BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 11. November 2010

Teil römisch zwei

349. Verordnung:

Änderung der Univ. RechnungsabschlussVO

349. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 16, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Univ. RechnungsabschlussVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph eins, wird nach der Überschrift „1. Aktiva“ die Wortfolge „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 2,  Paragraph eins, Aktiva A I Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    Nutzungsrechte Klinischer Mehraufwand
  2. Ziffer 3
    Geleistete Anzahlungen“

Novellierungsanordnung 3,  Paragraph eins, Aktiva A römisch zwei Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund
    1. Litera a
      davon Grundwert
    2. Litera b
      davon Gebäudewert“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Aktiva B römisch eins Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“

Novellierungsanordnung 5,  Paragraph eins, Passiva lautet:

  1. Ziffer 2
    Passiva
  2. A
    EIGENKAPITAL
    1. Ziffer eins
      Universitätskapital
    2. Ziffer 2
      Rücklagen
    3. Ziffer 3
      Bilanzgewinn/-verlust
    • Strichaufzählung
      davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  3. B
    UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN
  4. C
    INVESTITIONSZUSCHÜSSE
  5. D
    RÜCKSTELLUNGEN
    1. Ziffer eins
      Rückstellungen für Abfertigungen
    2. Ziffer 2
      Rückstellungen für Pensionen
    3. Ziffer 3
      Sonstige Rückstellungen
  6. E
    VERBINDLICHKEITEN
    1. Ziffer eins
      Anleihen
    2. Ziffer 2
      Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
    3. Ziffer 3
      Erhaltene Anzahlungen
    • Strichaufzählung
      davon von den Vorräten absetzbar
    1. Ziffer 4
      Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    2. Ziffer 5
      Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    3. Ziffer 6
      Sonstige Verbindlichkeiten
  7. F
    RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN“

Novellierungsanordnung 6,  Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Paragraph 2,

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:

Ziffer eins Umsatzerlöse

  1. Litera a
    Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
  2. Litera b
    Erlöse aus Studienbeiträgen
  3. Litera c
    Erlöse aus Studienbeitragsersätzen
  4. Litera d
    Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen
  5. Litera e
    Erlöse gemäß Paragraph 27, UG
  6. Litera f
    Kostenersätze gemäß Paragraph 26, UG
  7. Litera g
    Sonstige Erlöse und andere Kostenersätze

Ziffer 2 Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter

Ziffer 3 Aktivierte Eigenleistungen

Ziffer 4 Sonstige betriebliche Erträge

  1. Litera a
    Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen
  2. Litera b
    Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
  3. Litera c
    Übrige

Ziffer 5 Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen

  1. Litera a
    Aufwendungen für Sachmittel
  2. Litera b
    Aufwendungen für bezogene Leistungen

Ziffer 6 Personalaufwand

  1. Litera a
    Löhne und Gehälter
  1. Litera b
    Aufwendungen für externe Lehre
  2. Litera c
    Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Vorsorgekassen
  1. Litera d
    Aufwendungen für Altersversorgung
  1. Litera e
    Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
  1. Litera f
    Sonstige Sozialaufwendungen

Ziffer 7 Abschreibungen

Ziffer 8 Sonstige betriebliche Aufwendungen

  1. Litera a
    Steuern, soweit sie nicht unter Ziffer 17, fallen
  2. Litera b
    Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß Paragraph 33, UG
  3. Litera c
    Übrige

Ziffer 9 Zwischensumme aus Ziffer eins bis 8

Ziffer 10 Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen

  1. Litera a
    davon aus Zuschreibungen
  2. Litera b
    davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Ziffer 11 Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen

  1. Litera a
    davon Abschreibungen
  2. Litera b
    davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Ziffer 12 Zwischensumme aus Ziffer 10 bis 11

Ziffer 13 Ergebnis der gewöhnlichen Universitätstätigkeit

Ziffer 14 Außerordentliche Erträge

Ziffer 15 Außerordentliche Aufwendungen

Ziffer 16 Außerordentliches Ergebnis

Ziffer 17 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Ziffer 18 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Ziffer 19 Auflösung unversteuerter Rücklagen

Ziffer 20 Auflösung von Rücklagen

Ziffer 21 Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen

Ziffer 22 Zuweisung zu Rücklagen

Ziffer 23 Gewinn- bzw. Verlustvortrag

Ziffer 24 Bilanzgewinn bzw.- verlust.“

Novellierungsanordnung 7,  Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an unternehmerisch tätigen, eingetragenen Personengesellschaften gilt Absatz eins, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 8,  Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und Bewertung ist der International Accounting Standard 38 Immaterielle Vermögensgegenstände, IAS 38, in der jeweils geltenden Fassung wie er nach Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, übernommen wurde, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, wird der bisherige Absatz 3, durch die folgenden Absatz 3 bis 6 ersetzt:

  1. Absatz 3,Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats erhöht werden: Die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags können in Universitätskapital umgewandelt werden, soweit ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrags gegenübersteht. Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.
  2. Absatz 4,Das Universitätskapital kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmung durch Beschluss des Rektorats herabgesetzt werden: Die Herabsetzung des Universitätskapitals darf nur zur Abdeckung eines nach Auflösung der Rücklagen verbleibenden und sonst auszuweisenden Bilanzverlustes erfolgen. Das Universitätskapital darf den Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1.1.2004 nicht unterschreiten.
  3. Absatz 5,Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.
  4. Absatz 6,Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Eine offene Absetzung von den Vorräten ist nicht zulässig. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ zu erläutern.“

Novellierungsanordnung 10,  In Paragraph 6, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes““ gestrichen.

Novellierungsanordnung 11,  In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 205 Absatz eins, HGB“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 205 Absatz eins, des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetzes – IRÄ-BG, BGBl. römisch eins Nr. 58/2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12,  In Paragraph 7, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „des Handelsgesetzbuches (HGB)“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13,  In Paragraph 7, Absatz eins, wird im zweiten Satz die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14,  Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 203, Absatz eins, UGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter der Posten „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ gemäß Paragraph eins, Aktiva A römisch zwei Ziffer 3, ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 vH anzusetzen. Alternativ dazu kann Paragraph 209, Absatz eins, UGB sinngemäß angewendet werden.“

Novellierungsanordnung 15,  Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Bilanzierung von Zuschüssen und Ausweis von unversteuerten Rücklagen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bewertungsreserven auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen und sonstiger unversteuerter Rücklagen sind entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.
  2. Absatz 2,Nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse sind erfolgsneutral im Posten „Investitionszuschüsse“ gemäß Paragraph eins, Passiva C auszuweisen und nach Maßgabe der Abschreibung bzw. des Abgangs des Vermögensgegenstandes, für den der Zuschuss gewährt worden ist, ertragswirksam im Posten „Übrige sowie davon aus der Auflösung von Investitionszuschüssen“ gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera c, der Gewinn- und Verlustrechnung aufzulösen. Eine offene Absetzung von den Abschreibungen ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung von Investitionszuschüssen und unversteuerten Rücklagen entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.“

Novellierungsanordnung 16,  Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Klinischer Mehraufwand

Paragraph 9,

  1. Absatz eins, Das aus Paragraph 29, Absatz 4, UG abgeleitete Nutzungsrecht der Medizinischen Universitäten am Anlagevermögen der Krankenanstalten ist als immaterieller Vermögensgegenstand (Paragraph eins, Aktiva A römisch eins Ziffer 2,) zu aktivieren. Als Anschaffungskosten des Nutzungsrechts gelten die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, mit der Maßgabe, dass das zugrunde liegende Anlagevermögen der Krankenanstalt nachweislich zugegangen ist und der Lehre und Forschung dient. Das Nutzungsrecht ist insoweit um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, als das dem Nutzungsrecht zugrundeliegende Anlagevermögen der Krankenanstalten abnutzbar und in Betrieb genommen ist. Die Entwicklung des Nutzungsrechts ist gemäß Paragraph 6, darzustellen. Ferner sind die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben.
  2. Absatz 2,Die für aktivierbare Kostenersätze gemäß Absatz eins, verwendeten Investitionszuschüsse sind im Posten gemäß Paragraph eins, Passiva C auszuweisen und entsprechend der Abschreibung des Nutzungsrechts aufzulösen.
  3. Absatz 3,Nicht gemäß Absatz eins, aktivierbare Kostenersätze gemäß Paragraph 55, KAKuG sind im Posten „Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß Paragraph 33, Universitätsgesetz 2002“ gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, Litera b, der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
  4. Absatz 4,Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß Paragraph 196, Absatz 2, UGB nicht.“

Novellierungsanordnung 17,  In Paragraph 11, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Zweckwidmungen“ die Wortfolge „gegenüber Dritten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18,  Paragraph 11, Ziffer 6, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Restbetrag für nicht aktivierungsfähige Mehrkosten gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, KAKuG;“

Novellierungsanordnung 19,  Paragraph 11, Ziffer 8 bis Ziffer 12, lauten:

  1. Ziffer 8
    die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 30, 81, 82, 83, 84 gemäß der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2010,), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß Paragraphen 26, und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß der BidokVUni ) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 70 gemäß der BidokVUni). Der Personalstand ist als Jahresmittelwert entsprechend der BidokVUni in Vollzeitäquivalenten anzugeben;
  2. Ziffer 9
    die gemäß Paragraph 199, UGB ausgewiesenen Haftungsverhältnisse unter Angabe der Pfandrechte und sonstigen dinglichen Sicherheiten; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern und zu erläutern; Haftungsverhältnisse gegenüber Beteiligungen gemäß Paragraph 4, sind jeweils gesondert anzugeben;
  3. Ziffer 10
    sämtliche Verpflichtungen zur Verlustabdeckung bei Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß Paragraph 10, UG sind anzugeben;
  4. Ziffer 11
    die im Geschäftsjahr geleisteten Gesellschafterzuschüsse und sonstigen Zuwendungen an Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen gemäß Paragraph 10, UG, die einen Betrag von jeweils 10.000,00 EUR übersteigen, sind anzugeben;
  5. Ziffer 12
    zu den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen übrigen sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind folgende Aufwendungen wie folgt aufzugliedern:
    • Strichaufzählung
      Verbrauch von Energie (Strom, Heizung, Wasser)
    • Strichaufzählung
      Instandhaltung Gebäude
    • Strichaufzählung
      Betriebskosten Gebäude
    • Strichaufzählung
      sonstige Instandhaltungen und Reinigungen durch Dritte
    • Strichaufzählung
      Reiseaufwendungen und –spesen
    • Strichaufzählung
      Nachrichtenaufwand (Porto, Telefon, Internet, Telefax)
    • Strichaufzählung
      Mieten Gebäude
    • Strichaufzählung
      sonstige Miet-, Leasing- u. Lizenzgebühren
    • Strichaufzählung
      Leihpersonal und Werkverträge
    • Strichaufzählung
      Provisionen an Dritte
    • Strichaufzählung
      Stipendien, Aus- u. Fortbildung sowie ähnliche Förderungen
    • Strichaufzählung
      übrige (Restbetrag für oben nicht zuordenbare Aufwendungen).

Novellierungsanordnung 20,  Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Erlöse gemäß Paragraph 26 und Paragraph 27, UG

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der an die Universität zu leistende volle Kostenersatz gemäß Paragraph 26, UG für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert im Posten „Kostenersätze gemäß Paragraph 26, UG“ gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera f, auszuweisen.
  2. Absatz 2,Globalbudgetzuweisungen sind ungeachtet ihrer Zweckwidmung, somit einschließlich der darin enthaltenen Abgeltungen für Forschungsleistungen, in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes“ gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, periodengerecht auszuweisen.
  3. Absatz 3,Sämtliche Erlöse, welche die Universität gemäß Paragraph 27, UG erzielt, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Erlöse gemäß Paragraph 27, UG“ gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, auszuweisen. Der Ausweis von unabgerechneten Leistungen erfolgt zum Bilanzstichtag in der Bilanz im Posten „Noch nicht abrechenbare Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß Paragraph eins, Aktiva B Ziffer 2, Beständedifferenzen zum vorangegangenen Bilanzstichtag sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten „Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter“ gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, auszuweisen.
  4. Absatz 4,In den „Angaben und Erläuterungen“ ist das Ergebnis aus den Tätigkeiten gemäß Paragraphen 26, UG und 27 UG getrennt anzugeben. Negative Ergebnisse sind zu erläutern und hinsichtlich einer Kostendeckung zu begründen. Das Ergebnis aus Paragraph 27, UG wird ermittelt, indem die Erlöse gemäß Paragraph 27, UG gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e und die Veränderung des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, um die auf Paragraph 27, UG direkt zuordenbaren Personalaufwendungen, Abschreibungen und übrigen Aufwendungen vermindert werden. Das Ergebnis aus Paragraph 26, UG wird ermittelt, indem die Kostenersätze gemäß Paragraph 26, UG gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera f, um die direkt zuordenbaren Aufwendungen vermindert werden.
  5. Absatz 5,In den „Angaben und Erläuterungen“ sind weiters die direkt zuordenbaren Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen.
  6. Absatz 6,In den „Angaben und Erläuterungen“ ist ebenfalls zu berichten, ob aus den Tätigkeiten gemäß Paragraphen 26 und 27 UG besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.“

Novellierungsanordnung 21,  In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Abkürzung „HGB“ jeweils durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22,  An Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Paragraphen 270, bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Absatz 2, oder das UG eigene Bestimmungen vorsehen. Hinsichtlich Paragraph 275, Absatz 2, UGB gelten Universitäten als große Gesellschaften.“

Novellierungsanordnung 23,  Paragraph 15, samt Überschrift lautet:

„Veröffentlichung

Paragraph 15,

 Der im Mitteilungsblatt gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 3, UG kundzumachende Rechnungsabschluss hat die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die „Angaben und Erläuterungen“ zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 24,  An die Verordnung werden folgende Paragraphen 16, und 17 samt Überschrift angefügt:

„Frühwarnbericht

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Aus der Bilanz gemäß Paragraph eins und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 2, sind die Kennzahlen „Eigenmittelquote“ und „Mobilitätsgrad“ zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Eigenmittelquote ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Eigenkapital (Paragraph eins, Passiva A), den unversteuerten Rücklagen (Paragraph eins, Passiva B) und den Investitionszuschüssen (Paragraph eins, Passiva C) einerseits sowie der Bilanzsumme, vermindert um die nach Paragraph 225, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen andererseits, ergibt.
  3. Absatz 3,Mobilitätsgrad ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem kurzfristigen Vermögen (Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung und kurzfristig veräußerbares Finanzanlagevermögen) einerseits sowie dem kurzfristigen Fremdkapital (Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung) andererseits ergibt. Kurzfristig sind Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
  4. Absatz 4,Weist die Universität in der nach Paragraph 2, aufgestellten Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag aus und beträgt entweder die Eigenmittelquote weniger als 8 vH oder der Mobilitätsgrad weniger als 100 vH, so hat das Rektorat dem Universitätsrat bis 30. April gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr und dem Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers einen Frühwarnbericht zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist vom Universitätsrat gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung weiterzuleiten. Sofern bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres absehbar ist, dass ein Frühwarnbericht zu erstellen sein wird, so hat das Rektorat diesen unverzüglich zu erstellen und dem Universitätsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Frühwarnbericht ist dann binnen vier Wochen nach Vorlage durch das Rektorat vom Universitätsrat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Der Frühwarnbericht umfasst zumindest:
    1. Ziffer eins
      Angabe der Ursachen für den Jahresfehlbetrag,
    2. Ziffer 2
      Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Liquiditätsplanung samt wesentlicher Planungsprämissen für die Dauer der laufenden Leistungsvereinbarung,
    3. Ziffer 3
      Darstellung von Einsparungs- und Sanierungsmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Angabe, ob gravierende Veränderungen der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen seit Abschluss der Leistungsvereinbarung (Paragraph 13, Absatz 3, UG) eingetreten sind,
    5. Ziffer 5
      Angabe, ob Zahlungsunfähigkeit droht (Paragraph 12, Absatz 13, UG).

Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,(1) Die Univ. RechnungsabschlussVO in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2010, ist erstmals für den Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2010 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das zum 31. Dezember 2009 gemäß Paragraph eins, Passiva A ausgewiesene Eigenkapital ist auf die Posten Universitätskapital, Rücklagen und Bilanzgewinn/-verlust aufzuteilen, wobei als Universitätskapital zumindest der Betrag zum Zeitpunkt der Ausgliederung zum 1. Jänner 2004 anzusetzen ist. Weitere Anpassungen der Vorjahreszahlen auf die geänderten Bestimmungen müssen nicht vorgenommen werden.“

Karl