Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 20. Juli 2010 |
Teil römisch drei |
69. Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 366 Ausschussbericht 631 Sitzung 57. Bundesrat:, Ausschussbericht 8294 Sitzung 783.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
[Änderung 3 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderung 4 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderung 3 in englischer und französischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderung 4 in englischer und französischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderung 5 betreffend digitale Tachographen in französischer Sprache siehe Anlagen]
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind die vorliegenden Änderungen gemäß Artikel 21, Absatz 6, des Übereinkommens wie folgt in Kraft getreten:
Die Änderung 3 am 28. Februar 1995, die Änderung 4 am 27. Februar 2004 sowie die Änderung 5 am 16. Juni 2006.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 518/1975 idF BGBl. Nr. 203/1993 und BGBl. I Nr. 2/2008.