BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 8. Juli 2010

Teil römisch zwei

218. Verordnung:

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

218. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Auf Grund des Paragraph 35, des Notariatstarifgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,(1) Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1997,, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2, Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2, Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bewirkt werden.

Bandion-Ortner