BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 9. Juni 2010

Teil römisch zwei

165. Verordnung:

Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV)

165. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV)

Auf Grund der Paragraphen 8, 9,, und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Paragraph eins bis 3, Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen

2. Hauptstück

Steuer- und Zollverwaltung

1. Abschnitt

Finanzämter

Paragraph 4,

Sitz und Amtsbereich

Paragraphen 5 bis 7,

Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen (Paragraph 9, KStG 1988)

 

Sonstige Sonderzuständigkeiten

Paragraph 8,

Einheitsbewertung

Paragraph 9,

Besteuerung von Berufssportlern im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008

Paragraph 10,

Aufgaben – Übertragung

2. Abschnitt

Zollämter

Paragraph 11,

Sitz und Amtsbereich

Paragraphen 12 bis 18,

Sonderzuständigkeiten

 

Sonstige Sonderzuständigkeiten

Paragraph 19,

Aufgaben – Übertragung

3. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Hauptstück
Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen

Paragraph eins,

Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.

Paragraph 2,

Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Paragraph 3,

Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

2. Hauptstück
Steuer- und Zollverwaltung

1. Abschnitt

Finanzämter

Sitz und Amtsbereich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Es werden folgende Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis eingerichtet:
    1. Finanzamt
      Wien 1/23 für den 1. und 23. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
    2. Finanzamt
      Wien 2/20/21/22 für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
    3. Finanzamt
      Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf für den 3. und 11. Bezirk in Wien, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien mit Sitz in Wien,
    4. Finanzamt
      Wien 4/5/10 für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
    5. Finanzamt
      Wien 6/7/15 für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
    6. Finanzamt
      Wien 8/16/17 für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien mit Sitz in Wien,
    7. Finanzamt
      Wien 9/18/19 Klosterneuburg für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und die Stadtgemeinde Klosterneuburg mit Sitz in Wien,
    8. Finanzamt
      Wien 12/13/14 Purkersdorf für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und den Gerichtsbezirk Purkersdorf mit Sitz in Wien,
    9. Finanzamt
      Baden Mödling für die politischen Bezirke Baden und Mödling mit Sitz in Baden und Mödling,
    10. Finanzamt
      Neunkirchen Wr. Neustadt für die politischen Bezirke Neunkirchen und Wr. Neustadt und das Gebiet der Stadt Wr. Neustadt mit Sitz in Neunkirchen und in Wr. Neustadt,
    11. Finanzamt
      Lilienfeld St. Pölten für die politischen Bezirke Lilienfeld und St. Pölten sowie für das Gebiet der Stadt St. Pölten mit Sitz in Lilienfeld und in St. Pölten,
    12. Finanzamt
      Gänserndorf Mistelbach für die politischen Bezirke Gänserndorf und Mistelbach mit Sitz in Gänserndorf und in Mistelbach an der Zaya,
    13. Finanzamt
      Amstetten Melk Scheibbs für die politischen Bezirke Amstetten, Melk und Scheibbs und für das Gebiet der Stadt Waidhofen an der Ybbs mit Sitz in Amstetten, in Melk und in Scheibbs,
    14. Finanzamt
      Hollabrunn Korneuburg Tulln für die politischen Bezirke Hollabrunn, Korneuburg und Tulln mit Sitz in Hollabrunn, in Korneuburg und in Tulln,
    15. Finanzamt
      Waldviertel für die politischen Bezirke Gmünd, Horn, Krems an der Donau, Waidhofen an der Thaya und Zwettl sowie für das Gebiet der Stadt Krems an der Donau mit Sitz in Gmünd, in Horn, in Krems an der Donau, in Waidhofen an der Thaya und in Zwettl,
    16. Finanzamt
      Bruck Eisenstadt Oberwart für die politischen Bezirke Bruck an der Leitha, Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Oberwart sowie für das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust mit Sitz in Bruck an der Leitha, in Eisenstadt und in Oberwart,
    17. Finanzamt
      Linz für das Gebiet der Stadt Linz südlich der Donau und für den politischen Bezirk Linz-Land mit Sitz in Linz,
    18. Finanzamt
      Gmunden Vöcklabruck für die politischen Bezirke Gmunden und Vöcklabruck mit Sitz in Gmunden und in Vöcklabruck,
    19. Finanzamt
      Grieskirchen Wels für die politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen und Wels-Land sowie für das Gebiet der Stadt Wels mit Sitz in Grieskirchen und in Wels,
    20. Finanzamt
      Braunau Ried Schärding für die politischen Bezirke Braunau am Inn, Ried im Innkreis und Schärding mit Sitz in Braunau am Inn, in Ried im Innkreis und in Schärding,
    21. Finanzamt
      Kirchdorf Perg Steyr für die politischen Bezirke Kirchdorf an der Krems, Perg und Steyr-Land sowie für das Gebiet der Stadt Steyr mit Sitz in Kirchdorf an der Krems, in Perg und in Steyr,
    22. Finanzamt
      Freistadt Rohrbach Urfahr für die politischen Bezirke Freistadt, Rohrbach und Urfahr-Umgebung sowie für das Gebiet der Stadt Linz nördlich der Donau (Urfahr) mit Sitz in Freistadt, in Linz und in Rohrbach,
    23. Finanzamt
      Salzburg-Stadt für das Gebiet der Stadt Salzburg mit Sitz in Salzburg,
    24. Finanzamt
      Salzburg-Land für die politischen Bezirke Hallein und Salzburg-Umgebung mit Sitz in Salzburg,
    25. Finanzamt
      St. Johann Tamsweg Zell am See für die politischen Bezirke St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See mit Sitz in St. Johann im Pongau, in Tamsweg und in Zell am See,
    26. Finanzamt
      Graz-Stadt für das Gebiet der Stadt Graz mit Sitz in Graz,
    27. Finanzamt
      Graz-Umgebung für den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit Sitz in Graz,
    28. Finanzamt
      Judenburg Liezen für die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld, Liezen und Murau einschließlich der politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming mit Sitz in Judenburg und in Liezen,
    29. Finanzamt
      Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg für die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit Sitz in Deutschlandsberg, in Leibnitz und in Voitsberg,
    30. Finanzamt
      Bruck Leoben Mürzzuschlag für die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag mit Sitz in Bruck an der Mur, in Leoben und in Mürzzuschlag,
    31. Finanzamt
      Oststeiermark für die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz mit Sitz in Feldbach, in Hartberg, in Bad Radkersburg und in Weiz,
    32. Finanzamt
      Klagenfurt für die politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt und für das Gebiet der Stadt Klagenfurt mit Sitz in Klagenfurt,
    33. Finanzamt
      Spittal Villach für die politischen Bezirke Hermagor, Spittal an der Drau und Villach-Land sowie für das Gebiet der Stadt Villach und mit Sitz in Spittal an der Drau und in Villach,
    34. Finanzamt
      St. Veit Wolfsberg für die politischen Bezirke Feldkirchen, St. Veit a. d. Glan und Wolfsberg mit Sitz in St. Veit an der Glan und in Wolfsberg,
    35. Finanzamt
      Innsbruck für den politischen Bezirk Innsbruck-Land, für das Gebiet der Stadt Innsbruck und das Gebiet der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst mit Sitz in Innsbruck,
    36. Finanzamt
      Landeck Reutte für die politischen Bezirke Imst, Landeck und Reutte mit Ausnahme der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst mit Sitz in Landeck und in Reutte,
    37. Finanzamt
      Kufstein Schwaz für die politischen Bezirke Kufstein und Schwaz mit Sitz in Kufstein und in Schwaz,
    38. Finanzamt
      Kitzbühel Lienz für die politischen Bezirke Kitzbühel und Lienz mit Sitz in Kitzbühel und in Lienz,
    39. Finanzamt
      Bregenz für den politischen Bezirk Bregenz mit Sitz in Bregenz,
    40. Finanzamt
      Feldkirch für die politischen Bezirke Bludenz, Dornbirn und Feldkirch mit Sitz in Feldkirch.
  2. Absatz 2,Es wird folgendes Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis eingerichtet:
    1. Finanzamt
      für Gebühren und Verkehrsteuern mit Sitz in Wien.

Sonderzuständigkeiten für Unternehmensgruppen (Paragraph 9, KStG 1988)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Sonderzuständigkeit für Unternehmensgruppen umfasst folgende Abgaben:
    1. Ziffer eins
      die Erhebung der Körperschaftsteuer,
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der Umsatzsteuer,
    3. Ziffer 3
      die Erhebung der Stiftungseingangssteuer,
    4. Ziffer 4
      die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41 bis 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967),
    5. Ziffer 5
      die Erhebung der Abgabe von Zuwendungen
    6. Ziffer 6
      die Angelegenheiten der Abzugsteuern,
    7. Ziffer 7
      die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992 sowie
    8. Ziffer 8
      die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer.
  2. Absatz 2,Alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der in Absatz eins, aufgezählten Abgaben von Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetz 1988, KStG 1988, sind, obliegen für diese Körperschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze bundesweit nur einem Finanzamt.
  3. Absatz 3,Hat eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 8, fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet. Abweichend davon ist für alle Körperschaften, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der antragstellenden Körperschaft befindet, wenn sämtliche unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die Teil der Unternehmensgruppe sind, kleine oder mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB sind und keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach Paragraph 244, in Verbindung mit Paragraph 246, UGB besteht.
  4. Absatz 4,Hat eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft den Gruppenantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 8, fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, ist für alle Körperschaften, die Teil dieser Unternehmensgruppe sind, das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich sich jene im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft befindet, der die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist.
  5. Absatz 5,Hat eine in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft (Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz KStG 1988) den Gruppenantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 8, fünfter Teilstrich KStG 1988 gestellt, gilt Absatz 4, sinngemäß.

Paragraph 6,

Die in Paragraph 9, Absatz 8, KStG 1988 vorgesehene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben des Antragstellers bei Antragstellung zuständig ist. Ergibt sich aus Paragraph 5, die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes für die Erhebung der Abgaben aller in der gegenständlichen Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften, geht die Zuständigkeit für die Feststellung des Vorliegens für das Bestehen der Unternehmensgruppe auf dieses Finanzamt über.

Paragraph 7,

Die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (Paragraph 5,) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach Paragraph 5, zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch im Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides (Paragraph 9, Absatz 8, KStG 1988) an den Gruppenträger oder an den Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft oder an die eingetragene Zweigniederlassung bei beschränkt oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern. Vom Übergang der Zuständigkeiten sind alle betroffenen Körperschaften in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an das bisher zuständig gewesene Finanzamt gerichtet werden.

Sonstige Sonderzuständigkeiten

Einheitsbewertung

Paragraph 8,

Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung werden von den allgemeinen Finanzämtern mit Sitz in Wien auf das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge.

Besteuerung von Berufssportlern im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008

Paragraph 9,

Das Finanzamt Wien 1/23 wird mit der Erhebung der Einkommensteuer der gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 dem Steuerabzug unterliegenden Berufssportler (Fußballer) hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Rahmen der Fußballeuropameisterschaft 2008 erzielten Einkünfte betraut.

Aufgaben – Übertragung

Paragraph 10,

Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden erster Instanz zugewiesen:

Paragraph 4, Absatz 2 und 3 Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

Finanzamt Wien 1/23

für das gesamte Bundesgebiet

Paragraphen 38 bis 43 Entschädigungsgesetz CSSR

Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf

für das gesamte Bundesgebiet

Paragraphen 7, Absatz 5, 11, Absatz 2, 27, Ziffer eins, 28, Absatz 7, 33, Absatz 2, 34, Absatz eins, 35, Absatz eins, 36, Absatz eins, sowie Paragraph 37, Absatz 3, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter

Linz,

Salzburg-Stadt,

Graz-Stadt,

Klagenfurt,

Innsbruck und

Feldkirch

im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben

Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz

Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern

Paragraphen 30 f, Absatz 6, 30 h, Absatz 2, 31 c, Absatz 2, 4, 5 und 6, 31 d Absatz 4, sowie 31e Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter

Linz,

Salzburg-Stadt,

Graz-Stadt,

Klagenfurt,

Innsbruck und

Feldkirch

im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben

2. Abschnitt

Zollämter

Sitz und Amtsbereich

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:
    1. Ziffer o, l, l, a, m, t,
      Wien mit Sitz in Wien für das Bundesland Wien
    2. Ziffer o, l, l, a, m, t,
      Eisenstadt Flughafen Wien mit Sitz in Eisenstadt und in Schwechat für das Bundesland Burgenland, den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie für den Bereich des Flughafens Wien
    3. Ziffer o, l, l, a, m, t,
      St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt für das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie den Bereich des Flughafens Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten
    4. Ziffer o, l, l, a, m, t,
      Linz Wels mit Sitz in Linz und in Wels für das Bundesland Oberösterreich und für den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten in Niederösterreich
    5. Ziffer o, l, l, a, m, t,
      Salzburg mit Sitz in Salzburg für das Bundesland Salzburg
    6. Ziffer o, l, l, a, m, t,
      Graz mit Sitz in Graz für das Bundesland Steiermark
    7. Ziffer o, l, l, a, m, t,
      Klagenfurt Villach mit Sitz in Klagenfurt und in Villach für das Bundesland Kärnten
    8. Ziffer o, l, l, a, m, t,
      Innsbruck mit Sitz in Innsbruck für das Bundesland Tirol
    9. Ziffer o, l, l, a, m, t,
      Feldkirch Wolfurt mit Sitz in Feldkirch und in Wolfurt für das Bundesland Vorarlberg
  2. Absatz 2,Den in Absatz eins, genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.
  3. Absatz 3,Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt Paragraph 18, Absatz 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.

Sonderzuständigkeiten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im folgenden: Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung solcher Abgaben wird dem Zollamt übertragen, bei dem oder in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist, sofern für diese Abgaben kein Zahlungsaufschub nach Artikel 226, Zollkodex bewilligt ist.
  2. Absatz 2,Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex, ausgenommen Fälle des Anschreibeverfahrens gemäß Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c Zollkodex, wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex sowie zur Mitteilung zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich die Zollschuld entstanden ist. Die Einhebung, ausgenommen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung wird dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
  3. Absatz 3,Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe b Zollkodex verbunden mit einem Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
  4. Absatz 4,Im Falle eines bewilligten Zahlungsaufschubes nach Artikel 226, Buchstabe c Zollkodex wird die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz eins und 2 und Artikel 219, Zollkodex, zur Mitteilung und zur Einhebung solcher Abgabenbeträge dem Zollamt übertragen, in dessen Bereich der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz oder Sitz hat, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet dem Zollamt Innsbruck.
  5. Absatz 5,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Artikel 218, Absatz 3 und Artikel 220, Absatz eins, Zollkodex, zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge und zur Einhebung wird dem Zollamt übertragen, das erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.
  6. Absatz 6,Die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages wird auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes, FinStrG, ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach Paragraph 54, Absatz eins, oder Paragraph 82, Absatz 2, FinStrG ein Finanzvergehen angezeigt wird. Dies gilt nicht für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.
  7. Absatz 7,In den Fällen des Paragraph 146, FinStrG und des Paragraph 108, Absatz 2, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, ZollR-DG, ist zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen sowie zur Einhebung von Abgaben das Zollamt zuständig, dem das diese Bestimmungen anwendende Zollorgan zugeordnet ist.

Paragraph 13,

Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

  1. Ziffer eins
    zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil römisch zwei des TIR Übereinkommens,
  2. Ziffer 2
    zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,
  3. Ziffer 3
    zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,
  4. Ziffer 4
    zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, wird beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet.
  2. Absatz 2,Für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein Zahlstellenleiter beigestellt.
  3. Absatz 3,Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch die Zahlstelle ergibt.

Paragraph 15,

Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die nachstehend genannten örtlichen Bereiche auch die jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind:

  1. Ziffer o, l, l, a, m, t,
    Graz - Bezirk Wolfsberg
  2. Ziffer o, l, l, a, m, t,
    Eisenstadt Flughafen Wien - Bezirke Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg

Paragraph 16,

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. Ziffer eins
    für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise,
  2. Ziffer 2
    im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
  3. Ziffer 3
    an den Bewilligungsverfahren für Vereinfachungen nach Artikel 372, Absatz eins, Buchstabe g) Ziffer ii) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodes der Gemeinschaften (im folgenden: ZK-DVO), Amtsblatt Nummer L 253 vom 11.10.1993 Seite 1,für die Abgangs- und Bestimmungsflughafen mitzuwirken.

Paragraph 17,

Das Zollamt Linz Wels ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:

  1. Ziffer eins
    als zentrale Melde- und Verbindungsstelle für Auskünfte im Rahmen des Beförderungskontrollverfahrens einschließlich des Frühwarnsystems betreffend verbrauchsteuerlich relevante Vorgänge innerhalb der Europäischen Union und für die Durchführung des Bestätigungsverfahrens,
  2. Ziffer 2
    für die Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften,
  3. Ziffer 3
    für den Datenaustausch mit der Kommission der Europäischen Union hinsichtlich von Zollkontingenten, Zollplafonds, zolltariflichen Ein- und Ausfuhrüberwachungen und Referenzmengen,
  4. Ziffer 4
    bei Zollkontingentabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten,
  5. Ziffer 5
    bei Zollplafondabfertigungen für die Nacherhebung der Abgaben, soweit die Abgaben und Sicherheiten nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben worden sind,
  6. Ziffer 6
    als zentrale Stelle im System der Informationsübermittlung des Mutual Information Systems (MIS) der Europäischen Kommission betreffend Exporte, die Gegenstand der Gemeinsamen Agrarpolitik sind,
  7. Ziffer 7
    als zentrale Stelle für die Durchführung von Konsultations- und Notifikationsverfahren im Verfahren zur Erteilung „einziger Bewilligungen“ sowie für die Durchführung des gemeinschaftlichen Informationsaustausches im Zusammenhang mit erteilten zollrechtlichen Bewilligungen soweit anderweitig nicht abweichendes geregelt ist.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Zollämter können unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Abgabenrechtes bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes ihnen zugeordnete Zollstellen einrichten. Zollstellen auf Flugplätzen sind nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse einzurichten; bei der Einrichtung von Zollstellen an der Zollgrenze können die gegenüberliegenden Austrittszollstellen eines Drittstaates berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2,Die Zollämter können ihnen zugeordnete Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten schließen.
  3. Absatz 3,Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Vollziehung bestimmter den Zollbehörden im Zollrecht oder in sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Errichtung einer Zollstelle, ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen. In der Kundmachung sind auch die Öffnungszeiten der Zollstellen auszuweisen.
  5. Absatz 5,Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen und bei den Zollämtern aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Für die Schließung einer Zollstelle gilt Absatz 5,

Sonstige Sonderzuständigkeiten

Aufgaben – Übertragung

Paragraph 19,

Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden erster Instanz zugewiesen:

Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 22, Absatz 4, Tabakmonopolgesetz 1996

Zollamt

für den im Paragraph 11, Absatz eins, jeweils angeführten örtlichen Bereich

3. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, erlassenen Verordnungen außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2004,,
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Sitz und Amtsbereiche der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2003,,
    3. Ziffer 3
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2005,,
    4. Ziffer 4
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Einheitsbewertung (Einheitsbewertungsfusions-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2003,,
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Steuerabzuges gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit der Fußballeuropameisterschaft 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2008,,
    6. Ziffer 6
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung einzelner Aufgaben der Finanzlandesdirektionen an Finanzämter und Zollämter (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2004,,
    7. Ziffer 7
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006, und
    8. Ziffer 8
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Unternehmen in einem Organkreis sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (OrgankreisV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 1999,.

Pröll