Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 16. März 2010 |
Teil römisch eins |
16. Bundesgesetz: | Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 318 Ausschussbericht 348 Sitzung 41. Bundesrat:, Ausschussbericht 8195 Sitzung 777.) |
| [CELEX-Nr.: 32008L0099] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Exemplare, die von der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder von diesem Bundesgesetz erfasst sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.
Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß Paragraph 7, strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach Paragraph 8, vor, sind die Exemplare
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Zollstellen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu benennen.
Fischer
Faymann