BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 23. August 2010

Teil römisch drei

73. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

73. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 1999,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Aserbaidschan

8. Mai 2000

Litauen

3. Jänner 2003

Saudi-Arabien

23. Jänner 2003

Türkei

10. Mai 2005

Weiters haben nachstehende Staaten Kontinuitätserklärungen zum Zollabkommen abgegeben:

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

17. November 1991

Montenegro

3. Juni 2006

Serbien

27. April 1992

Faymann