BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 14. Dezember 2010

Teil römisch eins

105. Bundesgesetz:

Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 875 Ausschussbericht 946 Sitzung 85. Bundesrat:, Ausschussbericht 8416 Sitzung 790.)

105. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 62, wird folgender Paragraph 62 a, eingefügt:

Paragraph 62 a,

Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß Paragraphen 119, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 77, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 82, wird die Zitierung „§ 83 Absatz 2, Ziffer eins und 4 durch die Zitierung „§ 83 Absatz 2, Ziffer eins und 4 oder Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 82, wird folgender Paragraph 82 a, samt Überschrift eingefügt:

„Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen

Paragraph 82 a,

  1. Absatz eins,Wird die Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes.
  2. Absatz 2,Die Haftung nach Absatz eins, tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst die vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden und vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt. Als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung dieses Entgeltes. Als Leistung gilt insbesondere auch die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn beim beauftragten Unternehmen zur Einbringung der vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, IESG vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Haftung nach Absatz eins, entfällt,
    1. Ziffer eins
      wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach Paragraph 67 b, Absatz 6, ASVG geführt wird oder
    2. Ziffer 2
      – wenn Ziffer eins, nicht zutrifft – das Auftrag gebende Unternehmen 5 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse (Paragraph 67 c, ASVG) überweist.
    Die beiden letzten Sätze des Paragraph 67 a, Absatz 3, ASVG gelten entsprechend.
  4. Absatz 4,Der Haftungsbetrag nach Absatz 3, Ziffer 2, wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; er gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Insolvenzordnung. Der Haftungsbetrag ist, sofern auch eine Überweisung nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG erfolgt, gemeinsam mit dieser abzuführen. Für Zwecke der Weiterleitung des Haftungsbetrages nach Absatz 3, Ziffer 2, an das Finanzamt sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, oder, wenn nicht vorhanden, die Finanzamtsnummer und die Steuernummer des beauftragten Unternehmens mitzuteilen. Erfolgt eine Überweisung nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2, gemeinsam mit der Überweisung nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG sind auch die in Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG genannten Daten anzugeben. Das beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftrag gebenden Unternehmen seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, wenn nicht vorhanden, seine Finanzamtsnummer und Steuernummer bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Die beim Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse einlangenden Haftungsbeträge sind folgendermaßen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      80% entfällt auf den Haftungsbeitrag nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG und 20% auf den Haftungsbetrag nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2,
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, kann das Auftrag gebende Unternehmen mittels Verrechnungsweisung den Haftungsbetrag nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG unter der Bezeichnung „AGH-SV“ und den Haftungsbetrag nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2, unter der Bezeichnung „AGH-LSt“ betragsmäßig bestimmen.
    3. Ziffer 3
      Bestehen für das beauftragte Unternehmen bei den österreichischen Krankenversicherungsträgern weder Beitrags- noch Meldepflichten nach dem ASVG, so entfällt abweichend von Ziffer eins, der vom Auftrag gebenden Unternehmen entrichtete Haftungsbetrag zur Gänze auf den Haftungsbetrag nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2,
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Zusammenwirkens zwischen dem Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse und den Finanzämtern hinsichtlich der Auftraggeberhaftung für vom Finanzamt einzuhebende lohnabhängige Abgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat die der Wiener Gebietskrankenkasse aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Adaptierungs- und Betriebskosten zu tragen, wobei die Beauftragung dieser Arbeiten durch die Wiener Gebietskrankenkasse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat.
  6. Absatz 6,Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt kann die Streichung von der HFU-Liste beantragen, wenn fällige lohnabhängige Abgaben nicht entrichtet wurden. Eine neuerliche Aufnahme in die HFU-Liste bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 83, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 89, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes die Anzahl der zum Monatsletzten gemeldeten Dienstnehmer sowie die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung pro Arbeitgeber zu übermitteln. Absatz 2, gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung bzw. den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 109 a, wird folgender Paragraph 109 b, eingefügt:

„Mitteilung bei Auslandszahlungen

Paragraph 109 b,

  1. Absatz eins,Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Absatz 2, Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Absatz 3, beschriebenen Informationen mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      Leistungen für Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 22,, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;
    2. Ziffer 2
      Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen;
    3. Ziffer 3
      kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
  3. Absatz 3,Die Mitteilung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift des Leistungserbringers samt internationaler Länderkennung des betreffenden Staates;
    2. Ziffer 2
      bei einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder einer Körperschaft als Leistungserbringer auch die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Leistungserbringers sowie gegebenenfalls der im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Person:
      • Strichaufzählung
        die österreichische Steuernummer; ist diese nicht vorhanden,
      • Strichaufzählung
        die Versicherungsnummer nach Paragraph 31, ASVG; ist diese nicht vorhanden,
      • Strichaufzählung
        die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden,
      • Strichaufzählung
        das Geburtsdatum;
    4. Ziffer 4
      die internationale Länderkennung des Landes oder der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der Zahlungen zugunsten des Leistungserbringers und das Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden.
  4. Absatz 4,Eine Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn
    • Strichaufzählung
      sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen,
    • Strichaufzählung
      ein Steuerabzug gemäß Paragraph 99, zu erfolgen hat oder
    • Strichaufzählung
      bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft diese im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988.
  5. Absatz 5,Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, wenn dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die auszahlende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  6. Absatz 6,Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.
  8. Absatz 8,Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem zur Übermittlung Verpflichteten alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 124 b, werden nach der Ziffer 175, folgende Ziffer 176, 177 und 178 angefügt:

  1. Ziffer 176
    Paragraph 62 a,, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 82,, Paragraph 83, Absatz 3 und jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Ziffer 177
    Paragraph 109 b, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, ist erstmals auf Zahlungen nach dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.
  3. Ziffer 178
    Paragraph 82 a und Paragraph 89, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Absatz eins und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Im Rahmen einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, ist der Zuschlag von der jeweiligen Mitgliedskörperschaft zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ist nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 22, angefügt:

  1. Ziffer 22
    Paragraph 22, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010, ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 207, Absatz 2, tritt im zweiten Satz an die Stelle des Wortes „sieben“ das Wort „zehn“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 209, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, verjährt das Recht, eine gemäß Paragraph 200, Absatz eins, vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des Paragraph 200, Absatz eins, durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 323, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27,Die Paragraphen 207, Absatz 2 und 209 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist.“

Artikel 4

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Finanzpolizei

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Organe der Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
  2. Absatz 2,Die Organe der Abgabenbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und diese einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen und berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen.
  3. Absatz 3,Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
  4. Absatz 4,Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158, f BAO) sowie die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß Absatz eins bis 3 von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
    1. Ziffer eins
      Sicherstellungsaufträge (Paragraph 232, BAO) erlassen sowie
    2. Ziffer 2
      Vollstreckungshandlungen (Paragraphen 31, 65, ff und 75 AbgEO) und
    3. Ziffer 3
      Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO)

    vorgenommen werden.

    Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.
  5. Absatz 5,Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.
  6. Absatz 6,Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bedienen.
  7. Absatz 7,Die den Organen der Abgabenbehörden in Ausübung ihres Dienstes aufgrund anderer Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, Absatz 3, wird nach dem Wort „Abzugsteuern“ folgender Klammerausdruck eingefügt:

„(einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 5, EStG 1988)“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol), EU-PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die polizeiliche Kooperation mit Europol nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes umfasst auch die Kooperation der Abgabenbehörden des Bundes mit Europol zur Vorbeugung und Bekämpfung schwerer Kriminalität im Bereich der Tatbestände des Finanzstrafgesetzes. Die Abgabenbehörden des Bundes sind zur Vorbeugung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, berechtigt, Daten aus Abgabenverfahren und Abgabenerklärungen an Europol für Arbeitsdateien zu Analysezwecken zu übermitteln sowie Daten aus von Europol betriebenen Informationssystemen für Zwecke der Vorbeugung und Bekämpfung von in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden fallenden Formen schwerer Kriminalität zu verwenden und zu verarbeiten. Die Paragraphen 3, Absatz eins, 6 bis 9, 11 Absatz 2 und 3 sowie 12 bis 19 sind anzuwenden; Paragraph 10, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:

Paragraph 44 a,

Paragraph 5, Absatz 3, wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vollzogen.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 46, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2010,, tritt mit 1. Dezember 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann