107. Bundesgesetz, mit dem ein E-Geldgesetz 2010 erlassen und das Bankwesengesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Konsumentenschutzgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz und das Bundesfinanzierungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
|
Artikel 1
|
|
Artikel 2
Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz 2010)
|
|
Artikel 3
|
|
Änderung des Bankwesengesetzes
|
|
Artikel 4
|
|
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
|
|
Artikel 5
|
|
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
|
|
Artikel 6
|
|
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
|
|
Artikel 7
|
|
Änderung der Gewerbeordnung
|
|
Artikel 8
|
|
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
|
|
Artikel 9
|
|
Änderung des Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
|
|
Artikel 10
|
|
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
|
Artikel 1
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009, Seite 7).
Artikel 2
Bundesgesetz über die Ausgabe von E-Geld und die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz 2010)
Inhaltsverzeichnis
|
1. Hauptstück
|
|
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
|
|
§ 1.Paragraph eins,
|
E-Geld und E-Geld-Emittenten
|
|
§ 2.Paragraph 2,
|
Ausnahmen
|
|
2. Hauptstück E-Geld-Institute2. Hauptstück, E-Geld-Institute
|
|
1. Abschnitt Konzession1. Abschnitt, Konzession
|
|
§ 3.Paragraph 3,
|
Erfordernis und Umfang der Konzession
|
|
§ 4.Paragraph 4,
|
Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
|
|
§ 5.Paragraph 5,
|
Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession
|
|
§ 6.Paragraph 6,
|
Firmenbuch und E-Geld-Institutsregister
|
|
§ 7.Paragraph 7,
|
Änderung der Konzessionsgrundlagen
|
|
§ 8.Paragraph 8,
|
Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten
|
|
2. Abschnitt Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit2. Abschnitt, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
|
|
§ 9.Paragraph 9,
|
E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich
|
|
§ 10.Paragraph 10,
|
Österreichische E-Geld-Institute in Mitgliedstaaten
|
|
3. Abschnitt Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb3. Abschnitt, Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb
|
|
§ 11.Paragraph 11,
|
Eigenmittel
|
|
§ 12.Paragraph 12,
|
Sicherung der Kundengelder
|
|
§ 13.Paragraph 13,
|
Organisations- und Sorgfaltsanforderungen
|
|
§ 14.Paragraph 14,
|
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
|
|
4. Abschnitt Vertrieb über Dritte, Auslagerung, Agenten und Haftung für zurechenbare Personen4. Abschnitt, Vertrieb über Dritte, Auslagerung, Agenten und Haftung für zurechenbare Personen
|
|
§ 15.Paragraph 15,
|
Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten
|
|
§ 16.Paragraph 16,
|
Haftung für zurechenbare Personen
|
|
3. Hauptstück Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld3. Hauptstück, Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld
|
|
§ 17.Paragraph 17,
|
Ausgabe zum Nennwert
|
|
§ 18.Paragraph 18,
|
Rücktauschbarkeit
|
|
§ 19.Paragraph 19,
|
Rücktauschbedingungen, Entgelte
|
|
§ 20.Paragraph 20,
|
Verbot der Verzinsung
|
|
4. Hauptstück Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit4. Hauptstück, Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit
|
|
1. Abschnitt
|
|
§ 21.Paragraph 21,
|
Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
|
|
2. Abschnitt Aufsicht2. Abschnitt, Aufsicht
|
|
§ 22.Paragraph 22,
|
Zuständige Behörden
|
|
§ 23.Paragraph 23,
|
Datenschutz
|
|
§ 24.Paragraph 24,
|
Berufsgeheimnis
|
|
§ 25.Paragraph 25,
|
Untersuchungen und Prüfungen
|
|
§ 26.Paragraph 26,
|
Aufsichtsmaßnahmen und Veröffentlichungen
|
|
§ 27.Paragraph 27,
|
Berichtspflicht von Abschlussprüfern
|
|
§ 28.Paragraph 28,
|
Verfahrens- und Strafbestimmungen
|
|
3. Abschnitt Internationale Zusammenarbeit3. Abschnitt, Internationale Zusammenarbeit
|
|
§ 32.Paragraph 32,
|
Kontaktstelle und Informationsaustausch
|
|
§ 33.Paragraph 33,
|
Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen
|
|
§ 34.Paragraph 34,
|
Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat
|
|
§ 35.Paragraph 35,
|
Sicherungsmaßnahmen
|
|
5. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen5. Hauptstück, Übergangs- und Schlussbestimmungen
|
|
§ 36.Paragraph 36,
|
Übergangsbestimmung
|
|
§ 37.Paragraph 37,
|
Verweise und Verordnungen
|
|
§ 38.Paragraph 38,
|
Sprachliche Gleichbehandlung
|
|
§ 39.Paragraph 39,
|
Außerkrafttreten
|
|
§ 40.Paragraph 40,
|
Vollziehung
|
|
§ 41.Paragraph 41,
|
Inkrafttreten
|
1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen1. Hauptstück, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
E-Geld und E-Geld-Emittenten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,E-Geld bezeichnet jeden elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von § 3 Z 5 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.E-Geld bezeichnet jeden elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 5, Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.
(2)Absatz 2,Nur E-Geld-Emittenten sind zur Ausgabe von E-Geld berechtigt. E-Geld-Emittenten sind:
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, sowie Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;
E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 erteilt worden ist;E-Geld-Institute im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, sowie E-Geld-Institute gemäß Paragraph 9,, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a, BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigstellen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz 6, erteilt worden ist;
die Post, im Rahmen des Geldverkehrs;
die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder sonst als Behörden handeln;
der Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörden handeln;
die Oesterreichische Kontrollbank AG.
(3)Absatz 3,Auf den Inhalt der in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, die Begriffsbestimmungen des ZaDiG anzuwenden.
Ausnahmen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf die Europäische Zentralbank und Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln, und auf die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, das Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999, das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, das Sanktionengesetz, BGBl. I Nr. 36/2010, das ZaDiG oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, übertragenen Aufgaben handelt, nicht anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist auf die Europäische Zentralbank und Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln, und auf die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG, das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, das Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, das Finalitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,, das Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,, das Sanktionengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, das ZaDiG oder das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, übertragenen Aufgaben handelt, nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das 2. Hauptstück ist nicht anzuwenden auf
Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 2 Z 13 BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;Kreditinstitute im Sinne des Paragraph eins, BWG sowie Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich deren Zweigstellen sowie Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 13, BWG, sofern sich diese Zweigstellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden;
die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die §§ 40 bis 41 BWG handelt; § 29 Abs. 3 und 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes sind auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs, soweit es sich nicht um die Paragraphen 40 bis 41 BWG handelt; Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes sind auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;
die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht im Sinne von Abs. 1 als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Abs. 1 genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht im Sinne von Absatz eins, als Währungsbehörde oder sonst als Behörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank nicht im Rahmen der ihr durch in Absatz eins, genannten Bundesgesetze übertragenen Aufgaben handelt;
den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörden handeln;
die Oesterreichische Kontrollbank AG.
(3)Absatz 3,Kein E-Geld im Sinne dieses Bundesgesetz ist:
Ein monetärer Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder nur für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können (§ 2 Abs. 3 Z 11 ZaDiG);Ein monetärer Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder nur für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, ZaDiG);
ein monetärer Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (§ 2 Abs. 3 Z 12 ZaDiG).ein monetärer Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 12, ZaDiG).
2. Hauptstück
E-Geld-Institute
1. Abschnitt
Konzession
Erfordernis und Umfang der Konzession
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, im Inland bedarf, außer im Falle des Paragraph 2, Absatz 2,, der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.
(2)Absatz 2,Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Weiters dürfen E-Geld-Institute folgende Tätigkeiten ausüben, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt:
Die Erbringung der in § 1 Abs. 2 ZaDiG genannten Zahlungsdienste, wobei § 5 Abs. 3 und 4 ZaDiG (Verbot des Einlagengeschäftes) anzuwenden ist, sofern die entgegengenommenen Geldbeträge nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen;Die Erbringung der in Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG genannten Zahlungsdienste, wobei Paragraph 5, Absatz 3 und 4 ZaDiG (Verbot des Einlagengeschäftes) anzuwenden ist, sofern die entgegengenommenen Geldbeträge nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen;
die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6 ZaDiG unter den in § 5 Abs. 5 ZaDiG genannten Bedingungen, wobeidie Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 6 ZaDiG unter den in Paragraph 5, Absatz 5, ZaDiG genannten Bedingungen, wobei
die Kredite nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß § 12 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden dürfen unddie Kredite nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß Paragraph 12, gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden dürfen und
die Bestimmungen des ABGB, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend den Verbraucherkredit sowie des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010 unberührt bleiben;die Bestimmungen des ABGB, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, betreffend den Verbraucherkredit sowie des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, unberührt bleiben;
die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Z 1 erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Ziffer eins, erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;
den Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von § 3 Z 6 ZaDiG unbeschadet von § 4 ZaDiG;den Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 6, ZaDiG unbeschadet von Paragraph 4, ZaDiG;
sonstige Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Unionsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.
(4)Absatz 4,E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.
(5)Absatz 5,Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.
(6)Absatz 6,Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 3 Z 2 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.Eine Kreditgewährung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG.
Konzessionsantrag und Konzessionserteilung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Beantragung einer Konzession als E-Geld-Institut ist das Verfahren gemäß § 6 ZaDiG anzuwenden, wobei hinsichtlichFür die Beantragung einer Konzession als E-Geld-Institut ist das Verfahren gemäß Paragraph 6, ZaDiG anzuwenden, wobei hinsichtlich
der Information über das Geschäftsmodell (§ 6 Abs. 1 Z 1 ZaDiG) anzugeben ist, wie die Ausgabe von E-Geld erfolgen soll und ob auch Zahlungsdienste unter konkreter Bezeichnung und Beschreibung derselben erbracht werden sollen;der Information über das Geschäftsmodell (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ZaDiG) anzugeben ist, wie die Ausgabe von E-Geld erfolgen soll und ob auch Zahlungsdienste unter konkreter Bezeichnung und Beschreibung derselben erbracht werden sollen;
des Nachweises über das Anfangskapital für die Höhe desselben § 11 Abs. 1 maßgeblich ist;des Nachweises über das Anfangskapital für die Höhe desselben Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblich ist;
der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (§ 6 Abs. 1 Z 4 ZaDiG)der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ZaDiG)
bezüglich der Ausgabe von E-Geld Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 undbezüglich der Ausgabe von E-Geld Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß Paragraph 12, und
bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 ZaDiGbezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 17, ZaDiG
zu beschreiben sind;
der Geschäftsleiter (§ 6 Abs. 1 Z 9 ZaDiG) im Hinblick auf ihre fachliche Eignung nachzuweisen ist, dass diese angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausgabe von E-Geld und, falls auch Zahlungsdienste erbracht werden sollen, dass die Geschäftsleiter auch dafür über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.der Geschäftsleiter (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, ZaDiG) im Hinblick auf ihre fachliche Eignung nachzuweisen ist, dass diese angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausgabe von E-Geld und, falls auch Zahlungsdienste erbracht werden sollen, dass die Geschäftsleiter auch dafür über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(2)Absatz 2,Ein E-Geld-Institut, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und in seinem Sitzstaat zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist (ausländisches E-Geld-Institut), und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und § 6 Abs. 1 Z 2, 5, 6, 7, 8, 11, 12 ZaDiG folgende Angaben und Informationen anzuschließen:Ein E-Geld-Institut, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und in seinem Sitzstaat zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, berechtigt ist (ausländisches E-Geld-Institut), und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, 5, 6, 7, 8, 11, 12, ZaDiG folgende Angaben und Informationen anzuschließen:
Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;
die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;
die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;
die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muss;
eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.
(3)Absatz 3,Bei der Erteilung einer Konzession ist § 7 Abs. 1 und 2 ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlichBei der Erteilung einer Konzession ist Paragraph 7, Absatz eins und 2 ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich
der Organisationsanforderungen (§ 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG) auf die Art der Ausgabe von E-Geld und die sonst gemäß § 3 Abs. 3 beabsichtigten Tätigkeiten, insbesondere Zahlungsdienste, abzustellen ist;der Organisationsanforderungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG) auf die Art der Ausgabe von E-Geld und die sonst gemäß Paragraph 3, Absatz 3, beabsichtigten Tätigkeiten, insbesondere Zahlungsdienste, abzustellen ist;
des Anfangskapitals (§ 7 Abs. 1 Z 7 ZaDiG) den Geschäftsleitern ein Betrag von 350 000 Euro (§ 11 Abs. 1) unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung zu stehen hat;des Anfangskapitals (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, ZaDiG) den Geschäftsleitern ein Betrag von 350 000 Euro (Paragraph 11, Absatz eins,) unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung zu stehen hat;
der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (§ 7 Abs. 1 Z 8 ZaDiG)der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, ZaDiG)
bezüglich der Ausgabe von E-Geld die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 undbezüglich der Ausgabe von E-Geld die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß Paragraph 12, und
bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 ZaDiGbezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 17, ZaDiG
zufrieden stellend sein müssen;
der Geschäftsleiter keine Ausschließungsgründe (§ 7 Abs. 1 Z 12 ZaDiG) als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes oder E-Geld-Institutes in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen dürfen;der Geschäftsleiter keine Ausschließungsgründe (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ZaDiG) als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes oder E-Geld-Institutes in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen dürfen;
der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (§ 7 Abs. 1 Z 11 ZaDiG) mindestens einer die für den Betrieb des E-Geld-Institutes erforderlichen Erfahrungen und in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 Z 1 haben muss, und keinen anderen Hauptberuf (§ 7 Abs. 1 Z 15 ZaDiG) außerhalb des Bankwesens, Zahlungsdienstewesens oder E-Geldwesens ausüben darf;der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, ZaDiG) mindestens einer die für den Betrieb des E-Geld-Institutes erforderlichen Erfahrungen und in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, haben muss, und keinen anderen Hauptberuf (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, ZaDiG) außerhalb des Bankwesens, Zahlungsdienstewesens oder E-Geldwesens ausüben darf;
der Satzung keine Bestimmungen (§ 7 Abs. 1 Z 16 ZaDiG) enthalten sein dürfen, die die Sicherheit der dem E-Geld-Institut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 (Ausgabe von E-Geld) und gegebenenfalls § 3 Abs. 3 Z 1 (Zahlungsdienste) nicht gewährleisten;der Satzung keine Bestimmungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, ZaDiG) enthalten sein dürfen, die die Sicherheit der dem E-Geld-Institut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Ausgabe von E-Geld) und gegebenenfalls Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, (Zahlungsdienste) nicht gewährleisten;
der Konsultation der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf den Geschäftsleiter die für die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten und gegebenenfalls für Zahlungsdienste zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu kontaktieren ist.
(4)Absatz 4,Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf die Ausgabe von E-Geld entweder alleine oder zusammen mit einem einzelnen oder mehreren Zahlungsdiensten des § 1 Abs. 2 ZaDiG lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im E-Geld-Institutsregister gemäß § 6 Abs. 2 vorzunehmen.Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf die Ausgabe von E-Geld entweder alleine oder zusammen mit einem einzelnen oder mehreren Zahlungsdiensten des Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im E-Geld-Institutsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Geht ein E-Geld-Institut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das E-Geldgeschäft und gegebenenfalls für das Zahlungsdienstegeschäft geschaffen werden muss, wennGeht ein E-Geld-Institut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das E-Geldgeschäft und gegebenenfalls für das Zahlungsdienstegeschäft geschaffen werden muss, wenn
die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder
die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
(6)Absatz 6,Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes im Sinne von Abs. 2 in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren. Auf diese Zweigstellen finden die §§ 3, 5 bis 8 und 11 bis 16 dieses Hauptstückes Anwendung. Diese Zweigstellen sind nur insoweit zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt, als diese mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen.Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes im Sinne von Absatz 2, in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren. Auf diese Zweigstellen finden die Paragraphen 3, 5 bis 8 und 11 bis 16 dieses Hauptstückes Anwendung. Diese Zweigstellen sind nur insoweit zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt, als diese mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen.
Konzessionsrücknahme und Erlöschen der Konzession
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist § 8 ZaDiG anzuwenden, wobeiHinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist Paragraph 8, ZaDiG anzuwenden, wobei
§ 8 Abs. 2 Z 3 ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession auch zurückzunehmen ist, wenn eine Fortsetzung der Ausgabe von E-Geld oder der Zahlungsdienste durch ein E-Geldinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde;Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession auch zurückzunehmen ist, wenn eine Fortsetzung der Ausgabe von E-Geld oder der Zahlungsdienste durch ein E-Geldinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde;
§ 8 Abs. 2 Z 4 ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession zurückzunehmen ist, wenn das E-Geld-Institut die in § 5 Abs. 5 ZaDiG oder in § 3 Abs. 3 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder entgegen § 3 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder entgegen § 17 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, ZaDiG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Konzession zurückzunehmen ist, wenn das E-Geld-Institut die in Paragraph 5, Absatz 5, ZaDiG oder in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Einlagen entgegennimmt oder entgegen Paragraph 17, E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist § 9 ZaDiG anzuwenden, wobei der Verweis auf § 4 Abs. 4 anstelle des Verweises auf § 7 Abs. 3 ZaDiG tritt.Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist Paragraph 9, ZaDiG anzuwenden, wobei der Verweis auf Paragraph 4, Absatz 4, anstelle des Verweises auf Paragraph 7, Absatz 3, ZaDiG tritt.
(3)Absatz 3,Unbeschadet von Abs. 1 ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (§ 4 Abs. 2) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.Unbeschadet von Absatz eins, ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (Paragraph 4, Absatz 2,) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.
Firmenbuch und E-Geld-Institutsregister
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,E-Geld-Institute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.
(2)Absatz 2,Die FMA hat ein öffentliches Register der zugelassenen E-Geld-Institute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle E-Geld-Institute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des E-Geld-Institutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das E-Geld-Institut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten führen, die im Inland zur Ausgabe von E-Geld und gegebenenfalls zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeiten im Inland gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Art. 25 der Richtlinie 2007/64/EG notifiziert wurden.Die FMA hat ein öffentliches Register der zugelassenen E-Geld-Institute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle E-Geld-Institute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des E-Geld-Institutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das E-Geld-Institut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten führen, die im Inland zur Ausgabe von E-Geld und gegebenenfalls zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeiten im Inland gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Artikel 25, der Richtlinie 2007/64/EG notifiziert wurden.
(3)Absatz 3,Das E-Geld-Institut hat der FMA seine Firmenbuchnummer und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von E-Geld-Instituten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erteilen.Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von E-Geld-Instituten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zu erteilen.
Änderung der Konzessionsgrundlagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das E-Geld-Institut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, - wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, - und zwar:
Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 ZaDiG bei bestehenden Geschäftsleitern;jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, 10, 13 und 15 ZaDiG bei bestehenden Geschäftsleitern;
jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15 ZaDiG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 dieses Bundesgesetzes;jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, bis 15 ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 dieses Bundesgesetzes;
die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 11 Abs. 1;jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß Paragraph 11, Absatz eins,;
jede beabsichtigte wesentliche Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder, die zur Ausführung von Zahlungsdiensten entgegengenommen werden;
den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 11 Abs. 1 genannten Beträge;das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Beträge;
jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß § 15;jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß Paragraph 15,;
jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 15 Abs. 2;jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß Paragraph 15, Absatz 2,;
jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 11 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß Paragraph 11, sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.
(2)Absatz 2,Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (§ 17 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZaDiG), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (§ 17 Abs. 1 ZaDiG) oder der Versicherung (§ 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG) anzuzeigen.Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 ZaDiG), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (Paragraph 17, Absatz eins, ZaDiG) oder der Versicherung (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ZaDiG) anzuzeigen.
Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von § 2 Z 3 BWG an einem E-Geld-Institut direkt oder indirekt zu erwerben oder aufzugeben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen, überschreiten oder unterschreiten würde oder dass das E-Geld-Institut zu seinem Tochterunternehmen würde oder nicht mehr sein Tochterunternehmen wäre, hat diese Absicht der FMA vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung unter Angabe des Umfanges der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 20b Abs. 3 BWG anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß §§ 20a und 20b BWG anzuwenden und hat zu diesem Zweck die gemäß § 20b Abs. 3 BWG zu erlassende Verordnung im Hinblick auf E-Geld-Institute zu ergänzen.Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, BWG an einem E-Geld-Institut direkt oder indirekt zu erwerben oder aufzugeben oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen, überschreiten oder unterschreiten würde oder dass das E-Geld-Institut zu seinem Tochterunternehmen würde oder nicht mehr sein Tochterunternehmen wäre, hat diese Absicht der FMA vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung unter Angabe des Umfanges der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, BWG anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß Paragraphen 20 a und 20 b BWG anzuwenden und hat zu diesem Zweck die gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, BWG zu erlassende Verordnung im Hinblick auf E-Geld-Institute zu ergänzen.
(2)Absatz 2,Falls sich der von den qualifiziert beteiligten Eigentümern oder solchen interessierten Erwerbern ausgeübte Einfluss zulasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des E-Geld-Institutes auswirken könnte, so hat die FMA den geplanten Beteiligungserwerb zu untersagen oder im Falle einer bereits bestehenden Beteiligung oder bei Verletzung der Pflicht zur vorherigen Anzeige Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 4 oder 5 BWG zu ergreifen und es findet § 20 Abs. 4 Z 1 und 2 und gegebenenfalls § 20 Abs. 6 BWG Anwendung.Falls sich der von den qualifiziert beteiligten Eigentümern oder solchen interessierten Erwerbern ausgeübte Einfluss zulasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des E-Geld-Institutes auswirken könnte, so hat die FMA den geplanten Beteiligungserwerb zu untersagen oder im Falle einer bereits bestehenden Beteiligung oder bei Verletzung der Pflicht zur vorherigen Anzeige Maßnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder 5 BWG zu ergreifen und es findet Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und gegebenenfalls Paragraph 20, Absatz 6, BWG Anwendung.
(3)Absatz 3,Wird eine qualifizierte Beteiligung trotz Untersagung durch die FMA gemäß Abs. 2 erworben, so hat die FMA unbeschadet weiterer Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 4 und 5 BWG unverzüglich die Anordnung des Ruhens der Stimmrechte gemäß § 20 Abs. 5 Z 3 BWG zu beantragen und es findet § 20 Abs. 4 und 6 BWG Anwendung.Wird eine qualifizierte Beteiligung trotz Untersagung durch die FMA gemäß Absatz 2, erworben, so hat die FMA unbeschadet weiterer Maßnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4 und 5 BWG unverzüglich die Anordnung des Ruhens der Stimmrechte gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 3, BWG zu beantragen und es findet Paragraph 20, Absatz 4 und 6 BWG Anwendung.
(4)Absatz 4,Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung ist das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1a bis 3 BWG sowie die §§ 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung ist das Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz eins a bis 3 BWG sowie die Paragraphen 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
2. Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Ausgabe von E-Geld gemäß Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Nummer 3 der Richtlinie 2007/64/EG können von einem E-Geld-Institut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/110/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 5 sind nicht von den Bestimmungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst. Es findet das Verfahren gemäß § 12 Abs. 2, 4, 5 und 6 und § 14 Abs. 1 bis 4 ZaDiG Anwendung.Die Ausgabe von E-Geld gemäß Artikel 2, Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Zahlungsdienste gemäß Artikel 4, Nummer 3 der Richtlinie 2007/64/EG können von einem E-Geld-Institut im Sinne von Artikel eins, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/110/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, sind nicht von den Bestimmungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst. Es findet das Verfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 2, 4, 5 und 6 und Paragraph 14, Absatz eins bis 4 ZaDiG Anwendung.
(2)Absatz 2,E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 3 Z 3 ZaDiG), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 36, 40 bis 41 BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. E-Geld-Institute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die §§ 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind, soweit sie sich an Kunden richten, von den Kunden solcher E-Geld-Institute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit erbringen, einzuhalten.E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 3, Ziffer 3, ZaDiG), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 36, 40 bis 41 BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. E-Geld-Institute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a Ziffer eins, BWG sind, soweit sie sich an Kunden richten, von den Kunden solcher E-Geld-Institute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit erbringen, einzuhalten.
Österreichische E-Geld-Institute in Mitgliedstaaten
§ 10.Paragraph 10,
Jedes E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit E-Geld-Dienste oder Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen. Dabei findet das Verfahren gemäß §§ 13 und 14 Abs. 5 und 6 ZaDiG Anwendung. Jedes E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit E-Geld-Dienste oder Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen. Dabei findet das Verfahren gemäß Paragraphen 13 und 14 Absatz 5 und 6 ZaDiG Anwendung.
3. Abschnitt
Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb
Eigenmittel
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 13 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger als 350 000 Euro betragen.Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG unter Berücksichtigung von Paragraph 23, Absatz 13, BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger als 350 000 Euro betragen.
(2)Absatz 2,Die Eigenmittel des E-Geld-Instituts gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 13 BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 3 oder, für den in Abs. 4 ersten Satz genannten Fall nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und 4, genannten Beträge absinken.Die Eigenmittel des E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG unter Berücksichtigung von Paragraph 23, Absatz 13, BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Absatz eins und 3 oder, für den in Absatz 4, ersten Satz genannten Fall nicht unter den jeweils höheren der in den Absatz eins und 4, genannten Beträge absinken.
(3)Absatz 3,E-Geld-Institute haben jederzeit ausreichende Eigenmittel zu halten. Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 1 dieser Bestimmung haben E-Geld-Institute jederzeit zumindest Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach folgenden Methoden berechnet wird:E-Geld-Institute haben jederzeit ausreichende Eigenmittel zu halten. Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz eins, dieser Bestimmung haben E-Geld-Institute jederzeit zumindest Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach folgenden Methoden berechnet wird:
Für die Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, sind die Eigenmittel nach einer der drei in § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZaDiG genannten Methoden (Methode A, B oder C) zu berechnen. Die Festlegung der geeigneten Methode hat nach dem in § 16 Abs. 3 und 4 ZaDiG festgelegten Verfahren zu erfolgen.Für die Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, sind die Eigenmittel nach einer der drei in Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ZaDiG genannten Methoden (Methode A, B oder C) zu berechnen. Die Festlegung der geeigneten Methode hat nach dem in Paragraph 16, Absatz 3 und 4 ZaDiG festgelegten Verfahren zu erfolgen.
Für die Ausgabe von E-Geld haben sich die Eigenmittel auf mindestens 2 vH des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufes zu belaufen (Methode D). Der durchschnittliche E-Geld-Umlauf ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten; dieser Betrag ist jeweils am ersten Kalendertag jedes Kalendermonates zu berechnen und gilt für diesen Kalendermonat.
Die Eigenmittel gemäß Z 1 und 2 müssen kumulativ vorliegen.Die Eigenmittel gemäß Ziffer eins und 2 müssen kumulativ vorliegen.
(4)Absatz 4,Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste, die weder mit der Ausgabe von E-Geld noch mit den in § 3 Abs. 3 Z 2 bis 5 genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geldumlaufs im Voraus nicht bekannt, so hat die FMA nach Konsultation der Oesterreichischen Nationalbank diesem E-Geld-Institut abweichend von Abs. 3 Z 2 auf Antrag zu gestatten, seine Eigenmittel unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so sind seine Eigenmittel abweichend von Abs. 3 Z 2 auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufes zu berechnen. Die FMA kann jedoch jederzeit eine Anpassung dieses Geschäftsplanes an die tatsächlichen Entwicklungen verlangen.Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste, die weder mit der Ausgabe von E-Geld noch mit den in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geldumlaufs im Voraus nicht bekannt, so hat die FMA nach Konsultation der Oesterreichischen Nationalbank diesem E-Geld-Institut abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, auf Antrag zu gestatten, seine Eigenmittel unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der FMA mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so sind seine Eigenmittel abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufes zu berechnen. Die FMA kann jedoch jederzeit eine Anpassung dieses Geschäftsplanes an die tatsächlichen Entwicklungen verlangen.
(5)Absatz 5,Die FMA kann auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts
dem E-Geld-Institut vorschreiben, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen müssen, der um bis zu 20 vH höher ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Abs. 3 ergeben würde; oderdem E-Geld-Institut vorschreiben, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen müssen, der um bis zu 20 vH höher ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Absatz 3, ergeben würde; oder
dem E-Geld-Institut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 vH niedriger ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Abs. 3 ergeben würde.dem E-Geld-Institut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 vH niedriger ist als der Betrag, der sich aus der einschlägigen Methode gemäß Absatz 3, ergeben würde.
(6)Absatz 6,Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten Kredite gewährt, so müssen die Eigenmittel des E-Geld-Institutes jederzeit in einem nach Auffassung der FMA angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden gemäß Abs. 3 und 4 und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß Abs. 1 und 2 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten Kredite gewährt, so müssen die Eigenmittel des E-Geld-Institutes jederzeit in einem nach Auffassung der FMA angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. Die FMA kann unter Berücksichtigung der Berechnungsmethoden gemäß Absatz 3 und 4 und unter Bedachtnahme auf Umfang und Volumen des Kreditgeschäftes im Verhältnis zum Gesamtgeschäft mittels Verordnung festlegen, in welchem Verhältnis die Eigenmittel gemäß Absatz eins und 2 zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen müssen.
(7)Absatz 7,Erbringen E-Geld-Institute noch andere Tätigkeiten, so dürfen die Eigenmittel gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht für solche Tätigkeiten angerechnet werden. Ebenso dürfen Eigenmittel, die E-Geld-Institute zur Erfüllung von Eigenmittelanforderungen nach anderen Bundesgesetzen auf Grund anderer Tätigkeiten allenfalls halten, nicht als Eigenmittel für die Tätigkeit als E-Geld-Institut angerechnet werden.Erbringen E-Geld-Institute noch andere Tätigkeiten, so dürfen die Eigenmittel gemäß Absatz eins und Absatz 2, nicht für solche Tätigkeiten angerechnet werden. Ebenso dürfen Eigenmittel, die E-Geld-Institute zur Erfüllung von Eigenmittelanforderungen nach anderen Bundesgesetzen auf Grund anderer Tätigkeiten allenfalls halten, nicht als Eigenmittel für die Tätigkeit als E-Geld-Institut angerechnet werden.
Sicherung der Kundengelder
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,E-Geld-Institute haben die Geldbeträge,
die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben oder
die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 3 Abs. 3 Z 1), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,die sie im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,), die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben,
gemäß § 17 Abs. 1, 2 und 4 ZaDiG zu sichern. § 17 Abs. 3 ZaDiG betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 ZaDiG oder Variante B gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ZaDiG) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.gemäß Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 ZaDiG zu sichern. Paragraph 17, Absatz 3, ZaDiG betreffend den Nachweis über die ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ist ebenfalls anzuwenden. Die FMA kann auch nach Anhörung des E-Geld-Instituts eine bestimmte Sicherungsmethode (Variante A gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, ZaDiG oder Variante B gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ZaDiG) unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Situation des E-Geld-Institutes vorschreiben.
(2)Absatz 2,Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Abs. 1 Z 1) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (§ 3 Z 13 ZaDiG) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den §§ 42 und 43 ZaDiG festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (§ 3 Z 24 ZaDiG) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.Sofern Geldbeträge zum Zweck der Ausgabe von E-Geld (Absatz eins, Ziffer eins,) durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstrumentes entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie einem Zahlungskonto (Paragraph 3, Ziffer 13, ZaDiG) eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in den Paragraphen 42 und 43 ZaDiG festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden, spätestens aber fünf Geschäftstage (Paragraph 3, Ziffer 24, ZaDiG) nach der Ausgabe des E-Geldes, gemäß dieser Bestimmung zu sichern.
Organisations- und Sorgfaltsanforderungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, §§ 20 und 21 ZaDiG sowie die §§ 36, 40 bis 41, § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG und § 78 Abs. 8 und 9 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich § 19 Abs. 1 und 2 ZaDiG sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; § 42 Abs. 3 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG ist auch auf die Kunden von E-Geld-Instituten anzuwenden.Die Paragraphen 18, 19, Absatz eins bis 3, Paragraphen 20, und 21 ZaDiG sowie die Paragraphen 36, 40 bis 41, Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer eins, 3 und Absatz 5, 6 und 7 BWG und Paragraph 78, Absatz 8 und 9 BWG sind auf E-Geld-Institute anzuwenden, wobei hinsichtlich Paragraph 19, Absatz eins und 2 ZaDiG sowohl auf die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen als auch auf die E-Geld-geschäftlichen und E-Geld-betrieblichen Risiken Bedacht zu nehmen ist; Paragraph 42, Absatz 3, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das E-Geld-Institut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat. Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a Ziffer eins, BWG ist auch auf die Kunden von E-Geld-Instituten anzuwenden.
(2)Absatz 2,E-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 ZaDiG), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außerE-Geld-Institute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld (Paragraph eins, Absatz eins,) oder aus Zahlungsdiensten (Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG), die sie im Auftrag ihrer Kunden ausführen, erfahren haben, außer
dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;
der Kunde stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;
die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen E-Geld-Institut und seinem Kunden erforderlich.
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG sind, haben die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 2 BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 5 BWG der Verweis auf § 14 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt.E-Geld-Institute, die Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG sind, haben die Paragraphen 43, 45 bis 59 a, 64 und 65 Absatz 2, BWG anzuwenden. Alle übrigen E-Geld-Institute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. 1897, S. 219 sowie jene Bestimmungen, die für ihre Rechtsform gelten, anzuwenden. Sämtliche E-Geld-Institute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist Paragraph 65, Absatz eins, BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 5, BWG der Verweis auf Paragraph 14, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes tritt.
(2)Absatz 2,Erbringen E-Geld-Institute auch Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 oder 5 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über E-Geld-Dienste im Sinne von § 1 Abs. 1 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 3 sowie gegebenenfalls Zahlungsdienste im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „E-Geld-Dienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ und gegebenenfalls „Zahlungsdienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 und 45 bis 59a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.Erbringen E-Geld-Institute auch Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über E-Geld-Dienste im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, samt Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, sowie gegebenenfalls Zahlungsdienste im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 offen zu legen, die auch die Pflichtangaben des Anhangs umfassen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „E-Geld-Dienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ und gegebenenfalls „Zahlungsdienste, und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der Paragraphen 43 und 45 bis 59 a BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Paragraph 245 a, UGB zu erstellen.
(3)Absatz 3,Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Einhaltung der § 3 Abs. 3 und Abs. 4 und § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG und § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG sowie der §§ 7, 11, 12, 15, 16 Abs. 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der §§ 18, 19, 21 und 22 ZaDiG und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von E-Geld-Instituten sowie die Einhaltung der Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 4 und Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, ZaDiG und Paragraph 4, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG sowie der Paragraphen 7, 11, 12, 15, 16, Absatz 2 und 20 dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 18, 19, 21 und 22 ZaDiG und der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat weiters die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen zu umfassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Der geprüfte Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und die Anlage zum Prüfbericht sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unter Anwendung der Fristen des Paragraph 44, Absatz eins, BWG zu übermitteln. Dieser Prüfungsbericht samt Anlage ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen des E-Geld-Instituts so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist an die FMA und Oesterreichische Nationalbank eingehalten werden kann. Die FMA kann Art der Übermittlung, Form und Gliederung der Anlage zum Prüfungsbericht durch Verordnung festsetzen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass eine elektronische Übermittlung bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen hat. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (§ 272 UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das E-Geld-Institut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das E-Geld-Institut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.Die Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte (Paragraph 272, UGB) des Abschlussprüfers erstrecken sich auf alle Unterlagen und Datenträger auch dann, wenn diese von einem Dritten geführt oder bei diesem verwahrt werden oder wenn sie im Ausland geführt oder verwahrt werden. Werden zu prüfende Unterlagen, insbesondere die Buchhaltung, im Ausland geführt oder verwahrt, so hat das E-Geld-Institut unbeschadet der vorstehenden Einschaurechte des Abschlussprüfers für die jederzeitige Verfügbarkeit der Unterlagen des laufenden Geschäftsjahres und mindestens dreier vorhergehender Geschäftsjahre im Inland zu sorgen. Das E-Geld-Institut hat dem Abschlussprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Abschlussprüfer von E-Geld-Instituten können beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sein.
(6)Absatz 6,Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG oder gemäß §§ 271 und 271a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in § 62 Z 1a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 4 bis 6a BWG ein Verweis auf § 14 Abs. 3 erster Satz tritt, und der Ausschließungsgrund in § 62 Z 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 63 Abs. 3 BWG ein Verweis auf § 27 tritt. Die Vorschriften gemäß § 62a BWG in Verbindung mit § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf E-Geld-Institute anzuwenden.Zu Abschlussprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, BWG oder gemäß Paragraphen 271 und 271 a UGB oder nach anderen Bundesgesetzen vorliegen, nicht bestellt werden. Der Ausschlussgrund in Paragraph 62, Ziffer eins a, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 4 bis 6 a BWG ein Verweis auf Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz tritt, und der Ausschließungsgrund in Paragraph 62, Ziffer 17, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 63, Absatz 3, BWG ein Verweis auf Paragraph 27, tritt. Die Vorschriften gemäß Paragraph 62 a, BWG in Verbindung mit Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind auch auf E-Geld-Institute anzuwenden.
(7)Absatz 7,Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 88 Abs. 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach § 13 Abs. 2 unterliegende Auskünfte durch das E-Geld-Institut erteilt werden.Die Bestellung von Abschlussprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Abschlussprüfers oder gegen eine bestimmte nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Abschlussprüfer oder die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen der Verschwiegenheit nach Paragraph 13, Absatz 2, unterliegende Auskünfte durch das E-Geld-Institut erteilt werden.
(8)Absatz 8,Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 7 vorgehen.Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Absatz 7, vorgehen.
(9)Absatz 9,Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen E-Geld-Institutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen E-Geld-Institutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen E-Geld-Institutes sind am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.
4. Abschnitt
Vertrieb über Dritte, Auslagerung, Agenten und Haftung für zurechenbare Personen
Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß § 13 ZaDiG anzuwenden.Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von Paragraph 21, ZaDiG zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß Paragraph 13, ZaDiG anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (§ 3 Z 20 ZaDiG) oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von § 22 ZaDiG zulässig.Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (Paragraph 3, Ziffer 20, ZaDiG) oder Personen gemäß Absatz eins, ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von Paragraph 22, ZaDiG zulässig.
(3)Absatz 3,Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG zulässig.Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von Paragraph 21, ZaDiG zulässig.
Haftung für zurechenbare Personen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,E-Geld-Institute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 1 oder 3 ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.E-Geld-Institute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 3 ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.
(2)Absatz 2,Ein E-Geld-Institut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben, E-Geld-Diensten oder Zahlungsdiensten an einen Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem E-Geld-Institut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.
3. Hauptstück
Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld
Ausgabe zum Nennwert
§ 17.Paragraph 17,
Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets in der Höhe des Nennwertes des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
Rücktauschbarkeit
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes zum Nennwert, unter Berücksichtigung von § 19, zu erstatten. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes zum Nennwert, unter Berücksichtigung von Paragraph 19,, zu erstatten. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
(2)Absatz 2,Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Einfrieren von Geldern bleiben von Abs. 1 unberührt.Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Einfrieren von Geldern bleiben von Absatz eins, unberührt.
Rücktauschbedingungen, Entgelte
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Rücktauschbedingungen, einschließlich allfälliger diesbezüglicher Entgelte (Abs. 2), sind im Vertrag zwischen E-Geld-Emittenten und E-Geld-Inhaber eindeutig und klar erkennbar anzugeben. Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber diese Bedingungen rechtzeitig, bevor der Kunde durch einen Vertrag oder ein Vertragsanbot gebunden ist, mitzuteilen. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von Verbrauchern (§ 3 Z 11 ZaDiG) abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.Die Rücktauschbedingungen, einschließlich allfälliger diesbezüglicher Entgelte (Absatz 2,), sind im Vertrag zwischen E-Geld-Emittenten und E-Geld-Inhaber eindeutig und klar erkennbar anzugeben. Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber diese Bedingungen rechtzeitig, bevor der Kunde durch einen Vertrag oder ein Vertragsanbot gebunden ist, mitzuteilen. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von Verbrauchern (Paragraph 3, Ziffer 11, ZaDiG) abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
(2)Absatz 2,Entgelte für den Rücktausch dürfen nur verrechnet werden, wenn der E-Geld-Inhaber
vor Vertragsablauf vom E-Geld-Emittenten einen Rücktausch verlangt,
im Fall eines befristeten Vertrages den Vertrag vor Ablauf der Frist beendet oder
den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Vertragsablauf verlangt.
Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gemäß Abs. 1 vertraglich vereinbart worden und verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gemäß Absatz eins, vertraglich vereinbart worden und verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.
(3)Absatz 3,Vor Vertragsablauf kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.
(4)Absatz 4,Fordert der E-Geld-Inhaber bei Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf den Rücktausch, so ist der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Falls ein E-Geld-Institut auch andere Geschäftstätigkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 ausübt, und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Betrag für E-Geld verwendet wird, so ist der Gesamtbetrag, der vom E-Geld-Inhaber gefordert wird, zu erstatten.Fordert der E-Geld-Inhaber bei Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf den Rücktausch, so ist der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Falls ein E-Geld-Institut auch andere Geschäftstätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, ausübt, und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Betrag für E-Geld verwendet wird, so ist der Gesamtbetrag, der vom E-Geld-Inhaber gefordert wird, zu erstatten.
(5)Absatz 5,Soweit in Vereinbarungen von den Abs. 2 bis 4 zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.Soweit in Vereinbarungen von den Absatz 2 bis 4 zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
Verbot der Verzinsung
§ 20.Paragraph 20,
Die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält, ist unzulässig.
4. Hauptstück
Insolvenzbestimmungen, Aufsicht und internationale Zusammenarbeit
1. Abschnitt
Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 21.Paragraph 21,
Über das Vermögen eines E-Geld-Institutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines E-Geld-Institutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt. Auf das Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren eines E-Geld-Institutes sind die §§ 49 bis 58 ZaDiG anzuwenden. Das Gericht hat im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen E-Geldgeschäfte betreiben, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor der Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen. Über das Vermögen eines E-Geld-Institutes kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines E-Geld-Institutes findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt. Auf das Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren eines E-Geld-Institutes sind die Paragraphen 49 bis 58 ZaDiG anzuwenden. Das Gericht hat im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen E-Geldgeschäfte betreiben, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Um Doppelentscheidungen zu vermeiden, sind vor der Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.
2. Abschnitt
Aufsicht
Zuständige Behörden
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung
der §§ 1, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und deren Zweigstellen gemäß § 10,der Paragraphen eins, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der Paragraphen 40 bis 41 BWG und der Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und deren Zweigstellen gemäß Paragraph 10,,
der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit,der Paragraphen 40 bis 41 BWG und der Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß Paragraph 9, im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit,
der §§ 1, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 40 bis 41 BWG und der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß § 4 Abs. 6 sowieder Paragraphen eins, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes sowie der Paragraphen 40 bis 41 BWG und der Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß Paragraph 4, Absatz 6, sowie
des § 20 dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittentendes Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die §§ 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die Paragraphen 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.
(2)Absatz 2,Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG hat gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 ZaDiG zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 und Zweigstellen gemäß § 9. Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG hat gemäß Paragraph 60, Absatz 2 bis 7 ZaDiG zu erfolgen. Kostenpflichtig sind alle E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Zweigstellen gemäß Paragraph 9, Kosten der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.
(3)Absatz 3,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf § 73 BWG ein Verweis auf § 7 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf § 44 BWG ein Verweis auf § 14 dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf § 74 BWG tritt ein Verweis auf § 20 ZaDiG.Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. Paragraph 79, BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht gelten und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 73, BWG ein Verweis auf Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Paragraph 44, BWG ein Verweis auf Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes treten. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 74, BWG tritt ein Verweis auf Paragraph 20, ZaDiG.
(4)Absatz 4,Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
Den Wortlaut der im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der E-Geld-Institutsaufsicht;
die Ausübung der in der Richtlinie 2009/110/EG eröffneten Wahlrechte.
(6)Absatz 6,Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Datenschutz
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind:
Konzessionen von E-Geld-Instituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von E-Geld-Instituten;
Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
Qualifizierte Beteiligungen an E-Geld-Instituten;
Jahresabschluss und Rechnungslegung;
aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß §§ 25 und 26;aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 25 und 26;
Verwaltungsstrafen gemäß §§ 28 und 29;Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 28 und 29;
Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;Ermittlungen gemäß Paragraph 22 b, FMABG;
Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 32 bis 35 erlangt wurden;Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Paragraphen 32 bis 35 erlangt wurden;
Führung des E-Geld-Institutsregisters;
die Zuordnung von Kosten für die E-Geld-Diensteaufsicht.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, steht.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, durch die FMA ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung im Einklang mit Kapitel römisch vier der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Personenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11.1995, Seite 31, steht.
Berufsgeheimnis
§ 24.Paragraph 24,
Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 FMABG. Von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FMABG.
Untersuchungen und Prüfungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß § 22 Abs. 1 zukommenden Aufgaben erforderlich sind.Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zukommenden Aufgaben erforderlich sind.
(2)Absatz 2,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins, ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß § 22 Abs. 1 Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 14 Abs. 4 anzuwenden;in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist Paragraph 14, Absatz 4, anzuwenden;
von den Unternehmen gemäß § 22 Abs. 1 und ihren Organen sowie von allen Agenten und Stellen, an die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste ausgelagert wurden, Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;von den Unternehmen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und ihren Organen sowie von allen Agenten und Stellen, an die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste ausgelagert wurden, Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
durch Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen durchführen zu lassen, wobei die in § 14 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe anzuwenden sind; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrages zweckdienlich ist;durch Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen durchführen zu lassen, wobei die in Paragraph 14, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe anzuwenden sind; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrages zweckdienlich ist;
die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von E-Geld-Instituten und deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über E-Geld-Institute erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;
zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 4 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen;zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 4, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen;
von den Abschlussprüfern Auskünfte einzuholen.
(3)Absatz 3,Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind die §§ 70 Abs. 1a bis 1c und 79 BWG anzuwenden.Bei einer Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist Paragraph 71, BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind die Paragraphen 70, Absatz eins a bis eins c und 79 BWG anzuwenden.
Aufsichtsmaßnahmen und Veröffentlichungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondereZur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 25 Abs. 2 zustehen, hateine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zustehen, hat
diesem E-Geld-Institut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, oder
im Falle, dass dem E-Geld-Institut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
Geschäftsleitern des E-Geld-Instituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(2)Absatz 2,Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem E-Geld-Institut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.Die FMA kann auf Antrag der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 3, bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem E-Geld-Institut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
(3)Absatz 3,Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 1 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des E-Geld-Instituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMADie FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Absatz eins, Ziffer 2, oder ein Stellvertreter nach Absatz 2, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des E-Geld-Instituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
einen Wirtschaftstreuhänder
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.
(4)Absatz 4,Alle von der FMA gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.Alle von der FMA gemäß Absatz eins und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.
(5)Absatz 5,Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(6)Absatz 6,Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines E-Geld-Institutes gemäß § 3 Abs. 2 ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 1 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines E-Geld-Institutes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ganz oder teilweise untersagt wird (Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 8,), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf dieses E-Geld-Institut zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß § 5 Abs. 1 zu entziehen.Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Bestimmungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf dieses E-Geld-Institut zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu entziehen.
(8)Absatz 8,Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 7 sowie Sanktionen wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangener Verordnungen durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des E-Geld-Institutes (§ 3 Abs. 2) bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 7 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.Die FMA kann von ihr getroffene Maßnahmen nach Absatz eins, 3 und 7 sowie Sanktionen wegen einer Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangener Verordnungen durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des E-Geld-Institutes (Paragraph 3, Absatz 2,) bekannt machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG dürfen jedoch nur vorgenommen werden, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden.
(9)Absatz 9,Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs. 1) oder zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2 ZaDiG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von E-Geld (Paragraph eins, Absatz eins,) oder zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Diese Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift und Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.
(10)Absatz 10,Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 8 oder 9 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 8 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz 8, oder 9 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz 8, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
(11)Absatz 11,Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Paragraph 41, Absatz 6, BWG ist anzuwenden.
(12)Absatz 12,Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 6 Abs. 3, § 7, § 10 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 6 ZaDiG, § 15 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 ZaDiG und § 14 Abs. 7 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß § 14 Abs. 8 und § 27 Abs. 1, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 6 ZaDiG, Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz eins, ZaDiG und Paragraph 14, Absatz 7, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß Paragraph 14, Absatz 8 und Paragraph 27, Absatz eins, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Berichtspflicht von Abschlussprüfern
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines E-Geld-Institutes im Sinne von § 3 Abs. 2 prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß § 273 Abs. 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines E-Geld-Institutes im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß Paragraph 273, Absatz 3, UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB besteht, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich schriftlich mit Erläuterungen zu berichten, wenn er bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen feststellt, dieDer Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2 und 3 UGB besteht, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich schriftlich mit Erläuterungen zu berichten, wenn er bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen feststellt, die
einen erheblichen Verstoß gegen die in § 22 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide der FMA erkennen lässt; oder einen erheblichen Verstoß gegen die in Paragraph 22, Absatz eins, genannten Bestimmungen oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide der FMA erkennen lässt; oder
die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des E-Geld-Instituts für gefährdet erkennen lassen; oder
eine wesentliche Verschärfung der Risikolage darstellen; oder
wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig festgestellt werden; oder
begründete Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung der Geschäftsleiter vorliegen.
Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Abschlussprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das E-Geld-Institut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Abschlussprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das E-Geld-Institut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.
(3)Absatz 3,Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu dem in § 3 Abs. 2 genannten E-Geld-Institut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) zu dem in Paragraph 3, Absatz 2, genannten E-Geld-Institut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.
(4)Absatz 4,Der Abschlussprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung des Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.
(5)Absatz 5,Erstattet der Abschlussprüfer in gutem Glauben einen Bericht nach Abs. 1 bis 4, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.Erstattet der Abschlussprüfer in gutem Glauben einen Bericht nach Absatz eins bis 4, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.
Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 28.Paragraph 28,
Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 13 Abs. 2 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen. Wer vertrauliche Tatsachen entgegen Paragraph 13, Absatz 2, offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Wer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer E-Geld entgegen § 17 über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.Wer E-Geld entgegen Paragraph 17, über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Institutes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 9 Abs. 2 die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Institutes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, die Pflichten gemäß Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 c, 40 d, 41, Absatz eins bis 4 BWG verletzt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10
gegen eine Beschränkung gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 ZaDiG verstößt odergegen eine Beschränkung gemäß Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes oder gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 18, oder 19 Absatz eins bis 3 ZaDiG verstößt oder
gegen eine Verpflichtung gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes oder gegen § 20 ZaDiG verstößt odergegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder gegen Paragraph 20, ZaDiG verstößt oder
es entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt oderes entgegen den Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt oder
gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1 oder 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer eins, oder 3, Absatz 5, 6, oder 7 BWG verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2, der Z 3 oder Z 4 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2,, der Ziffer 3, oder Ziffer 4, mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 die Sicherungspflichten des § 12 dieses Bundesgesetzes oder des § 17 ZaDiG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, die Sicherungspflichten des Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes oder des Paragraph 17, ZaDiG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(6)Absatz 6,Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 seine Meldepflichten gemäß § 27 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.Wer als Abschlussprüfer eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, seine Meldepflichten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, 2, oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(7)Absatz 7,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2 oder einer Zweigstelle gemäß § 10 unterlässt, der FMA entgegen § 14 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder einer Zweigstelle gemäß Paragraph 10, unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 14, Absatz 3, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(8)Absatz 8,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß § 3 Abs. 2Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2
die Pflichten gemäß §§ 15, 16 Abs. 2 verletzt oder entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oderdie Pflichten gemäß Paragraphen 15, 16, Absatz 2, verletzt oder entgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
die Pflichten gemäß §§ 18, 19 oder 20 verletzt oderdie Pflichten gemäß Paragraphen 18, 19, oder 20 verletzt oder
die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 6 Abs. 3 oder § 7 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oderdie unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 7, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt oder
die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 21 Abs. 3 ZaDiG von in § 15 dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,die unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ZaDiG von in Paragraph 15, dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Z 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2 bis 4 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(9)Absatz 9,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 9 Abs. 2Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2
entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oderentgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
die Pflichten der §§ 18 bis 20 verletzt,die Pflichten der Paragraphen 18 bis 20 verletzt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in den Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 5 000 Eurozu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in den Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 5 000 Eurozu bestrafen.
(10)Absatz 10,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 6Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines E-Geld-Emittenten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 bis 6
entgegen § 17 E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oderentgegen Paragraph 17, E-Geld unter dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder
die Pflichten der §§ 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt,die Pflichten der Paragraphen 18 bis 20 dieses Bundesgesetzes verletzt,
begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(11)Absatz 11,Wer E-Geld treuhändig erwirbt und seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 BWG gegenüber einem E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 oder § 9 oder gegenüber einem anderen E-Geld-Emittenten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 oder 5 nicht nachkommt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.Wer E-Geld treuhändig erwirbt und seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BWG gegenüber einem E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 9, oder gegenüber einem anderen E-Geld-Emittenten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 nicht nachkommt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(13)Absatz 13,Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 bis 11 wird nur dann verwirklicht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung nach den Absatz eins bis 11 wird nur dann verwirklicht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 28 und 29 ist in erster Instanz die FMA zuständig.Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraphen 28 und 29 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 28 bis 29 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 28 bis 29 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 28 und gemäß § 29 Abs. 1 bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 25 Abs. 2 zu.Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 28 und gemäß Paragraph 29, Absatz eins bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu.
(4)Absatz 4,Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen § 12 oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle (§ 3 Z 9 ZaDiG) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen Paragraph 12, oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle (Paragraph 3, Ziffer 9, ZaDiG) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.
§ 31.Paragraph 31,
Wer E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt oder entgegen den Beschränkungen des § 3 Abs. 3 Z 2 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 5 ZaDiG Kredite gewährt oder entgegen § 3 Abs. 4 Einlagen entgegennimmt oder entgegen § 17 E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder entgegen § 20 Zinsen gewährt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam. Wer E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ohne die erforderliche Berechtigung ausgibt oder entgegen den Beschränkungen des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, ZaDiG Kredite gewährt oder entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Einlagen entgegennimmt oder entgegen Paragraph 17, E-Geld über dem Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages ausgibt oder entgegen Paragraph 20, Zinsen gewährt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
3. Abschnitt
Internationale Zusammenarbeit
Kontaktstelle und Informationsaustausch
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die FMA ist zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG. Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer E-Geld-Institute im Ausland und die Lage ausländischer E-Geld-Institute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Finanzmarktwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarktwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.Die FMA ist zuständige Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, der Richtlinie 2007/64/EG. Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer E-Geld-Institute im Ausland und die Lage ausländischer E-Geld-Institute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Finanzmarktwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarktwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die FMA kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind, zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2009/110/EG festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausgabe von E-Geld und gegebenenfalls zur Erbringung von Zahlungsdiensten als E-Geld-Institut im Sinne von Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sind.Die FMA kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind, zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2009/110/EG festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausgabe von E-Geld und gegebenenfalls zur Erbringung von Zahlungsdiensten als E-Geld-Institut im Sinne von Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sind.
(3)Absatz 3,Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.
Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder der Oesterreichischen Nationalbank überträgt oder
der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder
Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen im behördlichen Auftrag die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
(2)Absatz 2,Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu der Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen. Die FMA kann sich, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung vorbehalten, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu der Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen. Die FMA kann sich, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung vorbehalten, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der E-Geld-Institute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der E-Geld-Institute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist:
Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen können insbesondere Verfahren der Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 24 der Richtlinie 2007/64/EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG genannten Informationsaustausches geregelt werden.Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen können insbesondere Verfahren der Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Artikel 24, der Richtlinie 2007/64/EG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG genannten Informationsaustausches geregelt werden.
Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden unter der Bedingung eines Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/110/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden unter der Bedingung eines Artikel 22, der Richtlinie 2007/64/EG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.
Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat
§ 34.Paragraph 34,
Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der E-Geld-Institute gemäß § 9 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt. Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der E-Geld-Institute gemäß Paragraph 9, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt.
Sicherungsmaßnahmen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges E-Geld-Institut oder mittels einer Zweigstelle gemäß § 9 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft oder der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges E-Geld-Institut oder mittels einer Zweigstelle gemäß Paragraph 9, gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft oder der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein E-Geld-Institut gemäß § 9, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß § 22 Abs. 1 verletzt, so hat die FMA das betreffende E-Geld-Institut aufzufordern, binnen einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das E-Geld-Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende E-Geld-Institut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das E-Geld-Institut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in §§ 28 Abs. 1, 2 oder 3 oder in 29 Abs. 8 oder 10 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des E-Geld-Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem E-Geld-Institut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 9,, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Paragraph 22, Absatz eins, verletzt, so hat die FMA das betreffende E-Geld-Institut aufzufordern, binnen einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das E-Geld-Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende E-Geld-Institut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das E-Geld-Institut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in Paragraphen 28, Absatz eins, 2, oder 3 oder in 29 Absatz 8, oder 10 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des E-Geld-Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem E-Geld-Institut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.
(3)Absatz 3,Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1 oder 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines E-Geld-Instituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden E-Geld-Institut mittels Bescheid mitzuteilen.Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Absatz eins, oder 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines E-Geld-Instituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden E-Geld-Institut mittels Bescheid mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Verletzt ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 26 Abs. 7 zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Verletzt ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach Paragraph 26, Absatz 7, zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Absatz 5,Wird einem E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das E-Geld-Institut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.Wird einem E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das E-Geld-Institut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
5. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
§ 36.Paragraph 36,
E-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder im Einklang mit dem E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 in Österreich aufgenommen haben, dürfen diese Tätigkeiten in Österreich im Einklang mit dem E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 oder mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung bis längstens 30. Oktober 2011 fortsetzen, ohne dass sie eine Konzession gemäß § 3 beantragen müssen; das 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist jedoch anzuwenden. Die E-Geld-Institute, die eine Konzession gemäß § 1 E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 innehaben, haben der FMA bis längstens 31. Mai 2011 alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung zu übermitteln, ob diese E-Geld-Institute sämtliche Anforderungen des E-Geldgesetzes 2010 erfüllen. Die FMA hat bis längstens 30. Oktober 2011 mittels Bescheid festzustellen, ob diese E-Geld-Institute die Anforderungen erfüllen und sie diesfalls in das E-Geld-Institutsregister aufzunehmen oder entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben oder die Konzession zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen. E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dürfen ihre Tätigkeiten nach dem 30. Oktober 2011 fortsetzen, sofern sie dazu auch in ihrem Herkunftmitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG berechtigt sind. E-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten im Einklang mit dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder im Einklang mit dem E-Geldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, in Österreich aufgenommen haben, dürfen diese Tätigkeiten in Österreich im Einklang mit dem E-Geldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, oder mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung bis längstens 30. Oktober 2011 fortsetzen, ohne dass sie eine Konzession gemäß Paragraph 3, beantragen müssen; das 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes ist jedoch anzuwenden. Die E-Geld-Institute, die eine Konzession gemäß Paragraph eins, E-Geldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, innehaben, haben der FMA bis längstens 31. Mai 2011 alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung zu übermitteln, ob diese E-Geld-Institute sämtliche Anforderungen des E-Geldgesetzes 2010 erfüllen. Die FMA hat bis längstens 30. Oktober 2011 mittels Bescheid festzustellen, ob diese E-Geld-Institute die Anforderungen erfüllen und sie diesfalls in das E-Geld-Institutsregister aufzunehmen oder entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben oder die Konzession zu entziehen und die Ausgabe von E-Geld zu untersagen. E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dürfen ihre Tätigkeiten nach dem 30. Oktober 2011 fortsetzen, sofern sie dazu auch in ihrem Herkunftmitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG berechtigt sind.
Verweise und Verordnungen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.
(2)Absatz 2,Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, Amtsblatt Nummer L 319 vom 05.12.2007, Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009, Seite 97;
Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006, Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009, Seite 97;
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 9.10.2009, S. 11;Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 266 vom 9.10.2009, Seite 11;
Richtlinie 2005/60 vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7;Richtlinie 2005/60 vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2005, Seite 15, in der Fassung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009, Seite 7;
Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1;Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11.1995, Seite 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003, vom 29. September 2003, Amtsblatt Nummer L 284 vom 31.10.2003, Seite 1;
Richtlinie 2009/110/EG vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7;Richtlinie 2009/110/EG vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009, Seite 7;
Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006, Seite 201, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009, Seite 97;
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006, S. 1.Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, Amtsblatt Nummer L 345 vom 08.12.2006, Seite 1.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 38.Paragraph 38,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Außerkrafttreten
§ 39.Paragraph 39,
Das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, tritt mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft, ist jedoch auf E-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten gemäß dem E-Geldgesetz aufgenommen haben, in Einklang mit § 36 bis 30. Oktober 2011 weiterhin anzuwenden. Das E-Geldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, tritt mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft, ist jedoch auf E-Geld-Institute, die vor dem 30. April 2011 Tätigkeiten gemäß dem E-Geldgesetz aufgenommen haben, in Einklang mit Paragraph 36 bis 30, Oktober 2011 weiterhin anzuwenden.
Vollziehung
§ 40.Paragraph 40,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 1, 21, 28 und 31 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 6, Absatz eins, 16, Absatz eins, 21, 28 und 31 der Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich der §§ 5, 17 bis 19 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 5, 17 bis 19 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 41.Paragraph 41,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. April 2011 in Kraft. § 36 tritt jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. April 2011 in Kraft. Paragraph 36, tritt jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 20 entfällt.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, wird in Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
Die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010.“Die Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 3 letzter Satz entfällt und es werden stattdessen folgende Sätze am Ende angefügt:Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz entfällt und es werden stattdessen folgende Sätze am Ende angefügt:
„Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 oder gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 ZaDiG und die Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet.“„Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 6, haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG und die Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 58 entfällt.Paragraph 2, Ziffer 58, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) hinsichtlich § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36, 37 und 39a, §§ 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts;“den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,) hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, 12 und 13, Paragraphen 22 bis 23, Paragraph 24,, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, Paragraphen 25 bis 29, Paragraph 30,, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, Paragraphen 31 bis 34, Paragraphen 36, 37 und 39 a, Paragraphen 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erforderlich ist, Paragraphen 66 bis 68, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 74 bis 76, Paragraph 78, Absatz eins bis 7 und des römisch neunzehn. Abschnitts;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 6 entfällt.Paragraph 3, Absatz 6, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 5 Z 1, 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Wertpapierfirma“ ein Beistrich und danach die Wortgruppe „eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Wertpapierfirma“ ein Beistrich und danach die Wortgruppe „eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5 Abs. 1 Z 13 wird nach dem Wort „Pensionskassen“ die Wortgruppe „oder außerhalb von Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten oder von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, wird nach dem Wort „Pensionskassen“ die Wortgruppe „oder außerhalb von Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten oder von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 9 Abs. 1 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.In Paragraph 9, Absatz eins, entfallen der vorletzte und der letzte Satz.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 20b Abs. 1 Z 4 wird der Verweis auf die Richtlinie „2000/46/EG“ durch den Verweis auf die Richtlinie „2009/110/EG“ ersetzt.In Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Verweis auf die Richtlinie „2000/46/EG“ durch den Verweis auf die Richtlinie „2009/110/EG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 23 Abs. 13 Z 3 wird jeweils nach der Wortfolge „oder Zahlungsinstituten (§ 3 Z 4 ZaDiG)“ die Wortfolge „oder E-Geld-Instituten“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3, wird jeweils nach der Wortfolge „oder Zahlungsinstituten (Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG)“ die Wortfolge „oder E-Geld-Instituten“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 23 Abs. 13 Z 4 lautet:Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4, lautet:
mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;“mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Ziffer 3, genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten oder Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Ziffer 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 30 Abs. 2a entfällt.Paragraph 30, Absatz 2 a, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 30 Abs. 5 lautet:Paragraph 30, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Übergeordnetes Kreditinstitut einer Kreditinstitutsgruppe ist jenes Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Kreditinstitute diese Voraussetzung, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 40a Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird;“Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß Paragraphen 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird;“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 69 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des E-Geldgesetzes, “.In Paragraph 69, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „des E-Geldgesetzes, “.
17.Novellierungsanordnung 17, § 73 Abs. 7 entfällt.Paragraph 73, Absatz 7, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 93 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Bankgeschäften“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld“ eingefügt.In Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Bankgeschäften“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 105 Abs. 7 lautet:Paragraph 105, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, anzuwenden.“Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2005, Seite 15, in der Fassung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009, Seite 7, anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 107 wird folgender Abs. 72 angefügt:Paragraph 107, wird folgender Absatz 72, angefügt:
„(72)Absatz 72,§ 1 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3, § 4 Abs. 5 Z 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 Z 13, § 20b Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 13 Z 3 und 4, § 40a Abs. 2 Z 1, § 69 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Z 2, § 105 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft; § 30 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 1 Abs. 1 Z 20, § 2 Z 58, § 3 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz treten mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft; die § 30 Abs. 2a und § 73 Abs. 7 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3 und 4, Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 105, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, treten mit 30. April 2011 in Kraft; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I Nr. 107 aus 2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft; Paragraph 30, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20,, Paragraph 2, Ziffer 58,, Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 9, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz treten mit Ablauf des 29. April 2011 außer Kraft; die Paragraph 30, Absatz 2 a und Paragraph 73, Absatz 7, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;“E-Geld-Institute im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, sowie E-Geld-Institute gemäß Paragraph 9, E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a, BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
E-Geld-Institute im Sinne des § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (§ 2 Z 6 lit. a BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;“E-Geld-Institute im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 sowie E-Geld-Institute gemäß Paragraph 9, E-Geldgesetz 2010, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a, BWG) zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, einschließlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, deren Sitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, sofern die Europäische Union entsprechende Abkommen abgeschlossen hat oder sofern diesen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-Geldgesetz 2010 erteilt worden ist;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 2 Z 3 wird folgender Satzteil am Ende angefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgender Satzteil am Ende angefügt:
„, soweit es sich nicht um die §§ 40 bis 41 BWG handelt; § 67 Abs. 1 Z 3 und Abs. 11 dieses Bundesgesetzes sind auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;“„, soweit es sich nicht um die Paragraphen 40 bis 41 BWG handelt; Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 11, dieses Bundesgesetzes sind auf die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs anzuwenden;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Z 9 wird nach der Wortfolge „Art. 83 der Richtlinie 2007/64/EG“ die Wortfolge „und gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG“ eingefügt.In Paragraph 3, Ziffer 9, wird nach der Wortfolge „"Art". 83 der Richtlinie 2007/64/EG“ die Wortfolge „und gemäß Artikel 13, der Richtlinie 2009/110/EG“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Z 14 wird die Wortfolge „elektronisches Geld im Sinne des § 2 Z 58 BWG“ durch die Wortfolge „E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 14, wird die Wortfolge „elektronisches Geld im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 58, BWG“ durch die Wortfolge „E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 wird am Ende folgender Schlussteil angefügt:In Paragraph 3, wird am Ende folgender Schlussteil angefügt:
„Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1287/2006 und (EG) Nr. 924/2009.“„Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des WAG 2007 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1287 aus 2006, und (EG) Nr. 924 aus 2009,.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit in allen Mitgliedstaaten“.In Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit in allen Mitgliedstaaten“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 93 Abs. 2 BWG oder als elektronisches Geld im Sinne § 2 Z 58 BWG“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG oder als E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 93 Absatz 2, BWG oder als elektronisches Geld im Sinne Paragraph 2, Ziffer 58, BWG“ durch die Wortfolge „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins, BWG oder als E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „hervorgeht“ die Wortgruppe „, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 oder Z 6 auch die Gewährung von Krediten beabsichtigt ist“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „hervorgeht“ die Wortgruppe „, und ob im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, oder Ziffer 6, auch die Gewährung von Krediten beabsichtigt ist“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 7 Abs. 1 Z 15 wird nach dem Wort „Zahlungsdienstewesens“ ein Beistrich und danach das Wort „E-Geldwesens“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, wird nach dem Wort „Zahlungsdienstewesens“ ein Beistrich und danach das Wort „E-Geldwesens“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 7 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „als Wertpapierfirma“ die Wortfolge „, als E-Geldinstitut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „als Wertpapierfirma“ die Wortfolge „, als E-Geldinstitut im Sinne von Artikel eins, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 Abs. 2 wird der Satzteil „Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten zu führen“ durch die Wortfolge „Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten führen“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird der Satzteil „Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten zu führen“ durch die Wortfolge „Die FMA kann weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten führen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 11 Abs. 1 Z 12 wird nach „beabsichtigte“ die Wortfolge „Änderung bei der“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 12, wird nach „beabsichtigte“ die Wortfolge „Änderung bei der“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 11 Abs. 1 Z 13 entfällt die Wortfolge „“Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer und jede“.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 13, entfällt die Wortfolge „“Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten unter Angabe von Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer und jede“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Nebendienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5“ durch die Wortfolge „Nebendienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 durch die Wortfolge „Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 bis 5 ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind, soweit sie sich an die Zahlungsdienstnutzer richten, von den Zahlungsdienstnutzern solcher Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erbringen, einzuhalten.“„Die Pflichten gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a Ziffer eins, BWG sind, soweit sie sich an die Zahlungsdienstnutzer richten, von den Zahlungsdienstnutzern solcher Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erbringen, einzuhalten.“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 12 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:
„Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die §§ 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind von den Zahlungsdienstnutzern solcher Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erbringen, einzuhalten.“„Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a Ziffer eins, BWG sind von den Zahlungsdienstnutzern solcher Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erbringen, einzuhalten.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 15 Abs. 1 nach der Wortgruppe “§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2“ die Wortgruppe „unter Berücksichtigung von Abs. 13“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz eins, nach der Wortgruppe “§ 23 Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Wortgruppe „unter Berücksichtigung von Absatz 13, eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 17 Abs. 1 Z 1 lit. b Schlussteil wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 1 E-Geldgesetz“ durch den Verweis auf „Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Schlussteil wird die Wortfolge „§ 3 Absatz eins, E-Geldgesetz“ durch den Verweis auf „Abs. 4“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 17, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne von Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb sind Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 vH ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Anhang I Nummer 15 der Richtlinie 2006/49/EG ausgeschlossen sind. Weiters sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, der ausschließlich in die im vorstehenden Satz bezeichneten Aktiva investiert. Die FMA kann unter außergewöhnlichen Umständen mittels Verordnung bestimmen, welche der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva keine sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb darstellen. Sie hat dabei die Sicherheit, den Fälligkeitstermin, den Wert oder andere Risikofaktoren der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva zu bewerten und auf diese Faktoren in ihrer Verordnung Bedacht zu nehmen.“Sichere Aktiva mit niedrigem Risiko im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, sind Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Anhang römisch eins Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 vH ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Anhang römisch eins Nummer 15 der Richtlinie 2006/49/EG ausgeschlossen sind. Weiters sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, der ausschließlich in die im vorstehenden Satz bezeichneten Aktiva investiert. Die FMA kann unter außergewöhnlichen Umständen mittels Verordnung bestimmen, welche der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva keine sicheren liquiden Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, darstellen. Sie hat dabei die Sicherheit, den Fälligkeitstermin, den Wert oder andere Risikofaktoren der im ersten und zweiten Satz bezeichneten Aktiva zu bewerten und auf diese Faktoren in ihrer Verordnung Bedacht zu nehmen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 19 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:Paragraph 19, Absatz eins, vorletzter Satz lautet:
„Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Abs. 3 sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3 und Abs. 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei § 42 Abs. 3 BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.“„Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren sowie der Verfahren nach Absatz 3, sowie deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich im Rahmen der internen Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer eins, 3 und Absatz 5, 6 und 7 BWG zu prüfen, wobei Paragraph 42, Absatz 3, BWG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass das Erfordernis von mindestens zwei Geschäftsleitern nur dann gilt, wenn das Zahlungsinstitut auf Grund seiner Größe und Organisation tatsächlich mindestens zwei Geschäftsleiter hat.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 19 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 19, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 23 Abs. 1 wird das Wort „Stellen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird das Wort „Stellen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 25 Abs. 3 werden der Verweis „§§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 6, 7 Abs. 1 Z 3““ durch den Verweis „§ 5 Abs. 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 1 Z 3“, das Wort „Prüfbericht“ durch das Wort „Prüfungsbericht“ und das Wort „Zahlungsdienstinstitut“ durch das Wort „Zahlungsinstitut“ ersetzt und vor der Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „und 23 Abs. 2“ eingefügt.In Paragraph 25, Absatz 3, werden der Verweis „§§ 5 Absatz 5, 6, Absatz eins, Ziffer 6, 7, Absatz eins, Ziffer 3, durch den Verweis „§ 5 Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, das Wort „Prüfbericht“ durch das Wort „Prüfungsbericht“ und das Wort „Zahlungsdienstinstitut“ durch das Wort „Zahlungsinstitut“ ersetzt und vor der Wortfolge „dieses Bundesgesetzes“ die Wortfolge „und 23 Absatz 2, eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 33 Abs. 4 wird der Verweis auf „§ 2 Z 58 BWG“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 4, wird der Verweis auf „§ 2 Ziffer 58, BWG“ durch den Verweis auf „§ 1 Absatz eins, E-Geldgesetz 2010“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 37 Abs. 2 wird nach dem Wort „gerichtlichen“ ein Beistrich und danach das Wort „staatsanwaltlichen“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 2, wird nach dem Wort „gerichtlichen“ ein Beistrich und danach das Wort „staatsanwaltlichen“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 64 Abs. 12 wird der Begriff „OeNB“ durch die Wortfolge „Oesterreichische Nationalbank“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 12, wird der Begriff „OeNB“ durch die Wortfolge „Oesterreichische Nationalbank“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 65 Abs. 2 (Einleitungsteil) entfällt die Wortfolge „ein das geprüfte Zahlungsinstitut betreffender Sachverhalt, von dem“.In Paragraph 65, Absatz 2, (Einleitungsteil) entfällt die Wortfolge „ein das geprüfte Zahlungsinstitut betreffender Sachverhalt, von dem“.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 66 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „und ist“ die Wortfolge „von der FMA“ eingefügt.In Paragraph 66, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „und ist“ die Wortfolge „von der FMA“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 67 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:In Paragraph 67, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:
gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,“gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer eins, 3,, Absatz 5, 6, oder 7 BWG verstößt,“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 67 Abs. 1 Schlussteil wird nach der Wortfolge „oder der Z 3“ die Wortfolge „oder der Z 4“ eingefügt.In Paragraph 67, Absatz eins, Schlussteil wird nach der Wortfolge „oder der Ziffer 3, die Wortfolge „oder der Ziffer 4, eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 74 Abs. 2 wird nach der Wortgruppe „§ 67 Abs. 8“ die Wortgruppe „oder 11“ eingefügt.In Paragraph 74, Absatz 2, wird nach der Wortgruppe „§ 67 Absatz 8, die Wortgruppe „oder 11“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 74 Abs. 3 wird die Wortfolge “gemäß den Abs. 1, 2 oder 3“ durch die Wortfolge „gemäß den Abs. 1 oder 2“ ersetzt.In Paragraph 74, Absatz 3, wird die Wortfolge “gemäß den Absatz eins, 2, oder 3“ durch die Wortfolge „gemäß den Absatz eins, oder 2“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 74 Abs. 4 wird der Verweis auf „§ 64 Abs. 8“ durch den Verweis auf „§ 64 Abs. 7“ ersetzt.In Paragraph 74, Absatz 4, wird der Verweis auf „§ 64 Absatz 8, durch den Verweis auf „§ 64 Absatz 7, ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 76 Abs. 2 lautet:Paragraph 76, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, Amtsblatt Nummer L 319 vom 05.12.2007, Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009, Seite 97;
Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006, Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009, Seite 97;
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. Nr. L 266 vom 9.10.2009, S. 11;Verordnung (EG) Nr. 924 aus 2009, über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 266 vom 9.10.2009, Seite 11;
Richtlinie 2005/60 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15, in der Fassung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7;Richtlinie 2005/60 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Amtsblatt Nummer L 309 vom 25.11.2005, Seite 15, in der Fassung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009, Seite 7;
Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1;Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11.1995, Seite 31, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882 aus 2003, vom 29. September 2003, Amtsblatt Nummer L 284 vom 31.10.2003, Seite 1;
Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7;Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009, Seite 7;
Siebente Richtlinie 83/349/EWG auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss, ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/99/EG vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 137;Siebente Richtlinie 83/349/EWG auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss, Amtsblatt Nummer L 193 vom 18.07.1983, Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/99/EG vom 20. November 2006, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006, Seite 137;
Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201 in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 97;Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006, Seite 201 in der Fassung der Richtlinie 2009/111/EG zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009, Seite 97;
Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006, S. 1.“Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, Amtsblatt Nummer L 345 vom 08.12.2006, Seite 1.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 79 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 79, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 3 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 2 und 3, § 3 Z 9 und 14, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 15 und Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Z 12 und 13, § 12 Abs. 1, 3 und 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1 lit. b (Schlussteil) und Abs. 4, § 19 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 37 Abs. 2, § 64 Abs. 12, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 74 Abs. 2, 3 und 4, § 76 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 3, Ziffer 9, und 14, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 12 und 13, Paragraph 12, Absatz eins, 3 und 6, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, (Schlussteil) und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 12,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 76, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, treten mit 30. April 2011 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 6 Z 1a entfällt die Wortfolge „nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder“.In Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins a, entfällt die Wortfolge „nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 73b Abs. 4a Z 1 wird die Wortfolge „Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Zahlungsinstituten“ durch die Wortfolge „Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten“ ersetzt.In Paragraph 73 b, Absatz 4 a, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Zahlungsinstituten“ durch die Wortfolge „Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 86i Abs. 9 wird nach dem Wort „Zahlungsinstituts“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „eines E-Geld-Instituts“ eingefügt.In Paragraph 86 i, Absatz 9, wird nach dem Wort „Zahlungsinstituts“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „eines E-Geld-Instituts“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 98h Abs. 1 Z 6 letzter Satz lautet:Paragraph 98 h, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz lautet:
„Die Versicherungsunternehmen haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 118h wird wie folgt geändert:Paragraph 118 h, wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Versicherungsunternehmungen“ wird durch das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt.
b) Die Zitierung „§ 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977“ wird durch die Zitierung „§ 2 des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007“ ersetzt.b) Die Zitierung „§ 1 des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977“ wird durch die Zitierung „§ 2 des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), BGBl. römisch eins Nr. 37/2007“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 119i werden folgende Abs. 27 und 28 angefügt:Dem Paragraph 119 i, werden folgende Absatz 27, und 28 angefügt:
„(27)Absatz 27,§ 4 Abs. 6 Z 1a, § 98h Abs. 1 Z 6 und § 118h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins a,, Paragraph 98 h, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 118 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(28)Absatz 28,§ 73b Abs. 4a Z 1 und § 86i Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.“Paragraph 73 b, Absatz 4 a, Ziffer eins und Paragraph 86 i, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, treten mit 30. April 2011 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2010, wird wie folgt geändert:Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „im E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002,“ durch die Wortfolge „im E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „im E-Geldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002,,“ durch die Wortfolge „im E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977“ durch die Wortfolge „im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977“ durch die Wortfolge „im Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG), BGBl. römisch eins Nr. 37/2007“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 22b Abs. 1 wird nach dem Verweis auf „§ 67 Abs. 11 ZaDiG,“ ein Verweis auf „§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010,“ eingefügt.In Paragraph 22 b, Absatz eins, wird nach dem Verweis auf „§ 67 Absatz 11, ZaDiG,“ ein Verweis auf „§ 28 Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 29, Absatz 10, E-Geldgesetz 2010,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 22b Abs. 2 lautet:Paragraph 22 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Nach anderen als in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.“Nach anderen als in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22c (Einleitungsteil) wird nach dem Verweis auf „§ 67 Abs. 11 ZaDiG,“ ein Verweis auf „§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 29 Abs. 10 E-Geldgesetz 2010,“ eingefügt.In Paragraph 22 c, (Einleitungsteil) wird nach dem Verweis auf „§ 67 Absatz 11, ZaDiG,“ ein Verweis auf „§ 28 Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 29, Absatz 10, E-Geldgesetz 2010,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 22d Abs. 1 wird nach dem Verweis auf „§ 66 Abs. 1 ZaDiG,“ ein Verweis auf „§ 28 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, “ eingefügt.In Paragraph 22 d, Absatz eins, wird nach dem Verweis auf „§ 66 Absatz eins, ZaDiG,“ ein Verweis auf „§ 28 Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, “ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 28 wird folgender Abs. 18 angefügt:Paragraph 28, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,§ 2 Abs. 1 und 2, § 22b Abs. 1, § 22c und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c und Paragraph 22 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, treten mit 30. April 2011 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 14, wird nach dem Wort „Pensionskassen“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14,, wird nach dem Wort „Pensionskassen“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 365n Z 6 lautet:Paragraph 365 n, Ziffer 6, lautet:
E-Geld jeder elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von § 3 Z 5 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird (§ 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010).“E-Geld jeder elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 5, Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird (Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 365r Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 365 r, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird;“elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß Paragraphen 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird;“
4.Novellierungsanordnung 4, § 382 wird folgender Abs. 45 angefügt:Paragraph 382, wird folgender Absatz 45, angefügt:
„(45)Absatz 45,§ 2 Abs. 1 Z 14, § 365n Z 6 und § 365r Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 30. April 2011 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 365 n, Ziffer 6 und Paragraph 365 r, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, treten mit 30. April 2011 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 28a Abs. 1 KSchG lautet:Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG lautet:
„(1)Absatz eins,Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.“Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des Paragraph 28, Absatz eins, auf Unterlassung geklagt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 41a wird folgender Abs. 25 angefügt:Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,§ 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 tritt mit 30. April 2011 in Kraft.“Paragraph 28 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, tritt mit 30. April 2011 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 – KHVG 1994, BGBl. Nr. 651/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 – KHVG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 398, Seite 7)“ durch die Wortfolge „des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 5, der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 398, Seite 7)“ durch die Wortfolge „des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 25 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Versicherungsunternehmungen“ durch das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Versicherungsunternehmungen“ durch das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 32 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Versicherungsunternehmungen“ durch das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Versicherungsunternehmungen“ durch das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 37a wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 37 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 18 Abs. 4, § 25 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
Das Bundesfinanzierungsgesetz BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzierungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 2 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.“Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Absatz 2, kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.“
Fischer
Faymann