BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 14. Dezember 2010

Teil römisch drei

136. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

136. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 1999,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Aserbaidschan

3. August 2000

Belarus

29. Mai 2003

Belgien

8. November 2000

Bosnien und Herzegowina

3. Dezember 2009

Bulgarien

28. Oktober 2003

Kasachstan

11. Jänner 2001

Litauen

28. April 2000

Polen

15. März 2000

Serbien

27. August 2010

Slowakei

7. Juli 1999

Spanien

16. Februar 2000

Tschechische Republik

12. Juni 2000

Ukraine

8. Oktober 1999

Usbekistan

4. September 2007

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Litauen:

Die Republik Litauen erklärt, dass sie für eine nicht nach Artikel 22, Absatz eins, beigelegte Streitigkeit, die Mittel der Streitbeilegung anerkennt, die in Artikel 22, Absatz 2, Litera b, vorgesehen sind.

Serbien:

Gemäß Artikel 22, Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen erklärt die Republik Serbien, dass sie für eine nicht nach Artikel 22, Absatz eins, beigelegte Streitigkeit beide Mittel der Streitbeilegung, wie sie in Artikel 22, Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, anerkennt.

Spanien:

In Bezug auf Artikel 3, Absatz eins, Litera c,, nimmt der spanische Staat an, dass die in den Genehmigungen angegebenen Grenzwerte für das Einleiten von Abwasser auf jeden Fall die Einhaltung der Qualitätskriterien für Wasser der aufnehmenden Umwelt garantiere, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien und der technischen Merkmale der betroffenen Einrichtung, ihres geographischen Standortes sowie der örtlichen Umweltbedingungen.

Faymann