129. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor
Auf Grund des § 17 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010,, wird verordnet:
Allgemeine Vorschriften
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Durchführung
des Art. 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1 unddes Artikel 186, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S 1 und
der Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S 70.der Verordnung (EU) Nr. 1233 aus 2009, über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S 70.
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Verwendung der besonderen Marktstützungsmaßnahme
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1233/2009 für Österreich zur Verfügung stehende Betrag wird zur Zuteilung an Milcherzeuger, die zum Stichtag 31.03.2010 über eine einzelbetriebliche Quote im Sinne von Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verfügungsberechtigt sind, verwendet.Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1233 aus 2009, für Österreich zur Verfügung stehende Betrag wird zur Zuteilung an Milcherzeuger, die zum Stichtag 31.03.2010 über eine einzelbetriebliche Quote im Sinne von Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, verfügungsberechtigt sind, verwendet.
(2)Absatz 2,Die Zuteilung an die Milcherzeuger erfolgt in Form eines Betrags pro kg Milchquote auf Basis der diesen am 31.03.2010 zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen und für Direktverkäufe. Der Betrag pro kg Milchquote wird ermittelt, indem der unter Berücksichtigung des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Abs. 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag durch die Summe der einzelbetrieblich zugeteilten Milchquoten geteilt wird.Die Zuteilung an die Milcherzeuger erfolgt in Form eines Betrags pro kg Milchquote auf Basis der diesen am 31.03.2010 zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen und für Direktverkäufe. Der Betrag pro kg Milchquote wird ermittelt, indem der unter Berücksichtigung des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Absatz 3, zur Verfügung stehende Gesamtbetrag durch die Summe der einzelbetrieblich zugeteilten Milchquoten geteilt wird.
(3)Absatz 3,Es ist sicherzustellen, dass jeder der in Abs. 2 genannten Milcherzeuger mindestens einen Betrag von 50 EUR erhält.Es ist sicherzustellen, dass jeder der in Absatz 2, genannten Milcherzeuger mindestens einen Betrag von 50 EUR erhält.
Berlakovich