124. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (55. Novelle zur KDV 1967)
Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2009, wird verordnet:Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, wird verordnet:
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2009, wird wie folgt geändert:Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1c Abs. 2 lautet:Paragraph eins c, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der ECE-Regelung Nr. 44, BGBl. Nr. 267/1990, entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 5 KFG 1967 gelten für KinderRückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der ECE-Regelung Nr. 44, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1990,, entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des Paragraph 106, Absatz 5, KFG 1967 gelten für Kinder
ab einer Körpergröße von 135 cm auch nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird,
ab einem Gewicht von 18 kg ein Beckengurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn der Sitzplatz lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet ist und wenn die anderen Sitzplätze besetzt sind,
ab vollendetem 3. Lebensjahr auch ein Beckengurt oder Dreipunktgurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn durch zwei auf den äußersten Sitzplätzen befestigte Rückhalteeinrichtungen auf dem mittleren Sitzplatz eine Rückhalteeinrichtung nicht befestigt werden kann.
Rückhalteeinrichtungen für Kinder,
die nicht mindestens der ECE-Regelung 44.04 entsprechen, dürfen ab dem 1. Mai 2010 nicht mehr feilgeboten werden,
die nicht mindestens der ECE-Regelung 44.03 entsprechen, dürfen nicht mehr verwendet werden,
der Klassen 0, 0+ (ausgenommen Babytragetaschen) und 1, die zwar den ECE-Regelungen 44.03 oder 44.04 entsprechen, die aber für die Rückhaltung des Kindes im Rückhaltesystem ausschließlich den Sicherheitsgurt des Fahrzeuges verwenden, dürfen ab 1. Mai 2010 nicht mehr verwendet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1d Abs. 1a, 2 und 3 lauten:Paragraph eins d, Absatz eins a,, 2 und 3 lauten:
„(1a)Absatz eins a,Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens 4 Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h - mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderer Arbeitsmaschinen-, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung 2001/100/EG entsprechen. Fahrzeuge oder Motoren für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG, ABl. Nr. L 275 vom 20. Oktober 2005, S 1 in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG, ABl. Nr. L 313 vom 29. November 2005, S 1, der Richtlinie 2006/51/EG, ABl. Nr. L 152 vom 7. Juni 2006, S 11 und der Richtlinie 2008/74/EG, ABl. Nr. L 192 vom 19. Juli 2008, S 51, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinien entsprechen.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über ein On-Board-Diagnosesystem (OBD) zur Emissionsüberwachung im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG, 1999/102/EG, 2001/1/EG, 2002/80/EG und 2003/76/EG, ABl. Nr. L 206 vom 15. August 2003, S 29, verfügen. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen über ein On-Board-Diagnosesystem (OBD) oder ein On-Board-Messsystem (OBM) zur Emissionsüberwachung im Sinne der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG, der Richtlinie 2006/51/EG und der Richtlinie 2008/74/EG, verfügen. Das OBD-System ist ein an Bord des Kraftfahrzeuges installiertes Diagnosesystem zur Emissionsüberwachung, das in der Lage sein muss, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen der emissionsmindernden Einrichtungen und deren wahrscheinliche Ursachen anzuzeigen. Das OBD-System muss so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestimmte Arten von Verschlechterungen und Fehlfunktionen der emissionsmindernden Einrichtungen anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor oder Gasmotor müssen folgende Vorgaben hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen einhalten:
der Hersteller eines auf der Grundlage der Grenzwerte in Zeile B1, B2 oder C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG, der Richtlinie 2006/51/EG und der Richtlinie 2008/74/EG typgenehmigten Selbstzündungsmotors oder Gasmotors muss für alle Fahrzeugtypen und Motoren nachweisen, dass der Motor diese Grenzwerte während folgender Einsatzdauer nicht überschreitet:der Hersteller eines auf der Grundlage der Grenzwerte in Zeile B1, B2 oder C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG, der Richtlinie 2006/51/EG und der Richtlinie 2008/74/EG typgenehmigten Selbstzündungsmotors oder Gasmotors muss für alle Fahrzeugtypen und Motoren nachweisen, dass der Motor diese Grenzwerte während folgender Einsatzdauer nicht überschreitet:
100 000 km oder fünf Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N1 und M2;
200 000 km oder sechs Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N2, N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 16 Tonnen und M3 Klasse I, Klasse II und Klasse A sowie Klasse B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen;200 000 km oder sechs Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N2, N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 16 Tonnen und M3 Klasse römisch eins, Klasse römisch zwei und Klasse A sowie Klasse B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen;
500 000 km oder sieben Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 16 Tonnen und M3, Klasse III und Klasse B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen.500 000 km oder sieben Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 16 Tonnen und M3, Klasse römisch drei und Klasse B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen.
Weiters muss auch die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs unter normalen Betriebsbedingungen bestätigt werden (Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die ordnungsgemäß gewartet und eingesetzt werden).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 4c lautet:Paragraph 4, Absatz 4 c, lautet:
„(4c)Absatz 4 c,Ein zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmter Reifen darf nicht zusammen mit einem nicht diesen Eigenschaften entsprechenden Reifen an den Rädern einer Achse angebracht sein. Zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen, die dem Abs. 3a unterliegen, müssen unbeschadet ihrer Profiltiefe der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges entsprechen; beträgt diese mehr als 160 km/h, so müssen sie mindestens dieser Geschwindigkeit entsprechen.“Ein zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmter Reifen darf nicht zusammen mit einem nicht diesen Eigenschaften entsprechenden Reifen an den Rädern einer Achse angebracht sein. Zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen, die dem Absatz 3 a, unterliegen, müssen unbeschadet ihrer Profiltiefe der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges entsprechen; beträgt diese mehr als 160 km/h, so müssen sie mindestens dieser Geschwindigkeit entsprechen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM V 5119 Dezember 2004“ ersetzt durch die Wortfolge „ÖNORM V 5119 Mai 2008“.In Paragraph 4, Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM V 5119 Dezember 2004“ ersetzt durch die Wortfolge „ÖNORM V 5119 Mai 2008“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4a Abs. 2 lautet:Paragraph 4 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzvorrichtungen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen des Anhanges III der Richtlinie 91/226/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, ABl. Nr. L 72 vom 20. März 2010, S 17, entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, Fahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus, Fahrzeuge ohne Aufbau oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar wäre. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen sie den Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, entsprechen.“Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2007/46/EG, müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzvorrichtungen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen des Anhanges römisch drei der Richtlinie 91/226/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, ABl. Nr. L 72 vom 20. März 2010, S 17, entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, Fahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus, Fahrzeuge ohne Aufbau oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar wäre. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an diesen Fahrzeugen angebracht, so müssen sie den Anforderungen der Richtlinie 91/226/EWG in der Fassung der Richtlinie 2010/19/EG, entsprechen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 lauten:
bei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9, in der Fassung der Richtlinie 2009/108/EG, ABl. Nr. L 213 vom 18. August 2009, S 10,
zweirädrige Kleinkrafträder (L1e)
71 dB(A),
mehrspurige Motorfahrräder (L2e und L6e).
76 dB(A),
für Krafträder der Klassen L3e bis L5e und L7e gemäß Richtlinie 2002/24/EG gelten die nachstehenden Grenzwerte und die Prüfbestimmungen der Richtlinie 97/24/EG, Kapitel 9, in der Fassung der Richtlinie 2009/108/EG, ABl. Nr. L 213 vom 18. August 2009, S 10,
bei einspurigen Krafträdern sowie Motorrädern mit Beiwagen bei einem Hubraum
2.1.12 Punkt eins Punkt eins
von nicht mehr als 80 cm³.
75 dB(A),
2.1.22 Punkt eins Punkt 2
mehr als 80 und nicht mehr als 175 cm³.
77 dB(A),
2.1.32 Punkt eins Punkt 3
mehr als 175 cm³ .
80 dB(A),
bei mehrspurigen Fahrzeugen (L5e, L7e).
80 dB(A),“
7.Novellierungsanordnung 7, § 8b Abs. 5 lautet:Paragraph 8 b, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Kraftfahrzeuge, welche die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen, sind neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer kreisrunden grünen Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, weißem Rand und dem lateinischen Buchstaben L in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift zu kennzeichnen. Die Tafel muss nach dem Muster der Anlage 5c ausgeführt sein. Es sind auch Ausführungen der Tafel mit einem Durchmesser von 15 cm zulässig. Bei diesen Versionen betragen die Abmessungen des Buchstaben L in Abweichung zur Anlage 5c 85 mm Höhe, 55 mm Breite und 12 mm Strichstärke. Bei unbefugtem Führen einer dieser Tafeln ist § 26a anzuwenden.“Kraftfahrzeuge, welche die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllen, sind neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer kreisrunden grünen Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, weißem Rand und dem lateinischen Buchstaben L in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift zu kennzeichnen. Die Tafel muss nach dem Muster der Anlage 5c ausgeführt sein. Es sind auch Ausführungen der Tafel mit einem Durchmesser von 15 cm zulässig. Bei diesen Versionen betragen die Abmessungen des Buchstaben L in Abweichung zur Anlage 5c 85 mm Höhe, 55 mm Breite und 12 mm Strichstärke. Bei unbefugtem Führen einer dieser Tafeln ist Paragraph 26 a, anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 10 Abs. 7 Z 1 lautet:Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:
76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 2008/89/EG, ABl. Nr. 257 vom 25. September 2008, S 14,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 Abs. 4 lautet:Paragraph 14, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Sicherheitsbremsleuchten sind Leuchten, die symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene am Fahrzeug montiert sind und deren untere Begrenzung der leuchtenden Fläche über den vorgeschriebenen Bremsleuchten liegt. Sicherheitsbremsleuchten dienen zur Verstärkung der paarweise ausgestrahlten Lichtwirkung der Bremsleuchte. Sicherheitsbremsleuchten müssen der Regelung Nr. 7 (Kategorie S3) oder der Anlage 3l entsprechen. Es darf nur eine Sicherheitsbremsleuchte angebracht sein. Sicherheitsbremsleuchten dürfen nur gemeinsam mit den Bremsleuchten Licht ausstrahlen und sind nicht zulässig, wenn bereits zusätzliche paarweise Bremsleuchten angebracht sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 17b Abs. 1 lautet:Paragraph 17 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG, ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG, ABl. Nr. L 70 vom 14. März 2009, S 17, entsprechen. Fahrzeuge, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, dürfen nach dem 30. Juni 2013 nicht mehr verkauft oder erstmalig zugelassen werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 17b Abs. 4 lautet:Paragraph 17 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG, verursachen können und im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG), müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der genannten Richtlinien verursachen können, im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG) und nicht diesen Richtlinien, aber der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG, entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.“Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG, verursachen können und im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang römisch eins, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG), müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2009/19/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der genannten Richtlinien verursachen können, im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang römisch eins, 2.1.12 der Richtlinie 72/245/EWG) und nicht diesen Richtlinien, aber der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG, entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 18 Abs. 8 lautet:Paragraph 18, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3, die im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden und an denen gemäß § 14 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 KFG 1967 Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, müssen mit einer Vorrichtung (Rückfahrwarner) ausgerüstet sein, die nach hinten einen deutlich wahrnehmbaren intermittierenden Ton ausstößt, wenn die Rückfahrvorrichtung eingeschaltet ist. Die Zahl der Zyklen pro Minute muss zwischen 60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A), bei Rückfahrwarnern mit Breitbandton im Frequenzbereich 400 Hz – 10 kHz mindestens 64 dB(A) und maximal 78 dB(A), gemessen bei Nennspannung, betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Messgerätes und Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m. Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners, ausgenommen solche mit Breitbandton, auf nicht weniger als 55 dB(A) + 3 dB(A) muss möglich sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt ist. Eine Abschaltung des Rückfahrwarners im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr kann vorgesehen werden, sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird. Ein Rückfahrwarner ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein Videosystem verfügt, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann. Das Videosystem muss durch Einlegen des Rückwärtsganges automatisch aktiviert werden. Weist dieses Videosystem keine Genehmigung nach der Richtlinie 2003/97/EG oder nach der ECE-Regelung 49.02 auf, muss das Videosystem folgenden Bestimmungen genügen:Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3, die im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden und an denen gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz eins, KFG 1967 Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, müssen mit einer Vorrichtung (Rückfahrwarner) ausgerüstet sein, die nach hinten einen deutlich wahrnehmbaren intermittierenden Ton ausstößt, wenn die Rückfahrvorrichtung eingeschaltet ist. Die Zahl der Zyklen pro Minute muss zwischen 60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A), bei Rückfahrwarnern mit Breitbandton im Frequenzbereich 400 Hz – 10 kHz mindestens 64 dB(A) und maximal 78 dB(A), gemessen bei Nennspannung, betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Messgerätes und Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m. Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners, ausgenommen solche mit Breitbandton, auf nicht weniger als 55 dB(A) + 3 dB(A) muss möglich sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt ist. Eine Abschaltung des Rückfahrwarners im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr kann vorgesehen werden, sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird. Ein Rückfahrwarner ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein Videosystem verfügt, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann. Das Videosystem muss durch Einlegen des Rückwärtsganges automatisch aktiviert werden. Weist dieses Videosystem keine Genehmigung nach der Richtlinie 2003/97/EG oder nach der ECE-Regelung 49.02 auf, muss das Videosystem folgenden Bestimmungen genügen:
der für das Videosystem erforderliche Monitor muss über ein Ausmaß von mindestens 6´´ in der sichtbaren Diagonale verfügen, ein Kontrastverhältnis von mindestens 600:1 und eine aktive Helligkeitsregelung aufweisen,
die Rückfahrkamera bedarf einer Auflösung von mindestens 330 (H) x 350 (V) TV-Linien und einer Lichtempfindlichkeit, die für den Betrieb mit dem eingesetzten Rückfahrscheinwerfer ausreicht.“die Rückfahrkamera bedarf einer Auflösung von mindestens 330 (H) x 350 (römisch fünf) TV-Linien und einer Lichtempfindlichkeit, die für den Betrieb mit dem eingesetzten Rückfahrscheinwerfer ausreicht.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 18a Abs. 2 lautet:Paragraph 18 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei
Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang römisch drei der Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,
dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7,
entsprechen. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg, N3 und M3, jeweils ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen jedenfalls auch mit zwei großwinkeligen Außenspiegeln und einem Anfahrspiegel im Sinne der Richtlinie 2003/97/EG, ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44, ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2, ausgenommen Heeresfahrzeuge, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg müssen mit zwei großwinkeligen Außenspiegeln ausgerüstet sein, sofern ein Anfahrspiegel angebracht werden kann. Muss ein Spiegel ausgetauscht oder ersetzt werden, so dürfen nur Spiegel angebracht werden, die der Richtlinie 2007/38/EG, ABl. Nr. L 184, vom 14. Juli 2007, S 25, entsprechen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 18d lautet:Paragraph 18 d, lautet:
„§ 18d.Paragraph 18 d,
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit den Vorgaben der Anhänge der Richtlinie 2005/64/EG, ABl. Nr. L 310 vom 25. November 2005, S 10, in der Fassung der Richtlinie 2009/1/EG, ABl. Nr. L 9 vom 14. Jänner 2009, S 31, entsprechen. Dies gilt jedoch nicht für
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang II A Nummer 5 der Richtlinie 70/156/EWG;Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang römisch zwei A Nummer 5 der Richtlinie 70/156/EWG;
in mehreren Stufen gefertigte Fahrzeuge der Klasse N1, vorausgesetzt das Basisfahrzeug entspricht der Richtlinie;
in Kleinserien gefertigte Fahrzeuge.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift des § 20 lautet:Die Überschrift des Paragraph 20, lautet:
„Antrag auf nationale Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen“
16.Novellierungsanordnung 16, § 20 Abs 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge sind als Beilagen anzuschließen:
Eine Typenbeschreibung nach der für die Type zutreffenden Anlage 4c bis 4e nach einem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Muster. In der Typenbeschreibung dürfen mehrere Varianten/Versionen in den Betriebserlaubnissen nicht in eine Ausführung gemäß Typenbeschreibung zusammengefasst werden; bei Abänderungen der Typenbeschreibung aufgrund der Änderungen an einer genehmigten Type sind die Änderungen gegenüber der vorhergegangenen Typenbeschreibung deutlich zu kennzeichnen. Ein Verweis auf frühere Typenbeschreibungen ist unzulässig. Bei jeder Änderung an einer genehmigten Type ist dem Antrag eine gesamte, konsolidierte Fassung der Typenbeschreibung mit Ausnahme unveränderter Anlagen anzuschließen.
Nachweise laut der zutreffenden Anlage 3e bis 3i. Soll die Prüfung eines der in diesen Anlagen genannten Themenbereichs im Zuge der Typenprüfung vom/von den Sachverständigen für die Typenprüfung geprüft werden, so ist die Typenbeschreibung gemäß Z 1 so weit zu ergänzen, dass die Prüfung durch den/die Sachverständigen durchgeführt werden kann. Werden als Nachweise eine EU-Betriebserlaubnis oder eine Genehmigung nach ECE vorgelegt, müssen diese den vollständigen nach der jeweiligen Richtlinie oder ECE-Regelung vorgesehenen Beschreibungsbogen enthalten. Liegt von einer EU-Betriebserlaubnis oder einer Genehmigung nach einer ECE-Regelung bereits eine Erweiterung vor und enthält diese nicht den gesamten Beschreibungsbogen, sind die vorhergehenden Genehmigungen so weit beizulegen, dass sich ein vollständiger Beschreibungsbogen ergibt.Nachweise laut der zutreffenden Anlage 3e bis 3i. Soll die Prüfung eines der in diesen Anlagen genannten Themenbereichs im Zuge der Typenprüfung vom/von den Sachverständigen für die Typenprüfung geprüft werden, so ist die Typenbeschreibung gemäß Ziffer eins, so weit zu ergänzen, dass die Prüfung durch den/die Sachverständigen durchgeführt werden kann. Werden als Nachweise eine EU-Betriebserlaubnis oder eine Genehmigung nach ECE vorgelegt, müssen diese den vollständigen nach der jeweiligen Richtlinie oder ECE-Regelung vorgesehenen Beschreibungsbogen enthalten. Liegt von einer EU-Betriebserlaubnis oder einer Genehmigung nach einer ECE-Regelung bereits eine Erweiterung vor und enthält diese nicht den gesamten Beschreibungsbogen, sind die vorhergehenden Genehmigungen so weit beizulegen, dass sich ein vollständiger Beschreibungsbogen ergibt.
Vollständig und fehlerfrei ausgefüllte Muster von Typenscheinen für jede Ausführung gemäß Anlage 4. Diese Typenscheinmuster können in elektronischer Form als pdf-Dokumente beigebracht werden. Ist der Antragsteller gemäß § 30a Abs. 7 KFG 1967 dazu ermächtigt, Genehmigungsdaten in die Datenbank einzugeben und die Anzahl der Ausführungen gemäß Typenbeschreibung ist größer als 20, kann die Anzahl der Ausführungen, für die Typenscheinmuster anzuschließen sind, so bemessen werden, dass alle in der Typenbeschreibung enthaltenen und in der Anlage 4 mit der Anmerkung „TB“ versehenen Angaben mindestens einmal in den Typenscheinmustern enthalten sind. Lässt der Antragsteller Typendaten von der Bundesanstalt für Verkehr im Sinne des § 30a Abs. 5 in die Genehmigungsdatenbank eingeben, müssen dem Antrag keine Typenscheinmuster angeschlossen werden.“Vollständig und fehlerfrei ausgefüllte Muster von Typenscheinen für jede Ausführung gemäß Anlage 4. Diese Typenscheinmuster können in elektronischer Form als pdf-Dokumente beigebracht werden. Ist der Antragsteller gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, KFG 1967 dazu ermächtigt, Genehmigungsdaten in die Datenbank einzugeben und die Anzahl der Ausführungen gemäß Typenbeschreibung ist größer als 20, kann die Anzahl der Ausführungen, für die Typenscheinmuster anzuschließen sind, so bemessen werden, dass alle in der Typenbeschreibung enthaltenen und in der Anlage 4 mit der Anmerkung „TB“ versehenen Angaben mindestens einmal in den Typenscheinmustern enthalten sind. Lässt der Antragsteller Typendaten von der Bundesanstalt für Verkehr im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz 5, in die Genehmigungsdatenbank eingeben, müssen dem Antrag keine Typenscheinmuster angeschlossen werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 20 Abs. 4 lautet:Paragraph 20, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Antrag soll einschließlich der in den Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen in elektronischer, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigter Form eingebracht werden. Enthält eine Datei eine Betriebserlaubnis oder eine Genehmigung nach einer ECE-Regelung, muss der Dateinamen einen eindeutigen Bezug zur Genehmigungsnummer beinhalten. Die Typenbeschreibung ist spätestens zu Beginn der Typenprüfung, die Typenscheinmuster sind spätestens vor der Genehmigung in Papierform beizubringen. Die Beilagen gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 3 sind im Zuge der Typenprüfung nach Aufforderung umgehend in Papierform zur Verfügung zu stellen.“Der Antrag soll einschließlich der in den Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 3, anzuschließenden Unterlagen in elektronischer, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigter Form eingebracht werden. Enthält eine Datei eine Betriebserlaubnis oder eine Genehmigung nach einer ECE-Regelung, muss der Dateinamen einen eindeutigen Bezug zur Genehmigungsnummer beinhalten. Die Typenbeschreibung ist spätestens zu Beginn der Typenprüfung, die Typenscheinmuster sind spätestens vor der Genehmigung in Papierform beizubringen. Die Beilagen gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 3, sind im Zuge der Typenprüfung nach Aufforderung umgehend in Papierform zur Verfügung zu stellen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 20a Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, ABl. Nr. L 200 vom 31. Juli 2009, S 1 oder im“Anhang römisch vier der Richtlinie 2007/46/EG, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 661 aus 2009,, ABl. Nr. L 200 vom 31. Juli 2009, S 1 oder im“
19.Novellierungsanordnung 19, § 21b Abs. 1 und 1a lauten:Paragraph 21 b, Absatz eins, und 1a lauten:
„(1)Absatz eins,Der Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist vom Hersteller an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten. Dem Antrag ist eine Bestätigung anzuschließen, dass in keinem anderen Land ein Antrag auf Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis gestellt worden ist. Weiters sind dem Antrag eine Beschreibungsmappe und die Genehmigungsbögen zu allen anzuwendenden Einzelrichtlinien gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG und 2002/24/EG anzuschließen. Darüber hinaus sind die Beschreibungsunterlagen zu jeder Einzelrichtlinie bis zum Zeitpunkt der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bereitzustellen.
(1a)Absatz eins a,Die Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG und 2002/24/EG sind jeweils in der sich aus der Anlage 3e ergebenden Fassung anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 21b Abs. 4 lautet:Paragraph 21 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Durchführung der in Abs. 3 genannten Aufgaben ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 124 KFG 1967 bestellter Sachverständiger oder der Bundesanstalt für Verkehr einholen.“Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Durchführung der in Absatz 3, genannten Aufgaben ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 124, KFG 1967 bestellter Sachverständiger oder der Bundesanstalt für Verkehr einholen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 21b Abs. 6 lautet:Paragraph 21 b, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die EG-Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG sowie 2002/24/EG fallenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmen und die technischen Anforderungen aller in Betracht kommenden Einzelrichtlinien erfüllen und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird. Unbeschadet des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 21b Abs. 10 entfällt.Paragraph 21 b, Absatz 10, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, Der bisherige § 21b Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“ und lautet:Der bisherige Paragraph 21 b, Absatz 11, erhält die Absatzbezeichnung „(10)“ und lautet:
„(10)Absatz 10,Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 finden auf das Verfahren zur Erteilung einer Mehrstufen-Typengenehmigung für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge sinngemäße Anwendung.“
24.Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift des § 22 lautet:Die Überschrift des Paragraph 22, lautet:
„Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gemäß § 31 KFG 1967“„Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gemäß Paragraph 31, KFG 1967“
25.Novellierungsanordnung 25, § 22 Abs. 1 lit. e und f lauten:Paragraph 22, Absatz eins, Litera e, und f lauten:
die zulassungsrelevanten Daten im Sinne der Anlage 4;
die erforderlichen Nachweise laut Anlage 3e bis 3i; diese Nachweise können auch in Form einer Bestätigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Inland beigebracht werden, sofern daraus eindeutig der jeweils zugrundeliegende Rechtsakt und die jeweilige Genehmigungsnummer hervorgehen; bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedsstaat nach einem Einzelgenehmigungsverfahren oder nationalen Typengenehmigungsverfahren bereits zugelassen waren, können diese Nachweise entfallen, wenn von dem (den) gemäß § 125 KFG bestellten Sachverständigen im Zuge der Prüfung des Fahrzeugs festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in einem Mitgliedsstaat in Österreich oder in der Europäischen Union geltenden oder diesen gleichwertigen Bestimmungen entsprochen hat;“die erforderlichen Nachweise laut Anlage 3e bis 3i; diese Nachweise können auch in Form einer Bestätigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Inland beigebracht werden, sofern daraus eindeutig der jeweils zugrundeliegende Rechtsakt und die jeweilige Genehmigungsnummer hervorgehen; bei Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedsstaat nach einem Einzelgenehmigungsverfahren oder nationalen Typengenehmigungsverfahren bereits zugelassen waren, können diese Nachweise entfallen, wenn von dem (den) gemäß Paragraph 125, KFG bestellten Sachverständigen im Zuge der Prüfung des Fahrzeugs festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in einem Mitgliedsstaat in Österreich oder in der Europäischen Union geltenden oder diesen gleichwertigen Bestimmungen entsprochen hat;“
26.Novellierungsanordnung 26, § 22 Abs. 1 lit. p lautet:Paragraph 22, Absatz eins, Litera p, lautet:
bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor mit Lambdaregelung und Katalysator die jeweils einzuhaltenden Werte;“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 22a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 5 und 6 angefügt:In Paragraph 22 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 5, und 6 angefügt:
bei Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Anbau von fest mit dem Fahrzeug verbundenen Konsolen und Einrichtungen für den Transport und Betrieb von Geräten und zum Anbau von Arbeitsgeräten, die dem Verwendungszweck des Fahrzeuges dienen, z.B. Frontkraftheber, Frontladerkonsolen, Frontzapfwelle, Frontgewichtsträger, Anbauplatten für Geräte, wenn durch den Anbau die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges gewährleistet ist und wenn hierfür der Zulassungsbesitzer über einen Nachweis des Herstellers bzw. bevollmächtigten Importeurs des Anbauteiles über die Eignung zum Anbau an das Fahrzeug, sowie über den Nachweis über die fachgerechte Montage durch eine Fachwerkstätte verfügt;
eine Änderung in der Einspritzelektronik in Form der Zwischenschaltung eines elektronischen Bauteiles, damit die Eignung zur Verwendung von Ethanol als Kraftstoff hergestellt wird, wenn ein Nachweis, dass dieses Bauteil für das Fahrzeug geeignet ist und durch diesen Bauteil eine Verbesserung des Abgasverhaltens für diese Motorkategorie bewirkt wird sowie eine Bestätigung einer gemäß § 57a KFG ermächtigten Stelle über den fachgerechten Einbau, mitgeführt wird.“eine Änderung in der Einspritzelektronik in Form der Zwischenschaltung eines elektronischen Bauteiles, damit die Eignung zur Verwendung von Ethanol als Kraftstoff hergestellt wird, wenn ein Nachweis, dass dieses Bauteil für das Fahrzeug geeignet ist und durch diesen Bauteil eine Verbesserung des Abgasverhaltens für diese Motorkategorie bewirkt wird sowie eine Bestätigung einer gemäß Paragraph 57 a, KFG ermächtigten Stelle über den fachgerechten Einbau, mitgeführt wird.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 22a Abs. 2 lautet:Paragraph 22 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei der Nach- oder Umrüstung eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges mit Vorrichtungen zum Antrieb durch Flüssiggas (§ 7b) oder Erdgas (CNG) (§ 7d), die nach den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 115 erfolgt ist, handelt es sich um eine anzeigepflichtige Änderung und nicht um eine Änderung, die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeuges betrifft (§ 33 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967.“Bei der Nach- oder Umrüstung eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges mit Vorrichtungen zum Antrieb durch Flüssiggas (Paragraph 7 b,) oder Erdgas (CNG) (Paragraph 7 d,), die nach den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 115 erfolgt ist, handelt es sich um eine anzeigepflichtige Änderung und nicht um eine Änderung, die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeuges betrifft (Paragraph 33, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967.“
29.Novellierungsanordnung 29, Nach § 22c wird folgender § 22d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22 c, wird folgender Paragraph 22 d, samt Überschrift eingefügt:
„Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gemäß § 31a KFG 1967„Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles gemäß Paragraph 31 a, KFG 1967
§ 22d.Paragraph 22 d,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Fahrzeugs gemäß § 31a KFG 1967 muss folgende Angaben enthalten:Ein Antrag auf Genehmigung eines einzelnen Fahrzeugs gemäß Paragraph 31 a, KFG 1967 muss folgende Angaben enthalten:
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers);
gegebenenfalls Type, Variante und Version des Fahrzeugs;
gegebenenfalls den Handelsnamen des Fahrzeugs;
Name und Adresse des Herstellers;
Anbringungsstelle und Anbringungsart der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder;
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
gegebenenfalls Name und Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers;
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
die für das Fahrzeug zutreffenden zulassungsrelevanten Daten gemäß Anlage 4;
eine Aufstellung der dem Antrag beigeschlossenen EG-Typgenehmigungen, ECE-Genehmigungen und Prüfberichte nach dem Muster der Anlage zu Muster A in Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG, wobei die Spaltenbezeichnung „Geändert durch“ durch die Spaltenbezeichnung „Nachgewiesen durch“ ersetzt wird und die Spalte „Gültig für die Varianten“ entfällt; bei Nachweis durch eine EG-Typgenehmigung oder durch eine ECE-Genehmigung ist in die Spalte „Nachgewiesen durch“ die jeweils zutreffende Typgenehmigungsnummer anzugeben, bei Nachweis durch einen Prüfbericht eines technischen Dienstes ist in dieser Spalte der Name des Technischen Dienstes und die Nummer des Prüfberichts anzugeben; wenn die Prüfung durch einen gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen erfolgen soll, ist in dieser Spalte die Eintragung „SV“ zu machen; bei Genehmigungsgegenständen, die auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zutreffen, ist in der Spalte „Nachweis durch“ „n. a.“ oder „nicht zutreffend“ einzutragen;eine Aufstellung der dem Antrag beigeschlossenen EG-Typgenehmigungen, ECE-Genehmigungen und Prüfberichte nach dem Muster der Anlage zu Muster A in Anhang römisch sechs der Richtlinie 2007/46/EG, wobei die Spaltenbezeichnung „Geändert durch“ durch die Spaltenbezeichnung „Nachgewiesen durch“ ersetzt wird und die Spalte „Gültig für die Varianten“ entfällt; bei Nachweis durch eine EG-Typgenehmigung oder durch eine ECE-Genehmigung ist in die Spalte „Nachgewiesen durch“ die jeweils zutreffende Typgenehmigungsnummer anzugeben, bei Nachweis durch einen Prüfbericht eines technischen Dienstes ist in dieser Spalte der Name des Technischen Dienstes und die Nummer des Prüfberichts anzugeben; wenn die Prüfung durch einen gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen erfolgen soll, ist in dieser Spalte die Eintragung „SV“ zu machen; bei Genehmigungsgegenständen, die auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zutreffen, ist in der Spalte „Nachweis durch“ „n. a.“ oder „nicht zutreffend“ einzutragen;
bei Fahrzeugen, bei denen die gegenständliche Einzelgenehmigung die letzte Stufe eines Mehrstufen-Genehmigungsverfahrens ist, die Nummer der EG-Typgenehmigung oder die Genehmigungsnummer für alle vorhergehenden Genehmigungsstufen;
zwei Photos des Fahrzeugs (eines von links vorne, eines von rechts hinten), Auflösung mindestens 640 x 480 Bildpunkte oder Mindestgröße 7x10 cm;
wenn der Antrag von einer im Auftrag des Herstellers oder des Besitzers handelnden Person eingebracht wird, eine entsprechende Bevollmächtigung.
Die in Z 1 bis 13 angeführten Angaben können auch in vom zuständigen Landeshauptmann genehmigter elektronischer Form beigebracht werden. Das Antragsschreiben selbst und die Bevollmächtigung (Z 14) sind in Papierform beizubringen.Die in Ziffer eins, bis 13 angeführten Angaben können auch in vom zuständigen Landeshauptmann genehmigter elektronischer Form beigebracht werden. Das Antragsschreiben selbst und die Bevollmächtigung (Ziffer 14,) sind in Papierform beizubringen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:Dem Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz eins, sind anzuschließen:
die in der Aufstellung gemäß Abs. 1 Z 11 angeführten Prüfberichte;die in der Aufstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 11, angeführten Prüfberichte;
die für die vorhergehenden Genehmigungsstufen ausgestellten EG-Übereinstimmungsbescheinigungen und/oder Typenscheine;
wurde für das Fahrzeug eine Ursprungsbescheinigung gemäß Anhang XVIII der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellt, diese Ursprungsbescheinigung.wurde für das Fahrzeug eine Ursprungsbescheinigung gemäß Anhang römisch achtzehn der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellt, diese Ursprungsbescheinigung.
(3)Absatz 3,Können die in Abs. 1 Z 10 angeführten zulassungsrelevanten Daten nicht vom Antragsteller beigebracht werden, kann er den Antrag stellen, dass der Landeshauptmann diese Daten im Zuge der Prüfung des Fahrzeugs ermittelt, sofern dieser aufgrund seiner fachlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dazu in der Lage ist. Für die Ermittlung dieser Daten ist dem Landeshauptmann der dafür anfallende Aufwand nach Maßgabe des in § 67 genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.Können die in Absatz eins, Ziffer 10, angeführten zulassungsrelevanten Daten nicht vom Antragsteller beigebracht werden, kann er den Antrag stellen, dass der Landeshauptmann diese Daten im Zuge der Prüfung des Fahrzeugs ermittelt, sofern dieser aufgrund seiner fachlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dazu in der Lage ist. Für die Ermittlung dieser Daten ist dem Landeshauptmann der dafür anfallende Aufwand nach Maßgabe des in Paragraph 67, genannten Tarifes vom Antragsteller zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Wurde in der Auflistung gemäß Abs. 1 Z 11 eine EG-Typgenehmigungsnummer oder eine ECE-Genehmigungsnummer angegeben, hat der Antragsteller über Aufforderung des Landeshauptmannes die gegenständliche EG-Typgenehmigung oder ECE-Genehmigung beizubringen. Mit vorheriger Zustimmung des Landeshauptmannes können diese in elektronischer Form als pdf-Dateien beigebracht werden.Wurde in der Auflistung gemäß Absatz eins, Ziffer 11, eine EG-Typgenehmigungsnummer oder eine ECE-Genehmigungsnummer angegeben, hat der Antragsteller über Aufforderung des Landeshauptmannes die gegenständliche EG-Typgenehmigung oder ECE-Genehmigung beizubringen. Mit vorheriger Zustimmung des Landeshauptmannes können diese in elektronischer Form als pdf-Dateien beigebracht werden.
(5)Absatz 5,Der gemäß § 125 KFG 1967 bestellte Sachverständige hat die Prüfung persönlich durchzuführen. Die Prüfung hat jedenfalls eine Prüfung des Fahrzeugs auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten Unterlagen zu umfassen. Gegebenenfalls kann der gemäß § 125 KFG 1967 bestellte Sachverständige eine Probefahrt durchführen. Die Prüfergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten.Der gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellte Sachverständige hat die Prüfung persönlich durchzuführen. Die Prüfung hat jedenfalls eine Prüfung des Fahrzeugs auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten Unterlagen zu umfassen. Gegebenenfalls kann der gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellte Sachverständige eine Probefahrt durchführen. Die Prüfergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten.
(6)Absatz 6,Ergibt die Prüfung durch den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen, dass die Bestimmungen aller für das Fahrzeug zutreffenden Rechtsakte gemäß der Anlage 3j eingehalten sind, das Fahrzeug mit allen Prüfberichten und/oder EG- bzw. ECE-Typgenehmigungen übereinstimmt und bestehen keine Bedenken, dass durch die Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit oder die Umwelt gefährdet wird, hat der Landeshauptmann die Einzelgenehmigung zu erteilen.Ergibt die Prüfung durch den gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen, dass die Bestimmungen aller für das Fahrzeug zutreffenden Rechtsakte gemäß der Anlage 3j eingehalten sind, das Fahrzeug mit allen Prüfberichten und/oder EG- bzw. ECE-Typgenehmigungen übereinstimmt und bestehen keine Bedenken, dass durch die Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit oder die Umwelt gefährdet wird, hat der Landeshauptmann die Einzelgenehmigung zu erteilen.
(7)Absatz 7,Der Einzelgenehmigungsbogen muss durch geeignete Maßnahmen gegen Fälschung gesichert sein.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 27a Abs. 1 lautet:Paragraph 27 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:Der gemäß Paragraph 62, Absatz 2, KFG 1967 erforderliche Nachweis der in Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:
Monaco, ausgenommen Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,
Schweiz, ausgenommen
Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraumes,
Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 52 Abs. 5 lit. a lautet:Paragraph 52, Absatz 5, Litera a, lautet:
diese Gegenstände dürfen zusammen mit dem Fahrzeug eine Breite von 3 m nicht überschreiten, wobei bei Anbaugeräten mit einer Arbeitsbreite ab 3 m die Transportbreite auch bis zu 3,30 m betragen darf, wenn die Fahrten bei Tageslicht und ausreichender Sicht durchgeführt werden und auf engen und kurvenreichen Straßen ein Begleitfahrzeug zur Absicherung vorausfährt (als enge Straße gilt eine Straße mit einer Fahrbahnbreite bis zu 5 m, als kurvenreich gilt eine Straße, wenn sie mit einem Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 2 lit. c oder d StVO und einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. b StVO betreffend die Länge gekennzeichnet ist);“diese Gegenstände dürfen zusammen mit dem Fahrzeug eine Breite von 3 m nicht überschreiten, wobei bei Anbaugeräten mit einer Arbeitsbreite ab 3 m die Transportbreite auch bis zu 3,30 m betragen darf, wenn die Fahrten bei Tageslicht und ausreichender Sicht durchgeführt werden und auf engen und kurvenreichen Straßen ein Begleitfahrzeug zur Absicherung vorausfährt (als enge Straße gilt eine Straße mit einer Fahrbahnbreite bis zu 5 m, als kurvenreich gilt eine Straße, wenn sie mit einem Verkehrszeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 2, Litera c, oder d StVO und einer Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, StVO betreffend die Länge gekennzeichnet ist);“
32.Novellierungsanordnung 32, § 52 Abs. 7 lautet:Paragraph 52, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h müssen nicht mit Radabdeckungen (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) versehen sein, wenn die Einhaltung der Vorschriften über die Anbringung von Radabdeckungen nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung möglich ist.“Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h müssen nicht mit Radabdeckungen (Paragraph 7, Absatz eins, KFG 1967) versehen sein, wenn die Einhaltung der Vorschriften über die Anbringung von Radabdeckungen nur unter wesentlicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung möglich ist.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 53 Abs. 3 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für Motorkarren gilt § 52 Abs. 2, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 6 sinngemäß.“Für Motorkarren gilt Paragraph 52, Absatz 2,, Absatz 4, erster Satz, Absatz 5, und 6 sinngemäß.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 54a Abs. 9 lautet:Paragraph 54 a, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabrikschild versehen sein. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft mit folgenden Angaben im Sinne der Richtlinie 2009/139/EG, ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009, S 3 versehen sein:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
35.Novellierungsanordnung 35, § 58 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, lautet:
bei Großviehtransporten
70 km/h,
Autobahnen und Autostraßen
80 km/h,“
36.Novellierungsanordnung 36, § 58 Abs. 1 Z 3 lit. e lautet:Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, lautet:
bei Fahrten gemäß
§ 52 Abs. 5, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,Paragraph 52, Absatz 5,, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,
§ 52 Abs. 5a,Paragraph 52, Absatz 5 a,,
§ 54 Abs. 2 sowieParagraph 54, Absatz 2, sowie
beim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen
25 km/h.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 63a Abs. 5 lautet:Paragraph 63 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen B+E, C+E, C1+E und D+E dürfen nur solche Fahrzeugkombinationen verwendet werden, die den Anforderungen der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, idF BGBl. II Nr. 307/2009, für Prüfungsfahrzeuge für die jeweilige Lenkberechtigungsklasse entsprechen (§ 7 und § 17 Abs. 3), wobei als Zugfahrzeug für die Klassen C+E und D+E jedenfalls auch ein Fahrzeug verwendet werden darf, das die Anforderungen der Abs. 2 oder 2a erfüllt.“Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen B+E, C+E, C1+E und D+E dürfen nur solche Fahrzeugkombinationen verwendet werden, die den Anforderungen der Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2009,, für Prüfungsfahrzeuge für die jeweilige Lenkberechtigungsklasse entsprechen (Paragraph 7 und Paragraph 17, Absatz 3,), wobei als Zugfahrzeug für die Klassen C+E und D+E jedenfalls auch ein Fahrzeug verwendet werden darf, das die Anforderungen der Absatz 2, oder 2a erfüllt.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 63b Abs. 2 lautet:Paragraph 63 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Motorräder, die dazu bestimmt sind, dass auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des § 114 Abs. 4 Z 5 lit. b KFG 1967 begleitet, sind im Sinne des § 114 Abs. 3 KFG 1967 mit der Maßgabe zu kennzeichnen, dass an Stelle des Buchstaben „L“ die Aufschrift „Fahrlehrer“ angebracht sein muss.“Motorräder, die dazu bestimmt sind, dass auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5, Litera b, KFG 1967 begleitet, sind im Sinne des Paragraph 114, Absatz 3, KFG 1967 mit der Maßgabe zu kennzeichnen, dass an Stelle des Buchstaben „L“ die Aufschrift „Fahrlehrer“ angebracht sein muss.“
39.Novellierungsanordnung 39, Nach § 64a Abs. 3 Z 2.3 wird folgende Z 2.4 angefügt:Nach Paragraph 64 a, Absatz 3, Ziffer 2 Punkt 3, wird folgende Ziffer 2 Punkt 4, angefügt:
Anschauungsmaterial über typische Verkehrssituationen, in denen Krafträder von Lenkern von Kraftwagen übersehen werden können, insbesondere Kreuzungssituationen, in denen das Kraftrad von einem entgegenkommenden Linksabbieger übersehen werden kann, und Beispiele mit Blickabschattungen wie toter Winkel beim Außenspiegel eines Kraftwagens sowie Verdeckung durch A- B- und C- Säulen von Kraftwagen. Weiters Anschauungsmaterialien zur Illustration des Unterschiedes von dunkler zu heller Motorradbekleidung und Motorradfarben samt Erläuterung, wonach Farben mit hoher Lichtreflexion und hohem Kontrast zur Umgebung besser sichtbar sind.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 64b Abs. 8 lautet:Paragraph 64 b, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Der Ausbildungsgang ist für jeden Fahrschüler in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten. Diese Aufzeichnungen haben den in der Anlage 10h angeführten Inhalt sowie zumindest die Darstellung des jeweiligen praktischen Lehrplanes und die Nennung der Führerscheinklasse(n) und die Art der Ausbildung zu enthalten. Sie sind drei Jahre lang nach Absolvierung der letzten praktischen Unterrichtseinheit des Fahrschülers aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf Wunsch des Fahrschülers ist diesem ein Duplikat des Ausbildungsnachweises auszuhändigen.“
41.Novellierungsanordnung 41, Nach § 64b Abs. 8 werden folgende Abs. 8a und 8b eingefügt:Nach Paragraph 64 b, Absatz 8, werden folgende Absatz 8 a, und 8b eingefügt:
„(8a)Absatz 8 a,Parallel zu den besonderen Aufzeichnungen nach Abs. 8 über den Ausbildungsgang der Fahrschüler sind täglich Nachweise über den erteilten praktischen Fahrunterricht der Fahrlehrer zu führen, die zumindest den in der Anlage 10i angeführten Inhalt aufzuweisen haben. Jeder Fahrlehrer ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Durchführung mitzuwirken. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.Parallel zu den besonderen Aufzeichnungen nach Absatz 8, über den Ausbildungsgang der Fahrschüler sind täglich Nachweise über den erteilten praktischen Fahrunterricht der Fahrlehrer zu führen, die zumindest den in der Anlage 10i angeführten Inhalt aufzuweisen haben. Jeder Fahrlehrer ist verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Durchführung mitzuwirken. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(8b)Absatz 8 b,Es ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Abs. 8 und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen.“Es ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Absatz 8, und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 64b Abs. 9 lautet:Paragraph 64 b, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Bei einer Übertretung der Abs. 1 bis 8b ist auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 einzuleiten.“Bei einer Übertretung der Absatz eins, bis 8b ist auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 einzuleiten.“
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 67a wird folgender § 68 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 67 a, wird folgender Paragraph 68, samt Überschrift eingefügt:
„Zulassungsstichtag
§ 68.Paragraph 68,
Sofern bei den jeweils angeführten Stichtagen für Genehmigung und erstmalige Zulassung nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt der für die Genehmigung angeführte Stichtag für die Typengenehmigung und der für die erstmalige Zulassung angeführte Stichtag auch für die Einzelgenehmigung.“
44.Novellierungsanordnung 44, Nach § 69 Abs. 27 wird folgender Abs. 28 angefügt:Nach Paragraph 69, Absatz 27, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 124/2010 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, gelten folgende Übergangsregelungen:
§ 1d Abs. 1a, 2 und 3, § 14 Abs. 4, § 18a Abs. 2 und Anlage I, Tabelle III jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph eins d, Absatz eins a,, 2 und 3, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 18 a, Absatz 2 und Anlage römisch eins, Tabelle römisch drei jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
§ 4a Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 9. April 2011 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 4 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 9. April 2011 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
§ 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und Anlage 1, Tabelle I jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2010 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 und Anlage 1, Tabelle römisch eins jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2010 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
§ 10 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010, gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die vor dem 7. Februar 2011 und nicht für Fahrzeuge der übrigen Fahrzeugklassen, die vor dem 7. August 2012 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 10, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010,, gilt nicht für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die vor dem 7. Februar 2011 und nicht für Fahrzeuge der übrigen Fahrzeugklassen, die vor dem 7. August 2012 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
§ 18 Abs. 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010, gilt hinsichtlich der Anforderungen an das Videosystem nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2010 bereits mit einem Videosystem genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 18, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010,, gilt hinsichtlich der Anforderungen an das Videosystem nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2010 bereits mit einem Videosystem genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
§ 18d in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2012 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 18 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2012 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
§ 54a Abs. 9 der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2010 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.“Paragraph 54 a, Absatz 9, der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2010 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 70 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:In Paragraph 70, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2010 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, treten wie folgt in Kraft:
§ 22a und Anlage 4 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 mit 29. April 2010, wobei die Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 für die Eingabe in die Genehmigungsdatenbank und die Ausstellung von Typenscheinen bereits vor diesem Termin verwendet werden kann,Paragraph 22 a und Anlage 4 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, mit 29. April 2010, wobei die Anlage 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, für die Eingabe in die Genehmigungsdatenbank und die Ausstellung von Typenscheinen bereits vor diesem Termin verwendet werden kann,
§ 8 Abs. 1 Z 1 und 2, § 18 Abs. 8 und Anlage 1, Tabelle I jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 mit 1. Mai 2010,Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, und 2, Paragraph 18, Absatz 8 und Anlage 1, Tabelle römisch eins jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, mit 1. Mai 2010,
§ 54a Abs. 9, § 64a Abs. 3 und § 64b Abs. 8, 8a, 8b und 9 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 mit 1. Juni 2010,Paragraph 54 a, Absatz 9,, Paragraph 64 a, Absatz 3 und Paragraph 64 b, Absatz 8,, 8a, 8b und 9 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, mit 1. Juni 2010,
§ 10 Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 mit 7. Februar 2011 für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und mit 7. August 2012 für die übrigen Fahrzeugklassen,Paragraph 10, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, mit 7. Februar 2011 für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und mit 7. August 2012 für die übrigen Fahrzeugklassen,
§ 4a Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 mit 9. April 2011,Paragraph 4 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, mit 9. April 2011,
§ 18d in der Fassung BGBl. II Nr. 124/2010 mit 1. Jänner 2012.“Paragraph 18 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2010, mit 1. Jänner 2012.“
46.Novellierungsanordnung 46, Anlage 1 lautet (siehe Anlagen):
47.Novellierungsanordnung 47, Anlage 3e lautet (siehe Anlagen):
48.Novellierungsanordnung 48, Die Anlagen 3f und 3g entfallen.
49.Novellierungsanordnung 49, Nach Anlage 3i wird folgende Anlage 3j eingefügt (siehe Anlagen):
50.Novellierungsanordnung 50, Anlage 4 lautet (siehe Anlagen):
51.Novellierungsanordnung 51, In der Anlage 10b wird im Abschnitt Perfektionsschulung beim Punkt Inhalt nach der Wortfolge „Spezielle Fahrzeugbeherrschung,“ die Wortfolge „insbesondere im Hinblick auf für Krafträder typische Situationen, in denen der Lenker durch Erschrecken zu reflexartigen Fehlreaktionen verleitet wird sowie Durchführen einer Gefahrenbremsung,“ angefügt.
52.Novellierungsanordnung 52, Nach Anlage 10g werden folgende Anlagen 10h und 10i angefügt (siehe Anlagen):
Bures