BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 18. August 2010

Teil römisch zwei

262. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

262. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 9, 10, Absatz 5, 12, Absatz 4, 36, Absatz eins, Ziffer 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 19, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 20, wird angefügt:

  1. Ziffer 20
    Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach Paragraph 19 a, ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera n, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera o, wird angefügt:

  1. Litera o
    für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den eine in Paragraph eins, Ziffer 20, genannte Leistung zuerkannt wird.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera k, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera l, wird angefügt:

  1. Litera l
    für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen mit dem letzten Tag des Zeitraumes, für den eine in Paragraph eins, Ziffer 20, genannte Leistung zuerkannt wird.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, wird der Punkt am Ende der Litera m, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera n, wird angefügt:

  1. Litera n
    für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen die im Bereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „bis 19“ durch den Ausdruck „bis 20“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 4, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera p, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera q, wird angefügt:

  1. Litera q
    für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 5, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Monatliche Beitragsgrundlage für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 5, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Die Beiträge für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a, ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach Paragraph 73, Absatz 2, ASVG für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG krankenversicherten Personen gilt.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Beiträge für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.“

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des Paragraph 8, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins, Ziffer 19 und 20, 2 Absatz eins, Litera n und o sowie Absatz 2, Litera k und l, 3 Litera m und n, 4 Absatz eins und 2 Litera p und q, 5 Absatz eins a und 4 a sowie 6 Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2010, treten mit dem Tag in Kraft, an dem Paragraph 75 a, (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, in Kraft tritt.“

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