23. Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des MOG 2007
Das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird wie folgt geändert:Das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007, BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 samt Überschrift lautet:Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Marktstörungen
§ 17.Paragraph 17,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ist insbesondere auf ein rasches und bestmögliches Wirksamwerden, einen effizienten Mitteleinsatz für den betroffenen Sektor und eine möglichst einfach handhabbare Vorgangsweise durch ein Anknüpfen an bestehende Marktordnungsinstrumente oder eingereichte Anträge oder durch eine Kombination mit bestehenden Maßnahmen und durch Bagatellgrenzen oder Sockelbeträge zu achten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:
„Verfall und Beschlagnahme
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz eins,Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der Paragraphen 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt , Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.“Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Absatz eins, zulässigen Maßnahmen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu.“
Artikel 2
Änderung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes
Das Marktordnungs-Überleitungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird wie folgt geändert:Das Marktordnungs-Überleitungsgesetz 2007, BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 entfällt die Z 6.In Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Ziffer 6,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung – GÜV), BGBl. Nr. 575/1995, bleibt bis 31. Juli 2010 als Bundesgesetz in Geltung.“Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung – GÜV), Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,, bleibt bis 31. Juli 2010 als Bundesgesetz in Geltung.“
Fischer
Faymann