15. Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 326/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. römisch eins Nr. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
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1. Teil Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen1. Teil, Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Regelungsgegenstand
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§ 2.Paragraph 2,
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Begriffsbestimmungen
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2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber2. Teil, Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
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1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze1. Hauptstück, Geltungsbereich, Grundsätze
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1. Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich1. Abschnitt, Persönlicher Geltungsbereich
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§ 3.Paragraph 3,
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Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber
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2. Abschnitt Auftragsarten2. Abschnitt, Auftragsarten
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§ 4.Paragraph 4,
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Bauaufträge
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§ 5.Paragraph 5,
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Lieferaufträge
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§ 6.Paragraph 6,
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Dienstleistungsaufträge
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§ 7.Paragraph 7,
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Baukonzessionsverträge
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§ 8.Paragraph 8,
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Dienstleistungskonzessionsverträge
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§ 9.Paragraph 9,
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Abgrenzungsregelungen
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3. Abschnitt Ausnahmen vom Geltungsbereich3. Abschnitt, Ausnahmen vom Geltungsbereich
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§ 10.Paragraph 10,
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Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren
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§ 11.Paragraph 11,
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Dienstleistungskonzessionsverträge
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4. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes4. Abschnitt, Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
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§ 12.Paragraph 12,
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Schwellenwerte
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§ 13.Paragraph 13,
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Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
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§ 14.Paragraph 14,
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Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen
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§ 15.Paragraph 15,
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Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
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§ 16.Paragraph 16,
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Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
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§ 17.Paragraph 17,
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Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen
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§ 18.Paragraph 18,
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Änderung der Schwellen- oder Loswerte
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5. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen5. Abschnitt, Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
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§ 19.Paragraph 19,
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Grundsätze des Vergabeverfahrens
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§ 20.Paragraph 20,
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Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter
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§ 21.Paragraph 21,
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Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe
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§ 22.Paragraph 22,
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Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen
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§ 23.Paragraph 23,
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Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte
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§ 24.Paragraph 24,
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Allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis
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2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren2. Hauptstück, Arten und Wahl der Vergabeverfahren
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1. Abschnitt Arten der Vergabeverfahren1. Abschnitt, Arten der Vergabeverfahren
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§ 25.Paragraph 25,
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Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen
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§ 26.Paragraph 26,
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Arten des Wettbewerbes
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2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich2. Abschnitt, Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
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§ 27.Paragraph 27,
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Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
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§ 28.Paragraph 28,
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Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Bauaufträgen
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§ 29.Paragraph 29,
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Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen
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§ 30.Paragraph 30,
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Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Dienstleistungsaufträgen
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§ 31.Paragraph 31,
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Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion
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§ 32.Paragraph 32,
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Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung
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§ 33.Paragraph 33,
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Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
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§ 34.Paragraph 34,
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Wahl des wettbewerblichen Dialoges
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§ 35.Paragraph 35,
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Wahl des Wettbewerbes
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§ 36.Paragraph 36,
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Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren
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3. Abschnitt Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren3. Abschnitt, Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
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§ 37.Paragraph 37,
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Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
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§ 38.Paragraph 38,
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Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens
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§ 39.Paragraph 39,
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Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes
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§ 40.Paragraph 40,
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Zusätzliche Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung
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§ 41.Paragraph 41,
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Direktvergabe
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§ 42.Paragraph 42,
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Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren
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3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren3. Hauptstück, Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
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1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung1. Abschnitt, Wege der Informationsübermittlung
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§ 43.Paragraph 43,
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Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern
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2. Abschnitt Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission2. Abschnitt, Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission
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§ 44.Paragraph 44,
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Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber
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§ 45.Paragraph 45,
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Übermittlung von sonstigen Unterlagen
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3. Abschnitt Bekanntmachungen3. Abschnitt, Bekanntmachungen
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1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
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§ 46.Paragraph 46,
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Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen
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§ 47.Paragraph 47,
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Berichtigung von Bekanntmachungen
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§ 48.Paragraph 48,
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Veröffentlichung eines Beschafferprofils
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§ 49.Paragraph 49,
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Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
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2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich2. Unterabschnitt, Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
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§ 50.Paragraph 50,
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Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
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§ 51.Paragraph 51,
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Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
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§ 52.Paragraph 52,
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Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
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§ 53.Paragraph 53,
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Bekanntmachung einer Vorinformation
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§ 54.Paragraph 54,
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Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen
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3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich3. Unterabschnitt, Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
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§ 55.Paragraph 55,
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Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
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4. Abschnitt Fristen4. Abschnitt, Fristen
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1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fristen1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen über Fristen
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§ 56.Paragraph 56,
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Berechnung der Fristen
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§ 57.Paragraph 57,
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Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen
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§ 58.Paragraph 58,
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Übermittlungs- und Auskunftsfristen
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2. Unterabschnitt Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich2. Unterabschnitt, Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
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§ 59.Paragraph 59,
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Teilnahmefristen
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§ 60.Paragraph 60,
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Angebotsfristen
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3. Unterabschnitt Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich3. Unterabschnitt, Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
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§ 61.Paragraph 61,
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Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation
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§ 62.Paragraph 62,
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Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien
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§ 63.Paragraph 63,
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Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit
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4. Unterabschnitt Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich4. Unterabschnitt, Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
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§ 64.Paragraph 64,
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Teilnahmefristen
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§ 65.Paragraph 65,
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Angebotsfristen
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5. Unterabschnitt Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich5. Unterabschnitt, Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
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§ 66.Paragraph 66,
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Verkürzte Angebotsfristen bei Verwendung elektronischer Medien
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§ 67.Paragraph 67,
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Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen
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5. Abschnitt Eignung der Unternehmer5. Abschnitt, Eignung der Unternehmer
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1. Unterabschnitt Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer1. Unterabschnitt, Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer
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§ 68.Paragraph 68,
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Ausschlussgründe
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2. Unterabschnitt Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise2. Unterabschnitt, Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise
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§ 69.Paragraph 69,
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Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
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§ 70.Paragraph 70,
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Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber
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§ 71.Paragraph 71,
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Nachweis der Befugnis
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§ 72.Paragraph 72,
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Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit
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§ 73.Paragraph 73,
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Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit
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§ 74.Paragraph 74,
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Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
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§ 75.Paragraph 75,
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Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
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§ 76.Paragraph 76,
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Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
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§ 77.Paragraph 77,
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Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement
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6. Abschnitt Die Ausschreibung6. Abschnitt, Die Ausschreibung
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1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen
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§ 78.Paragraph 78,
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Grundsätze der Ausschreibung
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§ 79.Paragraph 79,
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Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
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§ 80.Paragraph 80,
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Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen
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§ 81.Paragraph 81,
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Alternativangebote
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§ 82.Paragraph 82,
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Abänderungsangebote
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§ 83.Paragraph 83,
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Subunternehmerleistungen
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§ 84.Paragraph 84,
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Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
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§ 85.Paragraph 85,
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Arten und Mittel zur Sicherstellung
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§ 86.Paragraph 86,
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Vadium
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§ 87.Paragraph 87,
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Barrierefreies Bauen
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§ 88.Paragraph 88,
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Bereithaltung und Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und sonstiger Unterlagen
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§ 89.Paragraph 89,
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Kosten der Ausschreibungsunterlagen
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§ 90.Paragraph 90,
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Berichtigung der Ausschreibung
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2. Unterabschnitt Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote2. Unterabschnitt, Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
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§ 91.Paragraph 91,
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Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote
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§ 92.Paragraph 92,
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Kommunikationswege
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§ 93.Paragraph 93,
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Dokumentenformate
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§ 94.Paragraph 94,
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Verschlüsselung
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3. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung3. Unterabschnitt, Die Leistungsbeschreibung
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§ 95.Paragraph 95,
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Arten der Leistungsbeschreibung
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§ 96.Paragraph 96,
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Grundsätze der Leistungsbeschreibung
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§ 97.Paragraph 97,
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Erstellung eines Leistungsverzeichnisses
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§ 98.Paragraph 98,
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Technische Spezifikationen
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4. Unterabschnitt Bestimmungen über den Leistungsvertrag4. Unterabschnitt, Bestimmungen über den Leistungsvertrag
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§ 99.Paragraph 99,
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Vertragsbestimmungen
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5. Unterabschnitt Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich5. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich
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§ 100.Paragraph 100,
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Wahl des Zuschlagsprinzips
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7. Abschnitt Ablauf einzelner Vergabeverfahren7. Abschnitt, Ablauf einzelner Vergabeverfahren
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§ 101.Paragraph 101,
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Ablauf des offenen Verfahrens
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§ 102.Paragraph 102,
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Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
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§ 103.Paragraph 103,
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Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
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§ 104.Paragraph 104,
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Ablauf des nicht offenen Verfahrens
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§ 105.Paragraph 105,
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Ablauf des Verhandlungsverfahrens
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8. Abschnitt Das Angebot8. Abschnitt, Das Angebot
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1. Unterabschnitt Allgemeine Regelungen für Angebote1. Unterabschnitt, Allgemeine Regelungen für Angebote
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§ 106.Paragraph 106,
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Allgemeine Bestimmungen
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§ 107.Paragraph 107,
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Form der Angebote
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§ 108.Paragraph 108,
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Inhalt der Angebote
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§ 109.Paragraph 109,
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Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung
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§ 110.Paragraph 110,
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Einreichen der Angebote in Papierform
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§ 111.Paragraph 111,
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Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
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§ 112.Paragraph 112,
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Zuschlagsfrist
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2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote2. Unterabschnitt, Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
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§ 113.Paragraph 113,
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Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
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§ 114.Paragraph 114,
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Form, Verschlüsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes
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§ 115.Paragraph 115,
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Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen
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§ 116.Paragraph 116,
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Verordnungsermächtigung
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9. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren9. Abschnitt, Das Zuschlagsverfahren
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1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform1. Unterabschnitt, Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform
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§ 117.Paragraph 117,
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Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
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§ 118.Paragraph 118,
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Öffnung der Angebote
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2. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten2. Unterabschnitt, Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten
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§ 119.Paragraph 119,
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Entgegennahme der Angebote
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§ 120.Paragraph 120,
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Speicherung der Angebote
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§ 121.Paragraph 121,
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Öffnung elektronisch übermittelter Angebote
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3. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten3. Unterabschnitt, Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten
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§ 122.Paragraph 122,
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Allgemeine Bestimmungen
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§ 123.Paragraph 123,
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Vorgehen bei der Prüfung
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§ 124.Paragraph 124,
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Zweifelhafte Preisangaben
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§ 125.Paragraph 125,
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Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung
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§ 126.Paragraph 126,
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Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
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§ 127.Paragraph 127,
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Aufklärungsgespräche und Erörterungen
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§ 128.Paragraph 128,
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Niederschrift über die Prüfung
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§ 129.Paragraph 129,
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Ausscheiden von Angeboten
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4. Unterabschnitt Der Zuschlag4. Unterabschnitt, Der Zuschlag
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§ 130.Paragraph 130,
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Wahl des Angebotes für den Zuschlag
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§ 131.Paragraph 131,
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Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
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§ 132.Paragraph 132,
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Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung
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§ 133.Paragraph 133,
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Wirksamkeit des Zuschlages
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§ 134.Paragraph 134,
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Form des Vertragsabschlusses
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10. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens10. Abschnitt, Beendigung des Vergabeverfahrens
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§ 135.Paragraph 135,
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Grundsätzliches
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§ 136.Paragraph 136,
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Dokumentationspflichten
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§ 137.Paragraph 137,
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Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren
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§ 138.Paragraph 138,
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Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist
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§ 139.Paragraph 139,
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Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist
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§ 140.Paragraph 140,
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Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs
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4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren4. Hauptstück, Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
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1. Abschnitt Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen1. Abschnitt, Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen
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§ 141.Paragraph 141,
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Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge
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2. Abschnitt Vergabe von Baukonzessionsverträgen und Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre2. Abschnitt, Vergabe von Baukonzessionsverträgen und, Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre
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§ 142.Paragraph 142,
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Allgemeines
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§ 143.Paragraph 143,
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Fristen
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§ 144.Paragraph 144,
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Auftragsweitergabe an Dritte
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§ 145.Paragraph 145,
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Besondere Bestimmungen für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch Baukonzessionäre, die keine Auftraggeber sind
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3. Abschnitt Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen3. Abschnitt, Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
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§ 146.Paragraph 146,
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Grundsätzliches
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§ 147.Paragraph 147,
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Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
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§ 148.Paragraph 148,
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Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
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§ 149.Paragraph 149,
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Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen
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4. Abschnitt Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen4. Abschnitt, Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe, von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen
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§ 150.Paragraph 150,
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Allgemeines
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§ 151.Paragraph 151,
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Abschluss von Rahmenvereinbarungen
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§ 152.Paragraph 152,
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Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen
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5. Abschnitt Bestimmungen über Wettbewerbe5. Abschnitt, Bestimmungen über Wettbewerbe
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§ 153.Paragraph 153,
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Allgemeines
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§ 154.Paragraph 154,
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Teilnahme am Wettbewerb
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§ 155.Paragraph 155,
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Durchführung von Wettbewerben
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6. Abschnitt Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems6. Abschnitt, Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen, auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
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§ 156.Paragraph 156,
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Allgemeines
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§ 157.Paragraph 157,
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Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
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§ 158.Paragraph 158,
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Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
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7. Abschnitt Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog7. Abschnitt, Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog
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§ 159.Paragraph 159,
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Allgemeines
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§ 160.Paragraph 160,
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Teilnehmer am wettbewerblichen Dialog
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§ 161.Paragraph 161,
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Dialogphase
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§ 162.Paragraph 162,
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Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages
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3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber3. Teil, Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
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1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze1. Hauptstück, Geltungsbereich, Grundsätze
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1. Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich1. Abschnitt, Persönlicher Geltungsbereich
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§ 163.Paragraph 163,
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Sektorenauftraggeber
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§ 164.Paragraph 164,
|
Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber
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§ 165.Paragraph 165,
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Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber
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§ 166.Paragraph 166,
|
Private Sektorenauftraggeber
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2. Abschnitt Sektorentätigkeiten2. Abschnitt, Sektorentätigkeiten
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§ 167.Paragraph 167,
|
Gas, Wärme und Elektrizität
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§ 168.Paragraph 168,
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Wasser
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§ 169.Paragraph 169,
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Verkehrsleistungen
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§ 170.Paragraph 170,
|
Postdienste
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§ 171.Paragraph 171,
|
Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen
|
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§ 172.Paragraph 172,
|
Häfen und Flughäfen
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§ 173.Paragraph 173,
|
Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen
|
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3. Abschnitt Auftragsarten3. Abschnitt, Auftragsarten
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§ 174.Paragraph 174,
|
Auftragsarten
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4. Abschnitt Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich4. Abschnitt, Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich
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§ 175.Paragraph 175,
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Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren
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§ 176.Paragraph 176,
|
Aufträge an verbundene Unternehmen
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§ 177.Paragraph 177,
|
Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge
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§ 178.Paragraph 178,
|
Freigestellte Sektorenauftraggeber im Bereich des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl oder Gas
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§ 179.Paragraph 179,
|
Freistellung vom Anwendungsbereich
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5. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes5. Abschnitt, Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
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§ 180.Paragraph 180,
|
Schwellenwerte
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§ 181.Paragraph 181,
|
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
|
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§ 182.Paragraph 182,
|
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen
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§ 183.Paragraph 183,
|
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
|
|
§ 184.Paragraph 184,
|
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
|
|
§ 185.Paragraph 185,
|
Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen
|
|
§ 186.Paragraph 186,
|
Änderung der Schwellen- oder Loswerte
|
|
6. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen6. Abschnitt, Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
|
|
§ 187.Paragraph 187,
|
Grundsätze des Vergabeverfahrens
|
|
§ 188.Paragraph 188,
|
Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter
|
|
§ 189.Paragraph 189,
|
Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe
|
|
§ 190.Paragraph 190,
|
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen
|
|
§ 191.Paragraph 191,
|
Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte
|
|
2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren2. Hauptstück, Arten und Wahl der Vergabeverfahren
|
|
1. Abschnitt Arten der Vergabeverfahren1. Abschnitt, Arten der Vergabeverfahren
|
|
§ 192.Paragraph 192,
|
Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen
|
|
§ 193.Paragraph 193,
|
Arten des Wettbewerbes
|
|
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich2. Abschnitt, Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
|
|
§ 194.Paragraph 194,
|
Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
|
|
§ 195.Paragraph 195,
|
Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
|
|
§ 196.Paragraph 196,
|
Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion
|
|
§ 197.Paragraph 197,
|
Abschluss von Rahmenvereinbarungen
|
|
§ 198.Paragraph 198,
|
Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
|
|
§ 199.Paragraph 199,
|
Wahl des Wettbewerbes
|
|
3. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich3. Abschnitt, Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
|
|
§ 200.Paragraph 200,
|
Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen
|
|
§ 201.Paragraph 201,
|
Direktvergabe
|
|
§ 202.Paragraph 202,
|
Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung
|
|
§ 203.Paragraph 203,
|
Wahl des Wettbewerbes
|
|
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren3. Hauptstück, Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
|
|
1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung1. Abschnitt, Wege der Informationsübermittlung
|
|
§ 204.Paragraph 204,
|
Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern
|
|
2. Abschnitt Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission2. Abschnitt, Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission
|
|
§ 205.Paragraph 205,
|
Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber
|
|
§ 206.Paragraph 206,
|
Übermittlung von sonstigen Unterlagen
|
|
3. Abschnitt Bekanntmachungen3. Abschnitt, Bekanntmachungen
|
|
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
|
|
§ 207.Paragraph 207,
|
Aufruf zum Wettbewerb
|
|
§ 208.Paragraph 208,
|
Berichtigung von Bekanntmachungen
|
|
§ 209.Paragraph 209,
|
Veröffentlichung eines Beschafferprofils
|
|
§ 210.Paragraph 210,
|
Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
|
|
2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich2. Unterabschnitt, Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
|
|
§ 211.Paragraph 211,
|
Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
|
|
§ 212.Paragraph 212,
|
Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
|
|
§ 213.Paragraph 213,
|
Arten des Aufrufs zum Wettbewerb
|
|
§ 214.Paragraph 214,
|
Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
|
|
§ 215.Paragraph 215,
|
Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
|
|
§ 216.Paragraph 216,
|
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
|
|
§ 217.Paragraph 217,
|
Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen
|
|
3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich3. Unterabschnitt, Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
|
|
§ 218.Paragraph 218,
|
Arten des Aufrufs zum Wettbewerb
|
|
§ 219.Paragraph 219,
|
Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien
|
|
§ 220.Paragraph 220,
|
Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems
|
|
4. Abschnitt Fristen4. Abschnitt, Fristen
|
|
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fristen1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen über Fristen
|
|
§ 221.Paragraph 221,
|
Berechnung der Fristen
|
|
§ 222.Paragraph 222,
|
Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen
|
|
2. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich2. Unterabschnitt, Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
|
|
§ 223.Paragraph 223,
|
Übermittlungs- und Auskunftsfristen
|
|
§ 224.Paragraph 224,
|
Angebotsfrist im offenen Verfahren
|
|
§ 225.Paragraph 225,
|
Verkürzte Angebotsfristen im offenen Verfahren bei Verwendung elektronischer Medien
|
|
§ 226.Paragraph 226,
|
Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
|
|
3. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich3. Unterabschnitt, Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
|
|
§ 227.Paragraph 227,
|
Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich
|
|
5. Abschnitt Eignung der Unternehmer5. Abschnitt, Eignung der Unternehmer
|
|
§ 228.Paragraph 228,
|
Allgemeine Bestimmungen
|
|
§ 229.Paragraph 229,
|
Ausschlussgründe
|
|
§ 230.Paragraph 230,
|
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
|
|
§ 231.Paragraph 231,
|
Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber
|
|
§ 232.Paragraph 232,
|
Prüfsystem
|
|
§ 233.Paragraph 233,
|
Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
|
|
§ 234.Paragraph 234,
|
Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement
|
|
6. Abschnitt Die Ausschreibung6. Abschnitt, Die Ausschreibung
|
|
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
|
|
§ 235.Paragraph 235,
|
Grundsätze der Ausschreibung
|
|
§ 236.Paragraph 236,
|
Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
|
|
§ 237.Paragraph 237,
|
Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen
|
|
§ 238.Paragraph 238,
|
Alternativangebote
|
|
§ 239.Paragraph 239,
|
Abänderungsangebote
|
|
§ 240.Paragraph 240,
|
Subunternehmerleistungen
|
|
§ 241.Paragraph 241,
|
Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
|
|
§ 242.Paragraph 242,
|
Berichtigung der Ausschreibung
|
|
2. Unterabschnitt Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote im Oberschwellenbereich2. Unterabschnitt, Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote, im Oberschwellenbereich
|
|
§ 243.Paragraph 243,
|
Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote
|
|
§ 244.Paragraph 244,
|
Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung
|
|
3. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich3. Unterabschnitt, Die Leistungsbeschreibung bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
|
|
§ 245.Paragraph 245,
|
Arten der Leistungsbeschreibung
|
|
§ 246.Paragraph 246,
|
Grundsätze der Leistungsbeschreibung
|
|
§ 247.Paragraph 247,
|
Technische Spezifikationen
|
|
4. Unterabschnitt Bestimmungen für die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich4. Unterabschnitt, Bestimmungen für die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
|
|
§ 248.Paragraph 248,
|
Ausschreibungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich
|
|
7. Abschnitt Ablauf einzelner Vergabeverfahren7. Abschnitt, Ablauf einzelner Vergabeverfahren
|
|
§ 249.Paragraph 249,
|
Ablauf des offenen Verfahrens
|
|
§ 250.Paragraph 250,
|
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
|
|
§ 251.Paragraph 251,
|
Interessensbestätigung im Fall eines Aufrufs zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
|
|
§ 252.Paragraph 252,
|
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
|
|
§ 253.Paragraph 253,
|
Ablauf des nicht offenen Verfahrens
|
|
§ 254.Paragraph 254,
|
Ablauf des Verhandlungsverfahrens
|
|
8. Abschnitt Das Angebot8. Abschnitt, Das Angebot
|
|
1. Unterabschnitt Allgemeine Regelungen für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich1. Unterabschnitt, Allgemeine Regelungen für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
|
|
§ 255.Paragraph 255,
|
Allgemeine Bestimmungen
|
|
§ 256.Paragraph 256,
|
Form der Angebote
|
|
§ 257.Paragraph 257,
|
Inhalt der Angebote
|
|
§ 258.Paragraph 258,
|
Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung
|
|
§ 259.Paragraph 259,
|
Einreichen der Angebote in Papierform
|
|
§ 260.Paragraph 260,
|
Zuschlagsfrist
|
|
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich2. Unterabschnitt, Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote bei Vergabeverfahren , im Oberschwellenbereich
|
|
§ 261.Paragraph 261,
|
Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
|
|
§ 262.Paragraph 262,
|
Form, Verschlüsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen
|
|
3. Unterabschnitt Bestimmungen für den Unterschwellenbereich3. Unterabschnitt, Bestimmungen für den Unterschwellenbereich
|
|
§ 263.Paragraph 263,
|
Regelungen für Angebote bei Verfahren im Unterschwellenbereich
|
|
9. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren9. Abschnitt, Das Zuschlagsverfahren
|
|
1. Unterabschnitt Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten1. Unterabschnitt, Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten
|
|
§ 264.Paragraph 264,
|
Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote
|
|
§ 265.Paragraph 265,
|
Entgegennahme elektronisch übermittelter Angebote
|
|
§ 266.Paragraph 266,
|
Speicherung elektronisch übermittelter Angebote
|
|
§ 267.Paragraph 267,
|
Prüfung der Angebote
|
|
§ 268.Paragraph 268,
|
Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung
|
|
§ 269.Paragraph 269,
|
Ausscheiden von Angeboten
|
|
§ 270.Paragraph 270,
|
Ausscheiden von Angeboten aus Drittländern
|
|
2. Unterabschnitt Der Zuschlag2. Unterabschnitt, Der Zuschlag
|
|
§ 271.Paragraph 271,
|
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
|
|
§ 272.Paragraph 272,
|
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
|
|
§ 273.Paragraph 273,
|
Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung
|
|
§ 274.Paragraph 274,
|
Wirksamkeit des Zuschlages
|
|
§ 275.Paragraph 275,
|
Form des Vertragsabschlusses auf elektronischem Weg
|
|
10. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens10. Abschnitt, Beendigung des Vergabeverfahrens
|
|
§ 276.Paragraph 276,
|
Grundsätzliches
|
|
§ 277.Paragraph 277,
|
Dokumentationspflichten für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
|
|
§ 278.Paragraph 278,
|
Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens
|
|
§ 279.Paragraph 279,
|
Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs
|
|
4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren4. Hauptstück, Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
|
|
1. Abschnitt Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen1. Abschnitt, Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen
|
|
§ 280.Paragraph 280,
|
Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge
|
|
2. Abschnitt Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen2. Abschnitt, Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
|
|
§ 281.Paragraph 281,
|
Grundsätzliches
|
|
§ 282.Paragraph 282,
|
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
|
|
§ 283.Paragraph 283,
|
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
|
|
§ 284.Paragraph 284,
|
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen
|
|
3. Abschnitt Bestimmungen über Wettbewerbe3. Abschnitt, Bestimmungen über Wettbewerbe
|
|
§ 285.Paragraph 285,
|
Allgemeines
|
|
§ 286.Paragraph 286,
|
Teilnahme am Wettbewerb
|
|
§ 287.Paragraph 287,
|
Durchführung von Wettbewerben
|
|
4. Abschnitt Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems4. Abschnitt, Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen , auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
|
|
§ 288.Paragraph 288,
|
Allgemeines
|
|
§ 289.Paragraph 289,
|
Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
|
|
§ 290.Paragraph 290,
|
Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems
|
|
4. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt4. Teil, Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt
|
|
1. Hauptstück Einrichtung und innere Organisation1. Hauptstück, Einrichtung und innere Organisation
|
|
1. Abschnitt Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder1. Abschnitt, Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder
|
|
§ 291.Paragraph 291,
|
Einrichtung des Bundesvergabeamtes
|
|
§ 292.Paragraph 292,
|
Bestellung der Mitglieder
|
|
§ 293.Paragraph 293,
|
Unvereinbarkeit
|
|
§ 294.Paragraph 294,
|
Erlöschen der Mitgliedschaft
|
|
§ 295.Paragraph 295,
|
Rechtsstellung der Mitglieder
|
|
§ 296.Paragraph 296,
|
Befangenheit; Ablehnung von Mitgliedern
|
|
2. Abschnitt Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze2. Abschnitt, Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze
|
|
§ 297.Paragraph 297,
|
Allgemeines
|
|
§ 298.Paragraph 298,
|
Dienstaufsicht
|
|
§ 299.Paragraph 299,
|
Leistungsfeststellung
|
|
§ 300.Paragraph 300,
|
Besoldung
|
|
§ 301.Paragraph 301,
|
Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder
|
|
3. Abschnitt Innere Organisation des Bundesvergabeamtes3. Abschnitt, Innere Organisation des Bundesvergabeamtes
|
|
§ 302.Paragraph 302,
|
Leitung
|
|
§ 303.Paragraph 303,
|
Bildung und Zusammensetzung der Senate
|
|
§ 304.Paragraph 304,
|
Geschäftszuweisung, Verhinderung
|
|
§ 305.Paragraph 305,
|
Beschlussfassung und Beratung der Senate
|
|
§ 306.Paragraph 306,
|
Aufgaben des Senatsvorsitzenden
|
|
§ 307.Paragraph 307,
|
Vollversammlung; Bedienstetenversammlung
|
|
§ 308.Paragraph 308,
|
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
|
|
§ 309.Paragraph 309,
|
Geschäftsapparat
|
|
§ 310.Paragraph 310,
|
Evidenzstelle
|
|
§ 311.Paragraph 311,
|
Tätigkeitsbericht
|
|
2. Hauptstück Zuständigkeit und Verfahren2. Hauptstück, Zuständigkeit und Verfahren
|
|
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen
|
|
§ 312.Paragraph 312,
|
Zuständigkeit
|
|
§ 313.Paragraph 313,
|
Auskunftspflicht
|
|
§ 314.Paragraph 314,
|
Ladungen und Zeugengebühren
|
|
§ 315.Paragraph 315,
|
Zustellungen
|
|
§ 316.Paragraph 316,
|
Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt
|
|
§ 317.Paragraph 317,
|
Durchführung der Verhandlung und Erlassung des Bescheides
|
|
§ 318.Paragraph 318,
|
Gebühren
|
|
§ 319.Paragraph 319,
|
Gebührenersatz
|
|
2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren2. Abschnitt, Nachprüfungsverfahren
|
|
§ 320.Paragraph 320,
|
Einleitung des Verfahrens
|
|
§ 321.Paragraph 321,
|
Fristen für Nachprüfungsanträge
|
|
§ 322.Paragraph 322,
|
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
|
|
§ 323.Paragraph 323,
|
Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung
|
|
§ 324.Paragraph 324,
|
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
|
|
§ 325.Paragraph 325,
|
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
|
|
§ 326.Paragraph 326,
|
Entscheidungsfrist
|
|
§ 327.Paragraph 327,
|
Mutwillensstrafen
|
|
3. Abschnitt Einstweilige Verfügungen3. Abschnitt, Einstweilige Verfügungen
|
|
§ 328.Paragraph 328,
|
Antragstellung
|
|
§ 329.Paragraph 329,
|
Erlassung der einstweiligen Verfügung
|
|
§ 330.Paragraph 330,
|
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
|
|
4. Abschnitt Feststellungsverfahren4. Abschnitt, Feststellungsverfahren
|
|
§ 331.Paragraph 331,
|
Einleitung des Verfahrens
|
|
§ 332.Paragraph 332,
|
Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags
|
|
§ 333.Paragraph 333,
|
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
|
|
§ 334.Paragraph 334,
|
Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen
|
|
§ 335.Paragraph 335,
|
Unwirksamerklärung des Widerrufes
|
|
5. Teil Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen5. Teil, Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen
|
|
1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle1. Hauptstück, Außerstaatliche Kontrolle
|
|
§ 336.Paragraph 336,
|
Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission
|
|
§ 337.Paragraph 337,
|
Bescheinigungsverfahren
|
|
2. Hauptstück Zivilrechtliche Bestimmungen2. Hauptstück, Zivilrechtliche Bestimmungen
|
|
§ 338.Paragraph 338,
|
Schadenersatzansprüche
|
|
§ 339.Paragraph 339,
|
Rücktrittsrecht des Auftraggebers
|
|
§ 340.Paragraph 340,
|
Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
|
|
§ 341.Paragraph 341,
|
Zuständigkeit und Verfahren
|
|
§ 342.Paragraph 342,
|
Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag
|
|
§ 343.Paragraph 343,
|
Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit
|
|
6. Teil Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen6. Teil, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
|
|
§ 344.Paragraph 344,
|
Strafbestimmungen
|
|
§ 345.Paragraph 345,
|
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften
|
|
§ 346.Paragraph 346,
|
Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
|
|
§ 347.Paragraph 347,
|
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
|
|
§ 348.Paragraph 348,
|
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
|
|
§ 349.Paragraph 349,
|
Vollziehung
|
|
§ 350.Paragraph 350,
|
Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
|
|
§ 351.Paragraph 351,
|
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
|
|
|
|
|
Anhang I:
|
Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 4 Z 1Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 4, Ziffer eins
|
|
Anhang II:
|
Bauaufträge nach § 3 Abs. 2Bauaufträge nach Paragraph 3, Absatz 2
|
|
Anhang III:
|
Prioritäre Dienstleistungen
|
|
Anhang IV:
|
Nicht-Prioritäre Dienstleistungen
|
|
Anhang V:
|
Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den §§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 44, Absatz 2
|
|
Anhang VI:
|
Verzeichnis der in § 12 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der VerteidigungVerzeichnis der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Waren im Bereich der Verteidigung
|
|
Anhang VII:
|
Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den §§ 71 Abs. 1 Z 1 und 72 Abs. 2 Z 1Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den Paragraphen 71, Absatz eins, Ziffer eins und 72 Absatz 2, Ziffer eins
|
|
Anhang VIII:
|
Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den §§ 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Abs. 3 enthalten sein müssenAngaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den Paragraphen 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Absatz 3, enthalten sein müssen
|
|
Anhang IX:
|
In den Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 und in die Bekanntmachung gemäß § 290 Abs. 3 aufzunehmende AngabenIn den Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins und in die Bekanntmachung gemäß Paragraph 290, Absatz 3, aufzunehmende Angaben
|
|
Anhang X:
|
In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 215 aufzunehmende InformationenIn die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 215, aufzunehmende Informationen
|
|
Anhang XI:
|
In die Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214 aufzunehmende Informationen, Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, das nicht als Aufruf zum Wettbewerb dientIn die Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 214, aufzunehmende Informationen, Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, das nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient
|
|
Anhang XII:
|
In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß § 217 aufzunehmende InformationenIn die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 217, aufzunehmende Informationen
|
|
Anhang XIII:
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In die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß § 207 Abs. 1 Z 2 aufzunehmende InformationenIn die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß Paragraph 207, Absatz eins, Ziffer 2, aufzunehmende Informationen
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Anhang XIV:
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In die Bekanntmachung der Ergebnisse von Wettbewerben aufzunehmende Informationen
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Anhang XV:
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Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
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Anhang XVI:
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Merkmale für die Veröffentlichung
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Anhang XVII:
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Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren
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Anhang XVIII:
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Liste der Gemeinschaftsvorschriften gemäß § 179 Abs. 2 Z 1Liste der Gemeinschaftsvorschriften gemäß Paragraph 179, Absatz 2, Ziffer eins
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Anhang XIX:
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Daten zur Berechnung bestimmter über die gesamte Lebensdauer anfallenden externen Kosten von Straßenfahrzeugen“
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2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 entfällt die bisherige Z 30, die bisherige Z 29 erhält die Ziffernbezeichnung „30.“; nach der Z 28 wird folgende neue Z 29 eingefügt:In Paragraph 2, entfällt die bisherige Ziffer 30,, die bisherige Ziffer 29, erhält die Ziffernbezeichnung „30.“; nach der Ziffer 28, wird folgende neue Ziffer 29, eingefügt:
Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von § 2 Z 3a des Signaturgesetzes (SigG), BGBl. I Nr. 190/1999, entspricht.“
Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Paragraph 2, Ziffer 3 a, des Signaturgesetzes (SigG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, entspricht.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 erhalten die bisherigen Z 33 bis 49 die Ziffernbezeichnungen „34.“ bis „50.“; nach der Z 32 wird folgende neue Z 33 eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die bisherigen Ziffer 33 bis 49 die Ziffernbezeichnungen „34.“ bis „50.“; nach der Ziffer 32, wird folgende neue Ziffer 33, eingefügt:
Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug, das einer der in Tabelle 3 des Anhanges XIX genannten Fahrzeugklassen angehört.“
Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug, das einer der in Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn genannten Fahrzeugklassen angehört.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 47 (neu) lautet:Paragraph 2, Ziffer 47, (neu) lautet:
Zeitstempel ist eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Z 48 (neu) lit. b) lautet:Paragraph 2, Ziffer 48, (neu) Litera b,) lautet:
für Auftraggeber Aufträge vergibt oder für Auftraggeber Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen abschließt.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 Z 2 und § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Landesverteidigung“ jeweils durch die Wortfolge „für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt; in den §§ 44 Abs. 1, 45, 72 Abs. 4, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 bis 6, 205 Abs. 1, 206, 268 Abs. 4, 291 Abs. 1, 292 Abs. 4, 293 Abs. 4, 297 Abs. 4 und Abs. 6 Z 1, 298, 299 Abs. 3, 301 Abs. 2, 309 Abs. 1 und 311 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt; in den §§ 72 Abs. 4 und 179 Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 10, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „für Landesverteidigung“ jeweils durch die Wortfolge „für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt; in den Paragraphen 44, Absatz eins, 45, 72, Absatz 4, 125, Absatz 6, 179, Absatz 4 bis 6, 205 Absatz eins, 206, 268, Absatz 4, 291, Absatz eins, 292, Absatz 4, 293, Absatz 4, 297, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer eins, 298, 299, Absatz 3, 301, Absatz 2, 309, Absatz eins und 311 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt; in den Paragraphen 72, Absatz 4 und 179 Absatz 4 und 5 wird die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 Z 4 wird das Wort „Kommission“ durch die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission)“ ersetzt.In Paragraph 10, Ziffer 4, wird das Wort „Kommission“ durch die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Z 14 lautet:Paragraph 10, Ziffer 14, lautet:
für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 10 Z 17 lit. b lautet:Paragraph 10, Ziffer 17, Litera b, lautet:
eine Trennung vom ursprünglichen Bauauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 11 wird der Verweis „, 335“ durch den Verweis „, 336“ ersetzt.In Paragraph 11, wird der Verweis „, 335“ durch den Verweis „, 336“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 11 wird der Punkt am Ende des dritten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 11, wird der Punkt am Ende des dritten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt.“„ die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „137 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „133 000 Euro“ ersetzt; in § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „211 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „206 000 Euro“ ersetzt; in den §§ 12 Abs. 1 Z 3, 53 Abs. 4 Z 3, 180 Abs. 1 Z 2 und 214 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „5 278 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „5 150 000 Euro“ ersetzt; in § 180 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird der Betrag „422 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „412 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „137 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „133 000 Euro“ ersetzt; in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „211 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „206 000 Euro“ ersetzt; in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3, 53, Absatz 4, Ziffer 3, 180, Absatz eins, Ziffer 2 und 214 Absatz 2, Ziffer 3, wird der Betrag „5 278 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „5 150 000 Euro“ ersetzt; in Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, wird der Betrag „422 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „412 000 Euro“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Der bisherige Text des § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in § 18 Abs. 1 (neu) wird der Verweis „78“ durch den Verweis „70 Abs. 3“ ersetzt.Der bisherige Text des Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in Paragraph 18, Absatz eins, (neu) wird der Verweis „78“ durch den Verweis „70 Absatz 3, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 18 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 18, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Sofern die in den §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 4 Z 3 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 78 der Richtlinie 2004/18/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“Sofern die in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 4, Ziffer 3, festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 78, der Richtlinie 2004/18/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 38 Abs. 1 wird die Zahl „350 000“ durch die Zahl „1 000 000“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz eins, wird die Zahl „350 000“ durch die Zahl „1 000 000“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 38 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder“
18.Novellierungsanordnung 18, § 38 Abs. 2 Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „5.“; in § 38 Abs. 2 wird folgende Z 4 eingefügt:Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „5.“; in Paragraph 38, Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:
Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 41 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, 78 und 132 Abs. 3“.In Paragraph 41, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, 78 und 132 Absatz 3,
20.Novellierungsanordnung 20, § 43 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern kann, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist oder der Auftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise per Telefax oder elektronisch – in begründeten Ausnahmefällen auch brieflich – erfolgen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 43 Abs. 4, § 93 zweiter Satz, § 114 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 115 Abs. 1, 2 und 4, § 121 Abs. 4 zweiter Satz sowie § 204 Abs. 4 wird die Wortfolge „sicheren elektronischen Signatur“ jeweils durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 93, zweiter Satz, Paragraph 114, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz, Paragraph 115, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 121, Absatz 4, zweiter Satz sowie Paragraph 204, Absatz 4, wird die Wortfolge „sicheren elektronischen Signatur“ jeweils durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 43 Abs. 4 und § 204 Abs. 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 2 Z 3 SigG)“.In Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 204, Absatz 4, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 3, SigG)“.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 43 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 43, Absatz 6, entfällt der zweite Satz.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 45 wird der Verweis „§ 335“ durch den Verweis „§ 336“ ersetzt.In Paragraph 45, wird der Verweis „§ 335“ durch den Verweis „§ 336“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 46 Abs. 2 lautet:Paragraph 46, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.“In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 49 lautet:Paragraph 49, lautet:
„§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen übermitteln.
(2)Absatz 2,Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 50 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.“Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 50, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 53 Abs. 5 lautet:Paragraph 53, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.“In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Auftraggeber kann der Kommission einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich bekannt geben. Darin sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 55 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Paragraph 55, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 2 bekanntmachen, oder – sofern eine Festlegung gemäß Abs. 2 nicht erfolgte – auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Absatz 2, bekanntmachen, oder – sofern eine Festlegung gemäß Absatz 2, nicht erfolgte – auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.
(6)Absatz 6,Der Auftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 68 Abs. 2 wird der Verweis „38 Abs. 2 Z 3“ durch den Verweis „38 Abs. 2 Z 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz 2, wird der Verweis „38 Absatz 2, Ziffer 3, durch den Verweis „38 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 70 samt Überschrift lautet:Paragraph 70, samt Überschrift lautet:
„Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihreDer Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den Paragraphen 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
berufliche Zuverlässigkeit,
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
technische Leistungsfähigkeit
zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bewerber oder Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
(3)Absatz 3,Bei der Vergabe von Aufträgen kann der Auftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 120 000 Euro beträgt, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 80 000 Euro beträgt, hat der Auftrageber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses diese Schwellenwerte erreicht.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe des Abs. 3 kann der Auftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.Nach Maßgabe des Absatz 3, kann der Auftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
(5)Absatz 5,Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Auftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(6)Absatz 6,Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 nachzuweisen.“Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 nachzuweisen.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 71 Einleitungssatz wird die Wortfolge „zu verlangen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.In Paragraph 71, Einleitungssatz wird die Wortfolge „zu verlangen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 72 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Auftraggeber hat als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 festzulegen, dass die Unternehmer zu belegen haben, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 68 Abs. 1 vorliegt.“„Der Auftraggeber hat als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, dass die Unternehmer zu belegen haben, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 68, Absatz eins, vorliegt.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 76 samt Überschrift lautet:Paragraph 76, samt Überschrift lautet:
„Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
§ 76.Paragraph 76,
Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.“
35.Novellierungsanordnung 35, Der 3. Unterabschnitt des 2. Teiles, 3. Hauptstück, 5. Abschnitt entfällt.
36.Novellierungsanordnung 36, Der bisherige § 79 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 78.“, der bisherige § 80 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 79.“.Der bisherige Paragraph 79, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 78.“, der bisherige Paragraph 80, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 79.“.
37.Novellierungsanordnung 37, Nach § 79 (neu) wird folgender § 80 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 79, (neu) wird folgender Paragraph 80, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen haben Auftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
die Emission von Stickstoffoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.
(2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat
technische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, odertechnische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, oder
die Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Abs. 1 als Zuschlagskriterien festzulegen, oderdie Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Absatz eins, als Zuschlagskriterien festzulegen, oder
die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Abs. 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder des Angebotes mit dem niedrigsten Preis zu berücksichtigen.die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Absatz 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder des Angebotes mit dem niedrigsten Preis zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Auftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Abs. 1 Z 3 so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat der Auftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.
(4)Absatz 4,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges XIX in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges römisch neunzehn in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.
(5)Absatz 5,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.
(6)Absatz 6,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges XIX kann der Auftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn kann der Auftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.
(7)Absatz 7,Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges XIX zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges XIX angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Auftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges XIX bzw. von der vom Auftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.“Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Auftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn bzw. von der vom Auftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 83 samt Überschrift lautet:Paragraph 83, samt Überschrift lautet:
„Subunternehmerleistungen
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
(2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.
(3)Absatz 3,Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.“
39.Novellierungsanordnung 39, Die §§ 88 und 89 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 88 und 89 samt Überschriften lauten:
„Bereithaltung und Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und sonstiger Unterlagen
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Sofern die vergebende Stelle über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, sind die Ausschreibungsunterlagen und alle sonstigen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sind sie bei offenen Verfahren jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jedem zum Einreichen eines Angebotes aufgeforderten Bewerber zu übermitteln oder es ist ihnen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben.
(3)Absatz 3,Die Namen und die Anzahl der Bewerber, denen die Unterlagen übermittelt werden oder die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.
Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 89.Paragraph 89,
Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 102 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 103 Abs. 3 lautet:Paragraph 103, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Benötigt der Unternehmer Subunternehmer, um die erforderliche Leistungsfähigkeit oder Befugnis nachzuweisen, so hat er die in Frage kommenden Subunternehmer bereits mit dem Teilnahmeantrag bekannt zu geben.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 103 Abs. 4 wird der Verweis „§§ 68 bis 78“ durch den Verweis „§§ 68 bis 77“ ersetzt.In Paragraph 103, Absatz 4, wird der Verweis „§§ 68 bis 78“ durch den Verweis „§§ 68 bis 77“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, § 103 Abs. 5 dritter Satz, § 154 Abs. 4 zweiter Satz, § 160 Abs. 5 zweiter Satz und § 286 Abs. 4 zweiter Satz lautet jeweils:Paragraph 103, Absatz 5, dritter Satz, Paragraph 154, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 160, Absatz 5, zweiter Satz und Paragraph 286, Absatz 4, zweiter Satz lautet jeweils:
„Der Bewerber kann in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 108 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Bekanntgabe der Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, unter Beilage des Nachweises, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der Auftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Bekanntgabe aller Teile oder – sofern der Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage kommenden Subunternehmer sind bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt;“
45.Novellierungsanordnung 45, § 108 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;“
46.Novellierungsanordnung 46, § 112 Abs. 3 lautet:Paragraph 112, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß § 20 Abs. 1 vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung fehlenden Kenntnisse erworben hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 28 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 2 Z 3, 6 und 7, 30 Abs. 2 Z 3 und 38 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 61 bis 63, 66 und 67.“Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß Paragraph 20, Absatz eins, vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung fehlenden Kenntnisse erworben hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den Paragraphen 28, Absatz 2, Ziffer 3, 29, Absatz 2, Ziffer 3, 6 und 7, 30 Absatz 2, Ziffer 3 und 38 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den Paragraphen 61 bis 63, 66 und 67,
47.Novellierungsanordnung 47, In der Überschrift vor § 114, in § 134 Abs. 3, in der Überschrift vor § 262 und in § 275 wird das Wort „sichere“ jeweils durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.In der Überschrift vor Paragraph 114,, in Paragraph 134, Absatz 3,, in der Überschrift vor Paragraph 262 und in Paragraph 275, wird das Wort „sichere“ jeweils durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 114 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „sicher signierfähigen“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten Signatur signierfähigen“ ersetzt.In Paragraph 114, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „sicher signierfähigen“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten Signatur signierfähigen“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 114 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „sicher signierfähige“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten Signatur signierfähige“ ersetzt.In Paragraph 114, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „sicher signierfähige“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten Signatur signierfähige“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 115 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „sicheren Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt.In Paragraph 115, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „sicheren Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 118 Abs. 6 letzter Satz und § 121 Abs. 6 letzter Satz lautet jeweils:Paragraph 118, Absatz 6, letzter Satz und Paragraph 121, Absatz 6, letzter Satz lautet jeweils:
„Auf formlose Aufforderung ist den Bietern – so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 119 Abs. 1 erster Satz und § 265 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Zeitstempeldienst“ jeweils durch das Wort „Zeitstempel“ ersetzt; in § 119 Abs. 1 zweiter Satz und in § 265 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Zeitstempeldienstes“ jeweils durch das Wort „Zeitstempels“ ersetzt.In Paragraph 119, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 265, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Zeitstempeldienst“ jeweils durch das Wort „Zeitstempel“ ersetzt; in Paragraph 119, Absatz eins, zweiter Satz und in Paragraph 265, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Zeitstempeldienstes“ jeweils durch das Wort „Zeitstempels“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, § 123 samt Überschrift lautet:Paragraph 123, samt Überschrift lautet:
„Vorgehen bei der Prüfung
§ 123.Paragraph 123,
(1)Absatz eins,Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2)Absatz 2,Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;ob den in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
nach Maßgabe des § 70 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;nach Maßgabe des Paragraph 70, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
die Angemessenheit der Preise;
ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.“
54.Novellierungsanordnung 54, In § 125 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „§ 80 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 79 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 80 Absatz 4, durch den Verweis „§ 79 Absatz 4, ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, § 128 Abs. 2 und 3 lautet: Paragraph 128, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, Auskunft zu geben. Jeder Bieter kann in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes Einsicht nehmen.
(3)Absatz 3,Der Bieter kann in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 129 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
Angebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 112 Abs. 3 gesetzten NachfristAngebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 112, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung,
kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach lit. a fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach Litera a, fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,
kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach lit. a gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist oderkein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach Litera a, gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist oder
eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,
vorliegt.“
57.Novellierungsanordnung 57, § 129 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 129, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.“
58.Novellierungsanordnung 58, Die §§ 131 und 132 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 131 und 132 samt Überschriften lauten:
„Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 132 Abs. 1, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2)Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
ein Verhandlungsverfahren gemäß § 28 Abs. 2 Z 3, § 29 Abs. 2 Z 3, 6 oder 7 oder § 30 Abs. 2 Z 3 durchgeführt wurde, oderein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, 6, oder 7 oder Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, durchgeführt wurde, oder
eine Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung
§ 132.Paragraph 132,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des § 131 Abs. 1 mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Paragraph 131, Absatz eins, mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.
(2)Absatz 2,Der Auftraggeber kann den zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.“
59.Novellierungsanordnung 59, In § 140 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz sowie in § 279 Abs. 1 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „unverzüglich und“.In Paragraph 140, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, zweiter Satz sowie in Paragraph 279, Absatz eins, erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „unverzüglich und“.
60.Novellierungsanordnung 60, § 140 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie § 279 Abs. 1 zweiter und dritter Satz entfällt jeweils.Paragraph 140, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Paragraph 279, Absatz eins, zweiter und dritter Satz entfällt jeweils.
61.Novellierungsanordnung 61, § 140 Abs. 3 bis 5 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt; die bisherigen Abs. 6 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“:Paragraph 140, Absatz 3 bis 5 wird durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt; die bisherigen Absatz 6 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“:
„(3)Absatz 3,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot eingelangt ist oder kein Bieter im Vergabeverfahren verblieben ist.
(4)Absatz 4,Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Abs. 1 mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Abs. 2 mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.“Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Absatz eins, mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Absatz 2, mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 141 Abs. 1 und § 142 Abs. 3 wird der Verweis „49,“ jeweils durch den Verweis „49, 51, “ ersetzt; in § 141 Abs. 1 und § 142 Abs. 3 wird der Verweis „, 132 Abs. 3 und 140 Abs. 10“ jeweils durch den Verweis „ und 140 Abs. 9“ ersetzt; in § 141 Abs. 2 wird der Verweis „38 Abs. 2 Z 2 oder 4“ durch den Verweis „38 Abs. 2 Z 2, 4 oder 5“ ersetzt; in § 142 Abs. 1 wird der Verweis „, 79“ durch den Verweis „, 78“ ersetzt.In Paragraph 141, Absatz eins und Paragraph 142, Absatz 3, wird der Verweis „49,“ jeweils durch den Verweis „49, 51, “ ersetzt; in Paragraph 141, Absatz eins und Paragraph 142, Absatz 3, wird der Verweis „, 132 Absatz 3 und 140 Absatz 10, jeweils durch den Verweis „ und 140 Absatz 9, ersetzt; in Paragraph 141, Absatz 2, wird der Verweis „38 Absatz 2, Ziffer 2, oder 4“ durch den Verweis „38 Absatz 2, Ziffer 2, 4, oder 5“ ersetzt; in Paragraph 142, Absatz eins, wird der Verweis „, 79“ durch den Verweis „, 78“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 141 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 141, Absatz 3, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt.“„ die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt.“
64.Novellierungsanordnung 64, § 151 Abs. 3 sechster und siebenter Satz lautet:Paragraph 151, Absatz 3, sechster und siebenter Satz lautet:
„Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß § 28 Abs. 2 Z 3, § 29 Abs. 2 Z 3 oder 6 oder § 30 Abs. 2 Z 3 zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.“„Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, oder 6 oder Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.“
65.Novellierungsanordnung 65, In § 151 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die neuen Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“; folgender Abs. 4 (neu) wird eingefügt:In Paragraph 151, erhalten die bisherigen Absatz 4 bis 6 die neuen Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“; folgender Absatz 4, (neu) wird eingefügt:
„(4)Absatz 4,Der Auftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Für eine freiwillige Bekanntgabe bzw. Bekanntmachung gelten die §§ 49 Abs. 2 und 55 Abs. 5 sinngemäß.“Der Auftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Für eine freiwillige Bekanntgabe bzw. Bekanntmachung gelten die Paragraphen 49, Absatz 2 und 55 Absatz 5, sinngemäß.“
66.Novellierungsanordnung 66, § 155 Abs. 8 lautet:Paragraph 155, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Für die Übermittlung von Wettbewerbsunterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die §§ 88, 89, 91 bis 94, 113 bis 116 und 119 sinngemäß.“Für die Übermittlung von Wettbewerbsunterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die Paragraphen 88, 89, 91 bis 94, 113 bis 116 und 119 sinngemäß.“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 159 Abs. 1 wird der Verweis „67 bis 78“ durch den Verweis „67 bis 77“ ersetzt.In Paragraph 159, Absatz eins, wird der Verweis „67 bis 78“ durch den Verweis „67 bis 77“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, § 175 Z 12 lautet:Paragraph 175, Ziffer 12, lautet:
für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Sektorenauftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 175 Z 19 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 20 wird angefügt:In Paragraph 175, Ziffer 19, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 20, wird angefügt:
für Aufträge und Wettbewerbe, die Sektorenauftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen.“
70.Novellierungsanordnung 70, In § 177 wird der Verweis „, 335“ durch den Verweis „, 336“ ersetzt.In Paragraph 177, wird der Verweis „, 335“ durch den Verweis „, 336“ ersetzt.
71.Novellierungsanordnung 71, In § 177 wird der Punkt am Ende des letzten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 177, wird der Punkt am Ende des letzten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt.“„ die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 178 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 178, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben der Kommission alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Zuschlagserteilung bekannt zu geben.Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Absatz eins, haben der Kommission alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Zuschlagserteilung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 Euro betragen hat, der Kommission bekannt zu geben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.“Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Absatz eins, haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 Euro betragen hat, der Kommission bekannt zu geben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.“
73.Novellierungsanordnung 73, § 178 Abs. 4 entfällt.Paragraph 178, Absatz 4, entfällt.
74.Novellierungsanordnung 74, Der bisherige Text des § 186 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. In § 186 Abs. 1 (neu) wird der Verweis „235“ durch den Verweis „231 Abs. 3“ ersetzt.Der bisherige Text des Paragraph 186, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. In Paragraph 186, Absatz eins, (neu) wird der Verweis „235“ durch den Verweis „231 Absatz 3, ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, § 186 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 186, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Sofern die in den §§ 180 Abs. 1 und 2 sowie 214 Abs. 2 Z 3 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 69 der Richtlinie 2004/17/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“Sofern die in den Paragraphen 180, Absatz eins und 2 sowie 214 Absatz 2, Ziffer 3, festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 69, der Richtlinie 2004/17/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
76.Novellierungsanordnung 76, § 188 Abs. 1 lautet:Paragraph 188, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.“
77.Novellierungsanordnung 77, § 195 Z 10 lautet:Paragraph 195, Ziffer 10, lautet:
bei Gelegenheitskäufen von einem Lieferanten, wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder“
78.Novellierungsanordnung 78, § 197 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:Paragraph 197, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt:
„(3)Absatz 3,Die Partei oder die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 194 oder 195 ermittelt. Der Sektorenauftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 4 oder 8 zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.Die Partei oder die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 194, oder 195 ermittelt. Der Sektorenauftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 195, Ziffer 4, oder 8 zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.
(4)Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Für eine freiwillige Bekanntgabe bzw. Bekanntmachung gelten die §§ 210 Abs. 2 und 219 Abs. 5 sinngemäß.“Der Sektorenauftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Für eine freiwillige Bekanntgabe bzw. Bekanntmachung gelten die Paragraphen 210, Absatz 2 und 219 Absatz 5, sinngemäß.“
79.Novellierungsanordnung 79, In § 201 Abs. 1 entfällt der Verweis „ 235 und 273 Abs. 3,“.In Paragraph 201, Absatz eins, entfällt der Verweis „ 235 und 273 Absatz 3,,“.
80.Novellierungsanordnung 80, § 204 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 204, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern kann, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist oder der Sektorenauftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise per Telefax oder elektronisch – in begründeten Ausnahmefällen auch brieflich – erfolgen.“
81.Novellierungsanordnung 81, In § 204 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 204, Absatz 6, entfällt der zweite Satz.
82.Novellierungsanordnung 82, In § 206 wird der Verweis „§ 335“ durch den Verweis „§ 336“ ersetzt.In Paragraph 206, wird der Verweis „§ 335“ durch den Verweis „§ 336“ ersetzt.
83.Novellierungsanordnung 83, § 207 Abs. 2 lautet:Paragraph 207, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Aufruf zum Wettbewerb ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.“Im Aufruf zum Wettbewerb ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 188, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.“
84.Novellierungsanordnung 84, § 210 lautet:Paragraph 210, lautet:
„§ 210.Paragraph 210,
(1)Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen übermitteln.
(2)Absatz 2,Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 211 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.“Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 211, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.“
85.Novellierungsanordnung 85, § 217 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 217, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Der Sektorenauftraggeber kann der Kommission einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich bekannt geben. Darin sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.“
86.Novellierungsanordnung 86, § 219 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Paragraph 219, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 2 bekanntmachen, oder – sofern eine Festlegung gemäß Abs. 2 nicht erfolgte – auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Sektorenauftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Absatz 2, bekanntmachen, oder – sofern eine Festlegung gemäß Absatz 2, nicht erfolgte – auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Sektorenauftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.
(6)Absatz 6,Der Sektorenauftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.“
87.Novellierungsanordnung 87, Vor § 228 entfällt die Überschrift „1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung“.Vor Paragraph 228, entfällt die Überschrift „1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung“.
88.Novellierungsanordnung 88, § 231 samt Überschrift lautet:Paragraph 231, samt Überschrift lautet:
„Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber
§ 231.Paragraph 231,
(1)Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
berufliche Zuverlässigkeit,
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
technische Leistungsfähigkeit
zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bewerber oder Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
(3)Absatz 3,Bei der Vergabe von Aufträgen kann der Sektorenauftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Sektorenauftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 250 000 Euro beträgt, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 150 000 Euro beträgt, hat der Sektorenauftrageber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses diese Schwellenwerte erreicht.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe des Abs. 3 kann der Sektorenauftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.Nach Maßgabe des Absatz 3, kann der Sektorenauftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
(5)Absatz 5,Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Sektorenauftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Sektorenauftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(6)Absatz 6,Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 nachzuweisen.“Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 nachzuweisen.“
89.Novellierungsanordnung 89, § 233 samt Überschrift lautet:Paragraph 233, samt Überschrift lautet:
„Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
§ 233.Paragraph 233,
Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.“
90.Novellierungsanordnung 90, Der 2. Unterabschnitt des 3. Teiles, 3. Hauptstück, 5. Abschnitt entfällt.
91.Novellierungsanordnung 91, Die §§ 236 und 237 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 235.“ und „§ 236.“; § 235 (neu) werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Die Paragraphen 236 und 237 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 235.“ und „§ 236.“; Paragraph 235, (neu) werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Sofern die vergebende Stelle über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, sind die Ausschreibungsunterlagen und alle sonstigen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7,Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.“
92.Novellierungsanordnung 92, Nach § 236 (neu) wird folgender § 237 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 236, (neu) wird folgender Paragraph 237, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen
§ 237.Paragraph 237,
(1)Absatz eins,Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen haben Sektorenauftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
die Emission von Stickstoffoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.
(2)Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber hat
technische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, odertechnische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, oder
die Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Abs. 1 als Zuschlagskriterien festzulegen, oderdie Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Absatz eins, als Zuschlagskriterien festzulegen, oder
die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Abs. 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder des Angebotes mit dem niedrigsten Preis zu berücksichtigen.die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Absatz 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder des Angebotes mit dem niedrigsten Preis zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Sektorenauftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Abs. 1 Z 3 so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat der Sektorenauftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.
(4)Absatz 4,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges XIX in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges römisch neunzehn in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.
(5)Absatz 5,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.
(6)Absatz 6,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges XIX kann der Sektorenauftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn kann der Sektorenauftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.
(7)Absatz 7,Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges XIX zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges XIX angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Sektorenauftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges XIX bzw. von der vom Sektorenauftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.“Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Sektorenauftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn bzw. von der vom Sektorenauftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.“
93.Novellierungsanordnung 93, § 240 samt Überschrift lautet:Paragraph 240, samt Überschrift lautet:
„Subunternehmerleistungen
§ 240.Paragraph 240,
(1)Absatz eins,Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
(2)Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.
(3)Absatz 3,Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.“
94.Novellierungsanordnung 94, § 250 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
95.Novellierungsanordnung 95, § 257 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 257, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Bekanntgabe der Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, unter Beilage der Nachweise, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der Sektorenauftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Bekanntgabe aller Teile oder – sofern der Sektorenauftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage kommenden Subunternehmer sind bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt;“
96.Novellierungsanordnung 96, § 257 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 257, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;“
97.Novellierungsanordnung 97, § 260 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 260, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß § 188 Abs. 1 vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Sektorenauftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung fehlenden Kenntnisse erworben hat, zu setzen.“„Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß Paragraph 188, Absatz eins, vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Sektorenauftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung fehlenden Kenntnisse erworben hat, zu setzen.“
98.Novellierungsanordnung 98, In § 262 Abs. 1 wird die Wortfolge „sichere Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierte elektronische Signatur“ ersetzt.In Paragraph 262, Absatz eins, wird die Wortfolge „sichere Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierte elektronische Signatur“ ersetzt.
99.Novellierungsanordnung 99, § 267 samt Überschrift lautet:Paragraph 267, samt Überschrift lautet:
„Prüfung der Angebote
§ 267.Paragraph 267,
(1)Absatz eins,Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2)Absatz 2,Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
ob den in § 187 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;ob den in Paragraph 187, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
nach Maßgabe des § 231 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;nach Maßgabe des Paragraph 231, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
die Angemessenheit der Preise;
ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.“
100.Novellierungsanordnung 100, § 269 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
Angebote von Bietern, bei denen dem Sektorenauftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 260 Abs. 3 gesetzten NachfristAngebote von Bietern, bei denen dem Sektorenauftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 260, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung,
kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach lit. a fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach Litera a, fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,
kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach lit. a gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist oderkein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach Litera a, gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist oder
eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,
vorliegt.“
101.Novellierungsanordnung 101, § 269 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 269, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.“
102.Novellierungsanordnung 102, Die §§ 272 und 273 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 272 und 273 samt Überschriften lauten:
„Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 272.Paragraph 272,
(1)Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 273 Abs. 1, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 273, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2)Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
ein Verhandlungsverfahren gemäß § 195 Z 1, 4, 8 und 9 durchgeführt wurde, oderein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 195, Ziffer eins, 4, 8 und 9 durchgeführt wurde, oder
eine Leistung auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.
Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung
§ 273.Paragraph 273,
(1)Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des § 272 Abs. 1 mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.Der Sektorenauftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Paragraph 272, Absatz eins, mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.
(2)Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber kann den zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.“
103.Novellierungsanordnung 103, § 279 Abs. 3 bis 5 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt; die bisherigen Abs. 6 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“:Paragraph 279, Absatz 3 bis 5 wird durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt; die bisherigen Absatz 6 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“:
„(3)Absatz 3,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot eingelangt ist oder kein Bieter im Vergabeverfahren verblieben ist.
(4)Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Abs. 1 mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Abs. 2 mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.“Der Sektorenauftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Absatz eins, mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Absatz 2, mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.“
104.Novellierungsanordnung 104, In § 280 Abs. 1 wird der Verweis „, 247, 273 Abs. 3 und 279 Abs. 10“ durch den Verweis „, 212, 247 und 279 Abs. 9“ ersetzt.In Paragraph 280, Absatz eins, wird der Verweis „, 247, 273 Absatz 3 und 279 Absatz 10, durch den Verweis „, 212, 247 und 279 Absatz 9, ersetzt.
105.Novellierungsanordnung 105, In § 280 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 280, Absatz 3, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ die Anwendung des Art. 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt.“„ die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt.“
106.Novellierungsanordnung 106, § 287 Abs. 8 lautet:Paragraph 287, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Für die Übermittlung von Wettbewerbsunterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die §§ 236, 244, 261, 262 und 265 sinngemäß.“Für die Übermittlung von Wettbewerbsunterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die Paragraphen 236, 244, 261, 262 und 265 sinngemäß.“
107.Novellierungsanordnung 107, § 291 wird folgender Abs. 4 neu angefügt:Paragraph 291, wird folgender Absatz 4, neu angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes zu unterrichten.“
108.Novellierungsanordnung 108, In § 300 Abs. 2 wird die Wortfolge „Funktionsgruppe 7“ durch die Wortfolge „Funktionsgruppe 8“ ersetzt.In Paragraph 300, Absatz 2, wird die Wortfolge „Funktionsgruppe 7“ durch die Wortfolge „Funktionsgruppe 8“ ersetzt.
109.Novellierungsanordnung 109, § 302 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 302, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Zur Leitung zählen insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal sowie die Festlegung der Amtsstunden.“
110.Novellierungsanordnung 110, § 306 Abs. 2 lautet:Paragraph 306, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Die dazu erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates vorzubereiten.“
111.Novellierungsanordnung 111, § 308 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 308, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„In der Geschäftsordnung sind außerdem die Grundsätze der Geschäftsverteilung festzulegen sowie nähere Bestimmungen über Bekanntmachungspflichten, die Art der Kundmachung betreffend die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die interne Vorgangsweise des Bundesvergabeamtes betreffend die Festlegung von Verhandlungsterminen und den Ablauf von Senatsberatungen zu treffen.“
112.Novellierungsanordnung 112, § 312 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 312, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig
im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
in einem Verfahren gemäß Z 1 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde;
zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131 bzw. 272 erteilt wurde;zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den Paragraphen 131, bzw. 272 erteilt wurde;
zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 rechtswidrig war;zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 152, Absatz 4 bis 6, Paragraph 158, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 290, Absatz 2 bis 5 rechtswidrig war;
in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß § 334 Abs. 7.in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß Paragraph 334, Absatz 7,
(4)Absatz 4,Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zuständig
im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war;
in einem Verfahren gemäß Z 1 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß den §§ 140 bzw. 279 erklärt wurde;zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß den Paragraphen 140, bzw. 279 erklärt wurde;
in einem Verfahren gemäß Z 1 und 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufs gemäß § 335.“in einem Verfahren gemäß Ziffer eins und 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufs gemäß Paragraph 335,
113.Novellierungsanordnung 113, § 315 lautet:Paragraph 315, lautet:
„§ 315.Paragraph 315,
Soweit dem Bundesvergabeamt die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse einer Partei bekannt ist, hat das Bundesvergabeamt schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.“
114.Novellierungsanordnung 114, § 318 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs-, der Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.“
115.Novellierungsanordnung 115, In § 318 Abs. 1 Z 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „in Anhang XIX“.In Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „in Anhang XIX“.
116.Novellierungsanordnung 116, In § 318 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „festgesetzten Gebühr“ jeweils durch die Wortfolge „festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr“ ersetzt.In Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „festgesetzten Gebühr“ jeweils durch die Wortfolge „festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr“ ersetzt.
117.Novellierungsanordnung 117, § 321 lautet:Paragraph 321, lautet:
„§ 321.Paragraph 321,
(1)Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2)Absatz 2,Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den §§ 55 Abs. 5 oder 219 Abs. 5 freiwillig bekannt gemachten Entscheidung – auf sieben Tage.Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den Paragraphen 55, Absatz 5, oder 219 Absatz 5, freiwillig bekannt gemachten Entscheidung – auf sieben Tage.
(3)Absatz 3,Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(4)Absatz 4,Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.“Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in den Absatz eins und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.“
118.Novellierungsanordnung 118, § 322 Abs. 1 Z 2 und § 332 Abs. 1 Z 2 lauten jeweils:Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 332, Absatz eins, Ziffer 2, lauten jeweils:
die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,“
119.Novellierungsanordnung 119, In § 324 Abs. 3 wird die Wortfolge „zwei Wochen“ jeweils durch die Wortfolge „zehn Tagen“ ersetzt.In Paragraph 324, Absatz 3, wird die Wortfolge „zwei Wochen“ jeweils durch die Wortfolge „zehn Tagen“ ersetzt.
120.Novellierungsanordnung 120, § 328 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 328, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,“
121.Novellierungsanordnung 121, In § 328 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Erteilung des Zuschlages,“ jeweils die Wortfolge „ die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung,“ eingefügt.In Paragraph 328, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Erteilung des Zuschlages,“ jeweils die Wortfolge „ die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung,“ eingefügt.
122.Novellierungsanordnung 122, In § 328 Abs. 5 Z 1 wird nach der Wortfolge „Zuschlag nicht erteilen“ die Wortfolge „oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen“ eingefügt.In Paragraph 328, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Zuschlag nicht erteilen“ die Wortfolge „oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen“ eingefügt.
123.Novellierungsanordnung 123, In § 329 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4 die neuen Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“; folgender Abs. 2 (neu) wird eingefügt:In Paragraph 329, erhalten die bisherigen Absatz 2 bis 4 die neuen Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“; folgender Absatz 2, (neu) wird eingefügt:
„(2)Absatz 2,Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.“
124.Novellierungsanordnung 124, In § 330 Abs. 3 wird die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „binnen sieben Werktagen“ und die Wortfolge „binnen 10 Tagen“ durch die Wortfolge „binnen zehn Werktagen“ ersetzt.In Paragraph 330, Absatz 3, wird die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „binnen sieben Werktagen“ und die Wortfolge „binnen 10 Tagen“ durch die Wortfolge „binnen zehn Werktagen“ ersetzt.
125.Novellierungsanordnung 125, § 331 Abs. 1 lautet:Paragraph 331, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131 bzw. 272 wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oderdie Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den Paragraphen 131, bzw. 272 wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 rechtswidrig war, oderder Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 152, Absatz 4 bis 6, Paragraph 158, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 290, Absatz 2 bis 5 rechtswidrig war, oder
die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war.
Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß § 312 Abs. 3 Z 1 bis 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Z 1 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Z 2 bis 4 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufzuheben.“Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer eins, kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer 2 bis 4 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufzuheben.“
126.Novellierungsanordnung 126, § 332 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 332, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Anträge gemäß § 331 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs. 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.Anträge gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer eins und 5 sowie Absatz 4, sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(3)Absatz 3,Anträge gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz istAnträge gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
ein Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 bis 4 – wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den §§ 132 Abs. 2 oder 273 Abs. 2 bzw.ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 – wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den Paragraphen 132, Absatz 2, oder 273 Absatz 2, bzw.
ein Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 – wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den §§ 54 Abs. 6, 55 Abs. 6, 217 Abs. 7 oder 219 Abs. 6ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2, – wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 54, Absatz 6, 55, Absatz 6, 217, Absatz 7, oder 219 Absatz 6
einzubringen.“
127.Novellierungsanordnung 127, Dem § 332 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 332, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Ein Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 oder 219 Abs. 5 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“Ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2, ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß den Paragraphen 49, Absatz 2, 55, Absatz 5, 210, Absatz 2, oder 219 Absatz 5, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“
128.Novellierungsanordnung 128, In § 333 Abs. 2 wird der Verweis „§ 331 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2“ durch den Verweis „§ 331 Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 333, Absatz 2, wird der Verweis „§ 331 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, durch den Verweis „§ 331 Absatz eins und 2 ersetzt.
129.Novellierungsanordnung 129, § 334 samt Überschrift lautet:Paragraph 334, samt Überschrift lautet:
„Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen
§ 334.Paragraph 334,
(1)Absatz eins,Das Bundesvergabeamt hat eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 1 und 5 und Abs. 4 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.Das Bundesvergabeamt hat eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer eins und 5 und Absatz 4, Ziffer eins und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesvergabeamt im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Bundesvergabeamt hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 oder 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.Soweit in diesem Absatz und in den Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesvergabeamt im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Bundesvergabeamt hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Absatz 4, oder 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3)Absatz 3,Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesvergabeamt im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts offenkundig unzulässig war.Soweit in den Absatz 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesvergabeamt im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts offenkundig unzulässig war.
(4)Absatz 4,Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Bundesvergabeamt, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Bundesvergabeamt, sofern Absatz 5, nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5)Absatz 5,Das Bundesvergabeamt kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Bundesvergabeamt hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.Das Bundesvergabeamt kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Bundesvergabeamt hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6)Absatz 6,Das Bundesvergabeamt hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.Das Bundesvergabeamt hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Absatz 3, oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Absatz 4, oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
(7)Absatz 7,Wenn das Bundesvergabeamt von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß den Abs. 2 erster Satz oder 3 abgesehen hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20vH, im Unterschwellenbereich 10vH, der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem ERP-Fonds zu.Wenn das Bundesvergabeamt von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß den Absatz 2, erster Satz oder 3 abgesehen hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20vH, im Unterschwellenbereich 10vH, der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem ERP-Fonds zu.
(8)Absatz 8,Das Bundesvergabeamt hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird.“Das Bundesvergabeamt hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß Paragraph 5, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird.“
130.Novellierungsanordnung 130, § 337 samt Überschrift entfällt; die bisherigen §§ 335 und 336 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 336.“ und „§ 337.“; nach § 334 wird folgender § 335 samt Überschrift eingefügt:Paragraph 337, samt Überschrift entfällt; die bisherigen Paragraphen 335 und 336 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 336.“ und „§ 337.“; nach Paragraph 334, wird folgender Paragraph 335, samt Überschrift eingefügt:
„Unwirksamerklärung des Widerrufes
§ 335.Paragraph 335,
Das Bundesvergabeamt hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn Das Bundesvergabeamt hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
der Antragsteller dies beantragt hat und
das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.“
131.Novellierungsanordnung 131, In § 336 (neu) Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 336, (neu) Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
132.Novellierungsanordnung 132, In § 336 (neu) Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne der §§ 167 bis 172 ausüben, und Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste beteiligt sind, jedoch spätestens 19 Tage,“.In Paragraph 336, (neu) Absatz 3, entfällt die Wortfolge „, Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 167 bis 172 ausüben, und Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste beteiligt sind, jedoch spätestens 19 Tage,“.
133.Novellierungsanordnung 133, § 341 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 341, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass
der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131 bzw. 272 wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oderdie Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den Paragraphen 131, bzw. 272 wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 5 und 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 rechtswidrig war, oderder Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 152, Absatz 5 und 6, Paragraph 158, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 290, Absatz 2 bis 5 rechtswidrig war, oder
die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.“
134.Novellierungsanordnung 134, In § 344 Abs. 1 wird der Verweis „335“ durch den Verweis „336“ ersetzt.In Paragraph 344, Absatz eins, wird der Verweis „335“ durch den Verweis „336“ ersetzt.
135.Novellierungsanordnung 135, Die Überschrift vor § 345 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 345, lautet:
„Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften“
136.Novellierungsanordnung 136, Dem § 345 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 345, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2010 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 29 (neu), Z 33 (neu), Z 47 (neu) und Z 48 (neu) lit. b, die Neubezeichnungen der bisherigen Z 29 sowie 34 bis 50 des § 2, § 10 Z 2, 4, 14 und 17 lit. b, § 11, § 12 Abs. 1 und 2, § 18, § 20 Abs. 1, § 38 Abs. 1, die Neubezeichnung des bisherigen § 38 Abs. 2 Z 4, § 38 Abs. 2 Z 3 und 4 (neu), § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 45, § 46 Abs. 2, § 49, § 53 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 54 Abs. 6, § 55 Abs. 5 und 6, § 68 Abs. 2, § 70 samt Überschrift, § 71 Einleitungssatz, § 72 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 76 samt Überschrift, die Neubezeichnung der bisherigen §§ 79 und 80, § 80 (neu) samt Überschrift, § 83 samt Überschrift, § 88 samt Überschrift, § 89 samt Überschrift, § 93 zweiter Satz, § 103 Abs. 3, 4 und Abs. 5 dritter Satz, § 108 Abs. 1 Z 2 und 7, § 112 Abs. 3, die Überschrift vor § 114, § 114 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz, § 115, § 118 Abs. 6 letzter Satz, § 119 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 121 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 6 letzter Satz, § 123 samt Überschrift, § 125 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 128 Abs. 2 und 3, § 129 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 letzter Satz, § 131 samt Überschrift, § 132 samt Überschrift, § 134 Abs. 3, § 140 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und 4 sowie die neuen Absatzbezeichnungen der bisherigen Abs. 6 bis 10, § 141 Abs. 1 bis 3, § 142 Abs. 1 und 3, § 151 Abs. 3 sechster und siebenter Satz, die Neubezeichnung der bisherigen § 151 Abs. 4 bis 6, § 151 Abs. 4 (neu), § 154 Abs. 4 zweiter Satz, § 155 Abs. 8, § 159 Abs. 1, § 160 Abs. 5 zweiter Satz, § 175 Z 12, 19 und 20, § 177, § 178 Abs. 2 und 3, § 179 Abs. 4 bis 6, § 180 Abs. 1 und 2, § 186, § 188 Abs. 1, § 195 Z 10, § 197 Abs. 3, § 201 Abs. 1, § 204 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, § 205 Abs. 1, § 206, § 207 Abs. 2, § 210, § 214 Abs. 2 Z 3, § 217 Abs. 7, § 219 Abs. 5 und 6, § 231 samt Überschrift, § 233 samt Überschrift, § 235 (neu) Abs. 6 und 7, die Neubezeichnung der bisherigen §§ 236 und 237, § 237 (neu) samt Überschrift, § 240 samt Überschrift, § 257 Abs. 1 Z 2 und 6, § 260 Abs. 3 erster Satz, die Überschrift vor § 262, § 262 Abs. 1, § 265 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 267 samt Überschrift, § 268 Abs. 4, § 269 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 letzter Satz, § 272 samt Überschrift, § 273 samt Überschrift, § 275, § 279 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 4 sowie die neuen Absatzbezeichnungen der bisherigen Abs. 6 bis 10, § 280 Abs. 1 und 3, § 286 Abs. 4 zweiter Satz, § 287 Abs. 8, § 291 Abs. 1 und 4, § 292 Abs. 4, § 293 Abs. 4, § 297 Abs. 4 und 6 Z 1, § 298, § 299 Abs. 3, § 300 Abs. 2, § 301 Abs. 2, § 302 Abs. 1 letzter Satz, § 306 Abs. 2, § 308 Abs. 1 letzter Satz, § 309 Abs. 1, § 311, § 312 Abs. 3 und 4, § 315, § 318 Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 321, § 322 Abs. 1 Z 2, § 324 Abs. 3, § 328 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, die Neubezeichnung der bisherigen § 329 Abs. 2 bis 4; § 329 Abs. 2 (neu), § 330 Abs. 3, § 331 Abs. 1, § 332 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2, 3 und 7, § 333 Abs. 2, § 334 samt Überschrift, § 335 (neu) samt Überschrift, die Neubezeichnung der bisherigen §§ 335 und 336, § 336 (neu) Abs. 2 und 3, § 341 Abs. 2 erster Satz, § 344 Abs. 1, die Überschrift vor § 345, die Überschrift vor § 346, § 349 und § 351 sowie Anhang V, Anhang XV lit. A Z 3 und Anhang XIX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 20. Dezember 2009 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Z 30, § 43 Abs. 6 zweiter Satz, der 3. Unterabschnitt des 2. Teiles, 3. Hauptstück, 5. Abschnitt, § 102 Abs. 1 zweiter Satz, § 140 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 5, § 178 Abs. 4, § 204 Abs. 6 zweiter Satz, die Überschrift vor § 228 „1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung“, der 2. Unterabschnitt des 3. Teiles, 3 Hauptstück, 5. Abschnitt, § 250 Abs. 1 zweiter Satz und § 279 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 5 und § 337 samt Überschrift außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 29, (neu), Ziffer 33, (neu), Ziffer 47, (neu) und Ziffer 48, (neu) Litera b,, die Neubezeichnungen der bisherigen Ziffer 29, sowie 34 bis 50 des Paragraph 2,, Paragraph 10, Ziffer 2, 4, 14 und 17 Litera b,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, die Neubezeichnung des bisherigen Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 (neu), Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 49,, Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5,, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 55, Absatz 5 und 6, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 70, samt Überschrift, Paragraph 71, Einleitungssatz, Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 76, samt Überschrift, die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 79 und 80, Paragraph 80, (neu) samt Überschrift, Paragraph 83, samt Überschrift, Paragraph 88, samt Überschrift, Paragraph 89, samt Überschrift, Paragraph 93, zweiter Satz, Paragraph 103, Absatz 3, 4 und Absatz 5, dritter Satz, Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2 und 7, Paragraph 112, Absatz 3,, die Überschrift vor Paragraph 114,, Paragraph 114, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz, Paragraph 115,, Paragraph 118, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 119, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 121, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 123, samt Überschrift, Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 128, Absatz 2 und 3, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 131, samt Überschrift, Paragraph 132, samt Überschrift, Paragraph 134, Absatz 3,, Paragraph 140, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3 und 4 sowie die neuen Absatzbezeichnungen der bisherigen Absatz 6 bis 10, Paragraph 141, Absatz eins bis 3, Paragraph 142, Absatz eins und 3, Paragraph 151, Absatz 3, sechster und siebenter Satz, die Neubezeichnung der bisherigen Paragraph 151, Absatz 4 bis 6, Paragraph 151, Absatz 4, (neu), Paragraph 154, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 155, Absatz 8,, Paragraph 159, Absatz eins,, Paragraph 160, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 175, Ziffer 12, 19 und 20, Paragraph 177,, Paragraph 178, Absatz 2 und 3, Paragraph 179, Absatz 4 bis 6, Paragraph 180, Absatz eins und 2, Paragraph 186,, Paragraph 188, Absatz eins,, Paragraph 195, Ziffer 10,, Paragraph 197, Absatz 3,, Paragraph 201, Absatz eins,, Paragraph 204, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 205, Absatz eins,, Paragraph 206,, Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 210,, Paragraph 214, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 217, Absatz 7,, Paragraph 219, Absatz 5 und 6, Paragraph 231, samt Überschrift, Paragraph 233, samt Überschrift, Paragraph 235, (neu) Absatz 6 und 7, die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 236 und 237, Paragraph 237, (neu) samt Überschrift, Paragraph 240, samt Überschrift, Paragraph 257, Absatz eins, Ziffer 2 und 6, Paragraph 260, Absatz 3, erster Satz, die Überschrift vor Paragraph 262,, Paragraph 262, Absatz eins,, Paragraph 265, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 267, samt Überschrift, Paragraph 268, Absatz 4,, Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 272, samt Überschrift, Paragraph 273, samt Überschrift, Paragraph 275,, Paragraph 279, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3 und 4 sowie die neuen Absatzbezeichnungen der bisherigen Absatz 6 bis 10, Paragraph 280, Absatz eins und 3, Paragraph 286, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 287, Absatz 8,, Paragraph 291, Absatz eins und 4, Paragraph 292, Absatz 4,, Paragraph 293, Absatz 4,, Paragraph 297, Absatz 4 und 6 Ziffer eins,, Paragraph 298,, Paragraph 299, Absatz 3,, Paragraph 300, Absatz 2,, Paragraph 301, Absatz 2,, Paragraph 302, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 306, Absatz 2,, Paragraph 308, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 309, Absatz eins,, Paragraph 311,, Paragraph 312, Absatz 3 und 4, Paragraph 315,, Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7, Paragraph 321,, Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 324, Absatz 3,, Paragraph 328, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5,, die Neubezeichnung der bisherigen Paragraph 329, Absatz 2 bis 4; Paragraph 329, Absatz 2, (neu), Paragraph 330, Absatz 3,, Paragraph 331, Absatz eins,, Paragraph 332, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2, 3 und 7, Paragraph 333, Absatz 2,, Paragraph 334, samt Überschrift, Paragraph 335, (neu) samt Überschrift, die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 335 und 336, Paragraph 336, (neu) Absatz 2 und 3, Paragraph 341, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 344, Absatz eins,, die Überschrift vor Paragraph 345,, die Überschrift vor Paragraph 346,, Paragraph 349 und Paragraph 351, sowie Anhang römisch fünf, Anhang römisch fünfzehn lit. A Ziffer 3 und Anhang römisch neunzehn treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 20. Dezember 2009 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 30,, Paragraph 43, Absatz 6, zweiter Satz, der 3. Unterabschnitt des 2. Teiles, 3. Hauptstück, 5. Abschnitt, Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 140, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 5,, Paragraph 178, Absatz 4,, Paragraph 204, Absatz 6, zweiter Satz, die Überschrift vor Paragraph 228, „1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung“, der 2. Unterabschnitt des 3. Teiles, 3 Hauptstück, 5. Abschnitt, Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 279, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 5 und Paragraph 337, samt Überschrift außer Kraft.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2010 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2010 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.
Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 366/2007, tritt mit dem in Z 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.“Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007,, tritt mit dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt außer Kraft.“
137.Novellierungsanordnung 137, Die Überschrift vor § 346 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 346, lautet:
„Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen“
138.Novellierungsanordnung 138, § 349 lautet:Paragraph 349, lautet:
„§ 349.Paragraph 349,
(1)Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
der §§ 18, 50, 52 Abs. 1, 55 Abs. 2, 186, 211, 216 Abs. 1, 219 Abs. 2, 270 Abs. 3 der Bundeskanzler,der Paragraphen 18, 50, 52, Absatz eins, 55, Absatz 2, 186, 211, 216, Absatz eins, 219, Absatz 2, 270, Absatz 3, der Bundeskanzler,
des § 336 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 336, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
der §§ 179 Abs. 5 fünfter Satz und 336 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,der Paragraphen 179, Absatz 5, fünfter Satz und 336 Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
der §§ 45, 72 Abs. 4 erster Satz, 179 Abs. 4 fünfter und sechster Satz sowie 206 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,der Paragraphen 45, 72, Absatz 4, erster Satz, 179 Absatz 4, fünfter und sechster Satz sowie 206 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
der §§ 338 bis 341 der Bundesminister für Justiz,der Paragraphen 338 bis 341 der Bundesminister für Justiz,
der §§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 4 zweiter Satz, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 179 Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 6, 205 Abs. 1, 268 Abs. 4, 291 Abs. 1, 292 Abs. 4, 293 Abs. 4, 297 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 6 Z 1, 298 zweiter Satz, 299 Abs. 3, 301 Abs. 2, 309 Abs. 1 und 311 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,der Paragraphen 44, Absatz eins, 72, Absatz 4, zweiter Satz, 125 Absatz 6, 179, Absatz 4, erster bis vierter Satz, 179 Absatz 5, siebenter und achter Satz und Absatz 6, 205, Absatz eins, 268, Absatz 4, 291, Absatz eins, 292, Absatz 4, 293, Absatz 4, 297, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 6, Ziffer eins, 298, zweiter Satz, 299 Absatz 3, 301, Absatz 2, 309, Absatz eins und 311 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
im Übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2)Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge Ibis XIV undXVIbis XIX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Gemeinschaftsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind. Soweit dies zur Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass andere Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß Anhang XV zu verwenden sind.“Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge Ibis römisch vierzehn undXVIbis römisch neunzehn andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Gemeinschaftsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind. Soweit dies zur Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass andere Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß Anhang römisch fünfzehn zu verwenden sind.“
139.Novellierungsanordnung 139, § 351 lautet:Paragraph 351, lautet:
„§ 351.Paragraph 351,
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt bzw. berücksichtigt:
Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 33, idF der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 209 vom 24.07.1992 S. 1, und der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 31.Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 395 vom 30.12.1989 Seite 33, in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, Amtsblatt Nummer L 209 vom 24.07.1992 Seite 1, und der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Amtsblatt Nummer L 335 vom 20.12.2007 Seite 31.
Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14, idF der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 31.Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 76 vom 23.03.1992 Seite 14, in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Amtsblatt Nummer L 335 vom 20.12.2007 Seite 31.
Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3.Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.06.1994 Seite 3.
Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1, idF der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 74.Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), Amtsblatt Nummer L 340 vom 16.12.2002 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 213 aus 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, Amtsblatt Nummer L 74 vom 15.03.2008 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 198 vom 26.07.2008 Seite 74.
Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 1, idF der Berichtigungen ABl. Nr. L 358 vom 03.12.2004 S. 35, und ABl. Nr. L 305 vom 24.11.2005 S. 46, und der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 74, idF der Entscheidung 2008/963/EG zur Änderung der Anhänge der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf ihre Verzeichnisse der Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber, ABl. Nr. L 349 vom 24.12.2008 S. 1.Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 134 vom 30.04.2004 Seite 1, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt Nummer L 358 vom 03.12.2004 Seite 35, und Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.11.2005 Seite 46, und der Verordnung (EG) Nr. 213 aus 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, Amtsblatt Nummer L 74 vom 15.03.2008 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 198 vom 26.07.2008 Seite 74, in der Fassung der Entscheidung 2008/963/EG zur Änderung der Anhänge der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf ihre Verzeichnisse der Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber, Amtsblatt Nummer L 349 vom 24.12.2008 Seite 1.
Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 351 vom 26.11.2004 S. 44, und der Richtlinie 2005/75/EG zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 323 vom 09.12.2005 S. 55, und der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008, S. 1, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008, S. 74, idF der Entscheidung 2008/963/EG zur Änderung der Anhänge der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf ihre Verzeichnisse der Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber, ABl. Nr. L 349 vom 24.12.2008 S. 1.Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Amtsblatt Nummer L 134 vom 30.04.2004 Seite 114, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 351 vom 26.11.2004 Seite 44, und der Richtlinie 2005/75/EG zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Amtsblatt Nummer L 323 vom 09.12.2005 Seite 55, und der Verordnung (EG) Nr. 213 aus 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, Amtsblatt Nummer L 74 vom 15.03.2008, Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 198 vom 26.07.2008, Seite 74, in der Fassung der Entscheidung 2008/963/EG zur Änderung der Anhänge der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf ihre Verzeichnisse der Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber, Amtsblatt Nummer L 349 vom 24.12.2008 Seite 1.
Entscheidung 2005/15/EG über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 7 vom 11.01.2005 S. 7.Entscheidung 2005/15/EG über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 7 vom 11.01.2005 Seite 7.
Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005 S. 1.Verordnung (EG) Nr. 1564 aus 2005, zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 01.10.2005 Seite 1.
Richtlinie 2005/51/EG zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 257 vom 01.10.2005 S. 127.Richtlinie 2005/51/EG zur Änderung von Anhang römisch zwanzig der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang römisch acht der Richtlinie 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 01.10.2005 Seite 127.
Richtlinie 2006/97/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 107.Richtlinie 2006/97/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 107.
Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64.Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, Amtsblatt Nummer L 114 vom 27.04.2006 Seite 64.
Richtlinie 2007/24/EG zur Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 22.Richtlinie 2007/24/EG zur Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden, Amtsblatt Nummer L 154 vom 14.06.2007 Seite 22.
Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 317 vom 05.12.2007 S. 34.Verordnung (EG) Nr. 1422 aus 2007, zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, Amtsblatt Nummer L 317 vom 05.12.2007 Seite 34.
Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 28.Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 188 vom 16.07.2008 Seite 28.
Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5.Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 120 vom 15.5.2009 Seite 5.
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1.“Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 1.“
140.Novellierungsanordnung 140, Anhang V samt Überschrift lautet:Anhang römisch fünf samt Überschrift lautet:
„Anhang V„Anhang römisch fünf
Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den
§§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 44 Abs. 2Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den , Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 44, Absatz 2
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Gesundheit
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Landesverteidigung*) und Sport
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.
Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.
Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H
*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.“*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang römisch sechs.“
141.Novellierungsanordnung 141, Anhang XV lit. A Z 3 lautet:Anhang römisch fünfzehn lit. A Ziffer 3, lautet:
Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1.“Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,
142.Novellierungsanordnung 142, Anhang XIX samt Überschrift lautet:Anhang römisch neunzehn samt Überschrift lautet:
„Anhang XIX„Anhang römisch neunzehn
Daten zur Berechnung bestimmter über die gesamte Lebensdauer anfallenden externen Kosten von Straßenfahrzeugen
Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen
|
Kraftstoff
|
Energiegehalt
|
|
Dieselkraftstoff
|
36 MJ/Liter
|
|
Ottokraftstoff
|
32 MJ/Liter
|
|
Erdgas
|
33-38 MJ/Nm3
|
|
LPG
|
24 MJ/Liter
|
|
Ethanol
|
21 MJ/Liter
|
|
Biodiesel
|
33 MJ/Liter
|
|
Emulsionskraftstoff
|
32 MJ/Liter
|
|
Wasserstoff
|
11 MJ/Nm3
|
Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)
|
CO2
|
NOx
|
Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe
|
Partikel
|
|
0,03-0,04 EUR/kg
|
0,0044 EUR/g
|
0,001 EUR/g
|
0,087 EUR/g
|
Tabelle 3: Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen
|
Fahrzeugklasse
(Kategorien M and N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG bzw. Kraftfahrgesetz 1967(KFG 1967), BGBl Nr. 267)(Kategorien M and N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG bzw. Kraftfahrgesetz 1967(KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267)
|
Gesamtkilometer-leistung
|
|
Personenkraftwagen (M1)
|
200 000 km
|
|
Leichte Nutzfahrzeuge (N1)
|
250 000 km
|
|
Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)
|
1 000 000 km
|
|
Busse (M2, M3)
|
800 000 km“
|
Fischer
Faymann