BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 14. Juni 2010

Teil römisch drei

50. Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 401 Ausschussbericht 591 Sitzung 53. Bundesrat:, Ausschussbericht 8280 Sitzung 781.)

50.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Die französische und russische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

[Protokoll in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Anhänge zum Protokoll in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Protokoll in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Anhänge zum Protokoll in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. März 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 24, Absatz eins, mit 11. Juli 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:

Albanien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Kroatien, Luxemburg, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik.

Anlässlich der Genehmigung hat die Europäische Union am 12. November 2008 nachfolgende Erklärung im Einklang mit Artikel 23, Absatz 5, des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen abgegeben:

„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 175, Absatz eins,, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, die zur Verfolgung der nachstehenden Ziele beitragen:

Ferner erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie in Bezug auf die durch das Protokoll erfassten Angelegenheiten bereits für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsinstrumente verabschiedet hat, einschließlich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, und eine Liste dieser Rechtsinstrumente dem Verwahrer gemäß Artikel 23, Absatz 5, des Protokolls vorlegen und gegebenenfalls aktualisieren wird.

Die Europäische Gemeinschaft ist für die Erfüllung jener Verpflichtungen aus dem Protokoll zuständig, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen.

Die Zuständigkeit der Gemeinschaft ist ihrem Wesen nach einer ständigen Weiterentwicklung unterworfen.“

Faymann