Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 23. August 2010 |
Teil römisch drei |
71. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2000,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Albanien |
9. August 2010 |
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Liberia |
16. September 2006 |
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Litauen |
1. Dezember 2006 |
Weiters haben nachstehende Staaten Kontinuitätserklärungen zum Abkommen abgegeben:
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Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China findet das Abkommen mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Faymann