BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 5. Juli 2010

Teil römisch zwei

210. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und den akademischen Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren

210. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen und den akademischen Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren, geändert wird

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6 a, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen und den akademischen Grad „Master of Science“, Österreichisches Trainingszentrum für Neuro-Linguistisches Programmieren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 6, wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

Karl