte oder Psychologen mit der Begutachtung des Vorhandenseins der physischen bzw. psychischen Eignung von Personen als Triebfahrzeugführer im Sinne der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, betraut wurden und wiederholt tätig waren, dürfen auch mit Begutachtungen gemäß Paragraph 150, Absatz 3, betraut werden.
  8. Absatz 8,Bis zur Festlegung eines Gemeinschaftsmodells (Paragraph 135,) für die Fahrerlaubnis durch die Kommission haben Inhalt und Merkmale einer ausgestellten Fahrerlaubnis den Anforderungen des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2007/59/EG zu entsprechen.
  9. Absatz 9,Bis zur Festlegung eines Gemeinschaftsmodells (Paragraph 143,) für die Bescheinigung durch die Kommission haben Inhalt und Merkmale einer ausgestellten Fahrerlaubnis den Anforderungen des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2007/59/EG zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 178, (neu) wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Das 6. Hauptstück und das 7. Hauptstück des 9. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,, treten mit 1. November 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 33, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Eisenbahnen

Paragraph eins a, Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Paragraph eins b, Eisenbahnverkehrsunternehmen

Paragraph eins c, Integrierte Eisenbahnunternehmen

Paragraph eins d, Internationale Gruppierung

Paragraph eins e, Stadt- und Vorortverkehr

Paragraph eins f, Regionalverkehr

Paragraph eins g, Internationaler Güterverkehr

Paragraph eins h, Grenzüberschreitender Personenverkehr

Paragraph 2, Öffentliche Eisenbahnen

Paragraph 3, Nicht-öffentliche Eisenbahnen

Paragraph 4, Hauptbahnen, Nebenbahnen

Paragraph 5, Straßenbahnen

Paragraph 7, Anschlussbahnen

Paragraph 8, Materialbahnen

Paragraph 9, Gemeinsame Sicherheitsmethoden

Paragraph 9 a, Gemeinsame Sicherheitsziele

Paragraph 9 b, Stand der Technik

Paragraph 10, Eisenbahnanlagen

Paragraph 10 a, Schieneninfrastruktur

2. Teil: Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

Paragraph 11, Entscheidung über Vorfragen

Paragraph 12, Behördenzuständigkeit

Paragraph 13, Behördenaufgaben

Paragraph 13 a, Jahresbericht

Paragraph 13 b, Sicherheitsempfehlungen

3. Teil: Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

1. Hauptstück: Konzession

Paragraph 14, Erforderlichkeit der Konzession

Paragraph 14 a, Konzessionsverfahren

Paragraph 14 b, Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer

Paragraph 14 c, Erwerb einer Eisenbahn

Paragraph 14 d, Verlängerung der Konzessionsdauer

Paragraph 14 e, Konzessionsentziehung

Paragraph 14 f, Erlöschen der Konzession

2. Hauptstück: Verkehrsgenehmigung

Paragraph 15, Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung

Paragraph 15 a, Unterlagen zum Antrag

Paragraph 15 b, Voraussetzungen

Paragraph 15 c, Zuverlässigkeit

Paragraph 15 d, Finanzielle Leistungsfähigkeit

Paragraph 15 e, Fachliche Eignung

Paragraph 15 f, Entscheidungspflicht

Paragraph 15 g, Verkehrseröffnungsfrist

Paragraph 15 h, Überprüfungen

Paragraph 15 i, Entziehung, Einschränkung

Paragraph 15 j, Mitteilungspflichten

Paragraph 15 k, Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

3. Hauptstück: Verkehrskonzession

Paragraph 16, Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

Paragraph 16 a, Unterlagen zum Antrag

Paragraph 16 b, Voraussetzungen

Paragraph 16 c, Verkehrseröffnungsfrist

Paragraph 16 d, Überprüfungen

Paragraph 16 e, Entziehung, Einschränkung

Paragraph 16 f, Erlöschen der Verkehrskonzession

4. Hauptstück: Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen

Paragraph 17, Erforderlichkeit der Genehmigung

Paragraph 17 a, Genehmigungsverfahren

Paragraph 17 b, Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr

5. Hauptstück: Rechte des Eisenbahnunternehmens

Paragraph 18, Bau- und Betriebsrechte

Paragraph 18 a, Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung

Paragraph 18 b, Enteignungsrecht

Paragraph 18 c, Duldungsrechte

Paragraph 18 d, Schienenersatzverkehr

6. Hauptstück: Pflichten des Eisenbahnunternehmens

Paragraph 19, Vorkehrungen

Paragraph 19 a, Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen

Paragraph 19 b, Einstellung aus Sicherheitsgründen

Paragraph 19 c, Meldepflicht bei Unfällen und Störungen

Paragraph 20, Verkehrsanlagen, Wasserläufe

Paragraph 20 a, Einfriedungen, Schutzbauten

Paragraph 21, Betriebsleiter

Paragraph 21 a, Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

Paragraph 21 b, Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

Paragraph 21 c, Qualifizierte Tätigkeiten

Paragraph 22, Tarif, Fahrplan

Paragraph 22 a, Entschädigungsbedingungen

Paragraph 23, Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif

Paragraph 24, Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Paragraph 25, Genehmigungspflichtige Rechtsakte

Paragraph 26, Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens

Paragraph 27, Erleichterungen

Paragraph 28, Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

Paragraph 29, Auflassung einer Eisenbahn

Paragraph 30, Eisenbahnaufsichtsorgane

7. Hauptstück: Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

1. Abschnitt: Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

Paragraph 31, Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

Paragraph 31 a, Antrag

Paragraph 31 b, Bauentwurf

Paragraph 31 c, Mündliche Verhandlung

Paragraph 31 d, Berührte Interessen

Paragraph 31 e, Parteien

Paragraph 31 f, Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 31 g, Bauausführungsfrist

2. Abschnitt: Bauartgenehmigung

1. Unterabschnitt: Schienenfahrzeuge

Paragraph 32, Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

Paragraph 32 a, Antrag

Paragraph 32 b, Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 32 c, Berechtigungen

Paragraph 32 d, Befristung in der Bauartgenehmigung

Paragraph 32 e, Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen

2. Unterabschnitt: Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen

Paragraph 33, Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung

Paragraph 33 a, Antrag

Paragraph 33 b, Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 33 c, Befristung in der Bauartgenehmigung

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Paragraph 34, Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung

Paragraph 34 a, Verbindung mit anderen Genehmigungen

Paragraph 34 b, Antrag

Paragraph 35, Erteilung der Betriebsbewilligung

4. Abschnitt: Genehmigungsfreie Vorhaben

Paragraph 36,

8. Hauptstück: Sicherheitsbescheinigung

Paragraph 37, Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung

Paragraph 37 a, Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens

Paragraph 37 b, Ausstellung von Bescheinigungen

Paragraph 37 c, Entzug von Bescheinigungen

Paragraph 37 d, Mitteilungspflichten

9. Hauptstück: Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 38, Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 38 a, Nachweis getroffener Vorkehrungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

Paragraph 38 b, Ausstellung der Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 38 c, Entzug der Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 38 d, Mitteilungspflichten

10. Hauptstück: Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht

Paragraph 39, Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 a, Zweck des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 b, Wesentliche Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 c, Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 d, Sicherheitsbericht

11. Hauptstück: Sonstiges

Paragraph 40, Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

Paragraph 40 a, Vorarbeiten

Paragraph 40 b, Einlösungsrecht des Bundes

Paragraph 41, Ausländische Rechtsakte

3a. Teil: Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen

1. Hauptstück: Anrainerbestimmungen

Paragraph 42, Bauverbotsbereich

Paragraph 43, Gefährdungsbereich

Paragraph 43 a, Feuerbereich

Paragraph 44, Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

Paragraph 45, Beseitigung eingetretener Gefährdungen

2. Hauptstück: Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

Paragraph 46, Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen

Paragraph 47, Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen

Paragraph 47 a, Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

Paragraph 47 b, Bahnbenützende

3. Hauptstück: Sonstiges

Paragraph 47 c, Schutzvorschriften

4. Teil: Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück: Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Paragraph 48, Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

2. Hauptstück: Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Paragraph 49, Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

Paragraph 50, Bildverarbeitende technische Einrichtungen

5. Teil: Verknüpfung von Schienenbahnen

Paragraph 53 a, Anschluss und Mitbenützung

Paragraph 53 b, Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren

Paragraph 53 c, Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

Paragraph 53 d, Vorlage von Verträgen

Paragraph 53 e, Zwangsmaßnahmen

Paragraph 53 f, Wettbewerbsaufsicht

6. Teil: Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

1. Hauptstück: Allgemeines

Paragraph 54, Zweck

Paragraph 55, Trennungsmaßnahmen

2. Hauptstück: Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph 56, Zugang zur Schieneninfrastruktur

Paragraph 57, Zugangsberechtigte

Paragraph 57 a, Anforderungen an Zugangsberechtigte

Paragraph 57 b, Bedienungsverbot im grenzüberschreitenden Personenverkehr

Paragraph 58, Sonstige Leistungen

Paragraph 59, Schienennetz-Nutzungsbedingungen

Paragraph 59 a, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Paragraph 59 b, Reservierungskosten

Paragraph 60, Entziehung von Zugtrassen

Paragraph 62, Zuweisungsstelle

2. Abschnitt: Zuweisung von Zugtrassen

Paragraph 63, Zuweisungsgrundsätze

Paragraph 64, Rahmenregelung

Paragraph 64 a, Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen

Paragraph 65, Netzfahrplanerstellung

Paragraph 65 a, Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltung

Paragraph 65 b, Koordinierungsverfahren

Paragraph 65 c, Überlastete Schieneninfrastruktur

Paragraph 65 d, Kapazitätsanalyse

Paragraph 65 e, Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität

Paragraph 66, Sondermaßnahmen bei Störungen

3. Abschnitt: Benützungsentgelte und sonstige Entgelte

Paragraph 67, Regelungen für die Ermittlung der Benützungsentgelte

Paragraph 68, Festsetzung der Benützungsentgelte

Paragraph 68 a, Verhandlungen über die Höhe des Benützungsentgeltes

Paragraph 69, Einhebung der Benützungsentgelte

Paragraph 70, Sonstige Entgelte

4. Abschnitt: Behandlung von Begehren, Beschwerde, Wettbewerbsaufsicht

Paragraph 70 a, Rechtsform

Paragraph 71, Behandlung von Zuweisungs- und Leistungsbegehren

Paragraph 72, Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle

Paragraph 73, Beschwerde gegen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen

Paragraph 73 a, Vorlage von Verträgen und Urkunden

Paragraph 74, Wettbewerbsaufsicht

Paragraph 74 a, Auskunftspflichten

Paragraph 75, Zwangsmaßnahmen

6a. Teil: Zugang auf anderen Eisenbahnen

Paragraph 75 a, Zugangsberechtigte auf anderen Eisenbahnen

Paragraph 75 b, Freiwillig eingeräumter Zugang

6b. Teil: Schulungseinrichtungen

Paragraph 75 c, Zugang zu Schulungseinrichtungen

Paragraph 75 d, Prüfung, Zeugnisse

Paragraph 75 e, Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

7. Teil: Regulierungsbehörden

1. Hauptstück: Schienen-Control GmbH

Paragraph 76, Gründung der Schienen-Control GmbH

Paragraph 77, Aufgaben der Schienen-Control GmbH

Paragraph 78, Verfahrensvorschrift, Instanzenzug

Paragraph 78 a, Schlichtungsstelle

Paragraph 78 b, Unwirksamkeit der Entschädigungsbedingungen

Paragraph 78 c, Tätigkeitsbericht

Paragraph 79, Aufsicht

Paragraph 80, Aufwand der Schienen-Control GmbH

2. Hauptstück: Schienen-Control Kommission

Paragraph 81, Einrichtung der Schienen-Control Kommission

Paragraph 82, Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

Paragraph 83, Beschlussfassung und Geschäftsordnung

Paragraph 84, Verfahrensvorschrift, Instanzenzug

Paragraph 85, Kosten und Entschädigung der Mitglieder

8. Teil: Interoperabilität

1. Hauptstück: Interoperabilität – Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph 86, Zweck

Paragraph 87, Anwendungsbereich

Paragraph 88, Österreichisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

Paragraph 89, Interoperabilität

Paragraph 90, Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

Paragraph 90 a, Umrüstung

Paragraph 90 b, Erneuerung

Paragraph 91, Benannte Stellen

Paragraph 92, Grundlegende Anforderungen

Paragraph 92 a, Bereitstellung von Daten

2. Abschnitt: Interoperabilitätskomponenten

Paragraph 93, Begriffsbestimmung

Paragraph 94, In-Verkehr-Bringen

Paragraph 95, Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit

Paragraph 96, EG-Erklärung

Paragraph 97, Unrichtige EG-Erklärung

3. Abschnitt: Teilsysteme

Paragraph 98, Begriffsbestimmung

Paragraph 99, Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Paragraph 100, Nichtanwendbarkeit der TSI

Paragraph 101, EG-Prüferklärung

Paragraph 102, EG-Prüfung

2. Hauptstück: Interoperabilität – konventionelles transeuropäisches Eisenbahnsystem

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph 103, Zweck

Paragraph 104, Konventionelles österreichisches Eisenbahnsystem

Paragraph 105, Interoperabilität

Paragraph 106, Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

Paragraph 107, Umrüstung

Paragraph 108, Erneuerung

Paragraph 109, Benannte Stellen

Paragraph 110, Grundlegende Anforderungen

Paragraph 111, Bereitstellung von Daten

2. Abschnitt: Interoperabilitätskomponenten

Paragraph 112, Begriffsbestimmung

Paragraph 113, In-Verkehr-Bringen

Paragraph 114, Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit

Paragraph 115, EG-Erklärung

Paragraph 116, Unrichtige EG-Erklärung

3. Abschnitt: Teilsysteme

Paragraph 117, Begriffsbestimmung

Paragraph 118, Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Paragraph 119, Nichtanwendbarkeit der TSI

Paragraph 120, EG-Prüferklärung

Paragraph 121, EG-Prüfung

3. Hauptstück: Infrastruktur- und Schienenfahrzeugregister

Paragraph 122, Inhalt der Register

Paragraph 123, Veröffentlichung der Register

4. Hauptstück: Einstellungsregister

Paragraph 123 a, Errichtung und Führung

Paragraph 123 b, Inhalt

Paragraph 123 c, Zugang zu Daten

9. Teil: Triebfahrzeugführer

1. Hauptstück: Allgemeines

Paragraph 124, Triebfahrzeugführer

Paragraph 125, Anwendungsbereich

Paragraph 126, Voraussetzung zum Führen eines Triebfahrzeuges

Paragraph 127, Ausländische Fahrerlaubnisse

2. Hauptstück: Fahrerlaubnis

Paragraph 128, Wesen der Fahrerlaubnis

Paragraph 129, Voraussetzungen

Paragraph 130, Zuständigkeit

Paragraph 131, Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

Paragraph 132, Physische Eignung

Paragraph 133, Arbeitspsychologische Eignung

Paragraph 134, Allgemeine Fachkenntnisse

Paragraph 135, Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis

Paragraph 136, Erneuerung der Fahrerlaubnis

Paragraph 137, Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis

Paragraph 138, Aktualisierung der Fahrerlaubnis

Paragraph 139, Überprüfungen

Paragraph 140, Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

3. Hauptstück: Bescheinigung

Paragraph 141, Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

Paragraph 142, Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

Paragraph 143, Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung

Paragraph 144, Verfahren

Paragraph 145, Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse

Paragraph 146, Überprüfungen

Paragraph 147, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

4. Hauptstück: Sachverständige

Paragraph 148, Bestellung sachverständiger Prüfer

Paragraph 149, Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

Paragraph 150, Begutachtungsbefugnis

5. Hauptstück: Ausbildung

Paragraph 151, Ausbildungsmethode

Paragraph 152, Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

Paragraph 153, Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

Paragraph 154, Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

Paragraph 155, Ersatz der Ausbildungskosten

6. Hauptstück: Fahrerlaubnis-Register

Paragraph 156, Errichtung und Führung

Paragraph 157, Inhalt

Paragraph 158, Auskunft über Daten und Angaben

7. Hauptstück: Bescheinigungs-Register

Paragraph 159, Errichtung und Führung

Paragraph 160, Inhalt

Paragraph 161, Auskunft über Daten und Angaben

10. Teil: Schlussbestimmungen

1. Hauptstück: Strafen, Verwalterbestellung

Paragraph 162,

Paragraph 163,

Paragraph 164,

Paragraph 165,

Paragraph 166,

Paragraph 167,

Paragraph 168,

2. Hauptstück: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen

Paragraph 169, Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 170, Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Paragraph 171, Verweisungen

Paragraph 172, Personenbezogene Bezeichnungen

3. Hauptstück: Übergangsbestimmungen, Vollziehung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 173, Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,

Paragraph 174, Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Paragraph 175, Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Paragraph 176, Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,

Paragraph 177, Vollziehung

Paragraph 178, Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Artikel 3
Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffern 7 und 8 werden angefügt:

  1. Ziffer 7
    die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 130, des Eisenbahngesetzes 1957;
  2. Ziffer 8
    die Wahrnehmung der Aufgaben zur Errichtung und Verwaltung von Registern, wie sie der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 oder in einer in Durchführung des Eisenbahngesetzes 1957 ergehenden Verordnung übertragen sind.“

Fischer

Faymann