297. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Ordnungsnormenausweis-Verordnung, die Reservenmeldungsverordnung und die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung |
Artikel 2 | Änderung der Reservenmeldungsverordnung |
Artikel 3 | Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung |
Artikel 1
Änderung der Ordnungsnormenausweis-Verordnung
Auf Grund des § 74 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2010, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 74, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 7, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Ordnungsnormenausweis-Verordnung – ONA-V, BGBl. II Nr. 472/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010, wird wie folgt geändert:Die Ordnungsnormenausweis-Verordnung – ONA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3, Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen im Kapitel „Kapitaladäquanzblatt (CA-TEMPLATE)“ gemäß Anlage A1 und Anlage B1 (ausgenommen CA-TEMPLATE sektorkonsolidiert) sowohl gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.“ Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen im Kapitel „Kapitaladäquanzblatt (CA-TEMPLATE)“ gemäß Anlage A1 und Anlage B1 (ausgenommen CA-TEMPLATE sektorkonsolidiert) sowohl gemäß den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 3, die Anlage A1 und die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.“Paragraph 2, Absatz 3,, die Anlage A1 und die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010, sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Anlage A1 und B1 lauten: (siehe Anlagen)
Artikel 2
Änderung der Reservenmeldungsverordnung
Auf Grund des § 44 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 44, Absatz eins und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (Reservenmeldungsverordnung), BGBl. Nr. 970/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 469/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes (Reservenmeldungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend Reserven von Kreditinstituten (Reservenmeldungsverordnung – ResV)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Die Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.Im Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „höherem“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt das Wort „höherem“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „höherem“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt das Wort „höherem“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „versteuerte Reserven“ durch die Wortfolge „versteuerte Reserven oder Lasten“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „versteuerte Reserven“ durch die Wortfolge „versteuerte Reserven oder Lasten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 Abs. 2 entfällt.Paragraph 2, Absatz 2, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und die Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes“.In Paragraph 2, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und die Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes“.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 1, § 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.“Paragraph eins,, Paragraph 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Anlage lautet: (siehe Anlagen)
Artikel 3
Änderung der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
Auf Grund des § 74 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2010, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins und 7 des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010, wird wie folgt geändert:Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 Z 4 wird nach der Wortfolge „sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik)“ die Wortfolge „und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte)“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach der Wortfolge „sowie Kapitel 1C. (Fremdwährungskreditstatistik)“ die Wortfolge „und Kapitel 1D. (Neukreditvergabe an inländische private Haushalte)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 5 Abs. 1 Z 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.“Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und die Anlage A3d in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010, sind erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2010 anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Anlage A3d lautet: (siehe Anlagen)
Ettl Pribil