BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. August 2009

Teil I

95. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesbahngesetzes, des Privatbahngesetzes 2004 und des Eisenbahngesetzes 1957

(NR: GP römisch XXIV RV 227 AB 299 S. 32. BR: AB 8173 S. 774.)

95. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Unternehmensgegenstand

Paragraph 4,

  1. Absatz einsUnternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den Gesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit der Zielsetzung einer strategischen Ausrichtung.
  2. Absatz 2Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtkoordination der Erstellung und Umsetzung der Unternehmensstrategien der Gesellschaften;
    2. Ziffer 2
      die Sicherstellung der Transparenz der eingesetzten öffentlichen Mittel.
  3. Absatz 3Die ÖBB-Holding AG kann überdies sämtliche Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand und ihre wesentlichen Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind. Dazu gehören im Personalwesen insbesondere strategische Maßnahmen für den Personalausgleich zwischen den Gesellschaften.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, wird folgender Satz angefügt:

„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die ÖBB-Personenverkehr AG geeignete Strukturen zu schaffen, die auf die Besonderheiten des Personenfern- und Personennahverkehrs Rücksicht nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Im 3. Teil lautet die Überschrift des 3. Hauptstückes neu:

„ÖBB-Produktion GmbH“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 13, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absatz 2, und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Der Firmenwortlaut der „ÖBB-Traktion Gesellschaft mbH“ lautet mit der Eintragung der Änderung ins Firmenbuch „ÖBB-Produktion Gesellschaft mbH“.
  2. Absatz 3Die Vereinigung sämtlicher Anteile an der ÖBB-Produktion Gesellschaft mbH, im Folgenden als ÖBB-Produktion GmbH bezeichnet, bei der ÖBB-Personenverkehr AG, bei der Rail Cargo Austria AG, oder bei einer Kapitalgesellschaft, an der diese oder eine dieser beiden beherrschend beteiligt ist, sowie die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der ÖBB-Produktion GmbH oder wesentlicher Teile davon, gleichgültig ob im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (beispielsweise durch Spaltung oder Verschmelzung) auf eine der zuvor bezeichneten Gesellschaften, sind zulässig.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Aufgabe

Paragraph 14,

Aufgabe der ÖBB-Produktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen; weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden “

Novellierungsanordnung 8, Paragraphen 15, und 18 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 9, . Im Paragraph 16, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Vereinigung sämtlicher Anteile an der ÖBB-Technische Services-GmbH bei der ÖBB-Personenverkehr AG, bei der Rail Cargo Austria AG, oder bei einer Kapitalgesellschaft, an der diese oder eine dieser beiden beherrschend beteiligt ist, sowie die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der ÖBB-Technische Services-GmbH oder wesentlicher Teile davon, gleichgültig ob im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (beispielsweise durch Spaltung oder Verschmelzung) auf eine der zuvor bezeichneten Gesellschaften, sind zulässig.“

Novellierungsanordnung 10, Im 3. Teil entfällt das 5. Hauptstück (Paragraphen 19, bis 22 samt Überschriften); weiters entfallen die Paragraphen 26 bis 28 samt Überschriften.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 24, Absatz eins, wird das Wort „ÖBB-Infrastruktur Bau AG“ durch das Wort „ÖBB-Infrastruktur AG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verschmelzung mit der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG

Paragraph 29 a,

  1. Absatz einsDie ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2008 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit 1. Januar 2009 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2009 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt.
  2. Absatz 2Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.
  3. Absatz 3Die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet mit der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch „ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft“. Diese wird in diesem Bundesgesetz als ÖBB-Infrastruktur AG bezeichnet.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 30, samt Überschrift lautet:

„Aktionär

Paragraph 30,

Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 31, samt Überschrift lautet:

„Aufgabe

Paragraph 31,

  1. Absatz einsAufgabe der ÖBB-Infrastruktur AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, in dem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur (einschließlich Hochleistungsstrecken) geplant, gebaut, instandgehalten (d. i. Wartung, Inspektion, Entstörung, Instandsetzung und Reinvestition), bereitgestellt und betrieben wird; weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden.
  2. Absatz 2Dafür ist ein integriertes Infrastruktur-Anlagenmanagement der ÖBB-Infrastruktur AG mit dem Ziel der Steuerung sämtlicher streckenbezogener Maßnahmen und deren Finanzierungen zu implementieren. Für die operative Umsetzung sind im Sinne der fortlaufenden Restrukturierung unter anderem
    1. Ziffer eins
      eine GmbH für die Baudienstleistungen vorzusehen, sowie
    2. Ziffer 2
      geeignete rechtliche Strukturen für den Neu- und Ausbau zur Umsetzung definierter Rahmenplanbauprojekte zu schaffen.
  3. Absatz 3Die ÖBB-Infrastruktur AG ist auch zur Planung und zum Bau von sonstigen Infrastrukturvorhaben berechtigt, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraphen 32, und 33 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 34, samt Überschrift lautet:

„Verschmelzung mit der Brenner Eisenbahn GmbH

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDie Brenner Eisenbahn GmbH wird mit Ablauf des 31. Dezember 2008 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des zweiten Abschnittes „Rechtsformübergreifende Verschmelzung“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit 1. Jänner 2009 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2009 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Mit Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch gehen alle privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Aufgabenstellungen, Rechte und Pflichten der Brenner Eisenbahn GmbH auf die ÖBB-Infrastruktur AG über.
  2. Absatz 2Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, samt Überschrift eingefügt:

„Teilbetrieb Verschub

Paragraph 34 a,

  1. Absatz einsDer Teilbetrieb Verschub der ÖBB-Infrastruktur AG oder Teile desselben ist im Sinne der fortlaufenden Restrukturierung an die ÖBB-Produktion GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen.
  2. Absatz 2Das Grundkapital der ÖBB-Infrastruktur AG als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Verschub oder Teile desselben herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Produktion GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Verschub oder Teile desselben durch Erhöhung der Stammeinlage der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 35, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Im 3. Teil entfallen das 9. Hauptstück (Paragraphen 36, bis 39 samt Überschriften) und das 10. Hauptstück (Paragraphen 40, und 41 samt Überschriften).

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 42, samt Überschrift lautet:

„Bereitstellung der Schieneninfrastruktur und Schieneninfrastrukturvorhaben

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDie ÖBB-Infrastruktur AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur AG über deren Ersuchen insbesondere für den Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung an die Nutzer insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen nicht abdecken.
  2. Absatz 2Weiters leistet der Bund zur Instandhaltung, zur Planung und zum Bau von Schieneninfrastruktur Zuschüsse.
  3. Absatz 3Über die Zuschüsse gemäß Absatz eins, und 2 sind zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur AG zwei gesonderte Verträge mit jeweils sechsjähriger Laufzeit abzuschließen, in denen der Zuschussgegenstand, die Höhe der dafür zu gewährenden Zuschüsse, die allgemeinen und besonderen Zuschussbedingungen und die Zahlungsmodalitäten festzulegen sind. Die Verträge sind jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.
  4. Absatz 4In dem Vertrag über den Zuschuss gemäß Absatz eins, ist auch die laufende Verbesserung der Qualität der Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität zu regeln. Weiters ist vorzusehen, dass die ÖBB-Infrastruktur AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung vorzulegen hat.
  5. Absatz 5In dem Vertrag über den Zuschuss gemäß Absatz 2, ist ein Projektkostencontrolling vorzusehen, welches ein Effizienzsteigerungsprogramm beinhaltet. Die Ergebnisse sind jährlich in Form eines Berichtes dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
  6. Absatz 6Grundlage der Verträge gemäß Absatz 3, ist insbesondere der von der ÖBB-Infrastruktur AG zu erstellende Geschäftsplan mit einer genauen Beschreibung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und sicheren Bereitstellung der Schieneninfrastruktur einschließlich der Zeit- und Kostenpläne sowie der Rationalisierungspläne und einer Vorschau der Benützungs- und anderen Entgelte. Der Geschäftsplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.
  7. Absatz 7Als Grundlage des Vertrages über den Zuschuss gemäß Absatz 2 und als Bestandteil des Geschäftsplanes hat die ÖBB-Infrastruktur AG einen sechsjährigen Rahmenplan zu erstellen, der jahresweise die Mittel für die Instandhaltung (insbesondere Instandsetzung und Reinvestition) sowie für die Erweiterungsinvestitionen zu enthalten hat. Im Rahmenplan sind die Erweiterungsinvestitionen (Neu- und Ausbau) nach Maßgabe des Projektfortschrittes als in der Planungs- oder Errichtungsphase befindlich gesondert auszuweisen. Bei der Erstellung des Rahmenplanes ist jeweils auf jene Festlegungen im mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen abgestimmten Zielnetz Bedacht zu nehmen, welche die Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG betreffen. Der Rahmenplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. Der Rahmenplan hat alle für das Unternehmen entscheidungsrelevanten Informationen, soweit zweckmäßig und zutreffend, zu enthalten, insbesondere eine genaue Beschreibung der Projekte, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine aktuelle Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm sowie eine Darstellung der mit den Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur. Im Rahmenplan sind die in Planung befindlichen Vorhaben von den in Bau befindlichen Vorhaben getrennt auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 43, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 44, samt Überschrift lautet:

„Besonderes regionales Interesse

Paragraph 44,

Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Aufnahme in den Rahmenplan für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 45, samt Überschrift lautet:

„Überwachung vertraglicher Verpflichtungen

Paragraph 45,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur AG gemäß Paragraph 42, übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 47, samt Überschrift lautet:

„Erforderliche Mittel, Bundeshaftung

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDer Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, soweit die Aufgaben vom Geschäftsplan gemäß Paragraph 42, Absatz 6, umfasst sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Schieneninfrastruktur für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB-Infrastruktur AG, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß Paragraph 66, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu übernehmen.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 48, entfällt die Paragraphenüberschrift und lautet dieser:

Paragraph 48,

Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen für den Bund im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1170/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 3. Dezember 2007 S 1, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zuständig.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 50, samt Überschrift lautet:

„Abgabenrechtliche Begünstigungen

Paragraph 50,

  1. Absatz einsFür die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.
  2. Absatz 2Die ÖBB-Infrastruktur AG ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben. Unbeschadet dieser Bestimmungen findet Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, Grundsteuergesetz 1955 auf den Grundbesitz der ÖBB-Infrastruktur AG Anwendung. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich in Bezug auf die Grunderwerbsteuer, die aus Anlass eines Grundstückserwerbes durch die ÖBB-Infrastruktur AG anfällt, auch auf den jeweiligen Vertragspartner.
  3. Absatz 3Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 51, samt Überschrift lautet:

„Konzessionsfreiheit

Paragraph 51,

Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957. Schon für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraphen 51 a, und  51b samt Überschriften lauten:

„Anwendung von Vergabevorschriften

Paragraph 51 a,

Bei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur AG zur Erfüllung ihrer Aufgaben von jenen Gesellschaften, an denen sie 100 vH der Anteile hält, benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2006 nicht anzuwenden.

Beobachtung von Aufsichtsratssitzungen

Paragraph 51 b,

Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt, einen auf Vorschlag der Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellten Bediensteten zu solchen Sitzungen des Aufsichtsrates der ÖBB-Infrastruktur AG zu entsenden, in denen Gegenstände behandelt werden, deren Wahrnehmung in den gesetzlichen Aufgabenbereich der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH fällt.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 52, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003, angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.“

Novellierungsanordnung 30a, Paragraph 52, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aDer Bund hat wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner Forderungen aus folgenden Dienstverhältnissen zu haften:
    1. Ziffer eins
      - Dienstverhältnisse zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen,
      • Strichaufzählung
        Dienstverhältnisse zur ÖBB-Holding AG und zu den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003, angeführten Gesellschaften,
      sowie zu deren Rechtsnachfolgern oder Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind;
    2. Ziffer 2
      Dienstverhältnisse zu Unternehmen, auf die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Mitarbeiter infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich nach dem 31. Dezember 2003 übergehen.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 52, wird folgender Paragraph 52 a, samt Überschrift eingefügt:

„Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten sowie der Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Paragraph 52 a,

Die ÖBB-Holding AG oder eine von dieser beauftragte Gesellschaft oder Einrichtung führt die Pensionsangelegenheiten sowie die Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz und dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz aller Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 54, samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmungen

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDen Österreichischen Bundesbahnen erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 gelten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen
    1. Ziffer eins
      als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr,
    2. Ziffer 2
      als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, und
    3. Ziffer 3
      als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf die Erbringung von Traktionsleistungen im Personen- und Güterverkehr,
    erteilt.
  2. Absatz 2Mit Ausnahme der im Absatz eins, angeführten Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid erteilten Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften über, deren übertragenen Teilbetrieb diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaften jedoch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften fehlen, sind diese von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von 30 Monaten nach Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen.
  3. Absatz 3Die zum Stichtag der Verschmelzung der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als aufnehmende Gesellschaft (Paragraph 29 a, Absatz eins,) jeweils bestehenden Sicherheitsgenehmigungen gemäß Paragraph 38, Eisenbahngesetz 1957 der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG gelten bis längstens 30. Juni 2011 als Sicherheitsgenehmigung gemäß Paragraph 38, Eisenbahngesetz 1957 der ÖBB-Infrastruktur AG.
  4. Absatz 4Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen der Paragraphen 21, und 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gelten als Verweise auf Paragraphen 52, und 53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen des Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gelten als Verweis auf Paragraph 48, dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 55, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

Paragraph 55,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 48, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 50,, Paragraph 50 a,, und Paragraph 52, Absatz eins a, bis 1c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 52, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

Artikel 2
Änderung des Privatbahngesetzes 2004

Das Privatbahngesetz 2004 – PrivbG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 39, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 3, entfällt der Absatz 2 ;, der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Artikel 3
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 58, Absatz 3, lautet der Einleitungssatz:

„Bietet ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die im Folgenden aufgezählten Zusatzleistungen an und bietet ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb an, so sind diese Zusatzleistungen sämtlichen Zugangsberechtigten, die dies begehren, zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur Verfügung zu stellen:“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 58, Absatz 5, wird das Wort „Serviceleistungen“ durch die Wortgruppe „Serviceleistungen und die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb“ und in den Paragraphen 59 a, Absatz eins,, 70a Absatz 3,, 71 Absatz 3, dritter Satz, 73 Absatz eins,, 5 und 6, 73a Absatz 2,, 74 Absatz eins, Ziffer 2 und 126 Absatz 7, Ziffer 3, wird das Wort „Serviceleistungen“ durch die Wortgruppe „Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb“ ersetzt.

Fischer

Faymann