BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 21. Jänner 2010

Teil römisch zwei

29. Verordnung:

Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung 2006

29. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 34 und 53 Absatz 7, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:

Die Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. römisch zwei Nr. 166/2007“ durch die Wortfolge „Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. römisch zwei Nr. 291/2009“ und die Wortfolge „Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. römisch zwei Nr. 408/1997“ durch die Wortfolge „Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 201/2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die maximale Arbeitszeit einer Person darf für Untersuchungen acht Stunden pro Tag nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Absatz 2, sind unter Verantwortung des amtlichen Tierarztes in das gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt römisch zwei, Kapitel römisch eins, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, eingerichtete Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, das einen Teil des Verbrauchergesundheitsinformationssystems darstellt, einzutragen. Der Landeshauptmann hat für die Datenerhebung am Schlachthof und deren Überspielung in die genannte Datenbank auch von den Betrieben eingerichtete, mit der genannten Datenbank kompatible Datenerfassungssysteme heranzuziehen. Dabei ist in größtmöglichem Umfang auf die vom Betrieb zur Verfügung gestellten Daten und personellen Hilfestellungen zurückzugreifen. Werden derartige Datenerfassungssysteme von den Betrieben nicht zur Verfügung gestellt, so hat die Datenerfassung über vom Landeshauptmann zu betreibende Eingabestellen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 8, Absatz eins, werden folgende Absätze 1a, 1b und 1c eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die in Absatz eins, genannten Datenerfassungssysteme müssen zumindest folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      der Zutritt muss mit einem Passwort oder einer Identifikationskarte nur für Berechtigte gesichert sein;
    2. Ziffer 2
      die Daten müssen gegen Verfälschung und unbefugte Weitergabe gesichert sein;
    3. Ziffer 3
      die Software darf nicht unbemerkt verändert werden können;
    4. Ziffer 4
      zusätzliche Schnittstellen dürfen nicht unbemerkt eingerichtet werden können;
    5. Ziffer 5
      das System muss zum Datenabgleich mit dem Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kompatibel ausgestaltet sein;
    6. Ziffer 6
      die Übertragungswege zum Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Untersuchungsstellen gemäß LMSVG müssen zum Zwecke des Datenschutzes gesichert sein.
  2. Absatz eins b,Die gemäß Absatz 2, erhobenen Daten sind dem Schlachthofbetreiber, dem Herkunftsbetrieb der Tiere und seinem Betreuungstierarzt, dem Landeshauptmann, dem Bundesminister für Gesundheit und der Statistik Austria zugänglich zu machen. Die Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen dürfen dem Herkunftsbetrieb der Tiere und dessen Betreuungstierarzt nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die Beweissicherung zur Aufklärung der Ursache des nachgewiesenen Rückstandes nicht beeinflusst wird. Dem Schlachthofbetreiber sind nur jene Ergebnisse der Rückstandsuntersuchungen bekannt zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Tierkörper relevant sind.
  3. Absatz eins c,Die Pflicht zur Aufzeichnung und Meldung besteht auch für alle nicht durch das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfassten Untersuchungen und Kontrollen auf Basis der Paragraphen 51 und 54 bis 59 LMSVG entsprechend den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Ergebnisse der Untersuchungen der lebenden Tiere vor der Schlachtung, der Tierkörper - einschließlich der Nebenprodukte der Schlachtung - nach der Schlachtung sowie allfälliger zusätzlicher Untersuchungen gemäß Paragraphen 55 bis 58 LMSVG, aufgegliedert nach Tierarten und Tierkategorien, wobei die Beanstandungsgründe in Form eines Code-Systems zu erfassen sind,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Erfolgt die Eingabe der Untersuchungsergebnisse in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Meldung an die Eingabestelle des Landes nicht binnen 24 Stunden nach Vorliegen der jeweiligen Ergebnisse, so sind die Ergebnisse in Form von Hilfsaufzeichnungen nachvollziehbar schriftlich festzuhalten und ehestmöglich in das genannte Register einzutragen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Für die Übermittlung der Begleitdokumente von den gemäß Paragraphen 55 bis 58 LMSVG einzusendenden Proben an die Untersuchungsstellen gemäß LMSVG und die Rückübermittlung der Ergebnisse sind, soweit als möglich und gemäß den Erlässen des Bundesministers für Gesundheit, die in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Datensysteme zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    bei Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes, sofern auf Grund der Art oder des Zeitpunktes des Unfalles mit einer Keimbelastung des Tierkörpers gerechnet werden muss;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Werden humanpathogene Mikroorganismen oder humanpathogene Stoffwechselprodukte in einer der Muskelproben oder in einem der Muskellymphknoten nachgewiesen, so ist das Fleisch im Sinne des Anhangs römisch eins, Abschnitt römisch zwei, Kapitel römisch fünf, Ziffer eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, genussuntauglich. Erfolgt der Nachweis nur in den Organen, so sind nur diese genussuntauglich.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins bis eins b, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2010, ab spätestens 1. Jänner 2011 anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2008, bleiben bis 31. Dezember 2010 weiter in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Der Anhang römisch eins lautet:

„Anhang römisch eins Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung

Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können:

römisch eins. Rinderuntersuchung (ab 8 Monate)

, Tätigkeit

, Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

, Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

120

10

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

, Organe, Darm

, 150

, 40

Reinigung und Desinfektion

, 10

   

, Tierkörperkennzeichnung

, 20

, 20

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

300

   

römisch eins a. Rinderuntersuchung (von 6 Wochen bis 8 Monate)

, Tätigkeit

, Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

, Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

100

20

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

, Organe, Darm

, 90

, 10

Reinigung und Desinfektion

, 10

   

, Tierkörperkennzeichnung

, 20

, 20

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

220

   

römisch zwei. Kälberuntersuchung (bis 6 Wochen)

, Tätigkeit

, Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

, Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

80

15

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist., , Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

, Organe, Darm

, 80

, 10, , , , , 15

Reinigung und Desinfektion

, 10

   

, Tierkörperkennzeichnung

, 10

, 10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

180

   

römisch drei. Schaf-, Ziegen- und Lämmeruntersuchung

, Tätigkeit

, Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

, Bedingung für die Reduktion

, Kopf, Körper, Organe, Darm

, 30

, 5, , , , , , 5

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist., , Zusätzlich: Wenn Kopf und Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

Reinigung und Desinfektion

, 10

   

, Tierkörperkennzeichnung

, 10

, 10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

50

   

römisch vier. Schweineuntersuchung

, Tätigkeit

, Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

, Bedingung für die Reduktion

Schlachtkörper

25

5

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.,

Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

, Innereien, Darm

, 25

, 5, , 5

, Probenahme Trichinen

, 2

, 2

Wenn die Probenahme durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Reinigung und Desinfektion

, 10

   

, Tierkörperkennzeichnung

, 10

, 10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

72

   

römisch fünf. Geflügeluntersuchung

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Schlachtkörper

2,5

Reinigung und Desinfektion

0,5

Insgesamt

3

römisch sechs. Anmerkungen zu den Tabellen

Die in den Tabellen angegebenen Zeiten inkludieren auch geringfügig wechselnde Bandgeschwindigkeiten und geringfügige zusätzliche Zuputzarbeiten bei einzelnen Tieren (ausgenommen Geflügel) im Ausmaß von maximal 5 Sekunden an bis zu 10 % der Tiere einer Schlachtpartie. , Als zusätzlicher Zeitaufwand sind die Schlachttieruntersuchung, ein mehr als geringfügiges Zurichten des Schlachtkörpers, eine Probenahme zur BSE-Testung, eine Probenahme für die mikrobiologische Untersuchung (MFU), eine Probenahme für die Untersuchung auf Rückstände oder für sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, die Zusammenfassung und die Eingabe der Befunde in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit die Eingabe nicht direkt am Untersuchungsplatz erfolgte, sowie die Organisation der Schlachttier-und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, entsprechend der tatsächlich durch den amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten aufgewendeten Zeit zu verrechnen, sofern nicht vom Landeshauptmann im Untersuchungsplan gemäß Paragraph 7, Absatz 4, hierfür Fixzeiten festgelegt sind.“

Stöger