Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 29. März 2010 |
Teil römisch zwei |
100. Verordnung: | Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung |
Auf Grund
wird verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung ist:
Liegt aus anderen als den in Paragraph 6, genannten Gründen kein Nachweis nach Paragraph 5, Absatz 7, vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Zollamt oder das Zollamt, in dessen Bereich sich die Ausgangszollstelle befindet, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinne des ersten Satzes gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigt.
Pröll