114. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
Nach Mitteilungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 159/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 63/2008) hinterlegt:Nach Mitteilungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2008,) hinterlegt:
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Staaten:
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Hinterlegung der Beitrittsurkunde:
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Inkrafttreten
gem. Art. 51 Abs. 3:
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Estland
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23. September 2008
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22. Dezember 2008
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Rumänien
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3. Dezember 2008
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3. März 2009
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Slowakei
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27. Februar 2009
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28. Mai 2009
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Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärung abgegeben:
Estland:
Nach Art. 2 Abs.3:Nach Artikel 2, Absatz 3 :
In der Republik Estland, die nationale DNA-Datenbank nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags, ist die nationale Datenbank, die durch die Verordnung der Regierung der Republik Estland (No. 259 vom 14. Dezember 2006) zur Einrichtung einer nationalen DNA-Datenbank und Statuten zur Wartung der Datenbank geschaffen wurde. Das estnische Institut für Kriminaltechnik ist der autorisierte Datenbankbearbeiter. Der autorisierte Datenbankbearbeiter gibt auf schriftliche Anfrage Daten über die Existenz von DNA-Profilen an Ämter oder Personen frei, die in § 11 der obgenannten Verordnung aufgelistet sind.In der Republik Estland, die nationale DNA-Datenbank nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags, ist die nationale Datenbank, die durch die Verordnung der Regierung der Republik Estland (No. 259 vom 14. Dezember 2006) zur Einrichtung einer nationalen DNA-Datenbank und Statuten zur Wartung der Datenbank geschaffen wurde. Das estnische Institut für Kriminaltechnik ist der autorisierte Datenbankbearbeiter. Der autorisierte Datenbankbearbeiter gibt auf schriftliche Anfrage Daten über die Existenz von DNA-Profilen an Ämter oder Personen frei, die in Paragraph 11, der obgenannten Verordnung aufgelistet sind.
Nach § 11 Abs. 2 Z. 10 der Verordnung sind die Beamten anderer Staaten ebenfalls berechtigt, im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden Daten aus der Datenbank zu erhalten. Nach § 12 Abs. 3 der Verordnung können die nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien des Vertrags im Einklang mit dem Vertrag Daten aus der Datenbank automatisiert abrufen oder abgleichen. Ferner dürfen Daten nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Erfüllung der sich aus EU-Recht ergebenden Verpflichtungen und im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden an andere Staaten übermittelt werden. Nach Abs. 4 des § 12 werden Daten im Einvernehmen mit dem Empfänger in Papierform, elektronisch oder auf beide Arten übermittelt.Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 10, der Verordnung sind die Beamten anderer Staaten ebenfalls berechtigt, im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden Daten aus der Datenbank zu erhalten. Nach Paragraph 12, Absatz 3, der Verordnung können die nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien des Vertrags im Einklang mit dem Vertrag Daten aus der Datenbank automatisiert abrufen oder abgleichen. Ferner dürfen Daten nach Paragraph 12, Absatz 3, der Verordnung zur Erfüllung der sich aus EU-Recht ergebenden Verpflichtungen und im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden an andere Staaten übermittelt werden. Nach Absatz 4, des Paragraph 12, werden Daten im Einvernehmen mit dem Empfänger in Papierform, elektronisch oder auf beide Arten übermittelt.
Die estnischen nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen sind:
1) Nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1:1) Nach Artikel 6, Absatz eins und Artikel 11, Absatz eins :
Estonian Forensic Science Institute (Eesti Kohtuekspertiisi Instituut)
2) Nach Art. 12 Abs. 2:2) Nach Artikel 12, Absatz 2 :
Estonian Motor Vehicle Registration Centre (Eesti Riiklik Autoregistrikeskus)
3) Nach Art. 15:3) Nach Artikel 15 :
Police Board (Politseiamet)
4) Nach Art. 16 Abs. 3:4) Nach Artikel 16, Absatz 3 :
Security Police Board (Kaitsepolitseiamet)
5) Nach Art. 19:5) Nach Artikel 19 :
Information and Analysis Department of the Ministry of the Interior
(Siseministeeriumi teabe- ja analüüsiosakond)
6) Nach Art. 22:6) Nach Artikel 22 :
Board of Border Guard (Piirivalveamet)
7) Nach Art. 23 Abs. 3:7) Nach Artikel 23, Absatz 3 :
North Border Guard District (Põhja Piirivalvepiirkond)
8) Nach den Art. 24 und 25:8) Nach den Artikel 24, und 25:
Board of Border Guard (Piirivalveamet)
Tax and Customs Board (Maksu- ja Tolliamet)
Juhtimiskeskus (control station)
Security Police Board (Kaitsepolitseiamet)
Police Board (Politseiamet)
Central Criminal Police (Keskkriminaalpolitsei)
Central Personal Protection and Law Enforcement Police (Julgestuspolitsei)
9) Nach Art. 26 Abs. 1:9) Nach Artikel 26, Absatz eins :
Ministry of the Interior (Siseministeerium)
10) Nach Art. 26 Abs. 2:10) Nach Artikel 26, Absatz 2 :
Police Board (Politseiamet)
Central Criminal Police (Keskkriminaalpolitsei)
Central Personal Protection and Law Enforcement Police (Julgestuspolitsei)
11) Nach Art. 26 Abs. 3:11) Nach Artikel 26, Absatz 3 :
Police Board (Politseiamet)
12) Nach Art. 27:12) Nach Artikel 27 :
Central Criminal Police (Keskkriminaalpolitsei)
Die Republik Estland gibt nach Art. 42 Abs. 1 des Vertrags folgende Erklärung ab:Die Republik Estland gibt nach Artikel 42, Absatz eins, des Vertrags folgende Erklärung ab:
1) sie benennt das estnische Institut für Gerichtsmedizin als nationale Kontaktstelle nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1; 1) sie benennt das estnische Institut für Gerichtsmedizin als nationale Kontaktstelle nach Artikel 6, Absatz eins und Artikel 11, Absatz eins,;
2) sie benennt das estnische Zentrum für Fahrzeugregistrierung als nationale Kontaktstelle nach Art. 12 Abs. 2; 2) sie benennt das estnische Zentrum für Fahrzeugregistrierung als nationale Kontaktstelle nach Artikel 12, Absatz 2,;
3) sie benennt die Polizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Art. 15; 3) sie benennt die Polizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Artikel 15,;
4) sie benennt die Sicherheitspolizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Art. 16 Abs. 3; 4) sie benennt die Sicherheitspolizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Artikel 16, Absatz 3,;
5) sie benennt die Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 19; 5) sie benennt die Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Artikel 19,;
6) sie benennt die Grenzschutzbehörde als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 22; 6) sie benennt die Grenzschutzbehörde als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Artikel 22,;
7) sie benennt die Behörde für den nördlichen Grenzschutz als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 23 Abs. 3; 7) sie benennt die Behörde für den nördlichen Grenzschutz als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Artikel 23, Absatz 3,;
8) sie benennt alle Polizeibehörden, die Sicherheitspolizeibehörde, die Grenzschutzbehörden und die estnische Steuer- und Zollbehörde als zuständige Behörden und die Beamten dieser Behörden als zuständige Beamten nach den Art. 24 und 25; 8) sie benennt alle Polizeibehörden, die Sicherheitspolizeibehörde, die Grenzschutzbehörden und die estnische Steuer- und Zollbehörde als zuständige Behörden und die Beamten dieser Behörden als zuständige Beamten nach den Artikel 24, und 25;
9) sie benennt das Ministerium des Inneren als zuständige Behörde und die Beamten der Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 1; 9) sie benennt das Ministerium des Inneren als zuständige Behörde und die Beamten der Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als zuständige Beamten nach Artikel 26, Ziffer eins,;
10) sie benennt alle Polizeibehörden als zuständige Behörden und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 2; 10) sie benennt alle Polizeibehörden als zuständige Behörden und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Artikel 26, Ziffer 2,;
11) sie benennt die Polizeibehörde als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 3; 11) sie benennt die Polizeibehörde als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Artikel 26, Ziffer 3,;
12) sie benennt die Zentrale Kriminalpolizei als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 27. 12) sie benennt die Zentrale Kriminalpolizei als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Artikel 27,
Rumänien:
A. Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags:A. Nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags:
1.Ziffer eins erklärt Rumänien, dass in seinem Hoheitsgebiet das nationale System genetischer Daten für Justizzwecke (National System of Judicial Genetic Data, im Folgenden als N.S.J.G.D. bezeichnet) genetische Profile der folgenden Kategorien enthält:
a) Verdächtige – Einzelpersonen, über die Daten und Informationen in dem Sinne vorliegen, dass sie Täter, Anstifter oder Mittäter in Bezug auf Straftaten sein könnten, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;
b) Einzelpersonen, die letztendlich zu Haftstrafen verurteilt wurden aufgrund von Straftaten, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;
c) biologische Spuren aus der Spurensicherung am Tatort;
d) nicht identifizierte Leichen, nach Naturkatastrophen, Massenunfällen, Morden oder terroristischen Handlungen vermisste oder verstorbene Personen.
2.Ziffer 2 erklärt Rumänien, dass genetische Profile innerhalb des N.S.J.G.D. überprüft und abgeglichen werden, um
a) Einzelpersonen aus einem Kreis von Verdächtigen auszuschließen und Personen zu identifizieren, die Straftaten begangen haben, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;
b) Einzelpersonen zu identifizieren, die Opfer von Naturkatastrophen, Massenunfällen oder terroristischen Handlungen geworden sind;
c) Informationen mit anderen Staaten auszutauschen und die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;
d) die Personen zu identifizieren, die an Straftaten beteiligt sind, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen.
B. Nach Art. 28 Abs. 2 des Vertrags erklärt Rumänien, dass Bedienstete des Entsendestaats in seinem Hoheitsgebiet nur die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände bei sich tragen und verwenden dürfen, die sie zur Ausübung ihrer Pflichten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften tragen.B. Nach Artikel 28, Absatz 2, des Vertrags erklärt Rumänien, dass Bedienstete des Entsendestaats in seinem Hoheitsgebiet nur die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände bei sich tragen und verwenden dürfen, die sie zur Ausübung ihrer Pflichten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften tragen.
C. Nach Art. 42 des Vertrags benennt Rumänien als zuständige Behörden für die Durchführung dieses Vertrags die FachabteilungenC. Nach Artikel 42, des Vertrags benennt Rumänien als zuständige Behörden für die Durchführung dieses Vertrags die Fachabteilungen
a) des Ministeriums für Inneres und Verwaltungsreform für die in Art. 42 Abs. 1 Z. 1 bis 4 beziehungsweise Z. 7 bis 9 des Vertrags genannten Kontaktstellen und a) des Ministeriums für Inneres und Verwaltungsreform für die in Artikel 42, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 beziehungsweise Ziffer 7, bis 9 des Vertrags genannten Kontaktstellen und
b) des rumänischen Nachrichtendienstes für die in Art. 42 Abs. 1 Z. 5 und 6 des Vertrags genannten Kontaktstellen, im Einzelnen: b) des rumänischen Nachrichtendienstes für die in Artikel 42, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 des Vertrags genannten Kontaktstellen, im Einzelnen:
1. Die nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1 des Vertrags ist:1. Die nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Artikel 6, Absatz eins, des Vertrags ist:
General Inspectorate of Romanian Police, Forensic Institute, Biological Expertise Unit, National System for Judicial Genetic Data
Adresse: Şoseaua Ştefan cel Mare, nr. 13-15, 020123, Sector 2, Bucureşti
2. Die nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1 des Vertrags ist:2. Die nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Artikel 11, Absatz eins, des Vertrags ist:
General Inspectorate of Romanian Police, Forensic Institute, AFIS Unit
Adresse: Şoseaua Ştefan cel Mare, nr. 13-15, 020123, Sector 2, Bucureşti
3. Die nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2 des Vertrags ist:3. Die nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Artikel 12, Absatz 2, des Vertrags ist:
Driving Licenses and Vehicle Registration Directorate, Vehicle Evidence and Registration Unit
Adresse: Şoseaua Pipera, nr. 49, 014254, Sector 2, Bucureşti
4. Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15 des Vertrags ist:4. Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Artikel 15, des Vertrags ist:
General Inspectorate of Romanian Gendarmerie, National Contact Point for Sport Events
Adresse: Str. Jandarmeriei nr. 9-11, 013894, Sector 1, Bucureşti
5. Die nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Art. 16 Abs. 3 des Vertrags ist:5. Die nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Artikel 16, Absatz 3, des Vertrags ist:
Romanian Intelligence Service, Anti-terrorist Operational Coordination Centre
Adresse: Bulevardul Theodor Pallady, nr. 287, 032267, Bucureşti
6. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19 des Vertrags ist:6. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Artikel 19, des Vertrags ist:
Romanian Intelligence Service, Anti-terrorist Operational Coordination Centre
Adresse: Bulevardul Theodor Pallady, nr. 287, 032267, Bucureşti
7. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22 des Vertrags ist:7. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Artikel 22, des Vertrags ist:
General Inspectorate of Border Police, Countering Illegal Migration, Directorate Forensic Unit
Adresse: Strada Răzoare, nr. 5, 060190, Sector 6, Bucureşti
8. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3 des Vertrags ist:8. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Artikel 23, Absatz 3, des Vertrags ist:
Romanian Office for Emigration, Readmissions and Escorts Unit
Adresse: Strada Eforie, nr. 3-5, 050037, Sector 5, Bucureşti
9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 bis einschließlich 27 des Vertrags sind:9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Artikel 24 bis einschließlich 27 des Vertrags sind:
a) nach Art. 24 die rumänische Polizei und die rumänische Grenzpolizei, die als zuständige Behörden für die Bildung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen benannt werden, sowie Beamte dieser Behörden, die bei Einsätzen innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei mitwirken; a) nach Artikel 24, die rumänische Polizei und die rumänische Grenzpolizei, die als zuständige Behörden für die Bildung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen benannt werden, sowie Beamte dieser Behörden, die bei Einsätzen innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei mitwirken;
b) nach Art. 25 die Generalinspektion der Grenzpolizei, Direktion für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Adresse: Strada Răzoare, nr. 5, 060190, Sector 6, Bucureşti), die als die zuständige Behörde, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen ist, benannt wird; b) nach Artikel 25, die Generalinspektion der Grenzpolizei, Direktion für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Adresse: Strada Răzoare, nr. 5, 060190, Sector 6, Bucureşti), die als die zuständige Behörde, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen ist, benannt wird;
c) nach Art. 26 die Generalinspektion für Notlagen, nationales Einsatzzentrum (Adresse: Strada Banu Dumitrache, nr. 46, 023765, Sector 2, Bucureşti), die als die zuständige Behörde für die Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen benannt wird; c) nach Artikel 26, die Generalinspektion für Notlagen, nationales Einsatzzentrum (Adresse: Strada Banu Dumitrache, nr. 46, 023765, Sector 2, Bucureşti), die als die zuständige Behörde für die Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen benannt wird;
d) nach Art. 27 das Zentrum für internationale Polizeizusammenarbeit, Entsendeeinheit (Adresse: Palatul Parlamentului, Etaj IX, Calea 13 Septembrie, nr. 1-5, 70117, Sector 5, Bucureşti), das als die zuständige Behörde für die Zusammenarbeit auf Ersuchen benannt wird. d) nach Artikel 27, das Zentrum für internationale Polizeizusammenarbeit, Entsendeeinheit (Adresse: Palatul Parlamentului, Etaj römisch neun, Calea 13 Septembrie, nr. 1-5, 70117, Sector 5, Bucureşti), das als die zuständige Behörde für die Zusammenarbeit auf Ersuchen benannt wird.
D. Rumänien erklärt im Einklang mit seinen geltenden Rechtsvorschriften, dass die schriftlichen Informationen, die von den rumänischen Behörden bei der Anwendung dieses Vertrags übermittelt wurden, nur mit der schriftlichen Zustimmung der Behörden, die die jeweiligen Daten übermittelt haben, als Beweismaterial in Strafverfahren verwendet werden dürfen.
Slowakei:
Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags:
Nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags:
Die nationale DNA-Analyse-Datei der Slowakischen Republik nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags, auf die die Art. 2 bis 6 des Vertrags Anwendung finden, ist die nationale Datenbank der DNA-Profile, die durch das slowakische Gesetz über die Verwendung von DNA-Analysen zur Personenidentifizierung geschaffen wurde (in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und bekannt gemacht in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik unter Nr. 417/2002). Neben der Einrichtung der nationalen Datenbank und der Verarbeitung ihrer Daten legt das Gesetz die Bedingungen für die Entnahme von Proben für DNA-Analysen sowie die zuständigen Stellen für die Ausführung der DNA-Analysen fest. Die nationale Datenbank wurde von der Polizeibehörde eingerichtet, wird von dieser verwaltet und ist Teil der polizeilichen Informationssysteme. Die Software-Umgebung für die nationale Datenbank ist CODIS.Die nationale DNA-Analyse-Datei der Slowakischen Republik nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags, auf die die Artikel 2, bis 6 des Vertrags Anwendung finden, ist die nationale Datenbank der DNA-Profile, die durch das slowakische Gesetz über die Verwendung von DNA-Analysen zur Personenidentifizierung geschaffen wurde (in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und bekannt gemacht in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik unter Nr. 417 aus 2002,). Neben der Einrichtung der nationalen Datenbank und der Verarbeitung ihrer Daten legt das Gesetz die Bedingungen für die Entnahme von Proben für DNA-Analysen sowie die zuständigen Stellen für die Ausführung der DNA-Analysen fest. Die nationale Datenbank wurde von der Polizeibehörde eingerichtet, wird von dieser verwaltet und ist Teil der polizeilichen Informationssysteme. Die Software-Umgebung für die nationale Datenbank ist CODIS.
Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags gelten für den in Art. 3 Abs. 1 des Vertrags genannten automatisierten Abruf die folgenden Bedingungen:
Nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags gelten für den in Artikel 3, Absatz eins, des Vertrags genannten automatisierten Abruf die folgenden Bedingungen:
Daten aus der nationalen Datenbank der DNA-Profile werden im Einklang mit dem Polizeigesetz und dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es möglich, anderen Ländern Informationen und personenbezogene Daten, die während der Ausführung der polizeilichen Aufgaben erhoben wurden, zur Verfügung zu stellen (und zwar auch ohne vorherige schriftliche Anfrage), wenn der völkerrechtliche Vertrag, durch den die Slowakische Republik gebunden ist, dies vorsieht (die Slowakische Republik ist dem Übereinkommen beigetreten, und der Präsident der Slowakischen Republik hat es durch Unterzeichnung der Beitrittsurkunde ratifiziert). Da eine der Aufgaben der Polizei die Untersuchung von Straftaten ist, wird Art. 3 Abs. 1 des Vertrags uneingeschränkt eingehalten.Daten aus der nationalen Datenbank der DNA-Profile werden im Einklang mit dem Polizeigesetz und dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es möglich, anderen Ländern Informationen und personenbezogene Daten, die während der Ausführung der polizeilichen Aufgaben erhoben wurden, zur Verfügung zu stellen (und zwar auch ohne vorherige schriftliche Anfrage), wenn der völkerrechtliche Vertrag, durch den die Slowakische Republik gebunden ist, dies vorsieht (die Slowakische Republik ist dem Übereinkommen beigetreten, und der Präsident der Slowakischen Republik hat es durch Unterzeichnung der Beitrittsurkunde ratifiziert). Da eine der Aufgaben der Polizei die Untersuchung von Straftaten ist, wird Artikel 3, Absatz eins, des Vertrags uneingeschränkt eingehalten.
Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 42 Abs. 1 des Vertrags, dass die folgenden Behörden für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:
Die Slowakische Republik erklärt nach Artikel 42, Absatz eins, des Vertrags, dass die folgenden Behörden für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:
1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1:1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Artikel 6, Absatz eins :
Technische Informationen:
Institute of Forensic Science
Department of Forensic Biology and DNA Analysis
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1:2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Artikel 11, Absatz eins :
Technische Informationen:
Institute of Forensic Science
Department of fingerprint identification
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2:3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Artikel 12, Absatz 2 :
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15:4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Artikel 15 :
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
5. Nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Art. 16 Abs. 3:5. Nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Artikel 16, Absatz 3 :
Presidium of the Police Force
Fight against Organized Crime Bureau
6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19:6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Artikel 19 :
Presidium of the Police Force
Unit of Special Assignment („Lynx Commando“)
7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22:7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Artikel 22 :
Ministry of Interior of the Slovak Republic
Bureau of Border and Alien Police
8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3:8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Artikel 23, Absatz 3 :
Ministry of Interior of the Slovak Republic
Bureau of Border and Alien Police
9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 bis einschließlich 27:9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Artikel 24 bis einschließlich 27:
a) die Behörden nach Artikel 24
– für gemeinsame Streifen und sonstige Formen der polizeilichen Zusammenarbeit:
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
– für gemeinsame Streifen (in offener Form):
Customs Directorate of the Slovak Republic
– für sonstige gemeinsame Einsatzformen:
b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete mit dem Recht, an Polizeieinsätzen teilzunehmen, nach Art. 24:b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete mit dem Recht, an Polizeieinsätzen teilzunehmen, nach Artikel 24 :
– Polizeibeamte,
– Beamte der Bahnpolizei,
– Zollbeamte,
c) Behörden, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Art. 25:c) Behörden, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Artikel 25 :
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
Ministry of Interior of the Slovak Republic
Section of Crisis Management and Civil Protection
d) Behörden, die für die gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständig sind, nach Art. 26:d) Behörden, die für die gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständig sind, nach Artikel 26 :
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
Ministry of Interior of the Slovak Republic
Section of Crisis Management and Civil Protection
Presidium of the Fire and Rescue Services
e) Behörden, die für die Zusammenarbeit auf Ersuchen zuständig sind, nach Art. 27:e) Behörden, die für die Zusammenarbeit auf Ersuchen zuständig sind, nach Artikel 27 :
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
Faymann