BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 16. Dezember 2010

Teil römisch zwei

430. Verordnung:

Änderung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen

430. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, wird verordnet:

Die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
    • Strichaufzählung
      bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des , (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988),
    • Strichaufzählung
      ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des , (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt, oder
    • Strichaufzählung
      bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
    so sind die in den Paragraphen 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Betrag „153 Euro“ durch den Betrag „190 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2010, sind anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 2011,
    2. Ziffer 2
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Wege des Abzugs von Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden.“

Pröll