165. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV)
Auf Grund der §§ 8, 9, und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8, 9,, und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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1. Hauptstück
§ 1. bis 3. Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für FinanzenParagraph eins bis 3, Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen
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2. Hauptstück
Steuer- und Zollverwaltung
1. Abschnitt
Finanzämter
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§ 4.Paragraph 4,
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Sitz und Amtsbereich
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§§ 5. bis 7.Paragraphen 5 bis 7,
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Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen (§ 9 KStG 1988)Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen (Paragraph 9, KStG 1988)
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Sonstige Sonderzuständigkeiten
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§ 8.Paragraph 8,
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Einheitsbewertung
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§ 9.Paragraph 9,
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Besteuerung von Berufssportlern im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008
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§ 10.Paragraph 10,
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Aufgaben – Übertragung
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2. Abschnitt
Zollämter
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§ 11.Paragraph 11,
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Sitz und Amtsbereich
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§§ 12. bis 18.Paragraphen 12 bis 18,
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Sonderzuständigkeiten
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Sonstige Sonderzuständigkeiten
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§ 19.Paragraph 19,
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Aufgaben – Übertragung
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3. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 20.Paragraph 20,
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Schluss- und Übergangsbestimmungen
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1. Hauptstück
Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen
§ 1.Paragraph eins,
Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.
§ 2.Paragraph 2,
Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Organisatorische Gestaltung und Unterstützung
Fachliche Koordinierung und Unterstützung
Regionale Koordinierung und Betreuung in Personalangelegenheiten
Unterstützung im Rahmen der Betrugsbekämpfung
Unterstützung in haushalts- und budgetrechtlichen Angelegenheiten
Unterstützung im Beschaffungs- und Hauswirtschaftswesen
Unterstützung in Angelegenheiten völkerrechtlicher Privilegien und des internationalen Steuerrechtes
Unterstützung in Angelegenheiten der Einheitsbewertung und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der Bodenschätzung sowie Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes
Chemisch-technische Warenuntersuchungen
§ 3.Paragraph 3,
Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
2. Hauptstück
Steuer- und Zollverwaltung
1. Abschnitt
Finanzämter
Sitz und Amtsbereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Es werden folgende Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis eingerichtet:
Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
Wien 2/20/21/22 für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf für den 3. und 11. Bezirk in Wien, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien mit Sitz in Wien,
Wien 4/5/10 für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
Wien 6/7/15 für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
Wien 8/16/17 für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
Wien 9/18/19 Klosterneuburg für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und die Stadtgemeinde Klosterneuburg mit Sitz in Wien,
Wien 12/13/14 Purkersdorf für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und den Gerichtsbezirk Purkersdorf mit Sitz in Wien,
Baden Mödling für die politischen Bezirke Baden und Mödling mit Sitz in Baden und Mödling,
Neunkirchen Wr. Neustadt für die politischen Bezirke Neunkirchen und Wr. Neustadt und das Gebiet der Stadt Wr. Neustadt mit Sitz in Neunkirchen und in Wr. Neustadt,
Lilienfeld St. Pölten für die politischen Bezirke Lilienfeld und St. Pölten sowie für das Gebiet der Stadt St. Pölten mit Sitz in Lilienfeld und in St. Pölten,
Gänserndorf Mistelbach für die politischen Bezirke Gänserndorf und Mistelbach mit Sitz in Gänserndorf und in Mistelbach an der Zaya,
Amstetten Melk Scheibbs für die politischen Bezirke Amstetten, Melk und Scheibbs und für das Gebiet der Stadt Waidhofen an der Ybbs mit Sitz in Amstetten, in Melk und in Scheibbs,
Hollabrunn Korneuburg Tulln für die politischen Bezirke Hollabrunn, Korneuburg und Tulln mit Sitz in Hollabrunn, in Korneuburg und in Tulln,
Waldviertel für die politischen Bezirke Gmünd, Horn, Krems an der Donau, Waidhofen an der Thaya und Zwettl sowie für das Gebiet der Stadt Krems an der Donau mit Sitz in Gmünd, in Horn, in Krems an der Donau, in Waidhofen an der Thaya und in Zwettl,
Bruck Eisenstadt Oberwart für die politischen Bezirke Bruck an der Leitha, Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Oberwart sowie für das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust mit Sitz in Bruck an der Leitha, in Eisenstadt und in Oberwart,
Linz für das Gebiet der Stadt Linz südlich der Donau und für den politischen Bezirk Linz-Land mit Sitz in Linz,
Gmunden Vöcklabruck für die politischen Bezirke Gmunden und Vöcklabruck mit Sitz in Gmunden und in Vöcklabruck,
Grieskirchen Wels für die politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen und Wels-Land sowie für das Gebiet der Stadt Wels mit Sitz in Grieskirchen und in Wels,
Braunau Ried Schärding für die politischen Bezirke Braunau am Inn, Ried im Innkreis und Schärding mit Sitz in Braunau am Inn, in Ried im Innkreis und in Schärding,
Kirchdorf Perg Steyr für die politischen Bezirke Kirchdorf an der Krems, Perg und Steyr-Land sowie für das Gebiet der Stadt Steyr mit Sitz in Kirchdorf an der Krems, in Perg und in Steyr,
Freistadt Rohrbach Urfahr für die politischen Bezirke Freistadt, Rohrbach und Urfahr-Umgebung sowie für das Gebiet der Stadt Linz nördlich der Donau (Urfahr) mit Sitz in Freistadt, in Linz und in Rohrbach,
Salzburg-Stadt für das Gebiet der Stadt Salzburg mit Sitz in Salzburg,
Salzburg-Land für die politischen Bezirke Hallein und Salzburg-Umgebung mit Sitz in Salzburg,
St. Johann Tamsweg Zell am See für die politischen Bezirke St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See mit Sitz in St. Johann im Pongau, in Tamsweg und in Zell am See,
Graz-Stadt für das Gebiet der Stadt Graz mit Sitz in Graz,
Graz-Umgebung für den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit Sitz in Graz,
Judenburg Liezen für die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld, Liezen und Murau einschließlich der politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming mit Sitz in Judenburg und in Liezen,
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg für die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit Sitz in Deutschlandsberg, in Leibnitz und in Voitsberg,
Bruck Leoben Mürzzuschlag für die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag mit Sitz in Bruck an der Mur, in Leoben und in Mürzzuschlag,
Oststeiermark für die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz mit Sitz in Feldbach, in Hartberg, in Bad Radkersburg und in Weiz,
Klagenfurt für die politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt und für das Gebiet der Stadt Klagenfurt mit Sitz in Klagenfurt,
Spittal Villach für die politischen Bezirke Hermagor, Spittal an der Drau und Villach-Land sowie für das Gebiet der Stadt Villach und mit Sitz in Spittal an der Drau und in Villach,
St. Veit Wolfsberg für die politischen Bezirke Feldkirchen, St. Veit a. d. Glan und Wolfsberg mit Sitz in St. Veit an der Glan und in Wolfsberg,
Innsbruck für den politischen Bezirk Innsbruck-Land, für das Gebiet der Stadt Innsbruck und das Gebiet der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst mit Sitz in Innsbruck,
Landeck Reutte für die politischen Bezirke Imst, Landeck und Reutte mit Ausnahme der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst mit Sitz in Landeck und in Reutte,
Kufstein Schwaz für die politischen Bezirke Kufstein und Schwaz mit Sitz in Kufstein und in Schwaz,
Kitzbühel Lienz für die politischen Bezirke Kitzbühel und Lienz mit Sitz in Kitzbühel und in Lienz,
Bregenz für den politischen Bezirk Bregenz mit Sitz in Bregenz,
Feldkirch für die politischen Bezirke Bludenz, Dornbirn und Feldkirch mit Sitz in Feldkirch.
(2)Absatz 2,Es wird folgendes Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis eingerichtet:
für Gebühren und Verkehrsteuern mit Sitz in Wien.
Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen (§ 9 KStG 1988)Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen (Paragraph 9, KStG 1988)
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Sonderzuständigkeit für Unternehmensgruppen umfasst folgende Abgaben:
die Erhebung der Körperschaftsteuer,
die Erhebung der Umsatzsteuer,
die Erhebung der Stiftungseingangssteuer,
die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 bis 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967),die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41 bis 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967),
die Erhebung der Abgabe von Zuwendungen
die Angelegenheiten der Abzugsteuern,
die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992 sowie
die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer.
(2)Absatz 2,Alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der in Abs. 1 aufgezählten Abgaben von Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 des Körperschaftsteuergesetz 1988, KStG 1988, sind, obliegen für diese Körperschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze bundesweit nur einem Finanzamt.Alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der in Absatz eins, aufgezählten Abgaben von Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetz 1988, KStG 1988, sind, obliegen für diese Körperschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze bundesweit nur einem Finanzamt.
(3)Absatz 3,Hat eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet. Abweichend davon ist für alle Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet, wenn sämtliche unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die Teil der Unternehmensgruppe sind, kleine oder mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 UGB sind und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 244 iVm § 246 UGB besteht.Hat eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 8, fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet. Abweichend davon ist für alle Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet, wenn sämtliche unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die Teil der Unternehmensgruppe sind, kleine oder mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB sind und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach Paragraph 244, in Verbindung mit Paragraph 246, UGB besteht.
(4)Absatz 4,Hat eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich jene im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft befindet, der die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist.Hat eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 8, fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich jene im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft befindet, der die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist.
(5)Absatz 5,Hat eine in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft (§ 9 Abs. 3 letzter Satz KStG 1988) den Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, gilt Abs. 4 sinngemäß.Hat eine in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft (Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz KStG 1988) den Gruppenantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 8, fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, gilt Absatz 4, sinngemäß.
§ 6.Paragraph 6,
Die in § 9 Abs. 8 KStG 1988 vorgesehene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben des Antragstellers bei Antragstellung zuständig ist. Ergibt sich aus § 5 die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben aller in der gegenständlichen Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften, geht die Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens für das Bestehen der Unternehmensgruppe auf dieses Finanzamt über. Die in Paragraph 9, Absatz 8, KStG 1988 vorgesehene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben des Antragstellers bei Antragstellung zuständig ist. Ergibt sich aus Paragraph 5, die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben aller in der gegenständlichen Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften, geht die Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens für das Bestehen der Unternehmensgruppe auf dieses Finanzamt über.
§ 7.Paragraph 7,
Die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (§ 5) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach § 5 zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch im Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides (§ 9 Abs. 8 KStG 1988) an den Gruppenträger oder an den Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft oder an die eingetragene Zweigniederlassung bei beschränkt oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern. Vom Übergang der Zuständigkeiten sind alle betroffenen Körperschaften in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an das bisher zuständig gewesene Finanzamt gerichtet werden. Die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (Paragraph 5,) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach Paragraph 5, zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch im Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides (Paragraph 9, Absatz 8, KStG 1988) an den Gruppenträger oder an den Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft oder an die eingetragene Zweigniederlassung bei beschränkt oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern. Vom Übergang der Zuständigkeiten sind alle betroffenen Körperschaften in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an das bisher zuständig gewesene Finanzamt gerichtet werden.
Sonstige Sonderzuständigkeiten
Einheitsbewertung
§ 8.Paragraph 8,
Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung werden von den allgemeinen Finanzämtern mit Sitz in Wien auf das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge.
Besteuerung von Berufssportlern im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008
§ 9.Paragraph 9,
Das Finanzamt Wien 1/23 wird mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut. Das Finanzamt Wien 1/23 wird mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut.
Aufgaben – Übertragung
§ 10.Paragraph 10,
Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden erster Instanz zugewiesen:
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§ 4 Abs. 2 und 3 Kapitalversicherungs-FörderungsgesetzParagraph 4, Absatz 2 und 3 Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
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Finanzamt Wien 1/23
für das gesamte Bundesgebiet
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§§ 38 bis 43 Entschädigungsgesetz CSSRParagraphen 38 bis 43 Entschädigungsgesetz CSSR
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Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
für das gesamte Bundesgebiet
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§§ 7 Abs. 5, 11 Abs. 2, 27 Z 1, 28 Abs. 7, 33 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 sowie § 37 Abs. 3 WohnungsgemeinnützigkeitsgesetzParagraphen 7, Absatz 5, 11, Absatz 2, 27, Ziffer eins, 28, Absatz 7, 33, Absatz 2, 34, Absatz eins, 35, Absatz eins, 36, Absatz eins, sowie Paragraph 37, Absatz 3, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
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Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter
Linz,
Salzburg-Stadt,
Graz-Stadt,
Klagenfurt,
Innsbruck und
Feldkirch
im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben
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§ 6 Abs. 1 RundfunkgebührengesetzParagraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz
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Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
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§§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2, 31c Abs. 2, 4, 5 und 6, 31d Abs. 4 sowie 31e Familienlastenausgleichsgesetz 1967Paragraphen 30 f, Absatz 6, 30 h, Absatz 2, 31 c, Absatz 2, 4, 5 und 6, 31 d Absatz 4, sowie 31e Familienlastenausgleichsgesetz 1967
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Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter
Linz,
Salzburg-Stadt,
Graz-Stadt,
Klagenfurt,
Innsbruck und
Feldkirch
im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben
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2. Abschnitt
Zollämter
Sitz und Amtsbereich
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Wien mit Sitz in Wien für das Bundesland Wien
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Eisenstadt Flughafen Wien mit Sitz in Eisenstadt und in Schwechat für das Bundesland Burgenland, den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie für den Bereich des Flughafens Wien
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt für das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie den Bereich des Flughafens Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Linz Wels mit Sitz in Linz und in Wels für das Bundesland Oberösterreich und für den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten in Niederösterreich
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Salzburg mit Sitz in Salzburg für das Bundesland Salzburg
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Graz mit Sitz in Graz für das Bundesland Steiermark
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Klagenfurt Villach mit Sitz in Klagenfurt und in Villach für das Bundesland Kärnten
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Innsbruck mit Sitz in Innsbruck für das Bundesland Tirol
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Feldkirch Wolfurt mit Sitz in Feldkirch und in Wolfurt für das Bundesland Vorarlberg
(2)Absatz 2,Den in Abs. 1 genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.Den in Absatz eins, genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.
(3)Absatz 3,Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt § 18 Abs. 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt Paragraph 18, Absatz 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.
Sonderzuständigkeiten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im folgenden: Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Art. 226 Zollkodex bewilligt ist.Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im folgenden: Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Artikel 226, Zollkodex bewilligt ist.
(2)Absatz 2,Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(3)Absatz 3,Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(4)Absatz 4,Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Art. 226 Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 1 und 2 und Art. 219 Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
(5)Absatz 5,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz 3 und Artikel 220, Absatz eins, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
(6)Absatz 6,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes, FinStrG, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 FinStrG ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes, FinStrG, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach Paragraph 54, Absatz eins, oder Paragraph 82, Absatz 2, FinStrG ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
(7)Absatz 7,In den Fällen des § 146 FinStrG und des § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.In den Fällen des Paragraph 146, FinStrG und des Paragraph 108, Absatz 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.
§ 13.Paragraph 13,
Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des TIR Übereinkommens,zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil römisch zwei des TIR Übereinkommens,
zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,
zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,
zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, wird beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet.
(2)Absatz 2,Für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein Zahlstellenleiter beigestellt.
(3)Absatz 3,Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch die Zahlstelle ergibt.
§ 15.Paragraph 15,
Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die nachstehend genannten örtlichen Bereiche auch die jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind:
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
ZollamtZiffer o, l, l, a, m, t,
Eisenstadt Flughafen Wien - Bezirke Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg
§ 16.Paragraph 16,
Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise,
im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen nach Art. 372 Abs. 1 Buchstabe g) Ziffer ii) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodes der Gemeinschaften (im folgenden: ZK-DVO), ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1,für die Abgangs- und Bestimmungsflughafen mitzuwirken.an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen nach Artikel 372, Absatz eins, Buchstabe g) Ziffer ii) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodes der Gemeinschaften (im folgenden: ZK-DVO), Amtsblatt Nummer L 253 vom 11.10.1993 Seite 1,für die Abgangs- und Bestimmungsflughafen mitzuwirken.
§ 17.Paragraph 17,
Das Zollamt Linz Wels ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union und für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens,
für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften,
für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen,
bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind,
als zentrale Stelle im System der Informationsübermittlung des Mutual Information Systems (MIS) der Europäischen Kommission betreffend Exporte, die Gegenstand der Gemeinsamen Agrarpolitik sind,
als zentrale Stelle für die Durchführung von Konsultations- und Notifikationsverfahren im Verfahren zur Erteilung „einziger Bewilligungen“ sowie für die Durchführung des gemeinschaftlichen Informationsaustausches im Zusammenhang mit erteilten zollrechtlichen Bewilligungen soweit anderweitig nicht abweichendes geregelt ist.
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Zollämter können unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Abgabenrechtes bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes ihnen zugeordnete Zollstellen einrichten. Zollstellen auf Flugplätzen sind nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse einzurichten; bei der Einrichtung von Zollstellen an der Zollgrenze können die gegenüberliegenden Austrittszollstellen eines Drittstaates berücksichtigt werden.
(2)Absatz 2,Die Zollämter können ihnen zugeordnete Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten schließen.
(3)Absatz 3,Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Vollziehung bestimmter den Zollbehörden im Zollrecht oder in sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Vollziehung bestimmter den Zollbehörden im Zollrecht oder in sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Errichtung einer Zollstelle, ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen. In der Kundmachung sind auch die Öffnungszeiten der Zollstellen auszuweisen.
(5)Absatz 5,Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen und bei den Zollämtern aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Für die Schließung einer Zollstelle gilt Abs. 5.Für die Schließung einer Zollstelle gilt Absatz 5,
Sonstige Sonderzuständigkeiten
Aufgaben – Übertragung
§ 19.Paragraph 19,
Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden erster Instanz zugewiesen:
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§ 20 Abs. 2 Z 1 und § 22 Abs. 4 Tabakmonopolgesetz 1996Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 22, Absatz 4, Tabakmonopolgesetz 1996
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Zollamt
für den im § 11 Abs. 1 jeweils angeführten örtlichen Bereichfür den im Paragraph 11, Absatz eins, jeweils angeführten örtlichen Bereich
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3. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft:Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II Nr. 168/2004,Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2004,,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 224/2003,Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2003,,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), BGBl. II Nr. 50/2005,Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2005,,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung), BGBl. II Nr. 553/2003,Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2003,,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, BGBl. II Nr. 162/2008,Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2008,,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 166/2004,Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2004,,
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl. II Nr. 383/2006 undVerordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006, und
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (OrgankreisV), BGBl. II Nr. 458/1999.Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (OrgankreisV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 1999,.
Pröll