BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 16. März 2010

Teil römisch eins

16. Bundesgesetz:

Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 318 Ausschussbericht 348 Sitzung 41. Bundesrat:, Ausschussbericht 8195 Sitzung 777.)

[CELEX-Nr.: 32008L0099]

16. Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1, der darauf basierenden Durchführungsbestimmungen sowie der Umsetzung des Artikel 3, Litera g, der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, Amtsblatt Nummer L 328 vom 6.12.2008 Seite 28.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
    1. Ziffer eins
      „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1,
    2. Ziffer 2
      „Durchführungsverordnung“: die im Ausschussverfahren gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 und
    3. Ziffer 3
      „Halter“: jene Person, die ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.

Strengere Maßnahmen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.
  2. Absatz 2,Soweit dies auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen und Verbote festzulegen.

Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.

Mitteilungspflicht

Paragraph 4,

Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Exemplare, die von der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder von diesem Bundesgesetz erfasst sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.

Kennzeichnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ein zentrales Register über die für Exemplare vergebenen Kennzeichen und die an Betriebe zugewiesenen Registrierungscodes einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist. Sofern die Kennzeichnung von Exemplaren einen Registrierungscode eines Betriebes und eventuell weitere spezifische Elemente enthält, kann sich die Eintragung in das zentrale Register auf den Registrierungscode beschränken, sofern die Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht gefährdet ist und eine Nachverfolgbarkeit der Kennzeichnung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzulegen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung hat insbesondere Vorschriften im Sinne der Durchführungsverordnung zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,
    2. Ziffer 2
      die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung,
    3. Ziffer 3
      den Ort der Platzierung des Kennzeichens sowie
    4. Ziffer 4
      Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde (Paragraph 13, Absatz eins,) mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Absatz 5, oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Absatz 2, vom Halter des Exemplars durchzuführen.
  5. Absatz 5,Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde (Paragraph 13, Absatz eins,) natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verlässlich sind, deren Objektivität außer Zweifel steht und bei denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren mit Bescheid zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen und Auflagen zu binden, durch welche eine ordnungsgemäße Durchführung der Kennzeichnung gewährleistet ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissenschaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.
  6. Absatz 6,Über die Durchführung der Kennzeichnung von lebenden Exemplaren, außer im Fall der Fotodokumentation, hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung durchführenden Person zu bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Absatz 2, festzulegen.

Kontrollbefugnisse und Nachweispflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der Durchführungsverordnung erforderlich ist, sind die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den gemäß Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb oder den Verbleib von Exemplaren zu prüfen. Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung Nachweispflichten für Halter von Exemplaren oder Antragsteller vorgeschrieben sind, ist dieser Nachweis auf Verlangen der gemäß Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend zu erbringen. Die genannten Personen haben insbesondere die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb und auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Durchführungsverordnung auf Verlangen den gemäß Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden entsprechend nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft oder darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist keine der vorstehend genannten Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
  4. Absatz 4,Zu Zwecken der Beweissicherung sind die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Organe bei Gefahr im Verzug befugt, Exemplare, auf die sich eine gemäß Paragraph 7, strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Organe haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß Paragraph 110, Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat. Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen ist Paragraph 89, Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 4 mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung sowie jede nicht unbedingt erforderliche Gefährdung der Exemplare zu vermeiden.

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wer Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und Absatz 2, (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
    1. Ziffer eins
      ohne die nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder
    2. Ziffer 2
      entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Artikel 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag
    einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und Absatz 2, (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
    1. Ziffer eins
      kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,
    2. Ziffer 2
      zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder
    3. Ziffer 3
      verkauft oder zu verkaufen anbietet.
  3. Absatz 3,Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 lebende Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) unterliegenden Art befördert.
  4. Absatz 4,Wer eine Straftat nach Absatz eins bis 3 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest wegen zwei solcher Taten rechtskräftig verurteilt wurde und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer eine der in Absatz eins bis 3 bezeichneten Handlungen grob fahrlässig begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Keine gerichtliche Strafbarkeit nach Absatz eins bis 5 besteht in jenen Fällen, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und eine unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art haben; diese Fälle sind nach Maßgabe des Paragraph 8, als verwaltungsbehördliche Finanzvergehen strafbar. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Unerheblichkeit der Menge der Exemplare und der Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art näher festzulegen.
  7. Absatz 7,Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach Paragraph 11, zu übergeben.
  8. Absatz 8,Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Straftat nach Absatz eins bis 5 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist Paragraph 196, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9,Das Hauptverfahren wegen der in Absatz 4, genannten Straftaten obliegt dem Landesgericht (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, StPO).

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Artikel 4, 5, 7, oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt oder
    2. Ziffer 2
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 10, oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder
    3. Ziffer 3
      gegen Artikel 6, Absatz 3,, gegen die Artikel 8, oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes verstößt oder
    4. Ziffer 4
      gegen eine Verordnung gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verstößt oder
    5. Ziffer 5
      gegen die in der Durchführungsverordnung erlassenen Kennzeichnungsvorschriften oder gegen den Zulassungsbescheid verstößt oder
    6. Ziffer 6
      gegen das Bundesgesetz gemäß Paragraph 15, Absatz 3, verstößt,
    begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis 40 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer ein Finanzvergehen nach Absatz eins, begeht und innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat zumindest zwei solcher Finanzvergehen begangen hat sowie in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer eine der in Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen grob fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über Strafverschärfung bei Rückfall gemäß Paragraph 41, FinStrG sind auf die Finanzvergehen nach Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.
  5. Absatz 5,Eine Finanzordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      gegen Paragraph 4, verstößt oder
    2. Ziffer 2
      wer entgegen den Bestimmungen der Durchführungsverordnung abgelaufene, nicht genutzte oder nicht mehr gültige Genehmigungen oder Bescheinigungen nicht unverzüglich zurücksendet.
    Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro geahndet.
  6. Absatz 6,Der Täter ist gemäß Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  7. Absatz 7,Neben den in Absatz eins und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Absatz eins und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  8. Absatz 8,Die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG ist ausgeschlossen.

Vereinfachte Strafverfügung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter nach Maßgabe des Paragraph 146, FinStrG über
    1. Ziffer eins
      Finanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, und
    2. Ziffer 2
      Finanzvergehen nach Paragraph 8, Absatz eins und 3, wenn
      1. Litera a
        Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder
      2. Litera b
        Exemplare einer dem Geltungsbereich der Artikel 3, Absatz 3, (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,
    erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.
  2. Absatz 2,Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Absatz eins und andere Finanzvergehen gemäß Paragraph 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des Paragraph 146, FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, FinStrG erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.

Beschlagnahme

Paragraph 10,

Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß Paragraph 7, strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach Paragraph 8, vor, sind die Exemplare

  1. Ziffer eins
    bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49, Zollkodex oder
  2. Ziffer 2
    vor Verstreichen der Frist nach Artikel 49, Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen
unbeschadet des Artikel 16, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 11, Absatz 2, unverzüglich anzuzeigen.

Behandlung eingezogener, für verfallen erklärter oder beschlagnahmter Exemplare

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wird ein Exemplar gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eingezogen oder gemäß Paragraph 8, Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz eins, für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Artikel 16, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
  2. Absatz 2,Wird ein Exemplar gemäß Paragraph 10, beschlagnahmt, so ist dieses, ausgenommen in den Fällen einer gemäß der Durchführungsverordnung rückwirkenden Ausstellung von Dokumenten betreffend die Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Kosten desjenigen, der das Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, nach Artikel 16, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
  3. Absatz 3,Kann kein Einvernehmen mit dem Ausfuhrland über die Rücknahme des Exemplars gemäß Artikel 16, Absatz 3, Litera b, Verordnung (EG) Nr. 338/97 hergestellt werden, dann hat derjenige, der die strafbare Handlung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, oder das Finanzvergehen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, oder Paragraph 9, Absatz eins, begangen hat oder das gemäß Paragraph 10, beschlagnahmte Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, der Republik Österreich neben den Kosten gemäß Absatz eins und 2 den gesamten Aufwand, der durch die Einfuhr in die Gemeinschaft entstanden ist sowie alle daraus entstehende Kosten, insbesondere Gutachtenskosten für die Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schadorganismen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.

Eingangs- und Ausgangsstellen

Paragraph 12,

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Zollstellen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu benennen.

Behörden, Zuständigkeiten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Vollzugsbehörde im Sinne des Artikel römisch neun, des Übereinkommens und des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2,Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung der Formulare gemäß der Durchführungsverordnung einzubringen.
  3. Absatz 3,Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikel römisch neun, des Übereinkommens und Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.
  4. Absatz 4,Die Überwachung der Einhaltung der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4
    1. Ziffer eins
      findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,
    2. Ziffer 2
      unterliegen die Exemplare der zollamtlichen Überwachung gemäß Paragraph 17, ZollR-DG und
    3. Ziffer 3
      haben die Zollämter und die Zollorgane das Zollrecht (Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG) anzuwenden.
  6. Absatz 6,Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in Paragraph 8, genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten sind die in Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, FinStrG genannten Zollämter zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.
  7. Absatz 7,Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit dies zur Vollziehung im Rahmen dieses Gesetzes notwendig ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden die gemäß Paragraph 25, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, vorliegenden Meldungen über die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zur Verfügung zu stellen.

Vollziehung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der Paragraphen 8, 9, 10, 12 und 13 Absatz 4 und 5 betraut.
  3. Absatz 3,Die Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins und 2, Absatz 4 und 5 obliegt je nach Zuständigkeitsbereich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder dem Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 7, ist der Bundesminister für Justiz betraut.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit der Vollziehung des Artikel 12, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das ArtHG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2006,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 8 und 9 ArtHG 1998 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998,, als Bundesgesetz weiter.
  4. Absatz 4,Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten, freilebende Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998,, als Bundesgesetz weiter.

Verweise und sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Fischer

Faymann