BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 30. Dezember 2010

Teil I

117. Bundesgesetz:

Änderung des Führerscheingesetzes (13. FSG-Novelle)

(NR GP römisch XXIV RV 900 AB 1021 S. 86. BR: AB 8426 S. 791.)

117. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (13. FSG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 93/2009, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

  1. Ziffer eins
    nicht mehr in der Probezeit ist,
  2. Ziffer 2
    eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
  3. Ziffer 3
    im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 3 Z 3 und 4 lauten:

  1. Ziffer 3
    als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
  2. Ziffer 4
    die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 4, ein Beistrich gesetzt und folgende Ziffer 5, wird angefügt:

  1. Ziffer 5
    beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.“

Novellierungsanordnung 4, § 26 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsWird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
    1. Ziffer eins
      auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
    so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
    Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach § 26 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

  1. Absatz 2 aIm Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“

Novellierungsanordnung 6, § 26 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer
    1. Ziffer eins
      zwei Wochen,
    2. Ziffer 2
      wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
    3. Ziffer 3
      wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
    zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“

Novellierungsanordnung 7, In § 30a Abs. 2 Z 11 wird nach dem Zitat „§ 16 Abs. 2 lit. e und f“ das Zitat „ , § 18 Abs. 2 erster Satz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In § 30a Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 32 a, wird folgender Paragraph 32 b, samt Überschrift eingefügt:

„Sonderregelungen für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

Paragraph 32 b,

  1. Absatz einsBei der praktischen Fahrprüfung zum Erwerb einer Bestätigung zum Lenken von Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorletzter Satz ist auf die speziellen Anforderungen beim Lenken dieser Fahrzeuge im innerstädtischen Verkehr und vor allem im Hinblick auf den Transport von Personen besonders Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 ist nur in Verbindung mit einer aufrechten Lenkberechtigung für die Klasse B gültig. Eine wechselseitige Verwendung dieser Bestätigung für die Fahrzeuge der jeweils anderen Einrichtung (die Bestätigung der Rettungsorganisation für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen und umgekehrt) ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Inhalt und Umfang der internen theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 10, In § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:

  1. Absatz 10Die Verlängerung des Zeitraumes auf drei Jahre bei Begehung eines zweiten Vormerkdeliktes gilt erst für Delikte, die ab dem 1. März 2011 begangen wurden. Vormerkdelikte, die mit 1. März 2011 nach der bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr zu berücksichtigen sind (§ 30a Abs. 4), sind auch weiterhin nicht mehr zu berücksichtigen, selbst wenn die Begehung dieser Delikte mit 1. März 2011 nicht länger als drei Jahre zurückliegt.“

Novellierungsanordnung 11, In § 43 wird folgender Abs. 18 angefügt:

  1. Absatz 18Paragraph eins, Absatz 3,, § 7 Abs. 3, Paragraph 14, Absatz eins,, § 26 Abs. 1, 2a und 3 und § 32b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 30a Abs. 2 und 4 und § 41 Abs. 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2010, treten mit 1. März 2011 in Kraft.“

Fischer

Faymann