Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 25. August 2010 |
Teil römisch drei |
92. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage |
Die Österreichische Bundesregierung und
das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage,
IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung ehemaliger Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage, die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich ansässig sind, gegenüber der staatlichen Einkommensteuer zu regeln,
IN ABÄNDERUNG der sich aus Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage1 ergebenden Rechtslage im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Alle ehemaligen Mitglieder des Personals des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Ruhegehälter und gleichartige Leistungen befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Ruhegehälter und Leistungen bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.
GESCHEHEN zu London am 29. Oktober 2009, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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Für die Österreichische Bundesregierung: |
Für das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage: |
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Gabriele Matzner-Holzer m.p. |
Dominique Marbouty m.p. |
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß Paragraph eins, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 idgF, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens wurden am 9. März bzw. 7. Juli 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 2, Absatz 2, mit 1. September 2010 in Kraft.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 29/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 56/2010.