BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 30. September 2010

Teil römisch drei

114. Kundmachung:

Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

114. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Nach Mitteilungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 2008,) hinterlegt:

Staaten:

Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Inkrafttreten

gem. Art. 51 Abs. 3:

Estland

23. September 2008

22. Dezember 2008

Rumänien

3. Dezember 2008

3. März 2009

Slowakei

27. Februar 2009

28. Mai 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärung abgegeben:

Estland:

Nach Artikel 2, Absatz 3 :

In der Republik Estland, die nationale DNA-Datenbank nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags, ist die nationale Datenbank, die durch die Verordnung der Regierung der Republik Estland (No. 259 vom 14. Dezember 2006) zur Einrichtung einer nationalen DNA-Datenbank und Statuten zur Wartung der Datenbank geschaffen wurde. Das estnische Institut für Kriminaltechnik ist der autorisierte Datenbankbearbeiter. Der autorisierte Datenbankbearbeiter gibt auf schriftliche Anfrage Daten über die Existenz von DNA-Profilen an Ämter oder Personen frei, die in Paragraph 11, der obgenannten Verordnung aufgelistet sind.

Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 10, der Verordnung sind die Beamten anderer Staaten ebenfalls berechtigt, im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden Daten aus der Datenbank zu erhalten. Nach Paragraph 12, Absatz 3, der Verordnung können die nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien des Vertrags im Einklang mit dem Vertrag Daten aus der Datenbank automatisiert abrufen oder abgleichen. Ferner dürfen Daten nach Paragraph 12, Absatz 3, der Verordnung zur Erfüllung der sich aus EU-Recht ergebenden Verpflichtungen und im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden an andere Staaten übermittelt werden. Nach Absatz 4, des Paragraph 12, werden Daten im Einvernehmen mit dem Empfänger in Papierform, elektronisch oder auf beide Arten übermittelt.

Die estnischen nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen sind:

1) Nach Artikel 6, Absatz eins und Artikel 11, Absatz eins :

2) Nach Artikel 12, Absatz 2 :

3) Nach Artikel 15 :

4) Nach Artikel 16, Absatz 3 :

5) Nach Artikel 19 :

6) Nach Artikel 22 :

7) Nach Artikel 23, Absatz 3 :

8) Nach den Artikel 24, und 25:

9) Nach Artikel 26, Absatz eins :

10) Nach Artikel 26, Absatz 2 :

11) Nach Artikel 26, Absatz 3 :

12) Nach Artikel 27 :

Die Republik Estland gibt nach Artikel 42, Absatz eins, des Vertrags folgende Erklärung ab:

Rumänien:

A. Nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags:

Ziffer eins erklärt Rumänien, dass in seinem Hoheitsgebiet das nationale System genetischer Daten für Justizzwecke (National System of Judicial Genetic Data, im Folgenden als N.S.J.G.D. bezeichnet) genetische Profile der folgenden Kategorien enthält:

Ziffer 2 erklärt Rumänien, dass genetische Profile innerhalb des N.S.J.G.D. überprüft und abgeglichen werden, um

B. Nach Artikel 28, Absatz 2, des Vertrags erklärt Rumänien, dass Bedienstete des Entsendestaats in seinem Hoheitsgebiet nur die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände bei sich tragen und verwenden dürfen, die sie zur Ausübung ihrer Pflichten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften tragen.

C. Nach Artikel 42, des Vertrags benennt Rumänien als zuständige Behörden für die Durchführung dieses Vertrags die Fachabteilungen

1. Die nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Artikel 6, Absatz eins, des Vertrags ist:

2. Die nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Artikel 11, Absatz eins, des Vertrags ist:

3. Die nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Artikel 12, Absatz 2, des Vertrags ist:

4. Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Artikel 15, des Vertrags ist:

5. Die nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Artikel 16, Absatz 3, des Vertrags ist:

6. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Artikel 19, des Vertrags ist:

7. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Artikel 22, des Vertrags ist:

8. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Artikel 23, Absatz 3, des Vertrags ist:

9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Artikel 24 bis einschließlich 27 des Vertrags sind:

D. Rumänien erklärt im Einklang mit seinen geltenden Rechtsvorschriften, dass die schriftlichen Informationen, die von den rumänischen Behörden bei der Anwendung dieses Vertrags übermittelt wurden, nur mit der schriftlichen Zustimmung der Behörden, die die jeweiligen Daten übermittelt haben, als Beweismaterial in Strafverfahren verwendet werden dürfen.

Slowakei:

Nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags:

Die nationale DNA-Analyse-Datei der Slowakischen Republik nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags, auf die die Artikel 2, bis 6 des Vertrags Anwendung finden, ist die nationale Datenbank der DNA-Profile, die durch das slowakische Gesetz über die Verwendung von DNA-Analysen zur Personenidentifizierung geschaffen wurde (in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und bekannt gemacht in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik unter Nr. 417 aus 2002,). Neben der Einrichtung der nationalen Datenbank und der Verarbeitung ihrer Daten legt das Gesetz die Bedingungen für die Entnahme von Proben für DNA-Analysen sowie die zuständigen Stellen für die Ausführung der DNA-Analysen fest. Die nationale Datenbank wurde von der Polizeibehörde eingerichtet, wird von dieser verwaltet und ist Teil der polizeilichen Informationssysteme. Die Software-Umgebung für die nationale Datenbank ist CODIS.

Nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags gelten für den in Artikel 3, Absatz eins, des Vertrags genannten automatisierten Abruf die folgenden Bedingungen:

Daten aus der nationalen Datenbank der DNA-Profile werden im Einklang mit dem Polizeigesetz und dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es möglich, anderen Ländern Informationen und personenbezogene Daten, die während der Ausführung der polizeilichen Aufgaben erhoben wurden, zur Verfügung zu stellen (und zwar auch ohne vorherige schriftliche Anfrage), wenn der völkerrechtliche Vertrag, durch den die Slowakische Republik gebunden ist, dies vorsieht (die Slowakische Republik ist dem Übereinkommen beigetreten, und der Präsident der Slowakischen Republik hat es durch Unterzeichnung der Beitrittsurkunde ratifiziert). Da eine der Aufgaben der Polizei die Untersuchung von Straftaten ist, wird Artikel 3, Absatz eins, des Vertrags uneingeschränkt eingehalten.

Die Slowakische Republik erklärt nach Artikel 42, Absatz eins, des Vertrags, dass die folgenden Behörden für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:

1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Artikel 6, Absatz eins :

2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Artikel 11, Absatz eins :

3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Artikel 12, Absatz 2 :

4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Artikel 15 :

5. Nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Artikel 16, Absatz 3 :

6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Artikel 19 :

7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Artikel 22 :

8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Artikel 23, Absatz 3 :

9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Artikel 24 bis einschließlich 27:

a) die Behörden nach Artikel 24

– für gemeinsame Streifen und sonstige Formen der polizeilichen Zusammenarbeit:

– für gemeinsame Streifen (in offener Form):

– für sonstige gemeinsame Einsatzformen:

b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete mit dem Recht, an Polizeieinsätzen teilzunehmen, nach Artikel 24 :

– Polizeibeamte,

– Beamte der Bahnpolizei,

– Zollbeamte,

c) Behörden, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Artikel 25 :

d) Behörden, die für die gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständig sind, nach Artikel 26 :

e) Behörden, die für die Zusammenarbeit auf Ersuchen zuständig sind, nach Artikel 27 :

Faymann