BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 10. März 2010

Teil römisch zwei

77. Verordnung:

Änderung der VOC-Anlagen-Verordnung – VAV

[CELEX-Nr.: 32008L0112]

77. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 3 a, sowie des Paragraph 84 h, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die VOC-Anlagen-Verordnung – VAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer 4, 6, 15, 17 und 31, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 3, Absatz 5, dritter Satz, Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz, Anhang 2 Punkt römisch eins lit. A Ziffer 15 und 17 (Anmerkungen), Anhang 3 Punkt römisch drei Ziffer eins bis 6 jeweils letzter Satz, Anhang 4 Punkt 1 Ziffer eins Punkt eins, I/1 und I/2 sowie Anhang 4 Punkt 1 Ziffer eins Punkt 2, O/7 und O/8 wird jeweils das Wort „Zubereitung“ bzw. „Zubereitungen“ jeweils durch das Wort „Gemisch“ bzw. „Gemische“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 27, lautet:

  1. Ziffer 27
    Stoff chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein gewerbliches Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Zubereitungen“ jeweils durch das Wort „Gemische“ ersetzt, nach dem Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 81 aus 2000,,“ wird die Wortfolge „bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31. 12. 2008, Seite 1,“ und nach „R 61“ die Wortfolge „oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5 , . In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach „R 40“ die Wortfolge „oder R 68, geltend ab dem 1. Juni 2010, “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, . In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2010, bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gemäß Anhang 3 Punkt römisch drei Ziffer 4, für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung gelten weiter, sofern seit dem 1. Jänner 2007 nur mehr Produkte verwendet werden, die der Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2005,, entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Durch diese Verordnung wird Artikel 3 Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und c i und ii der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 345 vom 23. 12. 2008, Seite 68, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 9, In Anhang 2 Punkt römisch eins lit. A Ziffer eins Punkt 2, wird bei den Grenzwerten für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) in der Spalte für Neuanlagen der Wert „10“ um den Wert „5, geltend ab dem 1. Jänner 2012“ und in der Spalte für Altanlagen der Wert „15“ um den Wert „7, geltend ab dem 1. Jänner 2012“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 10, In Anhang 2 Punkt römisch eins lit. B wird im ersten Satz die Wortfolge „und in Kilogramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie,“ gestrichen, im vierten Satz die Wortfolge „und als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je Karosserie“ gestrichen. Im dritten Satz wird nach dem Wort „Wachs“ ein Bindestrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Anhang 2 Punkt römisch drei wird nach „150 mg/m3“ die Wortfolge „sowie bei stickstoffhältigen Lösungsmitteln bei der Wickeldrahtbeschichtung (Anhang 1 Ziffer 6,) 350 mg/m3“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Anhang 3 Punkt römisch zwei Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Die Zielemission wird durch Multiplikation der gemäß Ziffer 2, ermittelten jährlichen Bezugsemission mit dem in der Tabelle in Ziffer 2, angegebenen Prozentsatz errechnet: Zielemission = jährliche Bezugsemission x Prozentsatz.“

Novellierungsanordnung 13, Anhang 3 Punkt römisch drei Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Die unter Punkt römisch zwei genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer 3, gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit nur Produkte verwendet werden, die der LMV 2005 entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen, und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (Paragraph 3, Absatz 5,) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den VOC-Gehalt der verwendeten Produkte zu enthalten.“

Mitterlehner