Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 30. September 2010 |
Teil römisch drei |
116. Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008 | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 681 Ausschussbericht 745 Sitzung 69. Bundesrat:, Ausschussbericht 8335 Sitzung 786.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Änderung vom 15. Oktober 2008 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderung vom 15. Oktober 2008 in englischer Sprache siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz 3, für Österreich mit 28. November 2010 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
In accordance with article 11 of the Agreement, the Republic of Austria declares that it does not consider itself bound by article 10 of this Agreement.
Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich, dass sie sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa), Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn.
Faymann