Nach Paragraph 18, Absatz eins, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- Ziffer einsbis einschließlich 70 Euro 9,20 Euro,
- Ziffer 2über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 18,20 Euro,
- Ziffer 3über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,30 Euro mehr,
- Ziffer 4über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 15,60 Euro mehr,
- Ziffer 5über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 23 Euro mehr,
- Ziffer 6über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 38,60 Euro mehr,
- Ziffer 7über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 48,40 Euro mehr,
- Ziffer 8über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 58,10 Euro mehr,
- Ziffer 9über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 116,20 Euro mehr,
- Ziffer 10über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 116,20 Euro mehr,
- Ziffer 11über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 116,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.