BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 11. Februar 2010

Teil römisch drei

14. Kundmachung:

Änderung des Anhangs römisch eins zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

14. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Anhangs römisch eins zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, wird kundgemacht:

Auf der vierten Konferenz der Vertragsparteien in Rom, 15. bis 17. November 2006 wurde die nachstehende Änderung von Anhang römisch eins zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2009,) beschlossen:

[Anhang römisch eins in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Anhang römisch eins in englischer Sprache siehe Anlagen]

Der Bundespräsident hat die auf der vierten Konferenz der Vertragsparteien beschlossene Änderung des Anhangs römisch eins des Übereinkommens genehmigt; nach Mitteilung des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa ist diese Änderung gemäß Artikel 26, Absatz 4, Litera b, des Übereinkommens für alle Vertragsparteien mit 19. März 2008 in Kraft getreten.

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, BGBlG in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, werden die authentischen Texte der Änderung des Anhangs römisch eins in französischer und russischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundgemacht.

Faymann