430. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen geändert wird
Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, wird verordnet:
Die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 303/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988),bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des , (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988),
ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oderohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des , (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oder
bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.“so sind die in den Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „153 Euro“ durch den Betrag „190 Euro“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Betrag „153 Euro“ durch den Betrag „190 Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2010 sind anzuwenden,Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2010, sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2011,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Wege des Abzugs von Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.“
Pröll