31. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, wird verordnet:
Berichtswesen
§ 1.Paragraph eins,
In die Berichte gemäß § 12 Abs. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind die in den §§ 2 und 3 genannten statistischen und anonymisierten Daten aufzunehmen. In die Berichte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind die in den Paragraphen 2 und 3 genannten statistischen und anonymisierten Daten aufzunehmen.
Stichtagsbezogene Daten
§ 2.Paragraph 2,
Stichtag für die Erhebung folgender Daten ist der der 31. Dezember jenes Jahres, das dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangeht:
Bundesbedienstete, für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird mit Ausnahme von Bundesbediensteten in Ausbildungsverhältnissen und Lehrlingen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht, Lehrbeauftragten nach dem Lehrbeauftragtengesetz, freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und jener Bundesbediensteter, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen,
Teilbeschäftigte, für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird mit Ausnahme von Bundesbediensteten in Ausbildungsverhältnissen und Lehrlingen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht, Lehrbeauftragten nach dem Lehrbeauftragtengesetz, freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und jener Bundesbediensteter, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen,
Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten;
Höchste besoldungsrechtliche Einstufungen gemäß der Anlage „Frauenanteile“ zum Personalplan für das jeweilige Finanzjahr geltende Bundesfinanzgesetz
Ressortspezifische Leitungsfunktionen
Mitglieder in Kommissionen
nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung (Prüfungskommissionen, Berufungskommissionen, Leistungsfeststellungskommissionen, Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission),nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung (Prüfungskommissionen, Berufungskommissionen, Leistungsfeststellungskommissionen, Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission),
nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung (Begutachtungskommissionen im Einzelfall und ständige Begutachtungskommissionen, Weiterbestellungskommissionen, Aufnahmekommissionen);nach dem Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung (Begutachtungskommissionen im Einzelfall und ständige Begutachtungskommissionen, Weiterbestellungskommissionen, Aufnahmekommissionen);
Mitglieder gesetzlich eingerichteter Beiräte, soweit sie als Bedienstete des berichtlegenden Ressorts von diesem nominiert oder bestellt wurden.
Zeitraumbezogene Daten
§ 3.Paragraph 3,
Für die Erhebung folgender Daten gilt als Berichtszeitraum der 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Folgejahres der beiden Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangehen:
Neubestellungen von ressortspezifischen Leitungsfunktionen
Erteilte Zulassungen zu
Grundausbildungslehrgängen,
berufsbegleitender Fortbildung einschließlich Führungskräftelehrgängen;
die auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
erstatteten Disziplinaranzeigen,
an die Disziplinarkommissionen weitergeleiteten Anzeigen und
rechtskräftigen Schuldsprüche;
die auf Grund des Frauenförderungsgebotes
bevorzugt aufgenommenen Bewerberinnen,
für ressortspezifische Leitungsfunktionen bestellten Bewerberinnen und
zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zugelassenen Bewerberinnen.
Gliederung der Daten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie im Falle des § 2 Z 1 lit. a und b als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Berufs- und Qualifikationsgruppen auszuweisen.Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie im Falle des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Berufs- und Qualifikationsgruppen auszuweisen.
(2)Absatz 2,Der Bericht ist wie folgt zu untergliedern:
Gesamtstand der Bediensteten
Gesamtstand der Teilbeschäftigten
Höchste besoldungsrechtliche Einstufungen
Ressortspezifische Leitungsfunktionen mit Veränderungsdaten seit der letzten Berichtslegung
Ausbildungsverhältnisse
Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten
Erteilte Zulassungen zu
Grundausbildungslehrgängen
berufsbegleitender Fortbildung einschließlich Führungskräftelehrgängen;
die auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
erstatteten Disziplinaranzeigen,
an die Disziplinarkommissionen weitergeleiteten Anzeigen und
rechtskräftigen Schuldsprüche;
die auf Grund des Frauenförderungsgebotes
bevorzugt aufgenommenen Bewerberinnen,
für ressortspezifische Leitungsfunktionen bestellten Bewerberinnen und
zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zugelassenen Bewerberinnen.
(3)Absatz 3,Alle Daten sind nach Dienstbehörden aufzugliedern.
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Alle in §§ 2, 3 und 4 genannten Daten dürfen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.Alle in Paragraphen 2, 3 und 4 genannten Daten dürfen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Berichterstellung gemäß § 12 Abs. 1 B-GlBG dürfen die in Abs. 1 genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.Zum Zweck der Berichterstellung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, B-GlBG dürfen die in Absatz eins, genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Betroffenen dürfen alle Daten der Berichte gemäß § 12 Abs. 2 B-GlBG veröffentlicht werden.Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Betroffenen dürfen alle Daten der Berichte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, B-GlBG veröffentlicht werden.
Heinisch-Hosek