BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 20. Juli 2010

Teil römisch drei

69. Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 366 Ausschussbericht 631 Sitzung 57. Bundesrat:, Ausschussbericht 8294 Sitzung 783.)

69.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)1

[Änderung 3 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung 4 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderung 3 in englischer und französischer Sprache siehe Anlagen]

[Änderung 4 in englischer und französischer Sprache siehe Anlagen]

[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in französischer Sprache siehe Anlagen]

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind die vorliegenden Änderungen gemäß Artikel 21, Absatz 6, des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten:

Die Änderung 3 am 28. Februar 1995, die Änderung 4 am 27. Februar 2004 sowie die Änderung 5 am 16. Juni 2006.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 518/1975 idF BGBl. Nr. 203/1993 und BGBl. I Nr. 2/2008.