BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 4. März 2010

Teil römisch eins

15. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 327 Ausschussbericht 532 Sitzung 49. Bundesrat:, Ausschussbericht 8226 Sitzung 780.)

[CELEX-Nr.: 32007L0066, 32009L0033]

15. Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. römisch eins Nr. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil, Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Teil, Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber

1. Hauptstück, Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt, Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 3,

Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber

2. Abschnitt, Auftragsarten

Paragraph 4,

Bauaufträge

Paragraph 5,

Lieferaufträge

Paragraph 6,

Dienstleistungsaufträge

Paragraph 7,

Baukonzessionsverträge

Paragraph 8,

Dienstleistungskonzessionsverträge

Paragraph 9,

Abgrenzungsregelungen

3. Abschnitt, Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 10,

Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

Paragraph 11,

Dienstleistungskonzessionsverträge

4. Abschnitt, Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Paragraph 12,

Schwellenwerte

Paragraph 13,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

Paragraph 14,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen

Paragraph 15,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

Paragraph 16,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 17,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

Paragraph 18,

Änderung der Schwellen- oder Loswerte

5. Abschnitt, Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Paragraph 19,

Grundsätze des Vergabeverfahrens

Paragraph 20,

Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

Paragraph 21,

Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

Paragraph 22,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

Paragraph 23,

Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte

Paragraph 24,

Allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis

2. Hauptstück, Arten und Wahl der Vergabeverfahren

1. Abschnitt, Arten der Vergabeverfahren

Paragraph 25,

Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

Paragraph 26,

Arten des Wettbewerbes

2. Abschnitt, Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

Paragraph 27,

Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

Paragraph 28,

Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Bauaufträgen

Paragraph 29,

Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Lieferaufträgen

Paragraph 30,

Wahl des Verhandlungsverfahrens bei Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 31,

Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion

Paragraph 32,

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

Paragraph 33,

Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 34,

Wahl des wettbewerblichen Dialoges

Paragraph 35,

Wahl des Wettbewerbes

Paragraph 36,

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

3. Abschnitt, Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Paragraph 37,

Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Paragraph 38,

Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens

Paragraph 39,

Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes

Paragraph 40,

Zusätzliche Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

Paragraph 41,

Direktvergabe

Paragraph 42,

Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren

3. Hauptstück, Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

1. Abschnitt, Wege der Informationsübermittlung

Paragraph 43,

Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern

2. Abschnitt, Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission

Paragraph 44,

Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber

Paragraph 45,

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

3. Abschnitt, Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

Paragraph 46,

Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen

Paragraph 47,

Berichtigung von Bekanntmachungen

Paragraph 48,

Veröffentlichung eines Beschafferprofils

Paragraph 49,

Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

2. Unterabschnitt, Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Paragraph 50,

Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

Paragraph 51,

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

Paragraph 52,

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 53,

Bekanntmachung einer Vorinformation

Paragraph 54,

Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

3. Unterabschnitt, Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 55,

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

4. Abschnitt, Fristen

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen über Fristen

Paragraph 56,

Berechnung der Fristen

Paragraph 57,

Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen

Paragraph 58,

Übermittlungs- und Auskunftsfristen

2. Unterabschnitt, Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 59,

Teilnahmefristen

Paragraph 60,

Angebotsfristen

3. Unterabschnitt, Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 61,

Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation

Paragraph 62,

Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien

Paragraph 63,

Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit

4. Unterabschnitt, Reguläre Mindestfristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraph 64,

Teilnahmefristen

Paragraph 65,

Angebotsfristen

5. Unterabschnitt, Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraph 66,

Verkürzte Angebotsfristen bei Verwendung elektronischer Medien

Paragraph 67,

Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen

5. Abschnitt, Eignung der Unternehmer

1. Unterabschnitt, Von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließende Unternehmer

Paragraph 68,

Ausschlussgründe

2. Unterabschnitt, Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

Paragraph 69,

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 70,

Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

Paragraph 71,

Nachweis der Befugnis

Paragraph 72,

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 73,

Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 74,

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Paragraph 75,

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

Paragraph 76,

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

Paragraph 77,

Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement

6. Abschnitt, Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 78,

Grundsätze der Ausschreibung

Paragraph 79,

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 80,

Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen

Paragraph 81,

Alternativangebote

Paragraph 82,

Abänderungsangebote

Paragraph 83,

Subunternehmerleistungen

Paragraph 84,

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 85,

Arten und Mittel zur Sicherstellung

Paragraph 86,

Vadium

Paragraph 87,

Barrierefreies Bauen

Paragraph 88,

Bereithaltung und Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und sonstiger Unterlagen

Paragraph 89,

Kosten der Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 90,

Berichtigung der Ausschreibung

2. Unterabschnitt, Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote

Paragraph 91,

Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

Paragraph 92,

Kommunikationswege

Paragraph 93,

Dokumentenformate

Paragraph 94,

Verschlüsselung

3. Unterabschnitt, Die Leistungsbeschreibung

Paragraph 95,

Arten der Leistungsbeschreibung

Paragraph 96,

Grundsätze der Leistungsbeschreibung

Paragraph 97,

Erstellung eines Leistungsverzeichnisses

Paragraph 98,

Technische Spezifikationen

4. Unterabschnitt, Bestimmungen über den Leistungsvertrag

Paragraph 99,

Vertragsbestimmungen

5. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 100,

Wahl des Zuschlagsprinzips

7. Abschnitt, Ablauf einzelner Vergabeverfahren

Paragraph 101,

Ablauf des offenen Verfahrens

Paragraph 102,

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Paragraph 103,

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Paragraph 104,

Ablauf des nicht offenen Verfahrens

Paragraph 105,

Ablauf des Verhandlungsverfahrens

8. Abschnitt, Das Angebot

1. Unterabschnitt, Allgemeine Regelungen für Angebote

Paragraph 106,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 107,

Form der Angebote

Paragraph 108,

Inhalt der Angebote

Paragraph 109,

Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

Paragraph 110,

Einreichen der Angebote in Papierform

Paragraph 111,

Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

Paragraph 112,

Zuschlagsfrist

2. Unterabschnitt, Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

Paragraph 113,

Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

Paragraph 114,

Form, Verschlüsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes

Paragraph 115,

Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen

Paragraph 116,

Verordnungsermächtigung

9. Abschnitt, Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt, Entgegennahme und Öffnung von Angeboten in Papierform

Paragraph 117,

Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

Paragraph 118,

Öffnung der Angebote

2. Unterabschnitt, Entgegennahme und Öffnung von elektronisch übermittelten Angeboten

Paragraph 119,

Entgegennahme der Angebote

Paragraph 120,

Speicherung der Angebote

Paragraph 121,

Öffnung elektronisch übermittelter Angebote

3. Unterabschnitt, Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 122,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 123,

Vorgehen bei der Prüfung

Paragraph 124,

Zweifelhafte Preisangaben

Paragraph 125,

Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

Paragraph 126,

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

Paragraph 127,

Aufklärungsgespräche und Erörterungen

Paragraph 128,

Niederschrift über die Prüfung

Paragraph 129,

Ausscheiden von Angeboten

4. Unterabschnitt, Der Zuschlag

Paragraph 130,

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Paragraph 131,

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 132,

Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung

Paragraph 133,

Wirksamkeit des Zuschlages

Paragraph 134,

Form des Vertragsabschlusses

10. Abschnitt, Beendigung des Vergabeverfahrens

Paragraph 135,

Grundsätzliches

Paragraph 136,

Dokumentationspflichten

Paragraph 137,

Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren

Paragraph 138,

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist

Paragraph 139,

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist

Paragraph 140,

Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

4. Hauptstück, Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt, Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 141,

Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

2. Abschnitt, Vergabe von Baukonzessionsverträgen und, Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre

Paragraph 142,

Allgemeines

Paragraph 143,

Fristen

Paragraph 144,

Auftragsweitergabe an Dritte

Paragraph 145,

Besondere Bestimmungen für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch Baukonzessionäre, die keine Auftraggeber sind

3. Abschnitt, Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Paragraph 146,

Grundsätzliches

Paragraph 147,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Paragraph 148,

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

Paragraph 149,

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

4. Abschnitt, Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe, von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

Paragraph 150,

Allgemeines

Paragraph 151,

Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Paragraph 152,

Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

5. Abschnitt, Bestimmungen über Wettbewerbe

Paragraph 153,

Allgemeines

Paragraph 154,

Teilnahme am Wettbewerb

Paragraph 155,

Durchführung von Wettbewerben

6. Abschnitt, Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen, auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 156,

Allgemeines

Paragraph 157,

Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 158,

Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

7. Abschnitt, Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog

Paragraph 159,

Allgemeines

Paragraph 160,

Teilnehmer am wettbewerblichen Dialog

Paragraph 161,

Dialogphase

Paragraph 162,

Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages

3. Teil, Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber

1. Hauptstück, Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt, Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 163,

Sektorenauftraggeber

Paragraph 164,

Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber

Paragraph 165,

Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber

Paragraph 166,

Private Sektorenauftraggeber

2. Abschnitt, Sektorentätigkeiten

Paragraph 167,

Gas, Wärme und Elektrizität

Paragraph 168,

Wasser

Paragraph 169,

Verkehrsleistungen

Paragraph 170,

Postdienste

Paragraph 171,

Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen

Paragraph 172,

Häfen und Flughäfen

Paragraph 173,

Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen

3. Abschnitt, Auftragsarten

Paragraph 174,

Auftragsarten

4. Abschnitt, Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich

Paragraph 175,

Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

Paragraph 176,

Aufträge an verbundene Unternehmen

Paragraph 177,

Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge

Paragraph 178,

Freigestellte Sektorenauftraggeber im Bereich des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl oder Gas

Paragraph 179,

Freistellung vom Anwendungsbereich

5. Abschnitt, Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Paragraph 180,

Schwellenwerte

Paragraph 181,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes

Paragraph 182,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen

Paragraph 183,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

Paragraph 184,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 185,

Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

Paragraph 186,

Änderung der Schwellen- oder Loswerte

6. Abschnitt, Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Paragraph 187,

Grundsätze des Vergabeverfahrens

Paragraph 188,

Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

Paragraph 189,

Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe

Paragraph 190,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

Paragraph 191,

Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte

2. Hauptstück, Arten und Wahl der Vergabeverfahren

1. Abschnitt, Arten der Vergabeverfahren

Paragraph 192,

Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

Paragraph 193,

Arten des Wettbewerbes

2. Abschnitt, Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 194,

Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 195,

Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 196,

Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion

Paragraph 197,

Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Paragraph 198,

Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 199,

Wahl des Wettbewerbes

3. Abschnitt, Wahl der Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraph 200,

Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen

Paragraph 201,

Direktvergabe

Paragraph 202,

Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung

Paragraph 203,

Wahl des Wettbewerbes

3. Hauptstück, Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren

1. Abschnitt, Wege der Informationsübermittlung

Paragraph 204,

Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern

2. Abschnitt, Übermittlung von Unterlagen an die Europäische Kommission

Paragraph 205,

Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber

Paragraph 206,

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

3. Abschnitt, Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

Paragraph 207,

Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 208,

Berichtigung von Bekanntmachungen

Paragraph 209,

Veröffentlichung eines Beschafferprofils

Paragraph 210,

Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

2. Unterabschnitt, Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Paragraph 211,

Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

Paragraph 212,

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

Paragraph 213,

Arten des Aufrufs zum Wettbewerb

Paragraph 214,

Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

Paragraph 215,

Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems

Paragraph 216,

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 217,

Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

3. Unterabschnitt, Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 218,

Arten des Aufrufs zum Wettbewerb

Paragraph 219,

Bekanntmachungen in Österreich und in sonstigen Medien

Paragraph 220,

Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems

4. Abschnitt, Fristen

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen über Fristen

Paragraph 221,

Berechnung der Fristen

Paragraph 222,

Grundsätze für die Bemessung und Verlängerung von Fristen

2. Unterabschnitt, Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 223,

Übermittlungs- und Auskunftsfristen

Paragraph 224,

Angebotsfrist im offenen Verfahren

Paragraph 225,

Verkürzte Angebotsfristen im offenen Verfahren bei Verwendung elektronischer Medien

Paragraph 226,

Fristen im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

3. Unterabschnitt, Fristen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraph 227,

Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich

5. Abschnitt, Eignung der Unternehmer

Paragraph 228,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 229,

Ausschlussgründe

Paragraph 230,

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 231,

Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber

Paragraph 232,

Prüfsystem

Paragraph 233,

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

Paragraph 234,

Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement

6. Abschnitt, Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 235,

Grundsätze der Ausschreibung

Paragraph 236,

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 237,

Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen

Paragraph 238,

Alternativangebote

Paragraph 239,

Abänderungsangebote

Paragraph 240,

Subunternehmerleistungen

Paragraph 241,

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 242,

Berichtigung der Ausschreibung

2. Unterabschnitt, Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote, im Oberschwellenbereich

Paragraph 243,

Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

Paragraph 244,

Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung

3. Unterabschnitt, Die Leistungsbeschreibung bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 245,

Arten der Leistungsbeschreibung

Paragraph 246,

Grundsätze der Leistungsbeschreibung

Paragraph 247,

Technische Spezifikationen

4. Unterabschnitt, Bestimmungen für die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Paragraph 248,

Ausschreibungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

7. Abschnitt, Ablauf einzelner Vergabeverfahren

Paragraph 249,

Ablauf des offenen Verfahrens

Paragraph 250,

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 251,

Interessensbestätigung im Fall eines Aufrufs zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

Paragraph 252,

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und im Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

Paragraph 253,

Ablauf des nicht offenen Verfahrens

Paragraph 254,

Ablauf des Verhandlungsverfahrens

8. Abschnitt, Das Angebot

1. Unterabschnitt, Allgemeine Regelungen für Angebote bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 255,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 256,

Form der Angebote

Paragraph 257,

Inhalt der Angebote

Paragraph 258,

Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

Paragraph 259,

Einreichen der Angebote in Papierform

Paragraph 260,

Zuschlagsfrist

2. Unterabschnitt, Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote bei Vergabeverfahren , im Oberschwellenbereich

Paragraph 261,

Allgemeine Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

Paragraph 262,

Form, Verschlüsselung und qualifizierte Signatur des Angebotes, Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen

3. Unterabschnitt, Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 263,

Regelungen für Angebote bei Verfahren im Unterschwellenbereich

9. Abschnitt, Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt, Öffnung und Prüfung der Angebote, Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 264,

Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote

Paragraph 265,

Entgegennahme elektronisch übermittelter Angebote

Paragraph 266,

Speicherung elektronisch übermittelter Angebote

Paragraph 267,

Prüfung der Angebote

Paragraph 268,

Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

Paragraph 269,

Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 270,

Ausscheiden von Angeboten aus Drittländern

2. Unterabschnitt, Der Zuschlag

Paragraph 271,

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Paragraph 272,

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 273,

Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung

Paragraph 274,

Wirksamkeit des Zuschlages

Paragraph 275,

Form des Vertragsabschlusses auf elektronischem Weg

10. Abschnitt, Beendigung des Vergabeverfahrens

Paragraph 276,

Grundsätzliches

Paragraph 277,

Dokumentationspflichten für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Paragraph 278,

Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens

Paragraph 279,

Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufs

4. Hauptstück, Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

1. Abschnitt, Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen

Paragraph 280,

Nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge

2. Abschnitt, Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Paragraph 281,

Grundsätzliches

Paragraph 282,

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Paragraph 283,

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

Paragraph 284,

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

3. Abschnitt, Bestimmungen über Wettbewerbe

Paragraph 285,

Allgemeines

Paragraph 286,

Teilnahme am Wettbewerb

Paragraph 287,

Durchführung von Wettbewerben

4. Abschnitt, Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen , auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 288,

Allgemeines

Paragraph 289,

Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems

Paragraph 290,

Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems

4. Teil, Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

1. Hauptstück, Einrichtung und innere Organisation

1. Abschnitt, Einrichtung und Rechtsstellung der Mitglieder

Paragraph 291,

Einrichtung des Bundesvergabeamtes

Paragraph 292,

Bestellung der Mitglieder

Paragraph 293,

Unvereinbarkeit

Paragraph 294,

Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 295,

Rechtsstellung der Mitglieder

Paragraph 296,

Befangenheit; Ablehnung von Mitgliedern

2. Abschnitt, Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen; Aufwandersätze

Paragraph 297,

Allgemeines

Paragraph 298,

Dienstaufsicht

Paragraph 299,

Leistungsfeststellung

Paragraph 300,

Besoldung

Paragraph 301,

Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder

3. Abschnitt, Innere Organisation des Bundesvergabeamtes

Paragraph 302,

Leitung

Paragraph 303,

Bildung und Zusammensetzung der Senate

Paragraph 304,

Geschäftszuweisung, Verhinderung

Paragraph 305,

Beschlussfassung und Beratung der Senate

Paragraph 306,

Aufgaben des Senatsvorsitzenden

Paragraph 307,

Vollversammlung; Bedienstetenversammlung

Paragraph 308,

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

Paragraph 309,

Geschäftsapparat

Paragraph 310,

Evidenzstelle

Paragraph 311,

Tätigkeitsbericht

2. Hauptstück, Zuständigkeit und Verfahren

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 312,

Zuständigkeit

Paragraph 313,

Auskunftspflicht

Paragraph 314,

Ladungen und Zeugengebühren

Paragraph 315,

Zustellungen

Paragraph 316,

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt

Paragraph 317,

Durchführung der Verhandlung und Erlassung des Bescheides

Paragraph 318,

Gebühren

Paragraph 319,

Gebührenersatz

2. Abschnitt, Nachprüfungsverfahren

Paragraph 320,

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 321,

Fristen für Nachprüfungsanträge

Paragraph 322,

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Paragraph 323,

Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung

Paragraph 324,

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

Paragraph 325,

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

Paragraph 326,

Entscheidungsfrist

Paragraph 327,

Mutwillensstrafen

3. Abschnitt, Einstweilige Verfügungen

Paragraph 328,

Antragstellung

Paragraph 329,

Erlassung der einstweiligen Verfügung

Paragraph 330,

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

4. Abschnitt, Feststellungsverfahren

Paragraph 331,

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 332,

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags

Paragraph 333,

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Paragraph 334,

Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

Paragraph 335,

Unwirksamerklärung des Widerrufes

5. Teil, Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen

1. Hauptstück, Außerstaatliche Kontrolle

Paragraph 336,

Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission

Paragraph 337,

Bescheinigungsverfahren

2. Hauptstück, Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraph 338,

Schadenersatzansprüche

Paragraph 339,

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

Paragraph 340,

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

Paragraph 341,

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 342,

Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

Paragraph 343,

Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

6. Teil, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 344,

Strafbestimmungen

Paragraph 345,

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

Paragraph 346,

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

Paragraph 347,

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Paragraph 348,

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Paragraph 349,

Vollziehung

Paragraph 350,

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 351,

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

   

Anhang I:

Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 4, Ziffer eins

Anhang II:

Bauaufträge nach Paragraph 3, Absatz 2

Anhang III:

Prioritäre Dienstleistungen

Anhang IV:

Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

Anhang V:

Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 44, Absatz 2

Anhang VI:

Verzeichnis der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Waren im Bereich der Verteidigung

Anhang VII:

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß den Paragraphen 71, Absatz eins, Ziffer eins und 72 Absatz 2, Ziffer eins

Anhang VIII:

Angaben, die im Oberschwellenbereich in Bekanntmachungen gemäß den Paragraphen 46, 53, 54, 61, 136 und 158 Absatz 3, enthalten sein müssen

Anhang IX:

In den Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins und in die Bekanntmachung gemäß Paragraph 290, Absatz 3, aufzunehmende Angaben

Anhang X:

In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 215, aufzunehmende Informationen

Anhang XI:

In die Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 214, aufzunehmende Informationen, Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, das nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient

Anhang XII:

In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge und abgeschlossene Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 217, aufzunehmende Informationen

Anhang XIII:

In die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß Paragraph 207, Absatz eins, Ziffer 2, aufzunehmende Informationen

Anhang XIV:

In die Bekanntmachung der Ergebnisse von Wettbewerben aufzunehmende Informationen

Anhang XV:

Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Anhang XVI:

Merkmale für die Veröffentlichung

Anhang XVII:

Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren

Anhang XVIII:

Liste der Gemeinschaftsvorschriften gemäß Paragraph 179, Absatz 2, Ziffer eins

Anhang XIX:

Daten zur Berechnung bestimmter über die gesamte Lebensdauer anfallenden externen Kosten von Straßenfahrzeugen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, entfällt die bisherige Ziffer 30,, die bisherige Ziffer 29, erhält die Ziffernbezeichnung „30.“; nach der Ziffer 28, wird folgende neue Ziffer 29, eingefügt:

  1. Ziffer 29
    Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Paragraph 2, Ziffer 3 a, des Signaturgesetzes (SigG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, entspricht.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, erhalten die bisherigen Ziffer 33 bis 49 die Ziffernbezeichnungen „34.“ bis „50.“; nach der Ziffer 32, wird folgende neue Ziffer 33, eingefügt:

  1. Ziffer 33
    Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug, das einer der in Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn genannten Fahrzeugklassen angehört.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 47, (neu) lautet:

  1. Ziffer 47
    Zeitstempel ist eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 48, (neu) Litera b,) lautet:

  1. Litera b
    für Auftraggeber Aufträge vergibt oder für Auftraggeber Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen abschließt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „für Landesverteidigung“ jeweils durch die Wortfolge „für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt; in den Paragraphen 44, Absatz eins, 45, 72, Absatz 4, 125, Absatz 6, 179, Absatz 4 bis 6, 205 Absatz eins, 206, 268, Absatz 4, 291, Absatz eins, 292, Absatz 4, 293, Absatz 4, 297, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer eins, 298, 299, Absatz 3, 301, Absatz 2, 309, Absatz eins und 311 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt; in den Paragraphen 72, Absatz 4 und 179 Absatz 4 und 5 wird die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Ziffer 4, wird das Wort „Kommission“ durch die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 10, Ziffer 17, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    eine Trennung vom ursprünglichen Bauauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, wird der Verweis „, 335“ durch den Verweis „, 336“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, wird der Punkt am Ende des dritten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „137 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „133 000 Euro“ ersetzt; in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „211 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „206 000 Euro“ ersetzt; in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3, 53, Absatz 4, Ziffer 3, 180, Absatz eins, Ziffer 2 und 214 Absatz 2, Ziffer 3, wird der Betrag „5 278 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „5 150 000 Euro“ ersetzt; in Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, wird der Betrag „422 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „412 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Der bisherige Text des Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in Paragraph 18, Absatz eins, (neu) wird der Verweis „78“ durch den Verweis „70 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 18, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Sofern die in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 4, Ziffer 3, festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 78, der Richtlinie 2004/18/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 38, Absatz eins, wird die Zahl „350 000“ durch die Zahl „1 000 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, erhält die Ziffernbezeichnung „5.“; in Paragraph 38, Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenz-, Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 41, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, 78 und 132 Absatz 3,

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern kann, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist oder der Auftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise per Telefax oder elektronisch – in begründeten Ausnahmefällen auch brieflich – erfolgen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 93, zweiter Satz, Paragraph 114, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz, Paragraph 115, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 121, Absatz 4, zweiter Satz sowie Paragraph 204, Absatz 4, wird die Wortfolge „sicheren elektronischen Signatur“ jeweils durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 204, Absatz 4, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 3, SigG)“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 43, Absatz 6, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 45, wird der Verweis „§ 335“ durch den Verweis „§ 336“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 46, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 49, lautet:

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen übermitteln.
  2. Absatz 2,Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 50, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 53, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 54, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Der Auftraggeber kann der Kommission einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich bekannt geben. Darin sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 55, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Absatz 2, bekanntmachen, oder – sofern eine Festlegung gemäß Absatz 2, nicht erfolgte – auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.
  2. Absatz 6,Der Auftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abgeschlossen hat, auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung maßgeblichen Gründe festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 68, Absatz 2, wird der Verweis „38 Absatz 2, Ziffer 3, durch den Verweis „38 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 70, samt Überschrift lautet:

„Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den Paragraphen 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
    1. Ziffer eins
      berufliche Befugnis,
    2. Ziffer 2
      berufliche Zuverlässigkeit,
    3. Ziffer 3
      finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
    4. Ziffer 4
      technische Leistungsfähigkeit
    zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Bewerber oder Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
  3. Absatz 3,Bei der Vergabe von Aufträgen kann der Auftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 120 000 Euro beträgt, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 80 000 Euro beträgt, hat der Auftrageber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses diese Schwellenwerte erreicht.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe des Absatz 3, kann der Auftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
  5. Absatz 5,Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Auftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
  6. Absatz 6,Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 71, Einleitungssatz wird die Wortfolge „zu verlangen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Auftraggeber hat als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, dass die Unternehmer zu belegen haben, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 68, Absatz eins, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 76, samt Überschrift lautet:

„Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

Paragraph 76,

Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 35, Der 3. Unterabschnitt des 2. Teiles, 3. Hauptstück, 5. Abschnitt entfällt.

Novellierungsanordnung 36, Der bisherige Paragraph 79, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 78.“, der bisherige Paragraph 80, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 79.“.

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 79, (neu) wird folgender Paragraph 80, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen haben Auftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      den Energieverbrauch,
    2. Ziffer 2
      die CO2-Emissionen sowie
    3. Ziffer 3
      die Emission von Stickstoffoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat
    1. Ziffer eins
      technische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, oder
    2. Ziffer 2
      die Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Absatz eins, als Zuschlagskriterien festzulegen, oder
    3. Ziffer 3
      die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Absatz 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder des Angebotes mit dem niedrigsten Preis zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat der Auftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.
  4. Absatz 4,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges römisch neunzehn in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.
  5. Absatz 5,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.
  6. Absatz 6,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Auftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn kann der Auftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.
  7. Absatz 7,Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Auftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn bzw. von der vom Auftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 83, samt Überschrift lautet:

„Subunternehmerleistungen

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.
  3. Absatz 3,Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.“

Novellierungsanordnung 39, Die Paragraphen 88 und 89 samt Überschriften lauten:

„Bereithaltung und Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und sonstiger Unterlagen

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Sofern die vergebende Stelle über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, sind die Ausschreibungsunterlagen und alle sonstigen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sind sie bei offenen Verfahren jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jedem zum Einreichen eines Angebotes aufgeforderten Bewerber zu übermitteln oder es ist ihnen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben.
  3. Absatz 3,Die Namen und die Anzahl der Bewerber, denen die Unterlagen übermittelt werden oder die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.

Kosten der Ausschreibungsunterlagen

Paragraph 89,

Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 103, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Benötigt der Unternehmer Subunternehmer, um die erforderliche Leistungsfähigkeit oder Befugnis nachzuweisen, so hat er die in Frage kommenden Subunternehmer bereits mit dem Teilnahmeantrag bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 103, Absatz 4, wird der Verweis „§§ 68 bis 78“ durch den Verweis „§§ 68 bis 77“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 103, Absatz 5, dritter Satz, Paragraph 154, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 160, Absatz 5, zweiter Satz und Paragraph 286, Absatz 4, zweiter Satz lautet jeweils:

„Der Bewerber kann in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Bekanntgabe der Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, unter Beilage des Nachweises, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der Auftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Bekanntgabe aller Teile oder – sofern der Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage kommenden Subunternehmer sind bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt;“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 112, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß Paragraph 20, Absatz eins, vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung fehlenden Kenntnisse erworben hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den Paragraphen 28, Absatz 2, Ziffer 3, 29, Absatz 2, Ziffer 3, 6 und 7, 30 Absatz 2, Ziffer 3 und 38 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den Paragraphen 61 bis 63, 66 und 67,

Novellierungsanordnung 47, In der Überschrift vor Paragraph 114,, in Paragraph 134, Absatz 3,, in der Überschrift vor Paragraph 262 und in Paragraph 275, wird das Wort „sichere“ jeweils durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 114, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „sicher signierfähigen“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten Signatur signierfähigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 114, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „sicher signierfähige“ durch die Wortfolge „mit einer qualifizierten Signatur signierfähige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 115, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „sicheren Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 118, Absatz 6, letzter Satz und Paragraph 121, Absatz 6, letzter Satz lautet jeweils:

„Auf formlose Aufforderung ist den Bietern – so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 119, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 265, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Zeitstempeldienst“ jeweils durch das Wort „Zeitstempel“ ersetzt; in Paragraph 119, Absatz eins, zweiter Satz und in Paragraph 265, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Zeitstempeldienstes“ jeweils durch das Wort „Zeitstempels“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 123, samt Überschrift lautet:

„Vorgehen bei der Prüfung

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
  2. Absatz 2,Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
    1. Ziffer eins
      ob den in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Paragraph 70, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
    3. Ziffer 3
      ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
    4. Ziffer 4
      die Angemessenheit der Preise;
    5. Ziffer 5
      ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 80 Absatz 4, durch den Verweis „§ 79 Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 55,  Paragraph 128, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, Auskunft zu geben. Jeder Bieter kann in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes Einsicht nehmen.
  2. Absatz 3,Der Bieter kann in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Angebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 112, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
    1. Litera a
      keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung,
    2. Litera b
      kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach Litera a, fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,
    3. Litera c
      kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach Litera a, gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist oder
    4. Litera d
      eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,
    vorliegt.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 129, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.“

Novellierungsanordnung 58, Die Paragraphen 131 und 132 samt Überschriften lauten:

„Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  2. Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
    2. Ziffer 2
      ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, 6, oder 7 oder Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, durchgeführt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eine Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.

Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Paragraph 131, Absatz eins, mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber kann den zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 140, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, zweiter Satz sowie in Paragraph 279, Absatz eins, erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „unverzüglich und“.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 140, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Paragraph 279, Absatz eins, zweiter und dritter Satz entfällt jeweils.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 140, Absatz 3 bis 5 wird durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt; die bisherigen Absatz 6 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“:

  1. Absatz 3,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot eingelangt ist oder kein Bieter im Vergabeverfahren verblieben ist.
  2. Absatz 4,Der Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Absatz eins, mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Absatz 2, mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 141, Absatz eins und Paragraph 142, Absatz 3, wird der Verweis „49,“ jeweils durch den Verweis „49, 51, “ ersetzt; in Paragraph 141, Absatz eins und Paragraph 142, Absatz 3, wird der Verweis „, 132 Absatz 3 und 140 Absatz 10, jeweils durch den Verweis „ und 140 Absatz 9, ersetzt; in Paragraph 141, Absatz 2, wird der Verweis „38 Absatz 2, Ziffer 2, oder 4“ durch den Verweis „38 Absatz 2, Ziffer 2, 4, oder 5“ ersetzt; in Paragraph 142, Absatz eins, wird der Verweis „, 79“ durch den Verweis „, 78“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 141, Absatz 3, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 151, Absatz 3, sechster und siebenter Satz lautet:

„Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, oder 6 oder Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 151, erhalten die bisherigen Absatz 4 bis 6 die neuen Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“; folgender Absatz 4, (neu) wird eingefügt:

  1. Absatz 4,Der Auftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Für eine freiwillige Bekanntgabe bzw. Bekanntmachung gelten die Paragraphen 49, Absatz 2 und 55 Absatz 5, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 155, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Für die Übermittlung von Wettbewerbsunterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die Paragraphen 88, 89, 91 bis 94, 113 bis 116 und 119 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 159, Absatz eins, wird der Verweis „67 bis 78“ durch den Verweis „67 bis 77“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 175, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Sektorenauftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 175, Ziffer 19, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 20, wird angefügt:

  1. Ziffer 20
    für Aufträge und Wettbewerbe, die Sektorenauftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen.“

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 177, wird der Verweis „, 335“ durch den Verweis „, 336“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 177, wird der Punkt am Ende des letzten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 178, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Absatz eins, haben der Kommission alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Zuschlagserteilung bekannt zu geben.
  2. Absatz 3,Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Absatz eins, haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 Euro betragen hat, der Kommission bekannt zu geben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 178, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 74, Der bisherige Text des Paragraph 186, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. In Paragraph 186, Absatz eins, (neu) wird der Verweis „235“ durch den Verweis „231 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 186, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Sofern die in den Paragraphen 180, Absatz eins und 2 sowie 214 Absatz 2, Ziffer 3, festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 69, der Richtlinie 2004/17/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 188, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 195, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    bei Gelegenheitskäufen von einem Lieferanten, wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 197, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt:

  1. Absatz 3,Die Partei oder die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Paragraphen 194, oder 195 ermittelt. Der Sektorenauftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern den Namen des Unternehmers bzw. die Namen der Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nachweislich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die Gründe der Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. der erfolgreichen Angebote bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, besteht nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 195, Ziffer 4, oder 8 zum Abschluss der Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde.
  2. Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber darf die Rahmenvereinbarung bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Für eine freiwillige Bekanntgabe bzw. Bekanntmachung gelten die Paragraphen 210, Absatz 2 und 219 Absatz 5, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 201, Absatz eins, entfällt der Verweis „ 235 und 273 Absatz 3,,“.

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 204, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Sektorenauftraggebern und Unternehmern kann, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist oder der Sektorenauftraggeber nicht ausnahmsweise anderes festlegt, wahlweise per Telefax oder elektronisch – in begründeten Ausnahmefällen auch brieflich – erfolgen.“

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 204, Absatz 6, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 206, wird der Verweis „§ 335“ durch den Verweis „§ 336“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 207, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Aufruf zum Wettbewerb ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 188, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 210, lautet:

Paragraph 210,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen übermitteln.
  2. Absatz 2,Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 211, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 217, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Der Sektorenauftraggeber kann der Kommission einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich bekannt geben. Darin sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 219, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Absatz 2, bekanntmachen, oder – sofern eine Festlegung gemäß Absatz 2, nicht erfolgte – auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind jedenfalls der Name und die Anschrift des Sektorenauftraggebers, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, Name und Anschrift des erfolgreichen Bieters sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.
  2. Absatz 6,Der Sektorenauftraggeber kann einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, auf eine Weise bekanntmachen, die einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit gewährleistet. In dieser Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Auftragswert sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 87, Vor Paragraph 228, entfällt die Überschrift „1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung“.

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 231, samt Überschrift lautet:

„Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber

Paragraph 231,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
    1. Ziffer eins
      berufliche Befugnis,
    2. Ziffer 2
      berufliche Zuverlässigkeit,
    3. Ziffer 3
      finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
    4. Ziffer 4
      technische Leistungsfähigkeit
    zu belegen haben. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Sektorenauftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Bewerber oder Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Sektorenauftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
  3. Absatz 3,Bei der Vergabe von Aufträgen kann der Sektorenauftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Sektorenauftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 250 000 Euro beträgt, und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 150 000 Euro beträgt, hat der Sektorenauftrageber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses diese Schwellenwerte erreicht.
  4. Absatz 4,Nach Maßgabe des Absatz 3, kann der Sektorenauftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
  5. Absatz 5,Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Sektorenauftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Sektorenauftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Sektorenauftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
  6. Absatz 6,Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 233, samt Überschrift lautet:

„Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

Paragraph 233,

Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 90, Der 2. Unterabschnitt des 3. Teiles, 3. Hauptstück, 5. Abschnitt entfällt.

Novellierungsanordnung 91, Die Paragraphen 236 und 237 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 235.“ und „§ 236.“; Paragraph 235, (neu) werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Sofern die vergebende Stelle über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, sind die Ausschreibungsunterlagen und alle sonstigen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen ausschließlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 7,Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.“

Novellierungsanordnung 92, Nach Paragraph 236, (neu) wird folgender Paragraph 237, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen

Paragraph 237,

  1. Absatz eins,Bei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen haben Sektorenauftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      den Energieverbrauch,
    2. Ziffer 2
      die CO2-Emissionen sowie
    3. Ziffer 3
      die Emission von Stickstoffoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber hat
    1. Ziffer eins
      technische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, oder
    2. Ziffer 2
      die Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Absatz eins, als Zuschlagskriterien festzulegen, oder
    3. Ziffer 3
      die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Absatz 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder des Angebotes mit dem niedrigsten Preis zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat der Sektorenauftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.
  4. Absatz 4,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges römisch neunzehn in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.
  5. Absatz 5,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.
  6. Absatz 6,Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Typengenehmigung genormte gemeinschaftliche Testverfahren festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn kann der Sektorenauftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch neunzehn nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.
  7. Absatz 7,Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Sektorenauftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges römisch neunzehn bzw. von der vom Sektorenauftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.“

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 240, samt Überschrift lautet:

„Subunternehmerleistungen

Paragraph 240,

  1. Absatz eins,Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.
  3. Absatz 3,Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.“

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 95, Paragraph 257, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Bekanntgabe der Subunternehmer, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, unter Beilage der Nachweise, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt und der Sektorenauftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Bekanntgabe aller Teile oder – sofern der Sektorenauftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – nur der wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage kommenden Subunternehmer sind bekannt zu geben. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angaben nicht berührt;“

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 257, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;“

Novellierungsanordnung 97, Paragraph 260, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß Paragraph 188, Absatz eins, vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Sektorenauftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung fehlenden Kenntnisse erworben hat, zu setzen.“

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 262, Absatz eins, wird die Wortfolge „sichere Signatur“ durch die Wortfolge „qualifizierte elektronische Signatur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 267, samt Überschrift lautet:

„Prüfung der Angebote

Paragraph 267,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
  2. Absatz 2,Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
    1. Ziffer eins
      ob den in Paragraph 187, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Paragraph 231, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
    3. Ziffer 3
      ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
    4. Ziffer 4
      die Angemessenheit der Preise;
    5. Ziffer 5
      ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.“

Novellierungsanordnung 100, Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Angebote von Bietern, bei denen dem Sektorenauftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 260, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
    1. Litera a
      keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung,
    2. Litera b
      kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach Litera a, fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,
    3. Litera c
      kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach Litera a, gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist oder
    4. Litera d
      eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,
    vorliegt.“

Novellierungsanordnung 101, Paragraph 269, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.“

Novellierungsanordnung 102, Die Paragraphen 272 und 273 samt Überschriften lauten:

„Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 272,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 273, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  2. Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
    2. Ziffer 2
      ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 195, Ziffer eins, 4, 8 und 9 durchgeführt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eine Leistung auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.

Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung

Paragraph 273,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Paragraph 272, Absatz eins, mit der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber kann den zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.“

Novellierungsanordnung 103, Paragraph 279, Absatz 3 bis 5 wird durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt; die bisherigen Absatz 6 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“:

  1. Absatz 3,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Widerrufsentscheidung besteht nicht, falls kein Angebot eingelangt ist oder kein Bieter im Vergabeverfahren verblieben ist.
  2. Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt im Fall des Absatz eins, mit der Absendung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung und im Fall des Absatz 2, mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist zehn Tage, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.“

Novellierungsanordnung 104, In Paragraph 280, Absatz eins, wird der Verweis „, 247, 273 Absatz 3 und 279 Absatz 10, durch den Verweis „, 212, 247 und 279 Absatz 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 105, In Paragraph 280, Absatz 3, wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 287, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Für die Übermittlung von Wettbewerbsunterlagen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die Paragraphen 236, 244, 261, 262 und 265 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 107, Paragraph 291, wird folgender Absatz 4, neu angefügt:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Bundesvergabeamtes zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 108, In Paragraph 300, Absatz 2, wird die Wortfolge „Funktionsgruppe 7“ durch die Wortfolge „Funktionsgruppe 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 109, Paragraph 302, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Zur Leitung zählen insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal sowie die Festlegung der Amtsstunden.“

Novellierungsanordnung 110, Paragraph 306, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Die dazu erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates vorzubereiten.“

Novellierungsanordnung 111, Paragraph 308, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„In der Geschäftsordnung sind außerdem die Grundsätze der Geschäftsverteilung festzulegen sowie nähere Bestimmungen über Bekanntmachungspflichten, die Art der Kundmachung betreffend die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die interne Vorgangsweise des Bundesvergabeamtes betreffend die Festlegung von Verhandlungsterminen und den Ablauf von Senatsberatungen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 112, Paragraph 312, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde;
    4. Ziffer 4
      zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den Paragraphen 131, bzw. 272 erteilt wurde;
    5. Ziffer 5
      zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 152, Absatz 4 bis 6, Paragraph 158, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 290, Absatz 2 bis 5 rechtswidrig war;
    6. Ziffer 6
      in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
    7. Ziffer 7
      in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß Paragraph 334, Absatz 7,
  2. Absatz 4,Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zuständig
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war;
    2. Ziffer 2
      in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      zur Feststellung, ob der Widerruf rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß den Paragraphen 140, bzw. 279 erklärt wurde;
    4. Ziffer 4
      in einem Verfahren gemäß Ziffer eins und 3 zur Unwirksamerklärung des Widerrufs gemäß Paragraph 335,

Novellierungsanordnung 113, Paragraph 315, lautet:

Paragraph 315,

Soweit dem Bundesvergabeamt die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse einer Partei bekannt ist, hat das Bundesvergabeamt schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 114, Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs-, der Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 115, In Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „in Anhang XIX“.

Novellierungsanordnung 116, In Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „festgesetzten Gebühr“ jeweils durch die Wortfolge „festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 117, Paragraph 321, lautet:

Paragraph 321,

  1. Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den Paragraphen 55, Absatz 5, oder 219 Absatz 5, freiwillig bekannt gemachten Entscheidung – auf sieben Tage.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
  4. Absatz 4,Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in den Absatz eins und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.“

Novellierungsanordnung 118, Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 332, Absatz eins, Ziffer 2, lauten jeweils:

  1. Ziffer 2
    die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,“

Novellierungsanordnung 119, In Paragraph 324, Absatz 3, wird die Wortfolge „zwei Wochen“ jeweils durch die Wortfolge „zehn Tagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 120, Paragraph 328, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,“

Novellierungsanordnung 121, In Paragraph 328, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Erteilung des Zuschlages,“ jeweils die Wortfolge „ die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 122, In Paragraph 328, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Zuschlag nicht erteilen“ die Wortfolge „oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 123, In Paragraph 329, erhalten die bisherigen Absatz 2 bis 4 die neuen Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“; folgender Absatz 2, (neu) wird eingefügt:

  1. Absatz 2,Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.“

Novellierungsanordnung 124, In Paragraph 330, Absatz 3, wird die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „binnen sieben Werktagen“ und die Wortfolge „binnen 10 Tagen“ durch die Wortfolge „binnen zehn Werktagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 331, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
    1. Ziffer eins
      der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
    3. Ziffer 3
      die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den Paragraphen 131, bzw. 272 wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
    4. Ziffer 4
      der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 152, Absatz 4 bis 6, Paragraph 158, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 290, Absatz 2 bis 5 rechtswidrig war, oder
    5. Ziffer 5
      die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war.
    Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer eins, kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer 2 bis 4 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 126, Paragraph 332, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Anträge gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer eins und 5 sowie Absatz 4, sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
  2. Absatz 3,Anträge gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
    1. Ziffer eins
      ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 – wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den Paragraphen 132, Absatz 2, oder 273 Absatz 2, bzw.
    2. Ziffer 2
      ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2, – wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 54, Absatz 6, 55, Absatz 6, 217, Absatz 7, oder 219 Absatz 6
    einzubringen.“

Novellierungsanordnung 127, Dem Paragraph 332, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2, ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß den Paragraphen 49, Absatz 2, 55, Absatz 5, 210, Absatz 2, oder 219 Absatz 5, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“

Novellierungsanordnung 128, In Paragraph 333, Absatz 2, wird der Verweis „§ 331 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, durch den Verweis „§ 331 Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 129, Paragraph 334, samt Überschrift lautet:

„Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

Paragraph 334,

  1. Absatz eins,Das Bundesvergabeamt hat eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer eins und 5 und Absatz 4, Ziffer eins und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Absatz und in den Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesvergabeamt im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Bundesvergabeamt hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Absatz 4, oder 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
  3. Absatz 3,Soweit in den Absatz 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesvergabeamt im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts offenkundig unzulässig war.
  4. Absatz 4,Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Bundesvergabeamt, sofern Absatz 5, nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
  5. Absatz 5,Das Bundesvergabeamt kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Bundesvergabeamt hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
  6. Absatz 6,Das Bundesvergabeamt hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Absatz 3, oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Absatz 4, oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
  7. Absatz 7,Wenn das Bundesvergabeamt von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß den Absatz 2, erster Satz oder 3 abgesehen hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20vH, im Unterschwellenbereich 10vH, der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem ERP-Fonds zu.
  8. Absatz 8,Das Bundesvergabeamt hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß Paragraph 5, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird.“

Novellierungsanordnung 130, Paragraph 337, samt Überschrift entfällt; die bisherigen Paragraphen 335 und 336 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 336.“ und „§ 337.“; nach Paragraph 334, wird folgender Paragraph 335, samt Überschrift eingefügt:

„Unwirksamerklärung des Widerrufes

Paragraph 335,

Das Bundesvergabeamt hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. Ziffer eins
    der Antragsteller dies beantragt hat und
  2. Ziffer 2
    das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.“

Novellierungsanordnung 131, In Paragraph 336, (neu) Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 132, In Paragraph 336, (neu) Absatz 3, entfällt die Wortfolge „, Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 167 bis 172 ausüben, und Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste beteiligt sind, jedoch spätestens 19 Tage,“.

Novellierungsanordnung 133, Paragraph 341, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass

  1. Ziffer eins
    der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
  2. Ziffer 2
    die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
  3. Ziffer 3
    die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den Paragraphen 131, bzw. 272 wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
  4. Ziffer 4
    der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 152, Absatz 5 und 6, Paragraph 158, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 290, Absatz 2 bis 5 rechtswidrig war, oder
  5. Ziffer 5
    die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
  6. Ziffer 6
    der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.“

Novellierungsanordnung 134, In Paragraph 344, Absatz eins, wird der Verweis „335“ durch den Verweis „336“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 135, Die Überschrift vor Paragraph 345, lautet:

„Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften“

Novellierungsanordnung 136, Dem Paragraph 345, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Ziffer 29, (neu), Ziffer 33, (neu), Ziffer 47, (neu) und Ziffer 48, (neu) Litera b,, die Neubezeichnungen der bisherigen Ziffer 29, sowie 34 bis 50 des Paragraph 2,, Paragraph 10, Ziffer 2, 4, 14 und 17 Litera b,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, die Neubezeichnung des bisherigen Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 (neu), Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 49,, Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5,, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 55, Absatz 5 und 6, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 70, samt Überschrift, Paragraph 71, Einleitungssatz, Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 76, samt Überschrift, die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 79 und 80, Paragraph 80, (neu) samt Überschrift, Paragraph 83, samt Überschrift, Paragraph 88, samt Überschrift, Paragraph 89, samt Überschrift, Paragraph 93, zweiter Satz, Paragraph 103, Absatz 3, 4 und Absatz 5, dritter Satz, Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2 und 7, Paragraph 112, Absatz 3,, die Überschrift vor Paragraph 114,, Paragraph 114, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz, Paragraph 115,, Paragraph 118, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 119, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 121, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 123, samt Überschrift, Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 128, Absatz 2 und 3, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 11 und Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 131, samt Überschrift, Paragraph 132, samt Überschrift, Paragraph 134, Absatz 3,, Paragraph 140, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3 und 4 sowie die neuen Absatzbezeichnungen der bisherigen Absatz 6 bis 10, Paragraph 141, Absatz eins bis 3, Paragraph 142, Absatz eins und 3, Paragraph 151, Absatz 3, sechster und siebenter Satz, die Neubezeichnung der bisherigen Paragraph 151, Absatz 4 bis 6, Paragraph 151, Absatz 4, (neu), Paragraph 154, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 155, Absatz 8,, Paragraph 159, Absatz eins,, Paragraph 160, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 175, Ziffer 12, 19 und 20, Paragraph 177,, Paragraph 178, Absatz 2 und 3, Paragraph 179, Absatz 4 bis 6, Paragraph 180, Absatz eins und 2, Paragraph 186,, Paragraph 188, Absatz eins,, Paragraph 195, Ziffer 10,, Paragraph 197, Absatz 3,, Paragraph 201, Absatz eins,, Paragraph 204, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 205, Absatz eins,, Paragraph 206,, Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 210,, Paragraph 214, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 217, Absatz 7,, Paragraph 219, Absatz 5 und 6, Paragraph 231, samt Überschrift, Paragraph 233, samt Überschrift, Paragraph 235, (neu) Absatz 6 und 7, die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 236 und 237, Paragraph 237, (neu) samt Überschrift, Paragraph 240, samt Überschrift, Paragraph 257, Absatz eins, Ziffer 2 und 6, Paragraph 260, Absatz 3, erster Satz, die Überschrift vor Paragraph 262,, Paragraph 262, Absatz eins,, Paragraph 265, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 267, samt Überschrift, Paragraph 268, Absatz 4,, Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 272, samt Überschrift, Paragraph 273, samt Überschrift, Paragraph 275,, Paragraph 279, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3 und 4 sowie die neuen Absatzbezeichnungen der bisherigen Absatz 6 bis 10, Paragraph 280, Absatz eins und 3, Paragraph 286, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 287, Absatz 8,, Paragraph 291, Absatz eins und 4, Paragraph 292, Absatz 4,, Paragraph 293, Absatz 4,, Paragraph 297, Absatz 4 und 6 Ziffer eins,, Paragraph 298,, Paragraph 299, Absatz 3,, Paragraph 300, Absatz 2,, Paragraph 301, Absatz 2,, Paragraph 302, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 306, Absatz 2,, Paragraph 308, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 309, Absatz eins,, Paragraph 311,, Paragraph 312, Absatz 3 und 4, Paragraph 315,, Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7, Paragraph 321,, Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 324, Absatz 3,, Paragraph 328, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5,, die Neubezeichnung der bisherigen Paragraph 329, Absatz 2 bis 4; Paragraph 329, Absatz 2, (neu), Paragraph 330, Absatz 3,, Paragraph 331, Absatz eins,, Paragraph 332, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2, 3 und 7, Paragraph 333, Absatz 2,, Paragraph 334, samt Überschrift, Paragraph 335, (neu) samt Überschrift, die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 335 und 336, Paragraph 336, (neu) Absatz 2 und 3, Paragraph 341, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 344, Absatz eins,, die Überschrift vor Paragraph 345,, die Überschrift vor Paragraph 346,, Paragraph 349 und Paragraph 351, sowie Anhang römisch fünf, Anhang römisch fünfzehn lit. A Ziffer 3 und Anhang römisch neunzehn treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 20. Dezember 2009 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 2, Ziffer 30,, Paragraph 43, Absatz 6, zweiter Satz, der 3. Unterabschnitt des 2. Teiles, 3. Hauptstück, 5. Abschnitt, Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 140, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 5,, Paragraph 178, Absatz 4,, Paragraph 204, Absatz 6, zweiter Satz, die Überschrift vor Paragraph 228, „1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen betreffend die Eignung und deren Prüfung“, der 2. Unterabschnitt des 3. Teiles, 3 Hauptstück, 5. Abschnitt, Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 279, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 5 und Paragraph 337, samt Überschrift außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.
    3. Ziffer 3
      Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007,, tritt mit dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 137, Die Überschrift vor Paragraph 346, lautet:

„Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen“

Novellierungsanordnung 138, Paragraph 349, lautet:

Paragraph 349,

  1. Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. Ziffer eins
      der Paragraphen 18, 50, 52, Absatz eins, 55, Absatz 2, 186, 211, 216, Absatz eins, 219, Absatz 2, 270, Absatz 3, der Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 336, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      der Paragraphen 179, Absatz 5, fünfter Satz und 336 Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      der Paragraphen 45, 72, Absatz 4, erster Satz, 179 Absatz 4, fünfter und sechster Satz sowie 206 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    5. Ziffer 5
      der Paragraphen 338 bis 341 der Bundesminister für Justiz,
    6. Ziffer 6
      der Paragraphen 44, Absatz eins, 72, Absatz 4, zweiter Satz, 125 Absatz 6, 179, Absatz 4, erster bis vierter Satz, 179 Absatz 5, siebenter und achter Satz und Absatz 6, 205, Absatz eins, 268, Absatz 4, 291, Absatz eins, 292, Absatz 4, 293, Absatz 4, 297, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 6, Ziffer eins, 298, zweiter Satz, 299 Absatz 3, 301, Absatz 2, 309, Absatz eins und 311 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    7. Ziffer 7
      der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
    8. Ziffer 8
      im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge Ibis römisch vierzehn undXVIbis römisch neunzehn andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Gemeinschaftsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind. Soweit dies zur Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass andere Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß Anhang römisch fünfzehn zu verwenden sind.“

Novellierungsanordnung 139, Paragraph 351, lautet:

Paragraph 351,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt bzw. berücksichtigt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 395 vom 30.12.1989 Seite 33, in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, Amtsblatt Nummer L 209 vom 24.07.1992 Seite 1, und der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Amtsblatt Nummer L 335 vom 20.12.2007 Seite 31.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 76 vom 23.03.1992 Seite 14, in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, Amtsblatt Nummer L 335 vom 20.12.2007 Seite 31.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.06.1994 Seite 3.
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), Amtsblatt Nummer L 340 vom 16.12.2002 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 213 aus 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, Amtsblatt Nummer L 74 vom 15.03.2008 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 198 vom 26.07.2008 Seite 74.
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 134 vom 30.04.2004 Seite 1, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt Nummer L 358 vom 03.12.2004 Seite 35, und Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.11.2005 Seite 46, und der Verordnung (EG) Nr. 213 aus 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, Amtsblatt Nummer L 74 vom 15.03.2008 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 198 vom 26.07.2008 Seite 74, in der Fassung der Entscheidung 2008/963/EG zur Änderung der Anhänge der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf ihre Verzeichnisse der Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber, Amtsblatt Nummer L 349 vom 24.12.2008 Seite 1.
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Amtsblatt Nummer L 134 vom 30.04.2004 Seite 114, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 351 vom 26.11.2004 Seite 44, und der Richtlinie 2005/75/EG zur Berichtigung der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Amtsblatt Nummer L 323 vom 09.12.2005 Seite 55, und der Verordnung (EG) Nr. 213 aus 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, Amtsblatt Nummer L 74 vom 15.03.2008, Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 198 vom 26.07.2008, Seite 74, in der Fassung der Entscheidung 2008/963/EG zur Änderung der Anhänge der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf ihre Verzeichnisse der Auftraggeber und der öffentlichen Auftraggeber, Amtsblatt Nummer L 349 vom 24.12.2008 Seite 1.
  7. Ziffer 7
    Entscheidung 2005/15/EG über die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 7 vom 11.01.2005 Seite 7.
  8. Ziffer 8
    Verordnung (EG) Nr. 1564 aus 2005, zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 01.10.2005 Seite 1.
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 2005/51/EG zur Änderung von Anhang römisch zwanzig der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang römisch acht der Richtlinie 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 01.10.2005 Seite 127.
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2006/97/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 107.
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, Amtsblatt Nummer L 114 vom 27.04.2006 Seite 64.
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2007/24/EG zur Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden, Amtsblatt Nummer L 154 vom 14.06.2007 Seite 22.
  13. Ziffer 13
    Verordnung (EG) Nr. 1422 aus 2007, zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, Amtsblatt Nummer L 317 vom 05.12.2007 Seite 34.
  14. Ziffer 14
    Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 188 vom 16.07.2008 Seite 28.
  15. Ziffer 15
    Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 120 vom 15.5.2009 Seite 5.
  16. Ziffer 16
    Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 140, Anhang römisch fünf samt Überschrift lautet:

„Anhang römisch fünf

Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber gemäß den , Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 44, Absatz 2

  1. Ziffer eins
    Bundeskanzleramt
  2. Ziffer 2
    Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  3. Ziffer 3
    Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
  4. Ziffer 4
    Bundesministerium für Finanzen
  5. Ziffer 5
    Bundesministerium für Gesundheit
  6. Ziffer 6
    Bundesministerium für Inneres
  7. Ziffer 7
    Bundesministerium für Justiz
  8. Ziffer 8
    Bundesministerium für Landesverteidigung*) und Sport
  9. Ziffer 9
    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
  10. Ziffer 10
    Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
  11. Ziffer 11
    Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
  12. Ziffer 12
    Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
  13. Ziffer 13
    Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
  14. Ziffer 14
    Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.
  15. Ziffer 15
    Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.
  16. Ziffer 16
    Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H

 

*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang römisch sechs.“

Novellierungsanordnung 141, Anhang römisch fünfzehn lit. A Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 142, Anhang römisch neunzehn samt Überschrift lautet:

„Anhang römisch neunzehn

Daten zur Berechnung bestimmter über die gesamte Lebensdauer anfallenden externen Kosten von Straßenfahrzeugen

Tabelle 1: Energiegehalt von Kraftstoffen

Kraftstoff

Energiegehalt

Dieselkraftstoff

36 MJ/Liter

Ottokraftstoff

32 MJ/Liter

Erdgas

33-38 MJ/Nm3

LPG

24 MJ/Liter

Ethanol

21 MJ/Liter

Biodiesel

33 MJ/Liter

Emulsionskraftstoff

32 MJ/Liter

Wasserstoff

11 MJ/Nm3

Tabelle 2: Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)

CO2

NOx

Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe

Partikel

0,03-0,04 EUR/kg

0,0044 EUR/g

0,001 EUR/g

0,087 EUR/g

Tabelle 3: Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen

Fahrzeugklasse

(Kategorien M and N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG bzw. Kraftfahrgesetz 1967(KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267)

Gesamtkilometer-leistung

Personenkraftwagen (M1)

200 000 km

Leichte Nutzfahrzeuge (N1)

250 000 km

Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)

1 000 000 km

Busse (M2, M3)

800 000 km“

Fischer

Faymann