BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 14. Dezember 2010

Teil römisch eins

101. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungs-gesetzes und desLandarbeitsgesetzes 1984

 

(NR Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 901 Ausschussbericht 975 Sitzung 83. Bundesrat:, Ausschussbericht 8413 Sitzung 790.)

 

[CELEX-Nr.: 32009L0038]

101. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2, Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe der Nummer und des Datums der Kundmachung im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 49, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der Paragraphen 40, Absatz 3 und 42 Absatz eins, Ziffer 3, 4, und 8.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 49, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 50, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 53, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins, Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 55, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5, Kommt der Wahlvorstand den im Absatz eins, genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 67, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Besteht im Betrieb ein Jugendvertrauensrat oder ist eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so sind diese gleichzeitig einzuladen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4, Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht besteht, die Einführung und die Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen sowie akkordähnlichen Prämien und Entgelten - mit Ausnahme der Heimarbeitsentgelte -, die auf statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen, sowie der maßgeblichen Grundsätze (Systeme und Methoden) für die Ermittlung und Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Arbeitnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, fallen;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 105, samt Überschrift lautet:

„Anfechtung von Kündigungen

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,(1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann.
  2. Absatz 2, Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.
  3. Absatz 3, Die Kündigung kann beim Gericht angefochten werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Kündigung
      1. Litera a
        wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften;
      2. Litera b
        wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften;
      3. Litera c
        wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Arbeitnehmer;
      4. Litera d
        wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge;
      5. Litera e
        wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat;
      6. Litera f
        wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle;
      7. Litera g
        wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern;
      8. Litera h
        wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (Paragraph 12, Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683);
      9. Litera i
        wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer;
      10. Litera j
        wegen seiner Tätigkeit als Sprecher gemäß Paragraph 177, Absatz eins
      erfolgt ist oder
    2. Ziffer 2
      die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung
      1. Litera a
        durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder
      2. Litera b
        durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen,
      begründet ist.
  4. Absatz 3 a, Umstände gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, die ihre Ursache in einer langjährigen Beschäftigung als Nachtschwerarbeiter (Artikel römisch sieben, NSchG) haben, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht herangezogen werden, wenn der Arbeitnehmer ohne erheblichen Schaden für den Betrieb weiter beschäftigt werden kann.
  5. Absatz 3 b, Umstände gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Arbeitnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung des älteren Arbeitnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Bei älteren Arbeitnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, erst ab Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört.
  6. Absatz 3 c, Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Arbeitnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Arbeitnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt.
  7. Absatz 4, Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Absatz eins, keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Absatz 3 c, nicht vorzunehmen. Nimmt der Betriebsrat die Anfechtungsklage ohne Zustimmung des gekündigten Arbeitnehmers zurück, so tritt die Wirkung der Klagsrücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hiervon verständigte Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht anfechten, soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt.
  8. Absatz 4 a,Bringt der Arbeitnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die Klage damit als rechtzeitig eingebracht.
  9. Absatz 5, Insoweit sich der Kläger im Zuge des Verfahrens auf einen Anfechtungsgrund im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.
  10. Absatz 6, Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kündigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, nicht angefochten werden.
  11. Absatz 7, Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 107, samt Überschrift lautet:

„Anfechtung durch den Arbeitnehmer

Paragraph 107,

 In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. Paragraph 105, Absatz 4 a, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 108, Absatz 2 a, zweiter und dritter Satz lauten:

„Die Information hat zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen, die dem Zweck angemessen sind und es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über die geplante Maßnahme durchzuführen. Insbesondere hat die Information

  1. Ziffer eins
    den Grund für diese Maßnahme;
  2. Ziffer 2
    die sich daraus ergebenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer;
  3. Ziffer 3
    die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 109, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 115, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht benachteiligt werden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 117, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 123, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3, Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Hauptstückes sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 124, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 125, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Jugendvertrauensrates richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 126, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4, Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 126, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5, Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      am Tag der Wahlausschreibung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 144, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a, Der Vorsitzende und die Beisitzer der Schlichtungsstelle sind weisungsfrei. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Schlichtungsstelle zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 146, Absatz 2 a, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz 8, Arbeitszeitgesetz“ durch den Ausdruck „§ 4 Absatz 6, Arbeitszeitgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 172, lautet:

Paragraph 172,

Für die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (Paragraph 171, Absatz 5,), die Pflichten der inländischen örtlichen Unternehmensleitung gemäß den Paragraphen 177, Absatz 2, und 3 und 206 Absatz 2,, die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 179, 180,) bzw. in den Europäischen Betriebsrat (Paragraph 193,), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium gemäß Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 und 6 bzw. zum Europäischen Betriebsrat gemäß Paragraph 196, Absatz 4, Ziffer 2, bis 4 und 6, die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 204,) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (Paragraph 205, Absatz eins,) sowie das Recht auf Bildungsfreistellung (Paragraph 205, Absatz 2,) gelten die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles auch dann, wenn die zentrale Leitung nicht im Inland liegt.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 173, Absatz 2 bis 5 lauten:

  1. Absatz 2, Unter Unterrichtung im Sinne des römisch fünf. Teiles ist die Übermittlung von Informationen durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben, zu verstehen. Die Unterrichtung hat zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen, die dem Zweck angemessen sind und es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vorzubereiten.
  2. Absatz 3, Unter Anhörung im Sinne des römisch fünf. Teiles ist die Einrichtung eines Dialogs und der Meinungsaustausch zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen, geeigneteren Leitungsebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu verstehen, die es den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglichen, unbeschadet der Zuständigkeit der Unternehmensleitung innerhalb einer angemessenen Frist zu den vorgeschlagene Maßnahmen eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe berücksichtigt werden kann.
  3. Absatz 4, Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erfolgen auf der je nach behandeltem Thema relevanten Leitungs- und Vertretungsebene. Die Zuständigkeit des Europäischen Betriebsrats und der Geltungsbereich des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung beschränken sich auf länderübergreifende Angelegenheiten.
  4. Absatz 5, Länderübergreifende Angelegenheiten sind solche, die das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder die Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Betriebe oder Unternehmen der Unternehmensgruppe in mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen. Zur Feststellung des länderübergreifenden Charakters einer Angelegenheit sind sowohl der Umfang ihrer möglichen Auswirkungen als auch die betroffene Leitungs- und Vertretungsebene zu berücksichtigen. Länderübergreifend sind ungeachtet der Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten jedenfalls jene Angelegenheiten, die für die europäischen Arbeitnehmer hinsichtlich der Reichweite ihrer möglichen Auswirkungen von Belang sind oder die die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten betreffen.“

Novellierungsanordnung 28, Der Text des bisherigen Paragraph 174, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2, Jede Leitung eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sowie die zentrale Leitung sind dafür verantwortlich, die für die Aufnahme von Verhandlungen erforderlichen Informationen zu erheben und an die Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, sowie an die übrigen Unternehmensleitungen weiterzuleiten. Dies betrifft insbesondere die Informationen über
    1. Ziffer eins
      die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der in den Betrieben des Unternehmens bzw. in den Betrieben und Unternehmen der Unternehmensgruppe jeweils beschäftigten Arbeitnehmer,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer,
    4. Ziffer 4
      die Gesamtzahl der im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe beschäftigten Arbeitnehmer,
    5. Ziffer 5
      die Identität der zur Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben des Unternehmens bzw. in den Betrieben und Unternehmen der Unternehmensgruppe errichteten Organe und die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmer.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 176, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6, Ein beherrschender Einfluss liegt nicht vor, soweit Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungs- und Beteiligungsgesellschaften im Sinne des Artikel 3, Absatz 5, Litera a, oder c der Verordnung (EG) Nr. 139 aus 2004, über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Anteile an einem anderen Unternehmen halten.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 178, lautet:

Paragraph 178,

  1. Absatz eins, Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
  2. Absatz 2, Zusätzlich können den Verhandlungen Arbeitnehmervertreter aus Nichtmitgliedstaaten beigezogen werden, sofern zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium dies vereinbaren.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 180, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, angefügt:

  1. Absatz 3 a, Wenn in keinem österreichischen Betrieb des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe ein Betriebsrat errichtet ist, erfolgt die Entsendung durch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 181, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5, Die zentrale Leitung hat die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und den Beginn der Verhandlungen den zuständigen europäischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden sowie der zuständigen österreichischen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer unverzüglich nach der Einberufung der Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium gemäß Absatz 4, mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 182, samt Überschrift lautet:

„Sitzungen

Paragraph 182,

  1. Absatz eins, Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor und nach jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung zu einer Sitzung zusammenzutreten.
  2. Absatz 2, Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit der zentralen Leitung durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Die Sachverständigen haben das Recht, auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums mit beratender Funktion an den Verhandlungen mit der zentralen Leitung teilzunehmen.
  3. Absatz 3, Unter Sachverständigen im Sinn des Absatz 2, sind insbesondere auch Vertreter der zuständigen europäischen Arbeitnehmerverbände zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 186, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2, Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden und nachbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und für jedenfalls einen Sachverständigen sind von der zentralen Leitung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 188, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2, Ein neuer Antrag auf Einberufung des besonderen Verhandlungsgremiums kann frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Absatz eins, gestellt werden, es sei denn, zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium setzen eine kürzere Frist fest.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 189, Ziffer 2, und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung - wobei so weit wie möglich eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer nach Tätigkeit, Arbeitnehmerkategorien und Geschlecht berücksichtigt werden soll - und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von erheblichen Änderungen der Zahl der im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe Beschäftigten;
  2. Ziffer 3
    die Befugnisse und das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren des Europäischen Betriebsrats sowie die Modalitäten für die Abstimmung zwischen der Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats und der einzelstaatlichen Arbeitnehmervertretungen, wobei sicherzustellen ist, dass die Mitwirkungsrechte der einzelstaatlichen Arbeitnehmervertretungen nicht geschmälert werden;“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 189, Ziffer 5, bis 7 lauten:

  1. Ziffer 5
    gegebenenfalls die Zusammensetzung, die Modalitäten für die Bestellung, die Befugnisse und die Sitzungsmodalitäten des innerhalb des Europäischen Betriebsrates eingesetzten engeren Ausschusses;
  2. Ziffer 6
    die für den Europäischen Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie
  3. Ziffer 7
    das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Modalitäten für die Änderung oder Kündigung der Vereinbarung und gegebenenfalls die Fälle, in denen eine Neuaushandlung erfolgt und das dabei anzuwendende Verfahren, insbesondere auch im Fall von Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 192, samt Überschrift lautet:

„Zusammensetzung

Paragraph 192,

Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den Europäischen Betriebsrat zu entsenden. Paragraph 178, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 194, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses gemäß Paragraph 195,;“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 194, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, vor und nach jeder Sitzung mit der zentralen Leitung (Paragraph 199,) zu einer Sitzung zusammenzutreten.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 195, samt Überschrift lautet:

„Engerer Ausschuss

Paragraph 195,

Der Europäische Betriebsrat hat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrates; er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Für den engeren Ausschuss gilt Paragraph 194, Absatz 4,

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 199, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2, Die Unterrichtung bezieht sich insbesondere auf die Struktur, die wirtschaftliche und finanzielle Situation sowie die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe. Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen davon sowie auf Massenentlassungen.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 199, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3, Die Anhörung (Paragraph 173, Absatz 3,) hat zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen, die es den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglicht, unbeschadet der Zuständigkeit der Unternehmensleitung innerhalb einer angemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Maßnahmen eine Stellungnahme abzugeben und eine mit Gründen versehene Antwort auf ihre Stellungnahme zu erhalten.“

Novellierungsanordnung 44, Der bisherige Paragraph 203, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 201“; nach dem nunmehrigen Paragraph 201, wird folgende Überschrift eingefügt:

„4. Hauptstück

Sonstige Bestimmungen“

Novellierungsanordnung 45, Der bisherige Paragraph 201, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 202“; er lautet samt Überschrift:

„Unternehmen mit besonderer Zweckbestimmung

Paragraph 202,

  1. Absatz eins, Auf Unternehmen, die unmittelbar den in Paragraph 132, Absatz 2, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199, und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.
  2. Absatz 2, Die Paragraphen 199, und 200 sind auf Unternehmen im Sinne des Absatz eins, aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht. Paragraph 199, Absatz 2, ist auf Unternehmen im Sinne des Absatz eins, jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht.“

Novellierungsanordnung 46, Der bisherige Paragraph 202, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 203“; er lautet samt Überschrift:

„Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

Paragraph 203,

  1. Absatz eins, Unbeschadet des Paragraph 204, haben die Mitglieder des Europäischen Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Betriebe bzw. Unternehmen oder, in Ermangelung solcher Vertreter, die Belegschaft insgesamt über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
  2. Absatz 2, Die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Mittel sind dem Europäischen Betriebsrat von der zentralen Leitung zur Verfügung zu stellen. Dem Europäischen Betriebsrat ist nach Unterrichtung der örtlichen Betriebs- bzw. Unternehmensleitung Zutritt zu den Betrieben bzw. Unternehmen zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 47, Die Überschrift „4. Hauptstück Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter“ nach Paragraph 203, entfällt; nach Paragraph 203, wird folgender Paragraph 203 a, samt Überschrift eingefügt:

„Wesentliche Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe

Paragraph 203 a,

  1. Absatz eins, Im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe hat die zentrale Leitung von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihrer Vertreter in mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß Paragraph 187, aufzunehmen, sofern entsprechende Bestimmungen in den geltenden Vereinbarungen fehlen oder Widersprüche zwischen zwei oder mehreren geltenden Vereinbarungen bestehen. Für die Errichtung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gelten die Paragraphen 177 und 178, wobei dem besonderen Verhandlungsgremium zusätzlich mindestens drei Mitglieder jedes bestehenden Europäischen Betriebsrates angehören müssen. Im Übrigen gelten für die Verhandlungen die Bestimmungen des 2. Hauptstückes.
  2. Absatz 2, Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere der Erwerb, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben sowie der Zusammenschluss mit anderen Unternehmensgruppen, Unternehmen oder Betrieben, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe haben, sowie erhebliche Änderungen der Zahl der im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe Beschäftigten.
  3. Absatz 3, Während der Dauer der Verhandlungen erfolgt die Wahrnehmung der Aufgaben durch den bestehenden Europäischen Betriebsrat bzw. die bestehenden Europäischen Betriebsräte entsprechend der in den Unternehmen bzw. in den Unternehmensgruppen geltenden Vereinbarungen.
  4. Absatz 4, Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 191, Absatz eins, Ziffer 3,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer nach der Struktur des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt. Soweit in einer bisher geltenden Vereinbarung eine im Vergleich zu den Bestimmungen des 3. Hauptstückes günstigere Regelung bestanden hat, bestimmt sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer nach dieser Vereinbarung.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 204, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 202“ durch den Ausdruck „§ 203“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Der Text des bisherigen Paragraph 205, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2, Unbeschadet des Paragraph 118, hat jedes österreichische Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums sowie des Europäischen Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an den für die Wahrnehmung seiner Vertretungsaufgaben in einem internationalen Umfeld erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen unter Fortzahlung des Entgeltes.“

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 206, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9, Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles mit Ausnahme der Paragraphen 173, Absatz 2, bis 5 und 203a gelten nicht für Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen,
    1. Ziffer eins
      in denen eine Vereinbarung gemäß den Absatz eins, oder 7 abgeschlossen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      in denen zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 eine Vereinbarung abgeschlossen oder überarbeitet wurde, die eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vorsieht; auf solche Vereinbarungen sind auch nach dem 5. Juni 2011 die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes in der am 5. Juni 2011 geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 207, Absatz eins, und 2 lauten:

  1. Absatz eins, Wer den Bestimmungen der Paragraphen 174, 177, Absatz 2, und 3, 181 Absatz eins, und 4, 190 Absatz 2, 204, Absatz eins und 206 Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2, Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
    1. Ziffer eins
      der Paragraphen 174, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 181, Absatz eins, und 206 Absatz 2, die im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 177, Absatz 2, und 3 die gemäß Paragraph 177, Absatz eins, zur Antragstellung berechtigten Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmervertreter,
    3. Ziffer 3
      der Paragraphen 174, Absatz eins, Ziffer 2, und 181 Absatz 4, das besondere Verhandlungsgremium,
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 190, Absatz 2, die nach der Vereinbarung gemäß Paragraph 190, Absatz eins, zuständige Arbeitnehmervertretung,
    5. Ziffer 5
      des Paragraph 204, Absatz eins, die zentrale Leitung
    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).“

Novellierungsanordnung 52, Dem Paragraph 264, werden folgende Absatz 23 und 24 angefügt:

  1. Absatz 23, Paragraphen 21, Absatz 2, 49, Absatz 3, 50, Absatz 2, erster Satz, 53 Absatz eins, 55, Absatz 5, 67, Absatz eins, 68, Absatz 4, 96, Absatz eins, Ziffer 4, 97, Absatz eins, Ziffer 16, 105, 107, 108, Absatz 2 a, zweiter und dritter Satz, 109 Absatz eins, erster Satz, 115 Absatz 3, erster Satz, 123 Absatz 3, 125, Absatz 3, erster Satz, 126 Absatz 4, und 5, 144 Absatz 2 a und 146 Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die Paragraphen 49, Absatz eins, letzter Satz, 52 Absatz eins, letzter Satz, 117 Absatz 4 und 124 Absatz 6, letzter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Paragraphen 172, 173, Absatz 2, bis 5, 174, 176 Absatz 6, 178, 180, Absatz 3 a, 181, Absatz 5, 182, 186, Absatz 2, 188, Absatz 2, 189, Ziffer 2, und 3 sowie Ziffer 5, bis 7, 192, 194 Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Satz, 195, 199 Absatz 2, und 3, 201 bis 203a, 204 Absatz 2, 205, 206, Absatz 9 und 207 Absatz eins, und 2 sowie die Überschrift des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010, treten mit 6. Juni 2011 in Kraft. Die Überschrift des 4. Hauptstückes tritt mit Ablauf des 5. Juni 2011 außer Kraft.
  2. Absatz 24, Die Verlängerung der Frist für die Anfechtung von Kündigungen gemäß Paragraph 105, Absatz 4 und Paragraph 107, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010, gilt für Kündigungen, die nach dem 31. Dezember 2010 zugehen.“

Artikel 2

Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins, Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 42, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Besteht im Betrieb ein Jugendvertrauensrat oder ist eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so sind diese gleichzeitig einzuladen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4, Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Personalvertretungsorgans diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 54, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4, Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Hauptstückes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 57, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 57, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5, Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
    1. Ziffer eins
      am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12, Paragraphen 26, Absatz eins, 42, Absatz eins, 43, Absatz 4, 54, Absatz 4 und 57 Absatz 4, erster Satz sowie Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 154, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der Paragraphen 145, Absatz 5 und 147 Absatz eins, Ziffer 3, 4, und 8.“

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 154, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 5, kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 158, Absatz eins, wird in der Ziffer 2, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt. Die Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 160, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5, Kommt der Wahlvorstand den im Absatz eins, genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann jeder Dienstnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 172, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist diese gleichzeitig einzuladen.“

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4, Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung Sorge zu tragen.“

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht besteht, die Einführung und die Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen sowie akkordähnlichen Prämien und Entgelten, die auf statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen, sowie der maßgeblichen Grundsätze (Systeme und Methoden) für die Ermittlung und Berechnung dieser Löhne bzw. Entgelte;“

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelte nicht nur für einzelne Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4, fallen;“

Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 210, samt Überschrift lautet:

„Anfechtung von Kündigungen

Paragraph 210,

  1. Absatz eins, Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann.
  2. Absatz 2, Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.
  3. Absatz 3, Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden wenn
    1. Ziffer eins
      die Kündigung
      1. Litera a
        wegen des Beitrittes oder der Mitgliedschaft des Dienstnehmers zu Gewerkschaften;
      2. Litera b
        wegen seiner Tätigkeit in Gewerkschaften;
      3. Litera c
        wegen Einberufung der Betriebsversammlung durch den Dienstnehmer;
      4. Litera d
        wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge;
      5. Litera e
        wegen seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat;
      6. Litera f
        wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle;
      7. Litera g
        wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst (Paragraph 3, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683);
      8. Litera h
        wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Dienstgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Dienstverhältnis durch den Dienstnehmer;
      9. Litera i
        wegen seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern,
      erfolgt ist oder
    2. Ziffer 2
      die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Dienstnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung
      1. Litera a
        durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder
      2. Litera b
        durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen,
      begründet ist.
  4. Absatz 3 a, Umstände gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Dienstnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung des älteren Dienstnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Bei älteren Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt für Dienstnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, erst ab Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört.
  5. Absatz 3 b, Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt.
  6. Absatz 4, Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Absatz eins, keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Absatz 3 b, nicht vorzunehmen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht anfechten, soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt.
  7. Absatz 4 a, Bringt der Dienstnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die Klage damit als rechtzeitig eingebracht.
  8. Absatz 5, Insoweit der Kläger im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.
  9. Absatz 6, Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kündigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, nicht angefochten werden.
  10. Absatz 7, Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.“

Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 212, Absatz eins, lautet:

„In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. Paragraph 210, Absatz 4 a, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 213, Absatz eins a, zweiter und dritter Satz lauten:

„Die Information hat zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen, die dem Zweck angemessen sind und es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über die geplante Maßnahme durchzuführen. Insbesondere hat die Information

  1. Ziffer eins
    den Grund für diese Maßnahme;
  2. Ziffer 2
    die sich daraus ergebenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Dienstnehmer;
  3. Ziffer 3
    die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 214, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 13, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 218, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht benachteiligt werden.“

Novellierungsanordnung 14, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, wird folgender Absatz 45, angefügt:

  1. Absatz 45,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 154, Absatz 3,, Paragraph 158, Absatz eins,, Paragraph 160, Absatz 5,, Paragraph 172, Absatz eins,, Paragraph 173, Absatz 4,, Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 16,, Paragraph 210, samt Überschrift, Paragraph 212, Absatz eins,, Paragraph 213, Absatz eins a,, Paragraph 214, Absatz eins und Paragraph 218, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Fischer

Faymann