BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 23. Dezember 2010

Teil römisch eins

108. Bundesgesetz:

Strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 918 Ausschussbericht 1009 Sitzung 86. Bundesrat:, 8419 Ausschussbericht 8433 Sitzung 791.)

108. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz geändert werden (strafrechtliches Kompetenzpaket – sKp)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Artikel 3

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Artikel 5

Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Allgemeinen Teils lautet:

„Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Konfiskation

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters stehen.
  2. Absatz 2,Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.“

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 20 bis 20 c samt Überschriften lauten:

„Verfall

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,1) Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 2,Der Verfall erstreckt sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Absatz eins, für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte.
  3. Absatz 3,Soweit die dem Verfall nach Absatz eins, oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (Paragraphen 110, Absatz eins, Ziffer 3, 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Absatz eins und Absatz 2, erlangten Vermögenswerten entspricht.
  4. Absatz 4,Soweit der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht ihn nach seiner Überzeugung festzusetzen.

Unterbleiben des Verfalls

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Der Verfall gegenüber einem Dritten nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 ist ausgeschlossen, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat.
  2. Absatz 2,Der Verfall ist überdies ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      gegenüber einem Dritten, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung entgeltlich erworben hat,
    2. Ziffer 2
      soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat, oder
    3. Ziffer 3
      soweit seine Wirkung durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird.
  3. Absatz 3,Vom Verfall ist abzusehen, soweit der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde.

Erweiterter Verfall

Paragraph 20 b,

  1. Absatz eins,1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 2,) Ist eine rechtswidrige Tat nach den Paragraphen 165, 278, 278 c,, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
  3. Absatz 3,) Paragraph 20, Absatz 2 bis Absatz 4, StGB gilt entsprechend.

Unterbleiben des erweiterten Verfalls

Paragraph 20 c,

  1. Absatz eins,1) Der erweiterte Verfall nach Paragraph 20 b, Absatz eins, StGB ist ausgeschlossen, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung oder Terrorismusfinanzierung nicht beteiligt sind.
  2. Absatz 2,) Paragraph 20 a, StGB gilt entsprechend.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des Paragraph 31 a, lautet:

„Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 31 a, Absatz 3, entfällt; der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 57, Absatz 4, entfällt die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung,“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 59, Absatz 2, entfällt jeweils die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung,“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 59, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach dem Zitat „224,“ die Wendung „ferner Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraph 278 e,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Nach dem Paragraph 278 d, wird folgender Paragraph 278 e, samt Überschriften angefügt:

„Ausbildung für terroristische Zwecke

Paragraph 278 e,

  1. Absatz eins,Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
  2. Absatz 2,Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.“

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des 2. Hauptstückes lautet wie folgt:

„Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20 a, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)

Paragraph 20 a,

  1. Absatz eins,Der WKStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:
    1. Ziffer eins
      Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 000 000 Euro übersteigt (Paragraphen 133, Absatz 2, 2. Fall, 147 Absatz 3, 148, 2. Fall, 148a Absatz 2, 2. Fall, Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall, 153b Absatz 4 und 156 Absatz 2, StGB);
    2. Ziffer 2
      Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 000 000 Euro übersteigt (Paragraph 153 d, Absatz 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB);
    3. Ziffer 3
      Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß Paragraph 159, Absatz 4, StGB, in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer eins und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5 000 000 Euro übersteigt;
    4. Ziffer 4
      Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß Paragraph 168 a, Absatz 2, StGB;
    5. Ziffer 5
      Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (168b StGB), Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (Paragraph 168 c, Absatz 2, StGB), Bestechlichkeit (Paragraph 304, StGB), Vorteilsannahme (Paragraph 305, StGB), Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme (Paragraph 306, StGB), Bestechung (Paragraph 307, StGB), Vorteilszuwendung (Paragraph 307 a, StGB), Vorbereitung der Bestechung (Paragraph 307 b, StGB) und Verbotene Intervention (Paragraph 308, StGB);
    6. Ziffer 6
      Vergehen gemäß Paragraph 255, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, Paragraph 122, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, Paragraph 89, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70 aus 1873, Paragraph 37, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, Paragraph 44, Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, Paragraph 15, Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, Paragraph 43, ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, Paragraph 41, PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, Paragraph 64, SE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, Paragraph 18, SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, und Paragraph 114, VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, sowie Verfahren gemäß Paragraph 48 b, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,;
    7. Ziffer 7
      in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der strafbestimmende Wertbetrag 5 000 000 Euro übersteigt;
    8. Ziffer 8
      Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einer in den vorstehenden Ziffern genannten Straftat herrühren;
    9. Ziffer 9
      Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation oder die Begehung auf eine der in den vorstehenden Ziffern genannten Straftaten ausgerichtet ist.
  2. Absatz 2,Ermittlungsverfahren wegen der in Absatz eins, Ziffer 5 und in Paragraph 20 b, Absatz 3, erwähnten Straftaten und mit diesen in Zusammenhang stehende Straftaten nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 hat die WKStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten.
  3. Absatz 3,Die WKStA ist auch für das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen der in Absatz eins, erwähnten Straftaten zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen derartiger Straftaten betroffen sind.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Zusammenhangs mit in Absatz eins, erwähnten Straftaten hat die WKStA gemäß den Paragraphen 26 und 27 vorzugehen. Hinsichtlich anderer Taten hat die WKStA das Verfahren zu trennen und der danach zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten, soweit ihre Zuständigkeit nicht gemäß Paragraph 20 b, begründet wäre; darüber hinaus kann die WKStA auf diese Weise vorgehen, wenn das Verfahren wegen der ihre Zuständigkeit begründenden Straftaten beendet wird. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer Straftat im Sinne des Absatz eins, Kenntnis erlangt, die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und das Verfahren an die WKStA abzutreten.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 20 a, wird folgender Paragraph 20 b, eingefügt:

Paragraph 20 b,

  1. Absatz eins,Soweit zur wirksamen und zügigen Führung von Wirtschaftsstrafsachen besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren erforderlich erscheinen, kann die WKStA eine Wirtschaftsstrafsache der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und diese an sich ziehen.
  2. Absatz 2,Wirtschaftsstrafsachen in diesem Sinn sind Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, die durch ihren Umfang oder die Komplexität oder die Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, die involvierten Wirtschaftskreise oder das besondere öffentliche Interesse an der Aufklärung der zu untersuchenden Sachverhalte gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 3,Die WKStA kann nach Absatz eins, auch Verfahren wegen Paragraph 302, StGB an sich ziehen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
  4. Absatz 4,Die Staatsanwaltschaften haben der WKStA unverzüglich über anhängige Verfahren nach den vorstehenden Absätzen zu berichten, die von ihr effizienter und zügiger geführt werden könnten. Bis zur Entscheidung der WKStA haben sie ungeachtet dessen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 23, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Auf Anregung des Rechtschutzbeauftragten kann die Generalprokuratur gegen die gesetzwidrige Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch die Kriminalpolizei oder die gesetzwidrige Anordnung einer Zwangsmaßnahme sowie eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, sofern die zur Einbringung von Rechtsbehelfen Berechtigten einen solchen Rechtsbehelf nicht eingebracht haben oder ein solcher Berechtigter nicht ermittelt werden konnte.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 26, Absatz 3, wird die Kurzbezeichnung „KStA“ jeweils durch die Kurzbezeichnung „WKStA“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 28 a, samt Überschrift lautet wie folgt:

„Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA

Paragraph 28 a,

Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß Paragraph 28, zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in Paragraph 28, genannten Gründen abgenommen werden soll.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Den beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen (Paragraph 32 a, GOG) obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen der in Paragraph 20 a, genannten Straftaten, soweit eine Delegierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins a, erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Nach den Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 entscheidet das Landesgericht durch Einzelrichter oder als Geschworenen- und Schöffengericht. Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz sind nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7a, Paragraph 39, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ein wichtiger Grund im Sinne des Absatz eins, liegt auch in Verfahren vor, die von der WKStA auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 20 a und 20 b geführten werden, wenn die Führung des Hauptverfahrens vor den nach Paragraph 32 a, Gerichtsorganisationsgesetz eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens, den Haftort der Beschuldigten, den Aufenthalt von Zeugen, Sachverständigen und anderen Beweismitteln oder zur Vermeidung von Verzögerungen oder Verringerung von Kosten einer wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen zweckmäßig wäre. In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht Wien auf Antrag des Angeklagten oder der WKStA das Verfahren dem zuständigen Gericht abzunehmen und seine Führung den erwähnten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu übertragen, soweit deren Zuständigkeit nicht ohnedies nach Paragraph 36, Absatz 3, vorletzter Satz begründet wäre.“

Novellierungsanordnung 7b, Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschriften angefügt:

„5. Abschnitt

Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 47 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.
  2. Absatz 2,Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausübung Erfahrungen im Straf- und Strafverfahrensrecht mit sich brachte. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (Paragraphen 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990), dürfen nicht bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Bestellungsdauer oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Absatz 2,; im Fall des Endes der Bestellungsdauer jedoch nicht vor der neuerlichen Bestellung eines Rechtsschutzbeauftragten. In den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten.
  5. Absatz 5,Zustellungen an den Rechtsschutzbeauftragten sind im Wege der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes vorzunehmen; diese hat auch die Kanzleigeschäfte des Rechtsschutzbeauftragten wahrzunehmen.
  6. Absatz 6,Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass sein Wohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.
  7. Absatz 7,Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (Paragraphen 23, Absatz eins a, 147, 195, Absatz 2 a,) im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 64, Absatz eins, wird die Wendung „von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall“ durch die Wendung „vom Verfall, vom erweiterten Verfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 100 a, lautet samt Überschrift wie folgt:

Berichte an die WKStA

Paragraph 100 a,

  1. Absatz eins,Die Kriminalpolizei hat der WKStA über jeden Verdacht einer im Paragraph 20 a, Absatz eins, erwähnten Straftat gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer eins, zu berichten.
  2. Absatz 2,Die WKStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die WKStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls“ durch die Wendung „Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), auf Verfall“ durch die Wendung „Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), auf Verfall (Paragraph 20, StGB), auf erweiterten Verfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 115, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,In einem Beschluss, mit dem eine Beschlagnahme zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall (Paragraph 20, StGB) oder auf erweiterten Verfall (Paragraph 20 b, StGB) bewilligt wird, ist ein Geldbetrag zu bestimmen, in dem die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte Deckung finden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 115 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall“ durch die Wendung „den Verfall oder den erweiterten Verfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 115 d, Absatz 2, wird die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall“ durch die Wendung „den Verfall oder den erweiterten Verfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 2, werden die Wendung „Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB)“ durch die Wendung „Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB)“ ersetzt und vor dem Wort „oder“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 132, wird die Wendung „vom Verfall (Paragraph 20 b, StGB)“ durch die Wendung „von der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), vom Verfall (Paragraph 20, StGB), vom erweiterten Verfall (Paragraph 20 b, Absatz eins, StGB)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16a, Paragraph 146, entfällt.

Novellierungsanordnung 16b, Paragraph 147, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 16c, Paragraph 169, wird wie folgt geändert:

a) Im Absatz eins, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Beschuldigten“ ein Beistrich und die Wendung „weiterer Opfer“ eingefügt.

b) Nach dem Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Eine Veröffentlichung von Abbildungen eines in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten ist auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des Absatz eins, letzter Satz zulässig, soweit anderenfalls die Aufklärung weiterer Straftaten, deren Begehung er verdächtig ist, wesentlich erschwert wäre.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 194, lautet:

Paragraph 194,

  1. Absatz eins,Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft neben dem Beschuldigten und der Kriminalpolizei alle Personen zu verständigen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (Paragraph 195, Absatz eins,). Das Gericht ist zu verständigen, wenn es mit dem Verfahren befasst war; ein Zustellnachweis ist in keinem Fall erforderlich.
  2. Absatz 2,In einer Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist anzuführen, aus welchem Grund (Paragraphen 190 bis 192) das Verfahren eingestellt wurde; gegebenenfalls ist der Vorbehalt späterer Verfolgung (Paragraph 192, Absatz 2,) aufzunehmen. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung berechtigt sind (Paragraph 195, Absatz eins,), über die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Fortführung und seine Voraussetzungen sowie darüber zu informieren, dass sie binnen 14 Tagen eine Begründung verlangen können, in welcher die Tatsachen und Erwägungen, die der Einstellung zu Grunde gelegt wurden, in gedrängter Darstellung anzuführen sind.
  3. Absatz 3,Von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens,
    1. Ziffer eins
      das von der WKStA geführt wurde und an dem wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in dem noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt wurden, oder
    2. Ziffer 2
      das sonst wegen einer Straftat geführt wurde, für das im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre und in dem kein Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, ermittelt werden konnte,
    ist überdies der Rechtsschutzbeauftragte unter Anführung des Grundes der Einstellung (Paragraphen 190 bis 192) zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Fortführung (Paragraph 195, Absatz 2,) mit dem Einlangen des Aktes in Lauf gesetzt wird. Die Staatsanwaltschaft hat dem Rechtsschutzbeauftragten auf sein innerhalb der erwähnten Frist gestelltes Verlangen für die Einbringung eines Antrags auf Fortführung eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende Frist zu setzen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 195, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (Paragraph 194,) oder im Fall eines fristgerecht eingebrachten Verlangens nach Paragraph 194, Absatz 2, nach Zustellung der Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen und die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben zu enthalten. Überdies sind die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt Paragraph 55, Absatz eins, sinngemäß.“

b) Nach dem Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,In den in Paragraph 194, Absatz 3, genannten Fällen steht überdies dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 199, wird die Wendung „dieses Hauptstückes“ durch die Wendung „der Paragraphen 198, 200 bis 209 ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Nach dem Paragraph 209, werden folgende Paragraphen 209 a und 209 b samt Überschrift eingefügt:

„Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

Paragraph 209 a,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft kann nach den Paragraphen 200 bis 203 und 205 bis 209 vorgehen, wenn ihr der Beschuldigte freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbart, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind und deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,
    1. Ziffer eins
      die Aufklärung einer der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht oder der WKStA (Paragraphen 20 a und 20 b) unterliegenden Straftat entscheidend zu fördern, oder
    2. Ziffer 2
      eine Person auszuforschen, die in einer kriminellen Vereinigung, kriminellen Organisation oder terroristischen Organisation führend tätig ist oder war.
  2. Absatz 2,Ein Vorgehen nach Absatz eins, setzt voraus, dass eine Bestrafung im Hinblick auf die übernommenen Leistungen (Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer eins bis 3), das Aussageverhalten, insbesondere die vollständige Darstellung der eigenen Taten, und den Beweiswert der Informationen nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten; es ist im Fall des Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 3, sowie bei einer Straftat des Beschuldigten unzulässig, durch die eine Person in ihrem Recht auf sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnte. Abweichend von Paragraph 200, Absatz 2, darf der zu entrichtende Geldbetrag einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen entsprechen.
  3. Absatz 3,Nach Erbringung der Leistungen hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen.
  4. Absatz 4,Wenn
    1. Ziffer eins
      die eingegangene Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung verletzt wurde oder
    2. Ziffer 2
      die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren, keinen Beitrag zur Verurteilung des Täters zu liefern vermochten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Vereinigung oder Organisation gegeben wurden,
    kann die nach Absatz 3, vorbehaltene Verfolgung wieder aufgenommen werden, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft die für die Wiederaufnahme erforderlichen Anordnungen nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt hat, in der einer der in Ziffer eins, oder 2 umschriebenen Umstände festgestellt wurde.
  5. Absatz 5,Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen nach Absatz 3 und 4 dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begründung für das Vorgehen zuzustellen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, im Fall des Absatz 3, die Fortführung, im Fall des Absatz 4, jedoch die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.
  6. Absatz 6,Im Verfahren gegen Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, ist sinngemäß mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VbVG anzuwenden sind. Der zu entrichtende Geldbetrag darf abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, VbVG einer Verbandsgeldbuße von 75 Tagessätzen entsprechen.

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung

Paragraph 209 b,

  1. Absatz eins,Der Bundeskartellanwalt hat die Staatsanwaltschaft von einem Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11, Absatz 3, des Wettbewerbsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, oder von einem solchen Vorgehen der Europäischen Kommission oder von Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten (Paragraph 84, des Kartellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,) zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung im Sinne von Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, Wettbewerbsgesetz unverhältnismäßig wäre, die Mitarbeiter eines Unternehmens, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen einer durch eine solche Zuwiderhandlung begangenen Straftat zu verfolgen.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft hat sodann das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiter, die erklärt haben, Staatsanwaltschaft und Gericht ihr gesamtes Wissen über die eigenen Taten und andere Tatsachen, die für die Aufklärung der durch die Zuwiderhandlung begangenen Straftaten von entscheidender Bedeutung sind, zu offenbaren, unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen. Paragraph 209 a, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,In gleicher Weise ist im Verfahren gegen Verbände nach dem VbVG vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 373 b, wird die Wendung „einer Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, StGB oder eines Verfalls“ durch die Wendung „eines Verfalls nach Paragraph 20, StGB oder eines erweiterten Verfalls“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 408, Absatz eins, wird nach dem Wort „Verfall“ die Wendung „,der erweiterte Verfall, die Konfiskation“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 409, Absatz eins, letzter Satz wird die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, StGB“ durch die Wendung „den Verfall nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 410, Absatz eins, wird die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall“ durch die Wendung „den Verfall, den erweiterten Verfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 410, Absatz 3, wird die Wendung „der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls“ durch die Wendung „des Verfalls oder des erweiterten Verfalls“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift des 21. Hauptstückes lautet:

„Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“

Novellierungsanordnung 27, Die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 443, lautet:

„III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 443, Absatz eins, wird die Wendung „die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall“ durch die Wendung „den Verfall, den erweiterten Verfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 444, Absatz 2, wird nach dem Wort „Verfall“ die Wendung „, den erweiterter Verfall“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 445, Absatz eins, werden die Wendung „der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls“ durch die Wendung „des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls“ und die Wendung „Unterbringung in einem“ durch die Wendung „Unterbringung in einer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 445, Absatz 2, wird die Wendung „Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall“ durch die Wendung „Verfall oder auf erweiterten Verfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 514, werden nach dem Absatz 10, folgende Absatz 11 bis 13 angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraphen 23, Absatz eins a, 47 a, 64, Absatz eins, 110, Absatz eins, Ziffer 3, 115, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 5, 115 a, Absatz eins, Ziffer eins, 115 d, Absatz 2, 116, Absatz 2, Ziffer 2, 132, 146, 147, Absatz 5, 169, Absatz eins und eins a, 194, 195 Absatz eins, 2 und Absatz 2 a, 373 b, 408, Absatz eins, 409, Absatz eins, 410, Absatz eins und Absatz 3, 443, Absatz eins, 444, Absatz 2 und 445 Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 12,Paragraphen 199, 209 a und 209 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wieder außer Kraft.
  3. Absatz 13,Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer 3, 20 a, 20 b,, Paragraph 39, Absatz eins a, 26, Absatz 3, 28 a, 32 a, 100 a und 516 Absatz 7 und 8 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, treten mit 1. September 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 32a, Paragraph 516, werden nach dem Absatz 6, folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Die WKStA ist für Ermittlungsverfahren zuständig, die bei der KStA am 31. August 2011 anhängig sind oder nach diesem Zeitpunkt wegen der in Paragraph 20 a, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, genannten Straftaten anfallen.
  2. Absatz 8,Darüber hinaus kann die Oberstaatsanwaltschaft Wien Ermittlungsverfahren, die am 1. September 2011 bei einer Staatsanwaltschaft in ihrem Sprengel wegen der in Paragraph 20 a, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, genannten Straftaten anhängig sind, der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und der WKStA übertragen, soweit dies aus den in Paragraph 20 b, Absatz eins, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 108/2010genannten Gründen und zur Wahrung der Kontinuität des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist.
  3. Absatz 9,Die Bestimmungen der Paragraphen 194, Absatz 3, Ziffer eins und 209 a Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,, sind, soweit sie auf die Zuständigkeit der WKStA verweisen, bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen über die Zuständigkeit der WKStA gemäß Paragraph 514, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, auf die KStA anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 33, Das Inhaltsverzeichnis vor Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des 2. Hauptstückes lautet:

„Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter“

b) Paragraph 20 a, lautet:

„§ 20aZentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

(WKStA)“

c) Paragraph 28 a, lautet:

„§ 28a

Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA“

d) Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, eingefügt:

„§ 32a

Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“

e) Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, samt Überschriften eingefügt:

„5. Abschnitt

Paragraph 47 a,

Rechtsschutzbeauftragter“

f) Paragraph 100 a, lautet:

„§ 100a

Berichte an die WKStA“.

g) Nach Paragraph 209, werden folgende Paragraphen 209 a und 209 b eingefügt:

„§ 209a

Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

Paragraph 209 b, R, ü, c, k, t, r, i, t, t, von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im

Zusammenhang mit einer kartellrechtlichen Zuwiderhandlung“

h) Die Überschrift des 21. Hauptstückes lautet:

„Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“

i) Die Überschrift des römisch drei. Abschnittes des 21. Hauptstückes lautet:

„III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“

Artikel 3

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 a, lautet wie folgt:

„Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Zur wirksamen bundesweiten Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, Korruption und entsprechenden Organisationsdelikten (Paragraph 20 a, Absatz eins, StPO) und zur Führung von großen und komplexen Verfahren wegen Wirtschaftsstrafsachen und wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB sowie zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten besteht am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das gesamte Bundesgebiet unter der Bezeichnung „Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption“ eine zentrale Staatsanwaltschaft (WKStA).
  2. Absatz 2,Der Wirkungsbereich der WKStA erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die personelle Ausstattung der WKStA hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich sowie zur konzentrierten Führung solcher Verfahren Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die WKStA hat in den im Gesetz vorgesehenen Fällen der OStA Wien zu berichten; Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die WKStA vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO zu berichten hat. Davor hat sie über bedeutende Verfahrensschritte zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.
  4. Absatz 4,Die WKStA hat dem Bundesminister für Justiz bis Ende April eines jeden Jahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr erledigten und über die noch anhängigen Strafsachen zu berichten. In diesem Bericht hat die WKStA ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität sowie Korruptions- und entsprechenden Organisationsdelikten und über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
  5. Absatz 5,Es ist in geeigneter Weise - gegebenenfalls im Wege des Paragraph 2, Absatz 5 a, Justizbetreuungsagentur-Gesetz (JBA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008, - dafür Sorge zu tragen, dass der WKStA zumindest fünf Experten aus dem Finanz- oder Wirtschaftsbereich zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, eingefügt:

Paragraph 35 a,

Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 42, wird nach dem Absatz 13, folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraphen 2 a und 35 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, treten mit 1. September 2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die der KStA durch Paragraph 2 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, übertragenen Aufgaben durch die WKStA übernommen.“

Artikel 4

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:

„Gerichtsabteilungen für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption beim Landesgericht für Strafsachen Wien

Paragraph 32 a,

Zur wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen (Paragraphen 20 a, 32 a und 39 Absatz eins a, StPO), deren Bearbeitung und Beurteilung wegen ihres extremen Umfangs oder auf Grund der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, der involvierten Wirtschaftskreise und der zu untersuchenden Sachverhaltskomplexe oder auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufklärung wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder der Führung solcher komplexer Verfahren voraussetzen, sind beim Landesgericht für Strafsachen Wien sieben oder mehr Gerichtsabteilungen einzurichten, deren Leiter über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung sowie über hinreichende Erfahrung im Tätigkeitsbereich und die konzentrierte Führung solcher Verfahren verfügen sollen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 98, wird nach dem Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, tritt mit 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Fischer

Faymann