BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 29. April 2010

Teil römisch zwei

128. Verordnung:

Weingesetz – Kontrollverordnung

128. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Kontrolle von Weinen ohne oder mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben (Weingesetz – Kontrollverordnung)

Aufgrund von Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz 2 und 9 des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 111, wird verordnet:

Österreichischer Qualitätswein

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die von den gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Qualitätswein hat im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009, S.60, in einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Litera c, dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.
  2. Absatz 2, Diese Kontrolle hat im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Unterabsatz 2 Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, anhand von Stichproben, die von Qualitätsweinen sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter gezogen werden, oder im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Unterabsatz 2 Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, systematisch im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Qualitätsweine zu erfolgen.
  3. Absatz 3, Die Bundeskellereiinspektion hat einen Kontrollplan gemäß Artikel 25, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen von Qualitätsweinen auszuarbeiten und diesen jährlich der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4, Die analytische Untersuchung im Rahmen der systematischen Kontrolle von Qualitätsweinen (Vergabe der staatlichen Prüfnummer) hat im Sinn von Artikel 26, Litera a, Punkt ii der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, folgende Untersuchungsparameter zu umfassen:
    1. Litera a
      bei weißen Qualitätsweinen:
    • Strichaufzählung
      relative Dichte,
    • Strichaufzählung
      vorhandener Alkoholgehalt,
    • Strichaufzählung
      Gesamttrockenextrakt,
    • Strichaufzählung
      reduzierter Zucker,
    • Strichaufzählung
      zuckerfreier Extrakt,
    • Strichaufzählung
      titrierbare Säure,
    • Strichaufzählung
      freie schwefelige Säure,
    • Strichaufzählung
      gesamte schwefelige Säure,
    • Strichaufzählung
      rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht;
    1. Litera b
      bei roten Qualitäts- und Prädikatsweinen zusätzlich:
    • Strichaufzählung
      künstlicher Fremdfarbstoff,
    • Strichaufzählung
      Malvidindiglucosid;
    1. Litera c
      bei sämtlichen Prädikatsweinen zusätzlich:
    • Strichaufzählung
      Gesamtphosphor,
    • Strichaufzählung
      optisches Drehvermögen;
    1. Litera d
      bei Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein zusätzlich:
    • Strichaufzählung
      flüchtige Säure;
    1. Litera e
      bei Mittelburgenland DAC zusätzlich:
    • Strichaufzählung
      Äpfelsäure.

Österreichischer Landwein

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die von den gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Landweinen hat im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, entweder nur in einer analytischen oder einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Litera c, dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.
  2. Absatz 2, Diese Kontrolle hat im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Unterabsatz 2 Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, anhand von Stichproben, die von Landweinen sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter gezogen werden, zu erfolgen.
  3. Absatz 3, Die Bundeskellereiinspektion hat einen Kontrollplan gemäß Artikel 25, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikationen von Landweinen auszuarbeiten und diesen jährlich der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zur Kenntnis zu bringen.

Österreichischer Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Zertifizierung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung wird im Sinn von Artikel 63, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, durch die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Weingesetz 2009 zuständigen Behörden gewährleistet.
  2. Absatz 2,Bei diesen Weinen können gemäß Artikel 63, Absatz 3, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, organoleptische sowie analytische Untersuchungen vorgenommen werden. Die Zertifizierung erfolgt gemäß Unterabsatz 4 Litera b, dieser Verordnung anhand von Stichproben.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung der Erzeuger von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung erfolgt im Sinn von Artikel 63, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, durch die Vergabe der Betriebsnummer insbesondere nach Vorlage der Erntemeldung, aus der die Erzeugung dieser Weine hervorgeht.
  4. Absatz 4,Die Bundeskellereiinspektion hat im Sinn von Artikel 63, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, durch interne Verwaltungsvorschriften zur Kontrolle von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung die Anwendung von Titel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handelns mit Drittländern, des Produktionspotenziales und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2008, S.1, sowie die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 606 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009, S.1, sicherzustellen.

Analyse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Analyse von österreichischem Wein, Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein sowie sämtlichen ausländischen Weinen kann im Rahmen der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit insbesondere folgende Untersuchungsparameter umfassen:
    • Strichaufzählung
      Mostgewicht,
    • Strichaufzählung
      relative Dichte,
    • Strichaufzählung
      vorhandener Alkohol,
    • Strichaufzählung
      Gesamtalkohol,
    • Strichaufzählung
      Trockenextrakt,
    • Strichaufzählung
      Restzucker,
    • Strichaufzählung
      optisches Drehvermögen,
    • Strichaufzählung
      zuckerfreier Extrakt,
    • Strichaufzählung
      titrierbare Säure,
    • Strichaufzählung
      freie schwefelige Säure,
    • Strichaufzählung
      gesamte schwefelige Säure,
    • Strichaufzählung
      flüchtige Säure,
    • Strichaufzählung
      Weinsäure,
    • Strichaufzählung
      Zitronensäure,
    • Strichaufzählung
      Äpfelsäure,
    • Strichaufzählung
      Milchsäure,
    • Strichaufzählung
      Glycerin,
    • Strichaufzählung
      Glycerinverhältnis,
    • Strichaufzählung
      Kupfer,
    • Strichaufzählung
      Sorbinsäure;
  2. Absatz 2,bei Rotweinen zusätzlich:
    • Strichaufzählung
      Fremdfarbstoff,
    • Strichaufzählung
      Malvidindiglucosid;
  3. Absatz 3,bei Obstweinen und aromatisierten weinhaltigen Getränken zusätzlich:
    • Strichaufzählung
      Saccharose;
  4. Absatz 4,bei Schaumweinen und Perlweinen zusätzlich:
    • Strichaufzählung
      Saccharose,
    • Strichaufzählung
      Kohlensäureüberdruck;
  5. Absatz 5,Bei Sturm:
    • Strichaufzählung
      Mostgewicht,
    • Strichaufzählung
      relative Dichte,
    • Strichaufzählung
      vorhandener Alkohol,
    • Strichaufzählung
      Gesamtalkohol,
    • Strichaufzählung
      Trockenextrakt,
    • Strichaufzählung
      Restzucker (Glucose und Fructose),
    • Strichaufzählung
      Saccharose,
    • Strichaufzählung
      titrierbare Säure,
    • Strichaufzählung
      gesamte schwefelige Säure.
  6. Absatz 6,Bei sämtlichen Erzeugnissen kann zusätzlich eine Sinnenprüfung durchgeführt werden.

Nationales Vorverfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Sinn von Artikel 118, e Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 491 aus 2009, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitlichen GMO), ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009, S.1, kann das Nationale Weinkomitee den Schutz einer Ursprungsbezeichnung, insbesondere für Qualitätswein, oder den Schutz einer geografischen Angabe, insbesondere für Landwein, beantragen.
  2. Absatz 2,Der Schutzantrag ist im Sinn von Artikel 118, f Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 491 aus 2009, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzureichen. Dieser hat zu prüfen, ob der Schutzantrag den Bedingungen von Artikel 118, b bis Artikel 118, t der Verordnung (EG) Nr. 491 aus 2009, entspricht.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Schutzantrag in einer einschlägigen Fachpublikation zu veröffentlichen, die sämtlichen Wirtschaftskreisen zugänglich ist.
  4. Absatz 4,Innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab dem Erscheinungsdatum der einschlägigen Fachpublikation gemäß Absatz 3 können sämtliche im Bundesgebiet ansässige natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen den Antrag Einspruch erheben.
  5. Absatz 5,Ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Auffassung, dass der Schutzantrag die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wird das einzige Dokument gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung 607 aus 2009, und die Produktspezifikation auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

Berlakovich