BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 29. November 2010

Teil römisch drei

130. Kundmachung:

Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977

130. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Serbien am 17. September 2010 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1984,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2008,) hinterlegt.

Ferner wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2008, dahingehend berichtigt, dass die letztgenannten Kontinuitätserklärungen der Staaten „Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien“ bzw. „Montenegro“ ersatzlos zu streichen sind.

Faymann