Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 10. September 2010 |
Teil römisch drei |
102. Kundmachung: | Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2004,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2009,) hinterlegt:
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Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Serbien folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Artikel 18, des Übereinkommens erklärt Serbien, dass es beide Mittel der Streitbeilegung akzeptiert, die in Absatz 2, erwähnt sind.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Regierung der Niederlande1 am 17. Februar 2010 nachstehende Erklärung abgegeben:
Das Königreich der Niederlande erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eines oder beide Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 158/2004.