BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 29. Juli 2010

Teil römisch zwei

250. Verordnung:

Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

 

[CELEX-Nr.: 32009L0028]

250. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 2 und 22 bis 26 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,  Nr. 23 aus 2010,, wird verordnet:

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Amtsblatt Nummer L 140 vom 5.6.2009 Seite 16, im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Festlegung von Nachweisen der Nachhaltigkeit für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen und
    3. Ziffer 3
      die Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen und nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und sonstige Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1999,, unterliegen.

Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Werden landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden, im Inland produziert und als „nachhaltig“ ausgewiesen, sind folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      sie stammen von Flächen, die
      1. Litera a
        entsprechend Artikel 6, Absatz eins und Anhang römisch zwei lit. A (Umwelt) und lit. B Ziffer 9, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.1.2009 Seite 16, bewirtschaftet werden;
      2. Litera b
        bereits vor dem 1. Jänner 2008 landwirtschaftlich genutzt wurden;
    2. Ziffer 2
      sie stammen nicht von Flächen, die nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder unter Schutz gestellt sind, es sei denn, die Bewirtschaftung erfolgt entsprechend diesen Bestimmungen und deren Schutzzweck steht der Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Werden landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Absatz eins, unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt, so ist die angegebene Einsparung gemäß Artikel 19, der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln. Werden Standardwerte angegeben, sind die im Anhang der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria veröffentlichten Standardwerte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist der Agrarmarkt Austria eine geeignete fachliche Begründung vorzulegen.

Anforderungen an Unternehmer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Unternehmer, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten, haben Aufzeichnungen zu führen, die die Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nachweisen. , Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit den Kontrollorganen der Agrarmarkt Austria vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
    1. Ziffer eins
      aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die von der Agrarmarkt Austria registriert sind;
    2. Ziffer 2
      aus anderen Mitgliedstaaten stammen, die einen gleichwertigen Nachweis des Vorliegens der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG erbringen;
    3. Ziffer 3
      aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG durch ausreichend qualifizierte und von der Agrarmarkt Austria anerkannte Kontrollstellen oder durch internationale Übereinkünfte oder freiwillige internationale Regelungen gemäß Artikel 18, Absatz 4, der Richtlinie 2009/28/EG nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Die Betriebsstätten der Unternehmer müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massebilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
  4. Absatz 4,Unternehmer gemäß Absatz eins, haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 19, der Richtlinie 2009/28/EG zu ermitteln.

Registrierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Unternehmer, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben dies bei der Agrarmarkt Austria zu melden. Im Rahmen der Registrierung prüft die Agrarmarkt Austria das Vorliegen der Anforderungen nach Paragraph 3,
  2. Absatz 2,Landwirtschaftliche Betriebe, die einen Sammelantrag gemäß INVEKOS-CC-Verordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, beantragt haben und die Anforderungen nach Paragraph 2, erfüllen, gelten als registriert; sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, auf Antrag zu registrieren.
  3. Absatz 3,Die Agrarmarkt Austria hat ein Verzeichnis der registrierten Unternehmen zu führen, welches zu veröffentlichen ist.

Anerkennung von Kontrollstellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Kontrollstellen, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG überprüfen, bedürfen einer Anerkennung durch die Agrarmarkt Austria.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Anerkennung hat die Agrarmarkt Austria zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, Amtsblatt Nummer L 165 vom 30.4.2004 Seite 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.
  3. Absatz 3,Die Agrarmarkt Austria hat ein Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen zu führen, welches zu veröffentlichen ist. Wird festgestellt, dass eine Kontrollstelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführt, hat die Agrarmarkt Austria der Kontrollstelle die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und bei schwerwiegenden Verstößen die Anerkennung zu entziehen.

Zuständigkeit und Überwachung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Agrarmarkt Austria die zuständige Behörde; zu ihren Tätigkeiten zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Registrierung;
    2. Ziffer 2
      die Anerkennung der Kontrollstellen;
    3. Ziffer 3
      die Prüfung der Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung der Überwachung, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme.
  2. Absatz 2,Die Unternehmer und Betriebsinhaber landwirtschaftlicher Betriebe haben den Organen der Agrarmarkt Austria die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.
  3. Absatz 3,Die Agrarmarkt Austria hat im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit zu prüfen, ob die Anforderungen nach Paragraphen 2 und 3 vorliegen. Die Agrarmarkt Austria hat bei ihrer Überwachungstätigkeit stichprobenmäßige und risikobasierte Kontrollen durchzuführen und kann sich dabei externer Kontrollstellen bedienen. Die Überwachungstätigkeit ist während der Betriebszeiten in angemessener Weise durchzuführen.

Maßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Werden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Überwachung Mängel festgestellt, so haben die Organe der Agrarmarkt Austria – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      die Aberkennung einer Menge oder Teilmenge als nachhaltig;
    3. Ziffer 3
      dauerhafter oder befristeter Entzug der Registrierung bei schwerwiegenden Verstößen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie 2009/28/EG vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, notwendig ist.

Kostenersatz

Paragraph 8,

Für die Vollziehung dieser Verordnung kann die Agrarmarkt Austria für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmern und Kontrollstellen einheben:

  1. Ziffer eins
    Registrierung (Paragraph 4,);
  2. Ziffer 2
    Anerkennung der Kontrollstellen (Paragraph 5,);
  3. Ziffer 3
    Durchführung der Überwachung;
  4. Ziffer 4
    Anordnung von Maßnahmen (Paragraph 7,).

Verweise

Paragraph 9,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 10,

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

Berlakovich