BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 21. Jänner 2010

Teil römisch zwei

25. Verordnung:

Akkreditierung der Österreichischen Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (ÖGfZP) zur Zertifizierung von Personen

25. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Österreichischen Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (ÖGfZP) zur Zertifizierung von Personen

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Österreichische Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (ÖGfZP) mit Sitz in 1015 Wien, Krugerstraße 16, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß OENORM EN ISO/IEC 17024), akkreditiert.

Paragraph 2,

Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Personen im Bereich der zerstörungsfreien Prüfung gemäß

  1. Ziffer eins
    ÖNORM EN 473 „Zerstörungsfreie Prüfung - Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung - Allgemeine Grundlagen“ in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Ziffer 2
    ÖNORM M 3041 „Ausbildung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung“ in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Ziffer 3
    ÖNORM M 3042 „Qualifizierung, Zertifizierung, Autorisierung und Zulassung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung“ in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Ziffer 4
    UIC Kodex 960 römisch fünf „Qualifizierung und Zertifizierung des Personals für die zerstörungsfreien Prüfungen an Fahrzeugbauteilen und Baugruppen bei der Instandhaltung“ in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Ziffer 5
    ISO 9712 „Zerstörungsfreie Prüfung – Qualifizierung und Zertifizierung von Personal“ in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Ziffer 6
    ÖNORM EN 4179 „Luft- und Raumfahrt – Qualifikation und Zulassung des Personals für zerstörungsfreie Prüfungen“ in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 3,

Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

Paragraph 4,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der Österreichischen Gesellschaft für Zerstörungsfreie Prüfung (ÖGfZP) zur Zertifizierung von Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1996,, außer Kraft.

Mitterlehner