BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 13. September 2010

Teil römisch zwei

294. Verordnung:

Änderung der Unternehmensberatungs-Verordnung

294. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Unternehmensberatungs-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,, wird verordnet:

Die Unternehmensberatungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird nach der Wortfolge „oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges“ die Wortfolge „oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß Paragraph 14 a, des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, wird nach der Wortfolge „oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Universitätslehrganges“ die Wortfolge „oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Lehrganges gemäß Paragraph 14 a, FHStG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, Litera c, durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    Zeugnisse über
  2. Litera a
    den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und
  3. Litera b
    eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.“

Mitterlehner