262. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird262. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36 Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:Auf Grund der Paragraphen 9, 10, Absatz 5, 12, Absatz 4, 36, Absatz eins, Ziffer 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 20 wird angefügt:Im Paragraph eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 19, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 20, wird angefügt:
Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person.“Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach Paragraph 19 a, ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. o wird angefügt:Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera n, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera o, wird angefügt:
für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.“für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den eine in Paragraph eins, Ziffer 20, genannte Leistung zuerkannt wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. k durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. l wird angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera k, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera l, wird angefügt:
für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem letzten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.“für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen mit dem letzten Tag des Zeitraumes, für den eine in Paragraph eins, Ziffer 20, genannte Leistung zuerkannt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. n wird angefügt:Im Paragraph 3, wird der Punkt am Ende der Litera m, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera n, wird angefügt:
für die im § 1 Z 20 genannten Personen die im Bereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.“für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen die im Bereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „bis 19“ durch den Ausdruck „bis 20“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „bis 19“ durch den Ausdruck „bis 20“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. q wird angefügt:Im Paragraph 4, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera p, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera q, wird angefügt:
für die im § 1 Z 20 genannten Personen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe.“für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 5, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Monatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG.“Monatliche Beitragsgrundlage für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 5, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im § 73 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach § 73 Abs. 2 ASVG für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG krankenversicherten Personen gilt.“Die Beiträge für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen sind mit dem Prozentsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der im Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a, ASVG festgesetzt ist, erhöht um jenen Hebesatz, der nach Paragraph 73, Absatz 2, ASVG für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG krankenversicherten Personen gilt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Beiträge für die im § 1 Z 20 genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.“Die Beiträge für die im Paragraph eins, Ziffer 20, genannten Personen sind von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des § 8 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 8, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die §§ 1 Z 19 und 20, 2 Abs. 1 lit. n und o sowie Abs. 2 lit. k und l, 3 lit. m und n, 4 Abs. 1 und 2 lit. p und q, 5 Abs. 1a und 4a sowie 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2010 treten mit dem Tag in Kraft, an dem § 75a (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 in Kraft tritt.“Die Paragraphen eins, Ziffer 19 und 20, 2 Absatz eins, Litera n und o sowie Absatz 2, Litera k und l, 3 Litera m und n, 4 Absatz eins und 2 Litera p und q, 5 Absatz eins a und 4 a sowie 6 Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2010, treten mit dem Tag in Kraft, an dem Paragraph 75 a, (Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010, in Kraft tritt.“
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